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BPatG Beschluss vom 16.10.2008 – 6 W (pat) 27/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 27/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 09 606.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 04 C - hat die

am 6. März 1998 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 15. Juni 2005 mit

der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom

6. Oktober 2003 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom

15. Juli 2005, eingegangen am 16. Juli 2005.

Er verfolgt sein Patentbegehren mit den eingereichten Unterlagen vom

25. Februar 2008, im Original eingegangen am 26. Februar 2008, weiter.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Bauplatte in Form einer mindestens einseitig mit Karton kaschierten Gipsplatte, wobei in die Gipsplatte wenigstens eine V-förmige

Nut eingebracht ist und wobei die Nut die Gipsplatte, nicht jedoch

die Pappkaschierung derart durchtrennt, dass die Platte im Bereich der Nut einfaltbar und mittels eines Klebstoffes zur Formstabilisierung verklebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorkonfektionierung vorgesehen ist, bei der die Nut (4) in eine fertige

Bauplatte eingefräst ist und auf die Nut (4) bzw. wenigstens eine

Seite der Nut (4) ein doppelseitiges Klebeband (7) aufgebracht ist,

so dass eine untere Klebeschicht (8) des doppelseitigen Klebebands (7) gegen die eingefräste Nut (4) verklebt ist.

Der geltende Anspruch 2 lautet:

Verfahren zur Herstellung einer wenigstens zwei zueinander abgewinkelte Flächen aufweisenden Konstruktion aus einer mindestens einseitig mit Pappe kaschierten Gipsplatte, wobei in die

Gipsplatte eine V-förmige Nut eingebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gipskartonplatte vorkonfektioniert wird, indem

die Nut (4) in die fertige Gipskartonplatte eingefräst und auf die

Nut (4) ein doppelseitiges Klebeband (7) aufgebracht, wobei eine

untere Klebeschicht (8) des doppelseitigen Klebebands (7) gegen

die ausgefräste Nut (4) verklebt wird, und dass die Platte (1) im

flachen Zustand gelagert und transportiert wird, und dass zur Verarbeitung die Deckschicht des doppelseitigen Klebebandes (7)

abgezogen und die Platte (1) gefaltet und mittels des Klebebandes (7) verklebt wird.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die DE 27 00 076 A1

berücksichtigt worden.

Der Anmelder hält den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und das Verfahren nach Anspruch 2 für patentfähig.

Er stellt den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

15. Juni 2005 aufzuheben und ein Patent auf Basis der Patentansprüche vom 25. Februar 2008 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht

begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 und das Verfahren nach Anspruch 2 sind im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.

Die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 und 2 sind ursprünglich offenbart.

Gemäß Spalte 1, Zeilen 26 bis 31 der Offenlegungsschrift liegt der Erfindung die

Aufgabe zugrunde, eine Bauplatte der eingangs genannten Art so auszugestalten,

dass die Ausbildung von Eckverbindungen keine Arbeitszeitunterbrechung mehr

bedingt und die Platten gleichwohl in herkömmlicher Weise flach lagerbar und

transportierbar sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 und das Verfahren nach Anspruch 2 mögen

zwar neu sein, sie stellen jedoch nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit

dar, da sie sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der

Technik gemäß der DE 27 00 076 A1 ergeben.

Der hier anzusetzende Fachmann ist ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung

auf dem Gebiet des Trockenbaues, insbesondere in der Vorfertigung von Wand-

und Deckenplatten.

Die DE 27 00 076 A1 zeigt in den Figuren 1, 5 und 6 eine Bauplatte in Form einer

mindestens einseitig mit Karton 32, 34 kaschierten Gipsplatte 24, 26. In die Gipsplatte 24, 26 ist wenigstens eine V-förmige Nut 22 eingebracht. Die Nut 22 durchtrennt zwar die Gipsplatte 24, 26, nicht jedoch die Pappkaschierung 34. Diese

Durchtrennung ist so, dass die Platte 24, 26 im Bereich der Nut einfaltbar und

mittels eines Haftmittels zur Formstabilisierung verklebbar ist.

In der Beschreibung, Seite 28, 3. Abs. ist ausgeführt, dass die Konstruktionselemente auch in einer zentralen Anlage hergestellt werden können, also eine Vorkonfektionierung vorgesehen ist, bei der die Nut in die fertige Bauplatte eingefräst

wird.

Von diesem bekannten Bauelement unterscheidet sich das Bauelement des geltenden Anspruchs 1 dadurch, dass auf die Nut bzw. wenigstens eine Seite der Nut

ein doppelseitiges Klebeband aufgebracht ist, so dass eine untere Klebeschicht

des doppelseitigen Klebebands gegen die eingefräste Nut verklebt ist.

Die DE 27 00 076 A1 offenbart neben dem im Anspruch 1 angegebenen Haftmittel

in der Beschreibung auf Seite 28, 3. Abs. auch, dass für die V-Nut-Klebstoff-Gipskartonkonstruktionen irgendein geeigneter Klebstoff verwendet werden kann, der

zur Montage an der Baustelle ausreichend schnell härtet und der an Zementgips

hält.

Der Fachmann wird auf Grund dieser Aussage auch über die in der DE 27 00 076

A1 offenbarten Klebestoffe hinaus alle Klebemittel in Betracht ziehen, die schnell

kleben und an Gips halten. Wenn die bisher verwendeten Klebstoffe wegen ihrer

Aushärtzeit einen schnelleren Montageablauf der Bauplatten verhindert haben, ist

es naheliegend, wenn der Fachmann alle ihm bekannten Klebetechniken, u. a.

auch die allgemein bekannten doppelseitigen Klebebänder, auf ihre Brauchbarkeit

zum Fixieren und Verkleben der Nutseiten der Gipsplatten nach deren Faltung

prüft, zumal in der DE 27 00 076 A1 bereits ein Kompaktkleber mit einem den

Kompaktkleber abdeckenden, quasi der zweiten Deckschicht des eingeklebten

doppelseitigen Klebebands entsprechenden Schutzband verwendet wird (vgl. Anspruch 9).

Der geltende Anspruch 1 ist nicht gewährbar.

Durch die DE 27 00 076 A1 ist auch ein Verfahren zur Herstellung einer wenigstens zwei zueinander abgewinkelte Flächen aufweisenden Konstruktion aus einer

mindestens einseitig mit Pappe kaschierten Gipsplatte bekannt. In die Gipsplatte

wird eine V-förmige Nut eingebracht (vgl. Fig. 5, 6). Die Gipskartonplatte wird vorkonfektioniert, indem die Nut in die fertige Gipskartonplatte eingebracht wird (vgl.

Beschreibung, Seite 28, 3. Abs.). Auf die Nut wird ein Kompaktkleber aufgebracht,

wobei eine untere Klebeschicht gegen die Nut verklebt wird (vgl. Beschreibung,

Seite 16, 2. Abs.). Die Platte wird im flachen Zustand gelagert und transportiert

(vgl. Fig. 1). Zur Verarbeitung wird eine Deckschicht vom Kompaktkleber abgezogen und die Platte gefaltet und mittels des Kompaktklebers verklebt.

Das bekannte Verfahren unterscheidet sich vom Verfahren nach dem geltenden

Anspruch 2 dadurch, dass ein doppelseitiges Klebeband gegen die ausgefräste

Nut geklebt wird.

Dieser Verfahrensschritt liegt, wie zuvor schon bei der Bauplatte dargelegt, im

Rahmen des fachmännischen Könnens, weil schon die DE 27 00 076 A1 richtungsweisend sowohl eine ausgefräste Nut als auch einen Kompaktkleber offenbart, der mit einem den Kompaktkleber abdeckenden Schutzband, quasi der

zweiten Deckschicht des eingeklebten Doppelklebebands, abgedeckt wird (vgl.

Figur 6 und Beschreibung, Seite 16, 2. Abs.).

Der geltende Anspruch 2 ist ebenfalls nicht gewährbar.

Lischke

Guth

Schneider

Küest

Cl