Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.10.2008 – 34 W (pat) 308/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(ab 01.01.09

12 W (pat) 308/04)

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 55 615

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Friehe sowie der Richter

Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Spalte 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 28. August 2003 veröffentlichte Patent 199 55 615 hat die Einsprechende am 28. November 2003 Einspruch erhoben. Das angegriffene Patent

betrifft gemäß Anspruch 1 einen „Sauggreifer für Kleinstückgut“ und umfasst zwölf

Patentansprüche.

Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund fehlender erfinderischer

Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen auf druckschriftlich belegten Stand der Technik

und macht darüber hinaus Vorbenutzungen als offenkundig geltend.

Im Verfahren sind folgende Druckschriften:

D1: DE 195 09 951 A1

D2: DE 297 18 342 U1

D3: DE 39 36 764 C2

D4: DE 41 29 829 A1

D15: US 5 449 262 A

D16: DE 196 13 707 A1

D17: DE 297 15 820 U1

D18: WO 98/23511 A2

D20: DE 198 34 927 A1

D21: DE 81 19 291 U1

D22: DE 39 17 486 A1

D23: DE 93 09 252 U1

D24: DE 94 13 142 U1.

Die Druckschrift D18 wurde von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Die Druckschriften D20 bis D24 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.

In der Patentschrift ist noch folgende Druckschrift genannt:

D1a: DE 195 09 951 C2.

Darüber hinaus waren folgende, von der Einsprechenden vorgelegte Unterlagen

zu berücksichtigen:

D5:

„Abschlussbericht zum Entwicklungsprojekt: Entwicklung eines rechnergesteuerten Lagersystems zur automatischen Ein- und Auslagerung von

unterschiedlichen Objekten mit wahlfreiem Zugriff auf Einzelobjekte“ der

Firma WMK Maschinenbau R. Wagner GmbH & Co. OHG vom 09. Juli

1997 (GA Bl. 55)

D6:

TIEDTKE, Horst: Revolution in der Warenlogistik der Apotheken? In: Zeitschrift PZ, Nr. 16, 141. Jahrg., 18. April 1996, Seiten 66 – 70

D7:

Angebot Nr. 610158 der Firma IME GmbH vom 10. Juni 1996

D8: Rechnung Nr. 1940 des Hotels Ibis Leipzig West vom 28.10.1996

D9:

Blatt mit drei Fotos

D10: Rechnung 0210-3097 der Fa. Movie Island Television in Usingen vom

02.10.1997

D11a: Videoband

„rowa

- Automatisch mehr Erfolg

für

ihre Apotheke!“:

Filmportrait, Anwenderbericht, Saxonia-Apotheke, Internationale Apotheke

D11b: Hülle des Videobandes, hier rückseitiges Foto

D11c: Blatt mit Foto

D12a: Schreiben an die Fa. Pharmatechnik GmbH & Co. KG in Gauting vom

20. Juni 1997

D12b: Schreiben an die Andreas Apotheke in Lustadt/Pfalz vom 23. Februar 1998

D13: Anlagenkonvolut mit Zeitungsveröffentlichungen

D14: Klageschrift der Fa. MACH4 Automatisierungstechnik GmbH in Bochum

gegen Fa. rowa Automatisierungssysteme GmbH & Co. KG vom 24.05.04

an das LG Düsseldorf (AKZ 4b O 229/04).

Die Einsprechende beantragt,

das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 zu widerrufen.

Die Patentinhaber verteidigen das Patent mit geänderten Ansprüchen und

beantragen,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaber halten den Einspruch für unzulässig. Nach ihrer Auffassung ist

der Einspruch auch unbegründet; jedenfalls sehen sie die Patentfähigkeit des

Gegenstands des verteidigten Anspruchs 1 als gegeben an.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 12 lauten:

1. Sauggreifer für Kleinstückgut, insbesondere quaderförmige

Packungen, mit einem motorisch vor- und zurückverfahrbaren,

stirnseitigen Saugkopf, der zwischen zwei seitlichen, parallelen

Backen angeordnet ist, die zwischen sich einen nach vorn offenen

Aufnahmeraum für das Kleinstückgut begrenzen und seitlich verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Backen (4)

als Greifklemme (3) für Kleinstückgut S ausgebildet sind, die

unabhängig vom Saugkopf vor- und zurückverfahrbar ist, wobei

der Saugkopf (2) und die Greifklemme (3) beim horizontalen

Auslagern aus einer regalförmigen Lagereinrichtung in der Weise

zusammenwirken, dass die Greifklemme (3) ein Stückgut greift, es

in seiner momentanen Position hält und zwischen den Backen (4)

parallel ausrichtet, so dass der Saugkopf (2) gegen die Oberfläche

des gehaltenen Stückgutes anpressbar ist.

2. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Greifklemme (3) auf einem motorisch vor- und zurückverfahrbaren Antriebselement (6) angebracht ist.

3. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Antriebselement (6) elektromechanisch oder pneumatisch

ausgebildet ist.

4. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Greifklemme (3) einen motorischen Greifantrieb (5) hat,

welcher auf beide Backen (4) wirkt und symmetrisch zum

Saugkopf (2) zusammen- und auseinanderfahrbar ist.

5. Sauggreifer nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass

der Greifantrieb (5) elektromechanisch ausgebildet ist.

6. Sauggreifer nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass

der Greifantrieb (5) pneumatisch ausgebildet ist.

7. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die durch die Greifklemme (3) auf ein eingeklemmtes Stückgut

ausübbare Klemmkraft mindestens so groß ist, dass die Haftreibung zwischen den Klemmbacken (4) größer ist als die

Schwerkraft des Kleinstückguts.

8. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Klemmbacken (4) der Greifklemme (3) zumindest auf ihren

einander zugewandten Klemmflächen mit reibungserhöhenden

Mitteln versehen sind.

9. Sauggreifer nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass

die Klemmflächen mit einer rutschhemmenden Beschichtung

versehen sind.

10. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

auf den Klemmflächen der Backen (4) eine nachgiebig verformbare, weiche Auflage (7) angebracht ist.

11. Sauggreifer nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass

die Auflage (7) aus einem schaumgummiartigen Material besteht.

12. Sauggreifer nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass

die Auflage (7) mit einer dünnen Schutzschicht versehen ist.

Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 1 bis 12 wird auf die Patentschrift,

wegen weiterer Einzelheiten auf die Akte verwiesen.

II

A)

Der Einspruch ist zulässig.

Der Vortrag der Einsprechenden bezüglich des Einspruchsgrundes der fehlenden

erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D1 ist ausreichend substantiiert. Die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz mit dem Kern der

Erfindung auseinandergesetzt und die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1

diskutiert.

Dass sie im Einspruchsschriftsatz bezüglich der Merkmale des Oberbegriffs - die

auch den Oberbegriff des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung bilden – lediglich summarisch auf die Druckschrift D1 verwiesen hat, steht der Zulässigkeit der

Einspruchs nicht entgegen. Denn in der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents ist die DE 195 09 951 C2 (D1a) zur Oberbegriffsbildung herangezogen; dieses Dokument ist - soweit hier relevant - inhaltsgleich mit der von

der Einsprechenden eingeführten DE 195 09 951 A1 (D1): Im Absatz [0003] der

Patentschrift ist explizit ausgeführt, dass die D1a diese Merkmale offenbart. Der

sachliche Bezug zum angegriffenen Patent ist ohne weiteres erkennbar; das ersatzweise Anführen eines Patentdokuments mit anderer Publikationsstufe ist unschädlich. Auch ist die Angabe der relevanten Stellen bereits aufgrund der in der

D1 und D1a gleichermaßen enthaltenen, deutlichen zeichnerischen Darstellungen

der maßgebenden technischen Details entbehrlich.

Die Einsprechende hat zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 in der erteilten

Fassung vorgetragen; diese Merkmale sind auch im kennzeichnenden Teil des

Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung enthalten. So verweist die Einsprechende

im Einspruchsschriftsatz vom 28. November 2003 im vierten Absatz des Abschnitts II. 2.b auf die Textstelle Spalte 5, Zeilen 47 bis 54 in der D1, aus der nach

ihrer Auffassung die Merkmale folgen sollen, dass „die beiden Backen als

Greifklemme für Kleinstückgut ausgebildet sind“ - weil die Backen dort seitlich

verfahrbar sein sollen - und die Greifklemme zudem „vor- und zurückverfahrbar

ist“. Dieser Vortrag ist somit überprüfbar; ob diese Merkmale den zitierten

Textstellen im Kontext des Gesamtoffenbarungsgehaltes der D1 tatsächlich entnehmbar sind, ist allerdings eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Einspruchs.

Des Weiteren argumentiert die Einsprechende im vierten Absatz des Abschnitts II.

2.c in Bezug auf das Merkmal, dass die Greifklemme „unabhängig vom Saugkopf“

vor- und zurückverfahrbar ist, zwar lediglich in allgemeiner Form mit dem fachmännischen Können. Dass die Einsprechende ihr - bezüglich dieses Merkmals

ansonsten substantiiertes - Vorbringen hier auf allgemeines Fachwissen stützt,

ohne einen druckschriftlichen Beleg im Stand der Technik anzuführen, steht der

Zulässigkeit des Einspruchs ebenfalls nicht entgegen.

Fachmann ist vorliegend Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus, Fachrichtung

Fördertechnik, mit Erfahrung in der Konstruktion automatisierter Handhabungsvorrichtungen, vgl. auch Absatz [0002], Satz 1 in der DE 199 55 615 C2.

B)

Der Einspruch führt in der Sache zu beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents.

1.

Der geltende Anspruch 1 lässt sich - in Anlehnung an den Vorschlag der

Einsprechenden - wie folgt gliedern:

M1.

Sauggreifer für Kleinstückgut, insbesondere quaderförmige Packungen,

mit

M1.1 einem motorisch vor- und zurückverfahrbaren, stirnseitigen Saugkopf,

M1.2 wobei der Saugkopf zwischen zwei seitlichen, parallelen Backen angeordnet ist, die zwischen sich einen nach vorn offenen Aufnahmeraum

für das Kleinstückgut begrenzen,

M1.3 wobei die Backen seitlich verfahrbar sind,

M1.4 die Backen (4) sind als Greifklemme (3) für Kleinstückgut S ausgebildet,

M1.5 diese Greifklemme ist vor- und zurückverfahrbar,

M1.5.a dies unabhängig vom Saugkopf,

M1.6 der Saugkopf (2) und die Greifklemme (3) wirken beim horizontalen

Auslagern aus einer regalförmigen Lagereinrichtung in der Weise

zusammen, dass

M1.6.a die Greifklemme (3) ein Stückgut greift, es in seiner momentanen Position

hält und zwischen den Backen (4) parallel ausrichtet,

M1.6.b so dass der Saugkopf (2) gegen die Oberfläche des gehaltenen

Stückgutes anpressbar ist.

2.

Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1

Sauggreifer bilden ein Greiforgan am Manipulatorarm automatisierter Handhabungsvorrichtungen zum Aufnehmen und Handhaben von Stückgut. Kernstück

eines solchen Sauggreifers ist ein mit Unterdruck beaufschlagbarer Saugkopf, der

auf der Oberfläche des jeweiligen Stückguts fest ansaugbar ist. Bei Stückgut mit

glatter Oberfläche ist eine hinreichende Haltekraft erzeugbar, vgl. Absatz [0002] in

der Patentschrift DE 199 55 615 C2.

Zum Andocken ist ein gewisser Anpressdruck des Saugkopfes an die anzusaugende Oberfläche erforderlich, um zu gewährleisten, dass ein die Haltekraft

erzeugender Unterdruck aufgebaut wird, vgl. Absatz [0005], Satz 2.

Beim horizontalen Auslagern aus einer regalförmigen Lagereinrichtung, wofür der

Sauggreifer zunächst horizontal und vertikal vor einen Lagerplatz positioniert wird,

ist der Saugkopf hierfür gegen die anzusaugende Oberfläche des Stückgutes zu

verfahren. Damit der Saugkopf in optimaler Position an den Oberflächen angreifen

kann, müssen diese senkrecht zur Verfahrrichtung ausgerichtet sein, vgl. Absatz

[0005], Satz 1. In der Praxis können insbesondere kleine und leichte Verpackungen verrutschen und von dem nach vorne ausfahrenden Saugkopf erst

dann sicher gefasst werden, wenn sie gegen einen rückwärtigen Anschlag stoßen.

Auch lassen mitunter raue Oberflächen nicht den Aufbau eines hinreichenden

Unterdrucks zu, vgl. Absatz [0005], Sätze 3 bis 5.

Der in Absatz [0006] genannten Aufgabe zufolge soll die Erfindung einen verbesserten Sauggreifer zur Verfügung stellen, der ohne einen rückwärtigen Anschlag

für das zu entnehmende Stückgut auskommt und überdies gewährleistet, dass

Stückgut mit unregelmäßiger, durch den Saugkopf schlecht oder nicht ansaugbarer Oberfläche dennoch sicher aufgenommen und abgelegt werden kann.

Hierfür lehrt der geltende Anspruch für einen vor- und zurückverfahrbaren, stirnseitigen Saugkopf mit den Merkmalen M1 und M1.1 die zusätzliche Anordnung

einer mit Backen versehenen Greifklemme. Die Backen dieser gemäß Merkmal

M1.4 unabhängig vom Saugkopf vor- und zurückverfahrbaren Greifklemme sind

- wie aus Merkmal M1.6.a folgt - zum Zwecke des Greifens seitlich verfahrbar

(Merkmal M1.3); die Merkmale M1.1, M1.3 sowie M1.5 und M1.5a implizieren entsprechende vorrichtungstechnische Maßnahmen wie eigene motorische Antriebe

auch zur Realisierung dieser Bewegung, vgl. Absatz [0008], Satz 2. und Absatz

[0009], Satz 1.

Aus den Angaben zur Wirkungs- und Betriebsweise in den Merkmalen M1.6,

M1.6a und M1.6b folgt eine Anordnung der Elemente Greifklemme (3) und Saugkopf (2) und damit ihrer jeweiligen Antriebe zur Realisierung von Verfahrbewegungen derart, dass die Greifklemme der Bewegung des Sauggreifers vorauseilen

kann und ein Stückgut seitlich gegriffen werden kann, wobei es zwischen den

zusammenfahrenden Backen parallel ausgerichtet wird. An das eingeklemmt gehaltene Stückgut - das so nicht mehr verrutschen kann - kann der unabhängig

verfahrbare Saugkopf angepresst werden. Das Stückgut befindet sich dann in dem

vom Saugkopf und den seitlichen Backen begrenzten, nach vorn offenen Aufnahmeraum (Merkmal M1.2). Bei einer für diese Betriebsweise vorrichtungstechnisch

ausgestalteten Greifvorrichtung ist praktisch parallel zum Saugkopf eine zweite,

unabhängige Greifvorrichtung für das Stückgut vorgesehen, vgl. Absatz [0009],

Satz 2. Diese Vorrichtung ermöglicht zudem auch noch ein Aufnehmen beim Versagen des Sauggreifens, vgl. Absatz [0011], Satz 1.

3.

Das Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 enthält die Merkmale M1 bis M1.5.a des (erteilten) Anspruchs 1 in der Fassung des Patents. Die weiteren Merkmale M1.6, M1.6a und

M1.6b ergeben sich - wie oben erläutert - aus der Beschreibung Absatz [0010],

Satz 2 im Zusammenhang mit Absatz [0022]: Weil der Sauggreifer als Bestandteil

einer Handhabungsvorrichtung vor einem Lagerregal vertikal in der Höhe und

horizontal längs des Regals bewegbar sein soll, dient der senkrecht hierzu in der

Tiefe des Regals vor- und zurückverfahrbare, stirnseitige Saugkopf dem horizontalen Auslagern. Mit diesen Ergänzungen ist das Patent im verteidigten Umfang in

zulässiger Weise beschränkt. Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.

Die Unteransprüche 2 bis 9 sowie 11 und 12 entsprechen den erteilten Ansprüchen gleicher Nummerierung.

Mit der im Rahmen der Verteidigung des Patents im Umfang des geltenden Anspruchs 1 eröffneten Möglichkeit der Klarstellung von Unteransprüchen ist im

Anspruch 10, der die Ausgestaltung der „Backen“ (4) zum Gegenstand hat, das

Wort „insbesondere“ gestrichen. Weil die „Backen“ ein notwendiger Bestandteil

des Sauggreifers nach der Lehre bereits des erteilten Anspruchs 1 sind, können

die darin definierten Maßnahmen nicht fakultative Merkmale des Anspruchs 10

sein. Vielmehr betrifft die Maßnahme nach Anspruch 10 zwingend eine weiterbildende Ausgestaltung.

4.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Sauggreifer nach dem geltenden

Anspruch 1 ist neu; dies wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten.

5.

Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet die DE 195 09

951 A1 (D1). Diese Druckschrift offenbart den Aufbau eines horizontal und vertikal entlang eines Regals verfahrbaren Bediengeräts (Pos. 21) - vgl. Spalte 1,

Zeilen 3 bis 9 - in Gestalt eines mit einem Saugorgan (Pos. 20) versehenen Greifers. Das Bediengerät weist zudem zwei seitlich verstellbare Backen auf (Pos. 22),

vgl. Spalte 5, Zeilen 35 bis 36 im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 3. Das

Bediengerät verschiebt oder zieht allerdings die Ware ausschließlich mit dem

Saugkopf - vgl. Spalte 5, Zeilen 41 bis 43 und Spalte 6, Zeilen 43 bis 46. Die

verstellbaren Backen sollen dort lediglich eine Führungseinrichtung für die Ware

bilden - vgl. Spalte 5, Zeilen 35 bis 37 - die ein exakt rechtwinkliges Einschieben

der Ware auf dem Regalboden gewährleisten soll, vgl. Spalte 6, Zeilen 46 bis 49.

Diese Druckschrift kann daher bereits das Merkmal M1.4 nicht nahe legen: Denn

bei dem dort in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel ist zwar der Saugkopf

unabhängig von den Backen vor- und zurückverfahrbar, diese Backen sind jedoch

ansonsten nur zusammen mit einer Grundplatte 19 verfahrbar, auf der sie montiert

sind, vgl. Spalte 5, Zeilen 43 bis 46. Die Verwendung dieser Führungseinrichtung

als zusätzliches Greifwerkzeug im Sinne der Merkmale M1.6.a und M1.6.b bei

dieser beschriebenen Variante scheidet schon deshalb aus, weil die Backen dort

nicht entsprechend den Merkmalen M1.5 und M1.6 horizontal vor- und zurückverfahrbar sind – ein zwischen den Backen eingeklemmtes Stückgut könnte dort nicht

ausgelagert werden.

In der D1 ist zwar noch auf eine andere Ausführung hingewiesen, bei der die

Backen mit dem Saugorgan des Bediengeräts mechanisch gekoppelt sein sollen

und somit vor- und zurückverfahrbar entsprechend Merkmal M1.5 wären, vgl.

Spalte 5, Zeilen 47 bis 54. Jedoch kann auch diese beschriebene Anordnung der

Backen, die somit gerade nicht unabhängig vom Saugkopf vor- und zurückverfahrbar entsprechend Merkmal M1.5.a wären, die Ausbildung der Führungseinrichtung nach Art einer Greifklemme nicht nahelegen. Vielmehr ist der Fachmann

von einer solchen Maßnahme abgehalten, weil der Saugkopf an eine zunächst

seitlich gegriffene und festgehaltene Ware mangels unabhängiger Verfahrbarkeit

nicht mehr andocken könnte, während ein zunächst festgesaugtes Stückgut beim

Zusammenfahren der Backen - weil bereits angedockt - nicht mehr ausgerichtet

werden könnte.

Vorstehende Ausführungen zum Offenbarungsgehalt der D1 gelten sinngemäß für

die Entgegenhaltung D2; beide Druckschriften sind - soweit hier relevant - weitgehend inhaltsgleich.

Die Unterlagen D5 bis D14, mit denen die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung eines Sauggreifers mit den Merkmalen M1 bis M1.5 belegen will, sollen

- unabhängig von der behaupteten öffentlichen Zugänglichkeit - das Merkmal M1.4

in einer Anordnung wie ansonsten aus D1 oder D2 bekannt zeigen. Die parallelen

Backen sollen dort nicht nur der Führung beim Verschieben mittels des Saugkopfes, sondern auch dem Greifen zum Zwecke des Festhaltens der Packungen

- allerdings auf dem Ablagetisch des Bediengeräts - dienen, während das Bediengerät zwischen den Regalen des Regallagers bewegt wird.

Diese Funktionalität mag wohl bei den in D1 oder D2 offenbarten Ausführungen

von Vorrichtungen durch steuerungstechnische Maßnahmen erreichbar sein, jedoch ist bei diesen bekannten Sauggreifer - wie vorstehend aufgezeigt – ein

Greifen für das Auslagern im Sinne einer zweiten, unabhängigen Greifvorrichtung

weder vorgesehen noch - jedenfalls nicht ohne weiteres - realisierbar. Selbst wenn

der Fachmann ein derartiges Vorgehen in Betracht ziehen würde, wäre er noch

nicht beim verteidigten Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Vielmehr gelangte der Fachmann entsprechend dem zweiten Ausführungsvorschlag in D1

(vgl. dort Spalte 5, Zeilen 47 bis 54) zunächst zu einer bereits funktionsfähigen

Lösung mit einer gemeinsam mit dem Saugkopf, d. h. abhängig vor- und zurückverfahrbaren Greifklemme, für die er noch eine vom Saugkopf unabhängige

Verfahrbarkeit der Greifklemme entsprechend Merkmal M1.5.a vorsehen müsste.

Weil aber eine entsprechende vorrichtungstechnische Gestaltung nach dem Vortrag der Einsprechenden für das Greifen eines angesaugten Stückguts erst auf

dem Ablagetisch des Bediengerät - wo sich ja ähnliche Probleme wie bei der

Auslagerung mit gemeinsam angreifender Klemme und Saugkopf stellten - nicht

vorgesehen war bzw. für dieses nachträgliche Festklemmen erst auf dem Ablagetisch des Bediengerätes eine unabhängige Verfahrbarkeit gar nicht erforderlich

war, konnte der Fachmann auch nicht zu einer Maßnahme entsprechend Merkmal

M1.5.a angeregt sein.

Auch die technische Lehre, die die von der Einsprechenden in der mündlichen

Verhandlung zur Ergänzung ihres Vortrags noch angezogene D18 vermittelt, steht

der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem verteidigten Anspruch 1 nicht

entgegen. Aus der D18 geht eine Vorrichtung zum Palettieren von Paketen

unterschiedlicher Größe und Gewicht (vgl. Bezeichnung auf dem Deckblatt)

hervor, mit der die Pakete in vertikaler Richtung mittels eines Greifers („gripper

17“) ausgelagert werden, vgl. Seite 20, Zeilen 19 bis 23. Hierfür ist an einem Arm

einer Kranbrücke („gantry arm 1014“) eine Säule („mounting post 1005“) mit einem

endseitig angeordneten Saugkopf („suction pads 1007“) senkrecht verfahrbar, vgl.

Seite 72, Zeilen 17 bis 22 und Seite 71, Zeilen 28 bis 30 im Zusammenhang mit

Figur 85. Neben dem Saugkopf befinden sich seitlich verfahrbare Klemmbacken

(„side clamps 1018“), vgl. Seite 72, Zeilen 1 bis 4. Bei der dort über die Seiten 72,

Zeile 8 bis Seite 75, Zeile 31 noch im Einzelnen beschriebenen Handhabungsvorrichtung verfährt die durch die Klemmbacken gebildete Greifklemme immer gemeinsam mit dem Saugkopf, weil deren Scherenantrieb („scissors actuators

1015“) an der vertikal verfahrbaren Säule („mounting post 1005“) befestigt ist.

Mithin sind bei dieser Handhabungsvorrichtung zwar die Merkmale M1 bis M1.5

für eine - allerdings vertikale - Auslagerung bereits vorhanden, jedoch ist bei

dieser beschriebenen Ausführung keine unabhängige Verfahrbarkeit der Greifklemme gegenüber dem Saugkopf entsprechend Merkmal M1.5.a vorgesehen.

Dort wird das zu greifende Stückgut derart vorausgerichtet angefahren, dass

zunächst der Saugkopf andockt und erst im Anschluss daran die Klemmkraft des

Greifers durch ein Einfahren der Klemmbacken aufgebracht wird – vgl. hierzu

Seite 75, Zeilen 22 bis 27. Bei diesem Ablauf ist ein paralleles Ausrichten des

Stückgutes entsprechend Merkmal M1.6.a durch die Backen selbst nicht erforderlich. Auch stellt sich beim vertikalen Auslagern von Stückgut nicht das Problem

eines Verschiebens des Stückgutes aufgrund der Anpressung durch den Saugkopf, weil das aufzunehmende Gut nicht in Richtung der Verfahrbewegung des

Saugkopfes ausweichen kann. Somit konnten sich auch keine Anregungen ergeben, den dort in Figur 85 gezeigten Aufbau entsprechend den vorrichtungstechnischen Implikationen der Merkmale M1.6a und M1.6b für einen anderen

Bewegungsablauf um die Möglichkeit einer vom Saugkopf unabhängigen Verfahrbarkeit der Greifklemme zu ergänzen, weil der Fachmann hiervon keine

Vorteile erwarten konnte.

Gleiche Überlegungen gelten für die weitere in D18 beschriebene Ausführungsform einer Handhabungseinrichtung, bei der zwar die Greifklemme in Form der

seitlich verfahrbaren Klemmbacken gegenüber dem Saugkopf nach oben verfahren werden kann, vgl. Seite 76, Zeile 26 bis Seite 77, Zeile 7 im Zusammenhang mit Figur 92. Diese Verfahrbarkeit in einen Bereich oberhalb des Saugkopfes

soll dort der Vermeidung von Eingriffsstörungen mit benachbarten Paketen beim

Andocken des Saugkopfes dienen. Jedoch ermöglicht der dort in Figur 92 gezeigte, gegenüber der ersten Ausführungsform um die vertikale Verfahrbarkeit der

Greifklemme ergänzte Aufbau mit dieser zwar unabhängigen Bewegungsmöglichkeit kein Auslagern des Stückgutes ohne den Saugkopf. Während bei einer

vorrichtungstechnischen Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 zur gemeinsamen Realisierung der Merkmale M1.5.a und M1.6.a

gerade getrennte Auslagerungsbewegungen mit redundant wirkenden Greifeinrichtungen ermöglicht ist, ist auch bei der weiteren, in D18 beschriebenen

Ausführungsform ein Auslagern ausschließlich über die (vertikale) Verfahrbewegung der Säule („mounting post 1005“) gegenüber dem Arm der Kranbrücke

(„gantry arm 1014“) möglich. Anregungen dahingehend, die Handhabungseinrichtung für eine alternative Anwendung der Greifklemme und des Saugkopfes

zum Auslagern unabhängig voneinander vor- und zurückverfahrbar zu gestalten,

oder gar Hinweise, dass eine solche Maßnahme Vorteile bieten könnte, lassen

sich auch bei gemeinsamer Betrachtung der in D18 offenbarten Ausführungsformen nicht entnehmen.

Auch eine Zusammenschau des vorstehend abgehandelten Standes der Technik

lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die für ein Naheliegen des Patentgegenstands im verteidigten Umfang sprechen.

Eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften D1 oder D18 mit den von der

Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffenen Druckschriften D3 und D4 führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. So ist bei der in D3 beschriebenen Vorrichtung zum Bilden von Stapeln

zwar ein kombinierter Saug- und Backengreifer vorgesehen, vgl. Spalte 2, Zeilen 4

bis 6. Die Saugelemente (Pos. 18) sind dort in spreizbaren Seitenwänden (Pos.

15) eines Stülprahmens (Pos. 14) angeordnet, die zum Greifen verschoben

werden, vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 25 und Spalte 3, Zeilen 7 bis 19 im Zusammenhang mit der Figur 6. Somit ist dort auch kein Aufnahmeraum mit einem

zwischen den Backen angeordneten Saugkopf entsprechend Merkmal M1.2

begrenzt, zudem ist bei dieser Anordnung eine unabhängige Verfahrbarkeit des

Saugkopfes – der ja dort Bestandteil einer Backe in Form der Seitenwand ist –

nicht sinnvoll. Anregungen zur Ausbildung unabhängig verfahrbarer Greifklemmen

und Saugköpfe entsprechend Merkmal M1.5.a lassen sich dieser Entgegenhaltung

somit nicht entnehmen.

In der Druckschrift D4 ist ein Entladegerät mit einem Werkzeugträger (Pos. 30)

beschrieben, der zwar mit verschiedenen Greifwerkzeugen ausgerüstet werden

kann, vgl. Spalte 3, Zeilen 38 bis 45. Diese Druckschrift lehrt jedoch die alternative

Anwendung unterschiedlicher, zu wechselnder Greifwerkzeuge und führt somit

eher vom verteidigten Gegenstand weg.

Die in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Aufbau eines Parallelbackengreifers erörterte Druckschrift D15 offenbart keinen zusätzlichen Saugreifer

und kann den Fachmann von daher ebenfalls nicht zum vorliegend beanspruchten

Gegenstand führen.

Die nachveröffentlichte DE 198 34 927 A1 (D20) war bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1 nicht näher. Er wurde daher zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere

Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.

6.

Die Unteransprüche 2 bis 12 werden vom Anspruch 1 mitgetragen.

Dr. Ipfelkofer

Friehe

Sandkämper

Dr. Baumgart

Me