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BPatG Beschluss vom 28.10.2008 – 17 W (pat) 67/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 19 497.0-55

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie

der Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Burst-Mode-Enderkennungseinheit“

ist am 14. Mai 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

Inanspruchnahme der Priorität der koreanischen Anmeldung 95-11884 vom

15. Mai 1995 eingereicht worden.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 C des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem genannten

Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den

Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüchen 2-6 vom 22. August 2005, eingegangen am

24. August 2005, noch anzupassender Beschreibung und

3 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren vom 26. Juli 1996;

gemäß Hilfsantrag mit

Patentansprüchen 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

noch anzupassender Beschreibung und

Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit einer möglichen Gliederung lautet:

„Burst-Mode-Enderkennungseinheit mit:

a)

einer Vielzahl von Bitzählern (12, 14, 16),

b)

die in Erwiderung auf ein Rücksetzsignal zurückgesetzt

werden, um verschiedene Zählungen synchron zu einem

Taktsignal in einer derartigen Weise zu erzeugen, dass die

Zählungen sequentiell um eins erhöht werden,

c)

wobei das Rücksetzsignal erzeugt wird, wenn ein Burst-

Mode bestimmt wurde,

und gekennzeichnet durch:

d)

eine erste Dekodiervorrichtung zur Vordekodierung externer

Burstlängendaten, um die Burstlängendaten auf eine Ein

gangsleitung (15, 17, 19, 21) eines Vergleichers zu platzieren;

e)

eine zweite Dekodiervorrichtung (18) zur Dekodierung von

Ausgangssignalen der Bitzähler (12, 14, 16);

f)

und wobei mehrere Vergleicher vorgesehen sind, von denen

jeder bei einer bestimmten Burstlänge ein Signal an einem

Knoten (N1) erzeugt, um das Ende des Burstmodus an

zuzeigen.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2-5 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet:

„Halbleiterspeichervorrichtung mit einer Burst-Mode Enderkennungseinheit nach einem der vorstehenden Ansprüche.“

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mit einer möglichen Gliederung

lautet:

„Burst-Mode-Enderkennungseinheit mit:

a)

einer Vielzahl von Bitzählern (12, 14, 16),

b)

die in Erwiderung auf ein Rücksetzsignal zurückgesetzt

werden, um verschiedene Zählungen synchron zu einem

Taktsignal in einer derartigen Weise zu erzeugen, dass die

Zählungen sequentiell um eins erhöht werden,

c)

wobei das Rücksetzsignal erzeugt wird, wenn ein Burst-

Mode bestimmt wurde,

und gekennzeichnet durch:

d)

eine erste Dekodiervorrichtung zur Vordekodierung externer

Burstlängendaten, um die Burstlängendaten auf eine Ein

gangsleitung (15, 17, 19, 21) eines Vergleichers zu platzieren;

e)

eine zweite Dekodiervorrichtung (18) zur Dekodierung von

Ausgangssignalen der Bitzähler (12, 14, 16);

f)

und wobei mehrere Vergleicher vorgesehen sind, von denen

jeder bei einer bestimmten Burstlänge ein Signal an einem

Knoten (N1) erzeugt, um das Ende des Burstmodus an

zuzeigen, und

g)

eine Ausgabevorrichtung (20) zur Ausgabe eines Burst

modusendesignals, wenn das Signal an dem Knoten (N1)

das Ende des Burstmodus anzeigt, synchron zu dem

Taktsignal;

h)

wobei die Vergleicher (MN5, MN6, MN7, MN8) jeweils

Transistorreihenschaltungen umfassen, die parallel zwischen

dem Knoten (N1) und einer Erdspannungsquelle (Vss) ge

schaltet sind.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.

Ihnen liegt die Aufgabe zugrunde, eine Burst-Mode-Enderkennungseinheit für die

genaue Erkennung der Endzeit des Burst-Modes zu schaffen (Beschreibung,

eingegangen am 24. August 2005, S. 2a Abs. 1).

Die Anmelderin vertrat bezüglich des Hauptantrages die Auffassung, dass grundsätzliche Unterschiede zum Stand der Technik existierten, da vor dem Vergleich

beide zu vergleichenden Signale dekodiert würden. Der Fachmann stelle sich die

Aufgabe, die Zugriffszeit zur Speichervorrichtung zu verkürzen. Die Einfügung der

Dekodiervorrichtungen widerspreche dieser Absicht. Denn zusätzliche Bauteile

ziehe er zur Verkürzung der Zugriffszeit nicht in Erwägung, da er dies generell als

nachteilig ansehe. Diese Nachteile würden jedoch in der beanspruchten Vorrichtung

an anderer Stelle durch Geschwindigkeitszuwachs kompensiert. Denn z. B. am

Ausgang des ersten Vergleichers stehe bei einer Burstlänge von 1 bereits das

Signal zur Signalisierung des Endes des Burstmodus am Knoten N1 zur Verfügung.

Die erste Dekodiervorrichtung gebe die Burstlänge vor, was aus D2 nicht

entnehmbar sei.

Der Fachmann habe zudem keine Veranlassung, die funktionsfähige Schaltung

gemäß D2 zu verändern und dabei die Ausführungen in der D5 zu berücksichtigen.

Denn der Fachmann ziehe nicht ein fast 20 Jahre altes Buch zu Rate, zumal

dessen Inhalt im Zusammenhang mit einem DRAM auch nicht relevant sei.

Die Vorrichtung ergebe sich deshalb nicht durch Routinegriffe des Fachmanns.

Zum Hilfsantrag führte die Anmelderin aus, dass der mit der Vorrichtung beim

Speicherzugriff erzielbare Geschwindigkeitszuwachs durch die Einfügung, dass am

Ausgang eines jeden Vergleichers bei einer bestimmten Burstlänge ein Signal an

einem Knoten (N1) erzeugt wird, um das Ende des Burstmodus anzuzeigen, betont

werden solle.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag sowie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft das Erkennen des Endes eines im Burstmode durchgeführten Lese- oder Schreibzugriffs auf einen SDRAM.

Beim Ansteuern eines synchronen DRAMs im Burst-Mode, d. h. zum aufeinanderfolgenden Lesen und Schreiben von Daten, wird die Zeilenadresse

vorgegeben und für die Adressierung der Speicherzellen innerhalb der Zeile wird

nur eine Startadresse bereitgestellt. Diese Startadresse wird in einen voreinstellbaren Spaltenadresszähler geladen, der zyklisch inkrementiert wird. Die

Burstlänge (Taktanzahl) gibt dabei an, wie viele Speicherstellen in der Zeile ab der

Startadresse gelesen oder beschrieben werden sollen. Dem Fachmann ist bekannt,

dass dabei ein Zugriff auf eine vorbestimmte unterschiedliche Anzahl von Speicherzellen, d. h. Burstlängen von 1, 2, 4 und 8 oder z. B. auch seitenweiser Betrieb

unterstützt werden kann. Mit der Enderkennung wird bewirkt, dass der mit der

Startadresse voreingestellte Spaltenadresszähler nur bis zum Erreichen der Burstlänge zählt und der Lese- oder Schreibzugriff (Burst-Mode) auf den Speicher

beendet wird. Danach erfolgt eine Umschaltung in einen Bereitschaftsmodus, um

nachfolgend für einen neuen Burst-Mode die entsprechenden Einstellungen

vornehmen zu können.

Hierfür ist die genaue Erkennung des Endes des Burst-Modes erforderlich

(Beschreibung, eingegangen am 24. August 2005 S. 1 - S. 2 Abs. 1).

In der Anmeldung wird ein Burst-Mode beschrieben, der Burstlängen von 1, 2, 4

und 8 unterstützt. Hierfür werden die für diesen Modus erforderlichen Burstlängendaten dekodiert, um ein der konkreten Burstlänge entsprechendes Signal auf

jeweils eine separate Eingangsleitung zu legen, die einem jeder einzelnen

Burstlänge zugeordneten Vergleicher zugeführt werden. Es wird ein aus einzelnen

Bitzählern bestehender Synchronzähler, der im Dualcode zählt, verwendet, der bei

Erkennung des Burst-Modes auf Null zurückgesetzt und anschließend taktsynchron

inkrementiert wird. Die Ausgangssignale der einzelnen Bitzähler des Synchronzählers bilden die mit den den vorgegebenen Burstlängendaten entsprechenden

Signalen zu vergleichenden weiteren Eingangssignale der Vergleicher. Sobald das

Ausgangssignal des inkrementierenden Bitzählers mit dem auf der jeweiligen

Eingangsleitung anliegenden der vorgegebenen Burstlänge entsprechenden Signal

übereinstimmt, wird durch den jeweiligen Vergleicher das Ende des Burst-Modes

über dessen Ausgangssignal, das jeweils an einem Knoten (N1) anliegt, signalisiert

und damit ein Abbruch des Spaltenadresszählers veranlasst.

Konkret wird dabei der erste Bitzählerstand mit einem Signal für die Burstlänge 2

verglichen, der zweite Bitzählerstand über Gatter GA 1 und Inverter Gl 1 mit einem

Signal für der Burstlänge 4 und der 3. Bitzählerstand über Inverter Gl 2 und Gatter

GO 1 mit einem Signal für der Burstlänge 8 verglichen. Die aus den Gattern GA 1,

GO 1 und den Invertern 1 und 2 bestehende Verknüpfung der Zählerausgangssignale der drei Bitzähler wird als Dekodiervorrichtung bezeichnet. Die einzelnen

Vergleicher bestehen aus parallel zwischen dem Knoten (N1) und der Erdungsspannungsquelle liegenden Transistorreihenschaltungen zum bitweisen Vergleich mittels einer durch die Transistoren gebildeten NAND-Verknüpfung. Das am

Knoten (N1) anliegende das Ende des Burstmodus anzeigende Ausgangssignal der

Vergleicher wird einer Ausgabevorrichtung zugeführt, die das Burstmodusendesignal taktsynchron ausgibt.

Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt wird ein Elektronikingenieur

angesehen, der mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Speichersteuerung

besitzt.

2. Zum Hauptantrag

2.1 Das Merkmal f gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist unvollständig und wird

vom Fachmann dahingehend ergänzt, dass dem jeweiligen Vergleicher auch

Signale der (dekodierten) Ausgangssignale der Bitzähler zugeführt werden und die

Erkennung des Endes des Burst-Modes bei Gleichheit des Bitzählerstandes mit

dem über die erste Dekodiervorrichtung zugeführten der vorgegebenen Burstlänge

entsprechenden Signal erfolgt.

2.2 Die Burst-Mode-Enderkennungseinheit gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag

ist nicht patentfähig, weil sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist dem Fachmann bei Kenntnis der im

Prüfungsverfahren genannten

D2: US 5 327 390

in Verbindung mit dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns, dokumentiert

durch

D5: Kühn, E.; Schmied, H.: Handbuch Integrierte Schaltkreise.

Verlag Technik Berlin 1980 S. 137 - 139,

nahegelegt.

Die D2 betrifft Burstzugriffe auf einen synchronen DRAM, bei denen auf eine

vorbestimmte Anzahl von Speicherzellen zugegriffen wird. Dabei wird das Ende

eines Burstzugriffs mittels Burst-Mode-Enderkennungseinheiten erkannt. Die bekannte Burst-Mode-Enderkennungseinheit weist eine Zugriffszähleinrichtung 60 auf

zum Zählen von Taktsignalen und zum Generieren eines Signals 64, das zum

Erkennen des Endes des Burst-Modes, wenn eine der Burstlänge entsprechende

vorbestimmte Anzahl von Spalten adressiert wurde, und zum Anhalten eines

Spaltenadresszählers dient (Fig. 10 und 11 mit Erläuterungen Sp. 10 Z. 65 - Sp. 12

Z. 34). Diese Zugriffszähleinrichtung 60 weist hierzu einen Mehrbit-Zähler 66 auf

(äquivalent zu Merkmal a), der bei Erkennung des Burst-Modes auf Null zurückgesetzt wird (Merkmal c) und taktsynchron inkrementiert wird (äquivalent zu

Merkmal b) sowie ein Register 65, in das die Burstlänge (z. B. N=3) geschrieben

wird. Bei Erfassung der Übereinstimmung des Registerwertes mit dem Zählerstand

(match detect 67) wird über das Signal 64 das Inkrementieren des mit der

Startadresse voreingestellten Spaltenadresszählers 18 abgebrochen und gleichzeitig das Signal 64 an die Ein-/Ausgabeschaltung 12 geführt (Sp. 11 Abs. 1, Z. 19-

21, Abs. 3, 4, 7). Damit wird das Ende des Burst-Modes erkannt (äquivalent zu

Merkmal f). Die Burstlänge kann dabei eine Anzahl von Takten oder eine Anzahl

von Blöcken (z. B. N=3) sein. Bei der blockweisen Adressierung werden dabei die

beiden niederwertigsten Bits des Zählers 18 und des Registers 65, wobei der Zähler

18 und das Register 65 die gleiche Bitbreite aufweisen, auf Null gesetzt und Werte

nur in die höherwertigen Stellen des Zählers bzw. Registers geschrieben, so dass

bei bitweiser und blockweiser Adressierung ein schneller Zugriff erreicht wird

(Sp. 11 Z. 19-21, Z. 60-64 in Verbindung mit Sp. 9 Abs. 3 und Sp. 10 vorl. Abs.,

Sp. 6 Z. 46-50).

Eine erste Dekodiervorrichtung, die die externen Burstlängendaten dekodiert, wird

in D2 zwar nicht explizit angesprochen, wie von der Anmelderin geltend gemacht.

Der Fachmann liest in D2 jedoch mit, dass die im Register 65 gespeicherte und als

Vergleichswert zur Bestimmung der Endzeit des Burst-Modes erforderliche

Burstlänge als vorbestimmte konkrete Anzahl von Takten oder Blockanzahl das

Ergebnis einer vorherigen Dekodierung ist. Denn die Einstellung der Burstlänge als

Zahlenwert (z B. N=3) im Register 65 setzt voraus, dass vorab eine Dekodierung

der für den konkreten Zugriff zu realisierenden Burstlänge vorgenommen wurde

(äquivalent zu Merkmal d).

Ein zur ersten Dekodiervorrichtung äquivalentes Bauteil ist damit bei D2 kein

zusätzliches, sondern ein erforderliches Bauteil, so dass die diesbezügliche

Argumentation der Anmelderin nicht greift.

Der Fachmann hat auch Anlass, die aus D2 bekannte Burst-Mode-Enderkennungseinheit zu verändern. Denn die aus D2 bekannte Burst-Mode-Enderkennungseinheit ist geeignet für Burstzugriffe beliebiger Burstlängen.

Wenn sich der Fachmann demgegenüber die objektive Aufgabe stellt, die aus D2

bekannte Einrichtung zur ausschließlichen Unterstützung von Speicherzugriffen mit

Burstlängen von 1, 2, 4, 8 zu optimieren, wird er den Mehrbitzähler 66 in D2 durch

einen hieran angepassten Zähler, z.B. einen Synchronzähler im Dualcode (D5

S. 137 f. Abschnitt 12.4), ersetzen.

Ein solcher Binärzähler ist dem Fachmann, einem Elektronikingenieur, aus seiner

Grundausbildung bekannt und gehört damit zu seinem Grundwissen, wie beispielsweise D5 belegt. Bei D5 handelt es sich entgegen der Auffassung der

Anmelderin um ein Lehrbuch über Grundlagen Integrierter Schaltkreise. Das mit D5

belegte Grundlagenwissen wird der Fachmann ohne Weiteres auch für die Ansteuerungslogik eines DRAM einsetzen.

Ein derartiger Binärzähler besteht aus einzelnen synchronen Bitzählern (Merkmal a), die in bekannter Weise als Synchronzähler mit serieller Verknüpfung der

Vorbereitungseingänge verschaltet sind (D5 S. 137 Bild 12.4 b), und taktweise

inkrementiert werden (Merkmal b). Zur dabei erforderlichen Taktuntersetzung um

den Faktor 2, bei dem jeder Bitzähler den 2. Takt des vorhergehenden zählt (D5

S. 137 Bild 12.4 c), ist als Eingangssignal des 3. Zähler eine UND-Verknüpfung der

Ausgangssignale der ersten beiden Zählers erforderlich (D5 S. 137 Bild 12.4 b).

Daraus ergibt sich für den Fachmann die Notwendigkeit der Verknüpfung der

Ausgangssignale der Bitzähler als integraler Bestandteil des Synchronzählers zur

Erzeugung der Zählsignale (Merkmal e). Die zweite Dekodiervorrichtung ist damit

kein zusätzlich erforderliches sondern zwingend notwendiges Bauteil des verwendeten Zählers, so dass die diesbezügliche Argumentation der Anmelderin nicht

greift.

Da bei Verwendung eines Synchronzählers im Dualcode separate Bitzähler

existieren und deshalb jeder Zahlenwert bzw. jede Bitposition einzeln verglichen

wird, liegen auch separate Ausgangssignale für jeden Zahlenwert vor. Es ergibt sich

somit die Verwendung jeweils eines separaten Vergleichers für jede einzustellende

Burstlänge zwangsläufig. Um bei Gleichheit der Eingangssignale eines der Vergleicher das Ende des Burst-Modes signalisieren zu können, müssen die Ausgangssignale der Vergleicher an einem gemeinsamen Knoten anliegen (Merkmal f). An die einzelnen Vergleicher sind dann auch die den zu vergleichenden

Burstlängendaten entsprechenden Signale jeweils über eine separate Eingangsleitung zu führen. Der Fachmann wird hierfür die extern vorgegebenen Burstlängendaten umsetzen, so dass er eine der Anzahl der möglichen Burstlängen

entsprechende Anzahl von Eingangsleitungen vorsieht (Merkmal d).

Die Verwendung der beiden Dekodiervorrichtungen ergibt sich somit entgegen der

Auffassung der Anmelderin zwangsläufig aus der Verwendung des synchronen

Binärzählers im Dualcode statt des Mehrbitzählers 66 in D2.

Die von der Anmelderin geltend gemachte mit der beanspruchten Vorrichtung

erzielbare Verkürzung der Zugriffszeit auf den SDRAM wird bereits mit der Lehre

gemäß D2 (Sp. 6 Z. 46-50) erreicht. Das tatsächliche Beenden des Burst-Modes

erfolgt in D2 zeitverzögert, um die letzten n Daten auszugeben und dann erst die

Ausgabe zu unterbrechen (D2 Sp. 12 Z. 8 f. in Verbindung mit Sp. 6 Z. 10-18). Eine

Signalisierung des Endes des Burstzugriffs kann jedoch sofort erfolgen (D2 Sp. 13

le. Abs.). Was demgegenüber durch die beanspruchte Signalisierung des Endes

des Burstmodus am Knoten (N1) für die Zugriffszeit zum DRAM insgesamt bewirkt

wird, ist nicht beansprucht und wird auch in der Anmeldung nicht näher offenbart.

Denn es ist aus den Anmeldeunterlagen nicht entnehmbar, was diese Signalisierung an den weiteren Betriebsabläufen ändert, um eine gegenüber D2

nochmalige Verkürzung der Zugriffszeit zum DRAM insgesamt zu bewirken, so

dass die diesbezügliche Argumentation der Anmelderin nicht greift.

Bei Verwendung eines dem Fachmann geläufigen synchronen Binärzählers im

Dualcode als Zähler 66 gemäß D2 ergibt sich der Anspruchsgegenstand deshalb

für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun.

Damit liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber D2 im

Bereich fachgemäßen Handelns.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

nicht gewährbar ist, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fällt auch der nebengeordnete Anspruch 6, so dass

es dahingestellt bleiben kann, ob ein Speicher nach Anspruch 6 ursprünglich

offenbart ist.

2.4 Dem Hauptantrag der Anmelderin war deshalb nicht stattzugeben.

3. Zum Hilfsantrag:

3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag basiert auf dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag. Er unterscheidet sich von diesem durch Hinzufügen der Konkretisierungen mit den Merkmalen g und h, wonach eine Ausgabevorrichtung zur

Ausgabe eines Burstmodusendesignals synchron zu dem Taktsignal, wenn das

Signal an dem Knoten (N1) das Ende des Burstmodus anzeigt, vorgesehen ist, und

die Vergleicher jeweils Transistorreihenschaltungen umfassen, die parallel zwischen dem Knoten und einer Erdspannungsquelle geschaltet sind und beinhaltet

ansonsten die Merkmale a-f nach Hauptantrag.

3.2 In einer solchen Konkretisierung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag kann keine

erfinderische Leistung erkannt werden.

In D2 erfolgt ebenfalls die taktsynchrone Ausgabe eines Burstmodusendesignals an

eine Ausgabevorrichtung 12, wenn das Ausgangssignal 64 des Vergleichers 67

das Ende des Burstmodus anzeigt (äquivalent zu Merkmal g). Denn sowohl der

Adresszähler 18 als auch die Ein/Ausgabe- Steuerschaltung 36 der Ausgabevorrichtung 12, die beide das Signal 64 erhalten, arbeiten taktsynchron. Wie bereits

zum Hauptantrag ausgeführt, wird der Fachmann wegen Anwendung des Synchronzählers im Dualcode mit Einzelbitvergleich der (dekodierten) Ausgangssignale

der einzelnen Bitzähler das am Knoten anliegende Ausgangssignal der Vergleicher

als das Ende des Burstmodus anzeigende Signal nutzen (Merkmal g).

Merkmal h stellt eine fachgemäße Maßnahme der konkreten Ausgestaltung der

Vergleichsvorrichtung dar. Denn dem Fachmann ist bekannt, dass ein Vergleich

zweier logischer Werte z. B. mittels eines NAND-Gatters erfolgen kann und diese

logische Verknüpfung mittels einer Reihenschaltung von zwei Transistoren realisiert

werden kann. Um den bitweisen Vergleich mit mehreren Vergleichern zu realisieren,

ist deshalb eine parallele Verschaltung der einzelnen Transistorreihenschaltungen zwischen einem Knoten und der Erdungsspannungsquelle

erforderlich. In D2 erfolgt der Vergleich des Wertes eines Mehrbitzählers mit dem

Registereintrag. Dem Fachmann ist bekannt, dass dieser Vergleich bei seiner

tatsächlichen Realisierung letztendlich ebenfalls bitweise auf Transistorebene

erfolgt.

Für die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ansonsten übereinstimmenden Merkmale a-f gilt die Argumentation zu den Merkmalen a-f zum

Hauptantrag in entsprechender Weise.

Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag beanspruchte Vorrichtung ist dem Fachmann

daher durch die D2 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahe gelegt.

3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mangels eines auf erfinderischer Tätigkeit beruhenden Gegenstands nicht

gewährbar ist.

3.4 Dem Hilfsantrag der Anmelderin war deshalb ebenfalls nicht stattzugeben.

4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag sowie der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sind somit nicht patentfähig. Mit dem

Anspruch 1 nach Hauptantrag fallen notwendigerweise auch die darauf rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2-5, mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag

fallen notwendigerweise auch die darauf rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 und 3; zumal die Unteransprüche lediglich fachgemäße Ausgestaltungen

beinhalten und dafür auch keine erfinderische Besonderheit geltend gemacht

wurde.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle G11C zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Wickborn

Me