Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Urteil vom 14.10.2008 – 4 Ni 40/06 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 14. Oktober 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 591 132

(DE 690 30 116)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Oktober 2008 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die

Richterin

Schwarz-Angele

und

die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent EP 0 591 132 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, als sein Anspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht:

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum eng anliegend in Eingriff ist, wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84), die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die

Prothese (10) an dem Körper (18, 80) hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von

dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese (10) einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, der Körper

Löcher (66, 68) aufweist, die genannte Oberfläche C-förmig

ist, die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng

anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten, wobei

die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden (70) mit zwei entgegengesetzten Enden ist, die jeweils

durch wenigstens eines der Löcher (66, 68) des Körpers (18,

80) gefädelt sind und an den Körper (18, 80) der Halterungsanordnung angebunden sind und wobei der Faden durch den

Körper der Ringprothese von einem Ende zum anderen geführt wird.

2. Soweit die Ansprüche 5 bis 11 unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind, erfolgt der Rückbezug auf Anspruch 1 in der beschränkten Fassung.

3. Anspruch 6 wird für nichtig erklärt, soweit er unmittelbar oder

mittelbar auf Anspruch 1 in der beschränkten Fassung rückbezogen ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 591 132

(Streitpatent), das am 23. Juli 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-

Patentanmeldungen US 387909 vom 31. Juli 1989 und US 444189 vom 30. November 1989 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

der Nr. 690 30 116 geführt. Es betrifft eine ringförmige Prothese zur Implantierung

um den Herzklappenring und ein Werkzeug zum Einsetzen der Prothese und umfasst 11 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 sowie 5 bis 11, soweit sie aufeinander und auf Anspruch 1 rückbezogen sind, angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung ohne Bezugszeichen wie folgt:

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um

einen Körper der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist, wobei

der Körper eine Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem Körper

hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die genannte Oberfläche C-förmig ist und die Halteeinrichtung einen Bereich des Rings

eng anliegend an die Oberfläche hält, um den Ringbereich in der

Form der genannten Oberfläche zu halten.

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Patentansprüche 5 bis 11 sowie

wegen des Wortlauts der angegriffenen Ansprüche in der Verfahrenssprache Englisch wird auf die Streitpatentschrift EP 0 591 132 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig

erweitert, die Priorität werde zu Unrecht beansprucht und das Streitpatent sei weder neu noch beruhe es auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor,

im Stand der Technik seien zum maßgeblichen Zeitpunkt Prothesen und Halterungsanordnungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt

gewesen. Sie bietet hierfür Zeugenbeweis an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften und Dokumente:

Ni9 WO 91/01697 A1

Ni15 US 5 011 481

Ni16 Eingabe der Fa. Medtronic vom 3. August 1989, 3 Blatt

Ni17 Konvolut aus Schreiben zur offenkundigen Vorbenutzung

Ni21 Broschüre der Medtronic Inc. mit Copyrightvermerk 1989:

"The Enlightened Response To A Changing Environment

- The Duran Flexible Annuloplasty Ring"

Ni23 EP 0 242 172 A2

Ni26 Revuelta, Garcia-Rinaldi, Duran: "Conservative Repair of the

Mitral and Tricuspid Valves: Eight Years Experience with Duran Flexible Ring Annuloplasty", in: Estudios Clinicos, Ausgabe 10, Band 76, Oktober 1984

Ni31 "Hancock II Bioprostheses - Models T505 & T510 Storage

and Handling Instructions", Medtronic Blood Systems Inc.,

© 1988

Ni36 US 4 055 861

Ni37 US 4 256 094

Ni38 CH 658 183 A5

Ni39 DE 2 207 939 A

Ni40 EP 0 217 541 A1.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 591 132 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Anspruchs 1 sowie der Ansprüche 5 bis 11, soweit letztere auf Anspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2

bis 4 in der erteilten Fassung mit Rückbezug auf Anspruch 1 in der

erteilten Fassung sowie die Ansprüche 5 bis 11 unter Rückbezug

auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen (Hilfsantrag D1):

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist, wobei der Körper eine Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine

Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem Körper

hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar

ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die

genannte Oberfläche C-förmig ist, und die Halteeinrichtung einen Bereich des Rings eng anliegend an die

Oberfläche hält, um den Ringbereich in der Form der

genannten Oberfläche zu halten, wobei die lösbare

Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden ist

und wobei die Ringprothese in ihrer Position um

den Körper herum in eng anliegender Beziehung

festgelegt ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung sowie die Ansprüche 5 bis

11 unter Rückbezug auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem

Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen (Hilfsantrag D2):

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist, wobei der Körper eine Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine

Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem Körper

hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar

ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die

genannte Oberfläche C-förmig ist, und die Halteeinrichtung einen Bereich des Rings eng anliegend an die

Oberfläche hält, um den Ringbereich in der Form der

genannten Oberfläche zu halten, wobei die lösbare

Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden ist

und wobei die Kombination von Ringprothese und

Halterungsanordnung so ausgestaltet ist, dass die

Ringprothese mit Hilfe der Halterungsanordnung

operativ auf den Ringteil einer erweiterten und/oder

deformierten Herzklappe genäht werden kann und

nach dem Annähen der Ringprothese in ihrer Position um die Herzklappe der wenigstens erste Faden

durchtrennt wird.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung sowie die Ansprüche 5 bis

11 unter Rückbezug auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem

Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen (Hilfsantrag D3):

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum eng anliegend in Eingriff ist, wobei der Körper eine

Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem

Körper hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, der

Körper wenigstens ein Loch aufweist; die genannte

Oberfläche C-förmig ist, und die Halteeinrichtung einen

Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche

hält, um den Ringbereich in der Form der genannten

Oberfläche zu halten, wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden ist, der durch das

wenigstens eine Loch hindurch an den Körper gebunden ist und wobei ein Bereich des Fadens auch

durch einen Bereich der Anuloplastik-Ringprothese

geführt ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung sowie die Ansprüche 6 bis

11 unter Rückbezug auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem

Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen (Hilfsantrag D4):

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum eng anliegend in Eingriff ist, wobei der Körper eine

Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem

Körper hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, der

Körper wenigstens ein Loch aufweist, die genannte

Oberfläche C-förmig ist, und die Halteeinrichtung einen

Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche

hält, um den Ringbereich in der Form der genannten

Oberfläche zu halten, wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden ist, der durch das

wenigstens eine Loch hindurch an den Körper gebunden ist, wobei ein Bereich des Fadens auch

durch einen Bereich der Ringprothese geführt ist

und wobei die Kombination von Ringprothese und

Halterungsanordnung so ausgestaltet ist, dass die

Ringprothese mit Hilfe der Halterungsanordnung

operativ auf den Ringteil einer erweiterten und/oder

deformierten Herzklappe genäht werden kann und

nach dem Annähen der Ringprothese in ihrer Position um die Herzklappe der wenigstens ein Faden

durchtrennt wird.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung sowie die Ansprüche 5 bis

11 unter Rückbezug auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem

Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen (Hilfsantrag D5):

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum eng anliegend in Eingriff ist, wobei der Körper eine

Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem

Körper hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, der

Körper Löcher aufweist, die genannte Oberfläche Cförmig ist, und die Halteeinrichtung einen Bereich des

Rings eng anliegend an die Oberfläche hält, um den

Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu

halten, wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden mit zwei entgegengesetzten

Enden ist, die jeweils wenigstens durch eines der

Löcher des Körpers gefädelt sind und an den Körper der Halterungsanordnung abgebunden sind und

wobei ein Bereich des Fadens durch einen Bereich

der Anuloplastik-Ringprothese geführt ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung sowie die Ansprüche 5 bis

11 unter Rückbezug auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem

Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen und Anspruch 6 gestrichen sowie das Bezugszeichen 71 durch das Bezugszeichen 70 ersetzt wird (Hilfsantrag D6):

Ringprothese und Halterungsanordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum eng anliegend in Eingriff ist, wobei der Körper eine

Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem

Körper hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, der

Körper Löcher aufweist, die genannte Oberfläche Cförmig ist, und die Halteeinrichtung einen Bereich des

Rings eng anliegend an die Oberfläche hält, um den

Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu

halten, wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden mit zwei entgegengesetzten

Enden ist, die jeweils durch wenigstens eines der

Löcher des Körpers gefädelt sind und an den Körper der Halterungsanordnung angebunden sind und

wobei der Faden durch den Körper der Ringprothese von einem Ende zum anderen geführt wird.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung sowie die Ansprüche 5 bis

11 unter Rückbezug auf den neuen Anspruch 1 bei unmittelbarem

Rückbezug und unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung bei Rückbezug auf die Ansprüche 2 bis 4 anschließen und das Bezugszeichen 71 durch das Bezugszeichen 70 ersetzt wird (Hilfsantrag D7):

Ringprothese und Halterungsanordnung mit einer

Griffanordnung, wobei die Prothese um einen Körper

der Halterungsanordnung herum eng anliegend in Eingriff ist, wobei der Körper eine Umfangsoberfläche, die

wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem Körper hält, wobei

die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die

Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Prothese einen im

wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die

genannte Oberfläche C-förmig ist, und die Halteeinrichtung einen Bereich des Rings eng anliegend an die

Oberfläche hält, um den Ringbereich in der Form der

genannten Oberfläche zu halten, wobei die Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden ist, der die

Prothese eng an der genannten Oberfläche hält und

wobei die Griffanordnung lösbar an den Körper angebunden ist.

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen insgesamt entgegen und ist der Auffassung,

das Streitpatent sei weder unzulässig erweitert noch mangle es ihm an der Patentfähigkeit; jedenfalls nicht in der verteidigten Fassung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht wurden (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1, 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a, c, 52, 54, 56, 83 EPÜ) ist teilweise begründet, nämlich in Bezug auf Anspruch 1 der erteilten Fassung und in der Fassung

nach den Hilfsanträgen D1 bis D5, hinsichtlich derer es an der erfinderischen Tätigkeit mangelt.

2. Eine unzulässige Erweiterung i. S. v. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 Buchst. c), 83 EPÜ liegt nicht vor.

In der ursprünglichen Anmeldung WO 91/01697 A1 (Ni9) finden sich an drei Stellen Hinweise auf eine halbkreisförmige beziehungsweise C-förmige Ausgestaltung

im Zusammenhang mit dem streitpatentgemäßen Halter. Richtig ist, dass es sich

bei der auch von der Klägerin bezogenen (ersten) Fundstelle auf S. 8, Zeilen 17-

18 und bei der weiteren Fundstelle auf S. 9, Zeilen 22-23 um die Ausgestaltung

der Aufnahme der Prothese handelt, die als C-förmige Nut ausgebildet ist, wie auf

Fig. 4, Bezugszeichen 32, deutlich zu sehen ist.

Gleichzeitig findet sich in dieser Schrift aber auch die Offenbarung einer C-förmig

ausgestalteten Halterungsanordnung auf S. 12, Zeilen 7-9 und 11, wo die beiden,

in den Fig. 5 und 6 dargestellten C-förmigen Ausführungsformen, nämlich einmal

C-förmig mit gerader Seite und zum Anderen C-förmig mit offener Seite ausdrücklich als zur Erfindung gehörig offenbart sind.

3. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. Insbesondere ergibt sich hier aus der

nachveröffentlichten US-Patentschrift 5 011 481 (Ni15) und dem vorgelegten Konvolut zur behaupteten Vorbekanntheit des in dieser Patentschrift genannten Patentgegenstandes nichts anderes. Auch wenn nach den vorgelegten Unterlagen,

schon nach der Darstellung in Ni. 16, S. 2-3 davon auszugehen ist, dass der in

dieser Patentschrift erwähnte Patentgegenstand schon vor seiner Anmeldung einigen Personen, darunter dem als Zeugen angebotenen Chirurgen D. A. C…,

präsentiert worden war, folgt hieraus nicht, dass er schon damals dem Stand der

Technik i. S. d. Art. 54 Abs. 2 EPÜ zuzurechnen gewesen wäre.

Denn bereits dem "Information Disclosure Statement" vom 17. Juli 1989 (Ni16) ist

auf S. 2, letzter Absatz bis S. 3, Textende, zu entnehmen, dass die Prototypen nur

einem ausgewählten Personenkreis ("…shown to selected physicians…") präsentiert wurden und gerade nicht allen Teilnehmern des "American College of Cardiology Meeting" im Frühjahr 1988 (Ni16, S. 3 Z. 1-2). Schon die Begrenzung dieses

Personenkreises schließt die öffentliche Zugänglichkeit aus (vgl. Benkard/Melullis,

PatG, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 49). Dafür spricht auch das als Anlage Ni17/3 vorgelegte

Formular, mit dessen Hilfe die an der Präsentation teilnehmenden Personen zur

Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin folgt aus der Tatsache, dass D. A. C…

seiner eidesstattlichen Versicherung ("Affidavit") zufolge nicht ausdrücklich zur

Verschwiegenheit verpflichtet wurde, nichts anderes, denn auch dann bleibt der

Personenkreis überschaubar und abgrenzbar, was gerade nicht dem Öffentlichkeitsbegriff entspricht (vgl. BGH, Mitt. 1999, S. 362, 364 - Herzklappenprothese,

m. w. N.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade ein renommierter Fachmann auf einem speziellen Gebiet der Chirurgie von auf diesem Gebiet der Medizintechnik tätigen Unternehmen mit der Bitte um fachliche Begutachtung angegangen wird, wobei ein allseits respektiertes Interesse an der Wahrung der Geheimhaltung ohne Weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH a. a. O.). Aus diesem

Grund bedurfte es auch nicht der Vernehmung von D. A. C…, denn dessen

Nichtverpflichtung ist unstreitig; unzweifelhaft ist aber auch, dass es sich auch

dann nicht um eine Möglichkeit des öffentlichen Zugangs handelt, da nach der Lebenserfahrung eine Weitergabe der Information nicht zu erwarten war (vgl. Benkard/Melullis, a. a. O., Rdnr. 50) und im Übrigen auch nicht behauptet wird.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Kombination aus einer Halterung und einer flexiblen Anuloplastik-Ringprothese, die dazu dient, den Ring während der Implantation richtig am Herzklappenring zu positionieren.

Derartige Prothesen zur chirurgisch vorzunehmenden Anuloplastik seien im Stand

der Technik bekannt (DE 690 30 116 T2, S. 3 Z. 14-35 und S. 5, Z. 1-37, S. 6

Z. 1-30), wobei zwischen starren Ringprothesen, vollständig flexiblen Ringprothesen und einstellbaren Ringprothesen zu unterscheiden wäre. Die starren Ringprothesen sollen dabei den Nachteil aufweisen, die normale Flexibilität des Klappenrings einzuschränken, was bis zum Reißen der Fäden führen kann (S. 4 Z. 1-14),

die vollständig flexiblen Ringprothesen wiederum sollen nachteilig sein, weil bei

der Implantation durch Zusammenschieben von Material steifere und weniger steife Bereiche entstehen können, was zu einer Verformung der Öffnung führen kann

(S. 4, Z. 25-36). Einstellbare Ringprothesen können die Nachteile beider Bauformen aufweisen (S. 5, Z. 20-29; S. 6 Z. 1-17).

2. Die Aufgabe der patentgemäßen Erfindung bestehe daher darin, einen flexiblen

Anuloplastik-Ring bereitzustellen, der weder mit den Nachteilen der starren noch

mit den Nachteilen der flexiblen Ringprothesen behaftet ist (S. 6, Z. 22-25).

3. Demzufolge lehrt Anspruch 1 des Streitpatents in deutscher Übersetzung eine

Ringprothese und Halterungsanordnung mit folgenden Merkmalen (Gliederungspunkte ergänzt) vorzusehen:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2 wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4 und eine Halteeinrichtung (71) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die

Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M7 die genannte Oberfläche C-förmig ist

M8 und die Halteeinrichtung (71) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich in

der Form der genannten Oberfläche zu halten.

Hinsichtlich der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D1

lautet:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2 wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4 und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M7 die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8 die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich in

der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9 wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden (70) ist

M10 und wobei die Ringprothese in ihrer Position um den Körper (18, 80) herum in eng anliegender Beziehung festgelegt

ist.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D2

lautet:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2 wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4

und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M7

die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8

die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich

in der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9 wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster

Faden (70) ist

M11 und wobei die Kombination von Ringprothese und Halterungsanordnung so ausgestaltet ist, dass die Ringprothese

mit Hilfe der Halterungsanordnung operativ auf den Ringteil

einer erweiterten und/oder deformierten Herzklappe genäht

werden kann

M12 und nach dem Annähen der Ringprothese in ihrer Position

um die Herzklappe der wenigstens erste Faden durchtrennt

wird.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D3

lautet:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2a wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum eng anliegend in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4

und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M13 der Körper wenigstens ein Loch (66, 68) aufweist,

M7

die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8

die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich

in der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9 wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster

Faden (70) ist,

M14 der durch das wenigstens eine Loch (66, 68) hindurch an

den Körper (18, 80) gebunden ist

M15 und wobei ein Bereich des Fadens auch durch einen Bereich der Anuloplastik-Ringprothese geführt ist.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D4

lautet:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2a wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum eng anliegend in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4

und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M13 der Körper wenigstens ein Loch (66, 68) aufweist,

M7

die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8

die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich

in der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9 wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster

Faden (70) ist,

M14 der durch das wenigstens eine Loch (66, 68) hindurch an

den Körper (18, 80) gebunden ist,

M15a wobei ein Bereich des Fadens auch durch einen Bereich

der Ringprothese geführt ist,

M11 und wobei die Kombination von Ringprothese und Halterungsanordnung so ausgestaltet ist, dass die Ringprothese

mit Hilfe der Halterungsanordnung operativ auf den Ringteil

einer erweiterten und/oder deformierten Herzklappe genäht

werden kann

M12 und nach dem Annähen der Ringprothese in ihrer Position

um die Herzklappe der wenigstens erste Faden durchtrennt

wird.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D5

lautet:

M1

Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2a wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum eng anliegend in Eingriff ist,

M3

wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28,

84), die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im

wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4

und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10)

an dem Körper (18, 80) hält,

M5

wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen

Anuloplastik-Ring aufweist,

M13a der Körper Löcher (66, 68) aufweist,

M7

die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8

die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9a wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster

Faden (70) mit zwei entgegengesetzten Enden ist,

M14a die jeweils durch wenigstens eines der Löcher des Körpers (18, 80) gefädelt sind und an den Körper (18, 80) der

Halterungsanordnung abgebunden ist

M15b und wobei ein Bereich des Fadens durch einen Bereich

der Anuloplastik-Ringprothese geführt ist.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D6

lautet:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung,

M2a wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum eng anliegend in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4

und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M13a der Körper Löcher (66, 68) aufweist,

M7

die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8

die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich

in der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9a wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster

Faden (70) mit zwei entgegengesetzten Enden ist,

M14b die jeweils durch wenigstens eines der Löcher des Körpers (18, 80) gefädelt sind und an den Körper (18, 80) der

Halterungsanordnung angebunden ist

M16 und wobei der Faden durch den Körper der Ringprothese

von einem Ende zum anderen geführt wird.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D7

lautet:

M1 Ringprothese und Halterungsanordnung

M17 mit einer Griffanordnung,

M2a wobei die Prothese (10) um einen Körper (18, 80) der Halterungsanordnung (12) herum eng anliegend in Eingriff ist,

M3 wobei der Körper (18, 80) eine Umfangsoberfläche (28, 84),

die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist,

M4

und eine Halteeinrichtung (70) hat, die die Prothese (10) an

dem Körper (18, 80) hält,

M5 wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um

die Prothese von dem Körper zu lösen,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass die Prothese (10) einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist,

M7

die genannte Oberfläche C-förmig ist,

M8

die Halteeinrichtung (70) einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche (28, 84) hält, um den Ringbereich

in der Form der genannten Oberfläche zu halten,

M9 wobei die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster

Faden (70) ist,

M18 der die Prothese eng an der genannten Oberfläche hält

M19 und wobei die Griffanordnung (40) lösbar an den Körper angebunden ist.

Hinsichtlich der Unteransprüche zu den Hilfsanträgen wird jeweils auf den Akteninhalt verwiesen.

4. Die Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen D1 bis D7 sind

durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und sie erweitern den Schutzbereich

des Streitpatents nicht.

5. Die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 1

gemäß den Hilfsanträgen D1 bis D5 beruhen im Hinblick auf die Druckschriften Ni26 und Ni31 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von anuloplastischen Ringen befassten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medizintechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung, der sich bei seiner Tätigkeit regelmäßig an den Bedürfnissen eines auf dem

Gebiet der Chirurgie tätigen Mediziners orientiert.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D6 ist dagegen durch

den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

Erteilter Patentanspruch 1:

Aus der Druckschrift Ni26 (vgl. die Figur 13 und die Beschreibung Seite 434) ist eine Ringprothese (Duran Flexible Ring) und eine Halterungsanordnung (ring holder) (Merkmal M1) bekannt,

wobei die Prothese (vgl. die Figur 13, ring) um einen Körper (ring holder) der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist (Merkmal M2), und

wobei der Körper (vgl. die Figuren 11 bis 14, Mitral annular reduction), da er die

Prothese für die Befestigung an einem Ventilanulus in einer diesem entsprechenden Form hält, eine Umfangsoberfläche hat, die wenigstens einem Bereich eines

Ventilanulus im wesentlichen äquivalent geformt ist (Merkmal M3).

Die Prothese weist einen im wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring (Duran Flexible Ring) (Merkmal M6) auf und die genannte Oberfläche (Umfangsoberfläche

des Körpers) ist, da die Umfangsoberfläche des zylindrisch geformten Körpers ein

Kreis ist, C-förmig (Merkmal M7).

Die Prothese (vgl. die Figur 13, ring) wird an dem Körper (ring holder) gehalten,

wobei ein Bereich des Ringes eng anliegend an die Oberfläche gehalten wird, um

den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche (Umfangsoberfläche des

Körpers) zu halten, da die Prothese ohne herunterzufallen fest an der Umfangsoberfläche des zylindrisch geformten Körpers anliegt. Die Prothese (ring, vgl. die

Figur 13) lässt sich mit den Fingern von dem Körper (ring holder) lösen. Dabei

dient der Körper (ring holder) als Halteeinrichtung für die Prothese (ring), die aufgrund ihres gegenüber dem Körper geringeren Durchmessers und ihrer Elastizität

an dem Körper gehalten wird. Anstelle dieses Haltemechanismus nun eine separate lösbare Halteeinrichtung vorzusehen, liegt im Belieben des Fachmanns, die er

bei Bedarf in Betracht ziehen wird, wenn er einen noch sichereren Halt des Ringes

an dem Körper für nötig erachtet (Merkmale M4, M5, M8).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift Ni26.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 ist auch den weiter angegriffenen

und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten

Unteransprüchen 5 bis 11 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal

des erteilten Patenanspruchs 1.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D1:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D1 unterscheidet sich

vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M8) durch die

zusätzlichen Merkmale M9, wonach die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein

erster Faden (70) ist, und

M10, wonach die Ringprothese in ihrer Position um den Körper (18, 80) herum in

eng anliegender Beziehung festgelegt ist.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M8) ist, wie

bereits oben dargelegt, dem Fachmann durch die Druckschrift Ni26 nahegelegt.

Da der Fachmann stets bestrebt ist, Verbesserungen vorzunehmen, wird er sich

nach Möglichkeiten für eine noch sichere Halterung der Ringprothese am Halter

umsehen und deshalb die Druckschrift Ni31 in Betracht ziehen, aus der ein Halter

für eine Herzklappenringprothese (vgl. die ersten beiden Seiten und die Figuren 11 und 12, mitral valve) bekannt ist, bei dem eine lösbare Halteeinrichtung in

Form wenigstens eines ersten Fadens (suture) vorgesehen ist (Merkmal M9),

durch den die Ringprothese in ihrer Position um den Körper einer Halterungsanordnung in eng anliegender Beziehung festgelegt ist (Merkmal M10). Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu

müssen bei Berücksichtigung der Lehren der Druckschriften Ni26 und Ni31 zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D1.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D1 ist auch

den weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag D1 rückbezogenen erteilten Unteransprüchen 5 bis 11 die

Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D1.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D2:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D2 unterscheidet sich

vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M8) durch die

zusätzlichen Merkmale M9, wonach die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein

erster Faden (70) ist,

M11, wonach die Kombination von Ringprothese und Halterungsanordnung so

ausgestaltet ist, dass die Ringprothese mit Hilfe der Halterungsanordnung operativ

auf den Ringteil einer erweiterten und/oder deformierten Herzklappe genäht werden kann, und

M12, wonach nach dem Annähen der Ringprothese in ihrer Position um die Herzklappe der wenigstens erste Faden durchtrennt wird.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M8) ist, wie

bereits oben dargelegt, dem Fachmann durch die Druckschrift Ni26 nahegelegt.

Da der Fachmann stets bestrebt ist, Verbesserungen vorzunehmen, wird er sich

nach Möglichkeiten für eine noch sichere Halterung der Ringprothese am Halter

umsehen und deshalb die Druckschrift Ni31 in Betracht ziehen, aus der ein Halter

für eine Herzklappenringprothese (vgl. die ersten beiden Seiten und die Figuren 11 und 12, mitral valve) bekannt ist, bei dem eine lösbare Halteeinrichtung in

Form wenigstens eines ersten Fadens (suture) vorgesehen ist (Merkmal M9). Die

Merkmale M11 und M12 dagegen bilden die Ringprothese und Halterungsanordnung gemäß Hilfsantrag D2 gegenständlich nicht weiter aus und sind somit in diesem Fall unbeachtlich, wobei sie ohnehin nur Anweisungen an den behandelnden

Arzt beinhalten. Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise und ohne

erfinderisch tätig werden zu müssen bei Berücksichtigung der Lehren der Druckschriften Ni26 und Ni31 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D2.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D2 ist auch

den weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag D2 rückbezogenen erteilten Unteransprüchen 5 bis 11 die

Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D2.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D3:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3 unterscheidet sich

vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M8) durch die

Formulierung "eng anliegend" im Merkmal M2 (nunmehr M2a), die jedoch lediglich

eine Wiederholung des im Merkmal M8 beanspruchten Sachverhalts und somit

keine inhaltliche Weiterbildung darstellt, und die Merkmale

M13, wonach der Körper wenigstens ein Loch (66, 68) aufweist,

M9, wonach die lösbare Halteeinrichtung wenigstens ein erster Faden (70) ist,

M14, wonach der durch das wenigstens eine Loch (66, 68) hindurch an den Körper (18, 80) gebunden ist, und

M15, wonach ein Bereich des Fadens auch durch einen Bereich der Anuloplastik-

Ringprothese geführt ist.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M8) ist, wie

bereits oben dargelegt, dem Fachmann durch die Druckschrift Ni26 nahegelegt.

Da der Fachmann stets bestrebt ist, Verbesserungen vorzunehmen, wird er sich

nach Möglichkeiten für eine noch sichere Halterung der Ringprothese am Halter

umsehen und deshalb die Druckschrift Ni31 in Betracht ziehen, aus der ein Halter

für eine Herzklappenringprothese (vgl. die ersten beiden Seiten und die Figuren 11 und 12, mitral valve) bekannt ist, bei dem der Körper der Halterungsanordnung (vgl. die Figuren 12 und 13) wenigstens ein Loch aufweist (Merkmal M13)

und eine lösbare Halteeinrichtung in Form wenigstens eines ersten Fadens (suture) vorgesehen ist (Merkmal M9), der durch das wenigstens eine Loch hindurch an

den Körper gebunden ist (Merkmal M14), wobei ein Bereich des Fadens auch

durch einen Bereich der Anuloplastik-Ringprothese geführt ist (Merkmal M15).

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig

werden zu müssen bei Berücksichtigung der Lehren der Druckschriften Ni26 und

Ni31 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3 ist auch

den weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag D3 rückbezogenen erteilten Unteransprüchen 5 bis 11 die

Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D4:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D4 unterscheidet sich

bis auf die inhaltlich gleichbedeutende Formulierung "Ringprothese" im neuen

Merkmal M15a (in D4) anstelle von "Anuloplastik-Ringprothese" im Merkmal M15

(in D3) vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3 lediglich

durch die bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D2

abgehandelten und als unbeachtlich beurteilten Merkmale

M11, wonach die Kombination von Ringprothese und Halterungsanordnung so

ausgestaltet ist, dass die Ringprothese mit Hilfe der Halterungsanordnung operativ

auf den Ringteil einer erweiterten und/oder deformierten Herzklappe genäht werden kann, und

M12, wonach nach dem Annähen der Ringprothese in ihrer Position um die Herzklappe der wenigstens erste Faden durchtrennt wird.

Die zum Gegenstand der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen D2 und D3

gemachten Ausführungen gelten somit in gleicher Weise auch für den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D4.

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig

werden zu müssen bei Berücksichtigung der Lehren der Druckschriften Ni26 und

Ni31 ebenfalls zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D4.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D4 ist auch

den weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag D4 rückbezogenen erteilten Unteransprüchen 5 bis 11 die

Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D4.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D5:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D5 unterscheidet sich

bis auf die inhaltlich nicht relevante Streichung von "auch" im neuen Merkmal

M15b vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3 lediglich

durch eine Pluralbildung, wobei der Körper statt einem Loch nun Löcher (66, 68)

aufweist (Merkmal M13a), und der erste Faden zwei entgegengesetzte Enden aufweist (Merkmal M9a), die jeweils durch wenigstens eines der Löcher des Körpers (18, 80) gefädelt sind und an den Körper (18, 80) der Halterungsanordnung

abgebunden sind (Merkmal M14a).

Diese Merkmale sind jedoch aus der bereits zum Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3 abgehandelten Druckschrift Ni31 ebenfalls bekannt (vgl. die Figuren 11 und 12).

Die zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D3 gemachten

Ausführungen gelten somit in gleicher Weise auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D5.

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig

werden zu müssen bei Berücksichtigung der Lehren der Druckschriften Ni26 und

Ni31 ebenfalls zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D5.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D5 ist auch

den weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag D5 rückbezogenen erteilten Unteransprüchen 5 bis 11 die

Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D5.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D6:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D6 unterscheidet sich

vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D5 durch Ersetzen

des Merkmals

M15b, wonach ein Bereich des Fadens durch einen Bereich der Anuloplastik-

Ringprothese geführt ist,

durch das Merkmal

M16, wonach der Faden durch den Körper der Ringprothese von einem Ende zum

Anderen geführt wird.

Dieses Merkmal ist weder durch den Stand der Technik nach den Druckschriften Ni26 und Ni31 noch durch den übrigen im Verfahren befindlichen Stand der

Technik bekannt oder nahegelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D6 ist somit durch den

im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt.

Somit haben auch die Unteransprüche 5 und 7 bis 11 gemäß Hilfsantrag D6 mit

dem im Tenor genannten Rückbezug Bestand.

Ein Eingehen auf den Gegenstand des Hilfsantrags D7 erübrigt sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Voit

Schwarz-Angele

Dr. Morawek

Bernhart

Dr. Müller

Be/Pü