Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.10.2008 – 9 W (pat) 370/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 370/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 22. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 41 754

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der

Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 10. September 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Höhenverstellbare Rungensäule für ein Lastfahrzeug“

erteilt. Gegen das Patent hat die F… GmbH Einspruch

erhoben. Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzungen geltend, für deren Begründung sie innerhalb der Einspruchsfrist folgende Unterlagen vorgelegt

hat:

Anlage 1

Konstruktionszeichnung 5219-855-0 vom 21.10.1994

«SCHNELLVERSTELLUNG KPL. Spriegelkopf hinten»

Anlage 2

Zeichnung «höhenverstellbare Runge» mit handschriftlichen

Bauteilbezeichnungen, ohne Datum

Anlage 3

Lieferaufstellung über Verkäufe von Sattelaufliegern mit höhenverstellbaren Rungen

Anlage 4.1 Rechnung 3.088542 vom 24.09.97 über die Lieferung eines

Krone-Pritschen-Aufbaus PA 7,3

Anlage 4.2 Rechnung 3.092876 vom 11.02.98 über die Lieferung eines

Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELD

Anlage 4.3 Rechnung 3.093086 vom 18.02.98 über die Lieferung eines

Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELHD

Anlage 4.4 Rechnung 3.093076 vom 18.02.98 über die Lieferung eines

Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELHD

Anlage 4.5 Rechnung 3.087887 vom 1.09.97 über die Lieferung eines

Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELD

Anlage 4.6 Rechnung 3.092335 vom 28.01.98 über die Lieferung eines

Krone-Pritschen- Sattelaufliegers SDP 27 ELHD.

Dazu führt die Einsprechende aus, die von ihr gemäß Anlagen 3 bis 4.6 vor dem

Anmeldetag des Streitpatents ausgelieferten Serien-Produkte seien mit höhenverstellbaren Rungen ausgestattet gewesen wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt.

Zum Nachweis der Vorbenutzungen bietet die Einsprechende Zeugenbeweis an.

Sie meint, der Streitgegenstand sei gegenüber den vorbenutzten höhenverstellbaren Rungen weder neu noch erfinderisch und beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung

ist die patentierte Rungensäule neu und durch den Stand der Technik sowie die

Vorbenutzungen nicht nahegelegt.

Im Erteilungsverfahren

ist

für die Beurteilung der Patentfähigkeit die

DE 37 36 936 C1 in Betracht gezogen worden.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Der Einspruch ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

Als Durchschnittfachmann legt der Senat einen Maschinenbauingenieur zugrunde,

der bei einem Nutzfahrzeughersteller oder –zulieferer seit mehreren Jahren mit

der Konstruktion und Entwicklung von Aufbauten beschäftigt ist und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt.

Die unbestritten gewerblich anwendbare, höhenverstellbare Rungensäule ist neu,

denn einen flachen Feststeller, welcher im Schiebling der Rungensäule angeordnet ist, zeigen weder der druckschriftliche Stand der Technik noch die angeblichen

Vorbenutzungen.

Die von der Einsprechenden angeblich vorbenutzten höhenverstellbaren Rungensäulen verfügen über einen Feststeller, der als Schweißkonstruktion gemäß der

nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Bauteilzeichnung 5219-855-0 (Anlage 1) ausgebildet sein soll.

Demnach handelt es sich um ein rahmenförmiges Bauteil bestehend aus einem

Bodenteil 5219-857, zwei Seitenteilen 5219-856 und einem Deckelteil 5340-908.

Alle vier Einzelteile sind aus Flachmaterial hergestellt und ausweislich der genormten Schweißnahtdarstellungen (DIN EN 22553) durch Kehlnähte miteinander

verschweißt. Im Deckelteil ist eine zum Bodenteil gerichtete, etwa V-förmige Vertiefung ausgeprägt, in welcher ein nicht bezeichnetes Rohrstück eingeschweißt ist.

Das Rohrstück dient offensichtlich als Aufnahme für einen federvorgespannten

Sperrbolzen, der mit einer kreisrunden Handhabe 5810-632 am freien Ende des

Rohrstücks verbunden ist. Aus der Drauf- sowie Seitenansicht des Feststellers

geht noch hervor, dass der Sperrbolzen bis in eine entsprechende Bohrung des

Bodenteils 5219-857 hineinreicht.

In der nachstehenden Zusammenbaudarstellung gemäß Anlage 2 hat die Einsprechende eine Basisrunge bezeichnet, in deren oberes, offenes Ende ein Schiebling

eingeführt ist, bei dem der vorstehend beschriebene Feststeller mit dem federbelasteten Rastelement verwendet ist.

Soweit der Anlage 2 darüber hinaus entnehmbar ist, besteht der Schiebling selbst

aus einem breiten, C-förmigen Profil, in dessen Boden sich eine Lochreihe befindet. Der Feststeller ist derart auf den Schiebling aufgeschoben, dass er das Profil

des Schieblings außen vollständig umgreift und seine V-förmige Vertiefung zur

Lochreihe des Schieblings gerichtet ist. Dadurch ist der Sperrbolzen des Feststellers wahlweise in einer der Bohrungen des Schieblings feststeckbar, wobei sein

Sperrbolzen eine Schieblingbohrung und die Bohrung im Bodenteil 5219-857 des

Feststellers durchdringt. Durch Herausziehen des Schieblings aus der Basisrunge

und einfaches Umstecken des Feststeller-Sperrbolzens ist die Höhe des Schieblingüberstandes gegenüber der Basisrunge einstellbar.

Von dem flach ausgebildeten Feststeller der streitgegenständlichen Runge unterscheidet sich der vorbekannte Feststeller durch seine Rahmenform, die den

Schiebling außen vollständig umgreift und damit gerade nicht in dem Schiebling

angeordnet ist, wie streitpatentgemäß vorgesehen.

Aus der im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen DE 37 36 936 C1 ist eine

Höhenverstellvorrichtung für eine Runge bekannt, bei der zwei teleskopartig verstellbare Rohrprofile durch eine seitliche Arretiereinheit 3 feststellbar sind, vgl.

insb. Anspruch 1 sowie die nachstehenden Figuren 1 und 2.

Im Gegensatz zum Streitgegenstand verfügt dieser Feststeller nicht über einen

Anschlag gegen die Oberkante eines Teils der Basisrunge, stattdessen durchgreift

die Arretiereinheit 3 beide Profile. Die vorbekannte Arretiereinheit 3 besteht im

Wesentlichen aus einem Kulissenelement 8, einem Hebel 9 und einer Schraube 20, vgl. insb. Anspruch 3 i. V. m. Fig. 2. Dementsprechend kann keine Rede

davon sein, dass die Arretiereinheit 3 flach ausgebildet wäre wie der Feststeller

des Streitgegenstandes.

Die streitpatentgemäße höhenverstellbare Rungensäule ist durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die vorangegangene Neuheitsprüfung hat ergeben, dass die von der fachkundigen Einsprechenden genannten Vorbenutzungen und die druckschriftlich nachgewiesene Höhenverstellvorrichtung eine Feststelleranordnung im Schiebling selbst

oder eine flache Feststellerausbildung nicht offenbaren. Da der dokumentierte

Stand der Technik oder eine Vorbenutzung nur dasjenige, was darin offenbart ist

auch nahelegen kann, vermittelt er im vorliegenden Fall gerade keine Anregung

für die streitgegenständliche Rungenausbildung. Die gegenteilige Auffassung der

Einsprechenden ist daher offensichtlich vom Wissen um das Streitpatent geprägt

und konnte den Senat nicht überzeugen.

Vor diesem Hintergrund hat der Patentanspruch 1 Bestand und mit ihm die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11.

Pontzen

Bork

Friehe

Reinhardt

Ko