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BPatG Beschluss vom 30.10.2008 – 17 W (pat) 333/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 44 421

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie

der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Das deutsche Patent 101 44 421 wird widerrufen.

G r ü n d e :

I.

Auf die am 10. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung 101 44 421.4-22 wurde am 6. Februar 2004 durch Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse B06B das Patent unter der Bezeichnung

"Stoßwellenquelle“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Juli 2004.

Gegen das Patent ist am 15. Oktober 2004 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht hinsichtlich des Gegenstands des Streitpatents mangelnde

Neuheit gegenüber offenkundig vorbenutzten Gegenständen, mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich belegtem Stand der Technik sowie

mangelnde Ausführbarkeit geltend.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent im gesamten Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent unverändert aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden

Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 sowie Beschreibung Seite 3, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen

mit Figuren wie erteilt.

Im Einspruchsverfahren ist zusätzlich zu den bereits auf der Patentschrift

angegebenen Druckschriften

D1: DE 196 30 180 C1

D2: DE 34 25 992 C2

D3: DE 30 44 865 C2

D4: DE 86 18 166 U1

D5: US 6 179 792 B1

D6: W. Eisenmenger: „Elektromagnetische Erzeugung von ebenen

Druckstößen in Flüssigkeiten“, Akustische Beihefte unter dem

Patronat der internationalen akustischen Zeitschrift ACUSTICA,

Heft 1, 1962, S. 185 und 186

folgende Druckschrift genannt worden:

E14: Helmut Schmidt: Schalltechnisches Taschenbuch, 5., grundlegend neu bearb. und erw. Auflage, VDI Verlag, Düsseldorf 1996,

Seiten 304-307, 436-439.

Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Stoßwellenquelle, aufweisend einen Spulenträger (2, 21 bis

26), eine Spule (3) und eine von der Spule (3) isolierend getrennte

Membran (4) zur Erzeugung von Stoßwellen, wobei der Spulenträger (21 bis 26) aus einem die Bildung und/oder die Ausbreitung

von Wellen dämpfenden Material ausgebildet ist, das eine mechanische Schwinggüte von unter 100 aufweist.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„1. Stoßwellenquelle, aufweisend einen Spulenträger (2, 21 bis

26), eine Spule (3) und eine von der Spule (3) isolierend getrennte

Membran (4) zur Erzeugung von Stoßwellen, wobei der Spulenträger (21 bis 26) aus einem die Bildung und/oder die Ausbreitung von Wellen dämpfenden Material ausgebildet ist, das eine

mechanische Schwinggüte von unter 100 aufweist, und der Spulenträger (2, 21 bis 26) eine Längsachse (20) aufweist, wobei der

Spulenträger (24, 25) derart ausgebildet ist, dass eine von der

Längsachse (20) rechtwinklig, durchdrungene Querschnittsfläche

des Spulenträgers (24, 25) eine unrunde Kontur aufweist.“

Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Seite 2 Abs. [0009] die Aufgabe

zugrunde liegen, eine Stoßwellenquelle mit Spule, Spulenträger und von der Spule

isolierend getrennter Membran derart auszubilden, dass die Erzeugung von hörbaren Schallwellen bei der Erzeugung von Stoßwellen reduziert ist.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt zum

Widerruf des Patents.

Das Streitpatent betrifft eine Stoßwellenquelle, wie sie z. B. zur nichtinvasiven

Zertrümmerung von Körperkonkrementen (etwa Nierensteinen) eines Patienten

eingesetzt wird. Der Mechanismus der Stoßwellenerzeugung in einer Stoßwellenquelle mit Spule und davon isolierend getrennter Membran ist in der Patentschrift

Kap. [0002] beschrieben. Zusätzlich zu den gewünschten, nicht hörbaren Wellen

entstehen in solchen Stoßwellenquellen auch störende, hörbare Schallwellen. Die

Erzeugung dieser hörbaren Schallwellen soll durch die Erfindung reduziert werden.

Die Stoßwellenquelle gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag weist in Anlehnung an

die Gliederung der Einsprechenden (unter Weglassen der Bezugszeichen) folgende Merkmale auf:

M1 Stoßwellenquelle, aufweisend

M2 einen Spulenträger,

M3 eine Spule und

M4 eine von der Spule isolierend getrennte Membran zur Er

zeugung von Stoßwellen,

M5 wobei der Spulenträger aus einem die Bildung und/oder die

Ausbreitung von Wellen dämpfenden Material ausgebildet

ist, das eine mechanische Schwinggüte von unter 100 auf

weist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal (wobei Bezugszeichen weggelassen und ein offensichtlicher

Schreibfehler korrigiert wurden)

M6 dass der Spulenträger eine Längsachse aufweist, wobei der

Spulenträger derart ausgebildet ist, dass eine von der Längs

achse rechtwinklig durchdrungene Querschnittsfläche des

Spulenträgers eine unrunde Kontur aufweist.

Gemäß der Patentschrift S. 3 li. Sp. Abs. 1 Z. 3 ff. wird durch die Ausbildung des

Spulenträgers aus einem die Bildung und/oder die Ausbreitung von Wellen

dämpfenden Material nicht nur die axiale Ausbreitung von hochfrequenten Wellen

in Richtung des Spulenträgers gedämpft, sondern auch ihre Umwandlung in

niederfrequente (hörbare) Radialwellen oder Plattenwellen und deren Ausbreitung

deutlich reduziert. Als geeignetes Material für den Spulenträger ist in der Patentschrift S. 3 Kap. [0011] unter Anderem Gummi (an sich oder mit elektrisch

nichtleitenden Partikeln versehen) angegeben.

Nach den Ausführungen des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung, denen sich der Senat anschließt, ist das Merkmal M5 derart zu

verstehen, dass das Material des Spulenträgers im Urzustand, d. h. im noch nicht

in die Stoßwellenquelle eingebauten Zustand, die angegebene Schwinggüte aufweisen soll.

Als einschlägiger Fachmann ist ein Diplomphysiker mit guten Kenntnissen in der

Akustik und Erfahrung in der Entwicklung von Stoßwellenquellen anzusehen.

Das Streitpatent hat keinen Bestand, da die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Als relevant sieht der Senat die Druckschriften D1, D4, D5 und E14 an.

Die Druckschrift D1 betrifft gemäß Zusammenfassung und Figur mit Beschreibung

eine

M1 Stoßwellenquelle, aufweisend

M2 einen Spulenträger (4 in der Figur),

M3 eine Spule (3 in der Figur) und

M4 eine Membran (2 in der Figur) zur Erzeugung von Stoß

wellen, die durch Spulenträgermaterial, vgl. Sp. 2 Z. 22

bis 27, von der Spule isolierend getrennt ist.

Der Spulenträger 4 ist kompressibel und elastisch verformbar und wird in komprimiertem Zustand unter Druckausübung auf die Membran zwischen Membran 2

und Gehäuse 8 verwölbt eingespannt. Hierdurch wird eine enge mechanische

Anschmiegung von Spulenträger und Membran und damit eine gute elektromagnetische Kopplung Spule/Membran erreicht, vgl. Sp. 2 Z. 15 bis 38. Eine

Dämpfung von Wellen ist nicht angesprochen.

Die Druckschrift D4 zeigt in Fig. 2 mit Beschreibung eine Stoßwellenquelle mit

Spulenträger 20, Spule 22 und von dieser isolierend getrennter Membran 24. Zur

Erzeugung eines Linienfokus quer zur Ausbreitungsrichtung der Stoßwelle kann

die Spule nicht-rotationssymmetrisch ausgebildet sein, vgl. Fig. 3 bis 6, wobei

auch der Spulenträger nach diesen Figuren nicht-rotationssymmetrisch ausgebildet ist; er weist einen rechteckförmigen Querschnitt auf. Über das Material des

Spulenträgers ist in D4 nichts ausgesagt.

Die Druckschrift D5 zeigt eine Stoßwellenquelle mit aktiver Schalldämpfung. Von

der Stoßwellenquelle getrennt wird ein akustisches Signal erzeugt, das den von

der akustischen Stoßwellenquelle erzeugten, unerwünschten Luftschall teilweise

auslöscht.

Im Fachbuch E14 sind verschiedene akustische Größen erklärt. Gemäß S. 305

re. Sp. unten ist die Resonanzgüte (= Schwinggüte) der Kehrwert des Verlustfaktors. Der Verlustfaktor ist gemäß S. 437 re. Sp. bei Metallen im Allgemeinen

gering, kann jedoch bei anderen Materialien, vor allem Kunststoffen, insbesondere

bei Zugabe von Füllstoffen, größere Werte annehmen.

Als dem Streitgegenstand nächstkommend sieht der Senat die Druckschrift D1 an,

die eine Stoßwellenquelle mit Spule, Spulenträger und von der Spule isolierend

getrennter Membran zur Stoßwellenerzeugung ausweist. Gemäß der dort gegebenen Lehre soll das Material des Spulenträgers kompressibel und elastisch

verformbar sein. Will der Fachmann die in D1 beschriebene Stoßwellenquelle

realisieren, so muss er sich Gedanken über das als Spulenträger einzusetzende,

elastische Material machen. Hierbei wird er Folgendes berücksichtigen: Zum einen

ist es dem auf dem Gebiet der Akustik beschlagenen Fachmann geläufig, dass

elastische Materialien (z. B. Gummi) im Allgemeinen den Schall besser dämpfen

als etwa metallische Materialien, und dass der ein Maß für die Schalldämpfung

darstellende Verlustfaktor durch Zugabe von Füllstoffen erhöht werden kann, vgl.

E14. Zum Anderen ist dem Fachmann das Problem des störenden Hörschalls bei

Stoßwellenquellen aus der Praxis bekannt, so dass er beim Bau von Stoßwellenquellen immer nach Wegen suchen wird, um Hörschall zu verringern. Hierbei zieht

er sowohl Maßnahmen der aktiven Schalldämpfung (durch Gegenschall, vgl. D5)

als auch Maßnahmen der passiven Schalldämpfung in Betracht, etwa durch

möglichst schalldämpfende Auslegung der in der Stoßwellenquelle und ihrer

Umgebung vorhandenen Bauteile, soweit dies mit deren Funktion vereinbar ist.

Hierdurch und durch den in D1 gegebenen Hinweis auf elastische Spulenträgermaterialien wurde der Fachmann veranlasst, als Material für den Spulenträger ein solches elastisches Material auszuwählen, das möglichst schalldämpfend wirkt, beispielsweise ein gegebenenfalls mit geeigneten Füllstoffen

versehenes Gummimaterial, das einen relativ großen Verlustfaktor und damit eine

relativ kleine Schwinggüte aufweist. Die Festlegung einer geeigneten Obergrenze

für die Schwinggüte stellt eine rein handwerkliche Bemessung dar, in der keine

erfinderische Leistung zu erkennen ist.

Somit konnte der Fachmann ausgehend vom aus D1 Vorbekannten unter Zuhilfenahme seines Fachwissens, also ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangen.

Da das wie oben erläutert durch D1 nahegelegte Spulenträgermaterial vorteilhafte

Eigenschaften (hinsichtlich Anschmiegung an die Membran und hinsichtlich

Schalldämpfung) aufweist, bietet es sich zudem für den Fachmann an, dieses

Material in verschiedenen Stoßwellenquellen anzuwenden, auch in der Stoßwellenquelle gemäß D4, in der zur Erzeugung eines Linienfokus Spule und

Spulenträger eine senkrecht zur Längsachse rechteckigförmige und damit unrunde Querschnittsfläche aufweisen.

Durch diese zusätzliche Überlegung gelangte der Fachmann ohne erfinderische

Tätigkeit auch zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Spulenträger aufgrund seiner

unrunden Geometrie schallabsorbierend wirkt, wie die Patentinhaberin vorbringt,

da sich diese Wirkung zwangsläufig bei der wie oben dargelegt für den Fachmann

aus dem Stand der Technik nahegelegten Lehre ergibt. Derartige sich zwangsläufig ergebende Vorteile (Bonus-Effekte) können nämlich die erfinderische Tätigkeit alleine nicht begründen, vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 4

Rdn. 126, vgl. auch BGH in GRUR 2003, 317 (Leitsatz) – Kosmetisches Sonnenschutzmittel.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

Entsprechendes gilt für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH

GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät"), sind auch die jeweiligen Unteransprüche nicht rechtsbeständig.

Nachdem das Streitpatent bereits im Hinblick auf vorveröffentlichte Druckschriften

keinen Bestand haben konnte, hat der Senat keinen Anlass gesehen, den geltend

gemachten Vorbenutzungshandlungen nachzugehen.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Eder

Prasch

Dr. Thum-Rung

Me