Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.10.2008 – 34 W (pat) 308/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(ab 01.01.09
12 W (pat) 308/04)
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 55 615
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Friehe sowie der Richter
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Spalte 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 28. August 2003 veröffentlichte Patent 199 55 615 hat die Einsprechende am 28. November 2003 Einspruch erhoben. Das angegriffene Patent
betrifft gemäß Anspruch 1 einen „Sauggreifer für Kleinstückgut“ und umfasst zwölf
Patentansprüche.
Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund fehlender erfinderischer
Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen auf druckschriftlich belegten Stand der Technik
und macht darüber hinaus Vorbenutzungen als offenkundig geltend.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
D1: DE 195 09 951 A1
D2: DE 297 18 342 U1
D3: DE 39 36 764 C2
D4: DE 41 29 829 A1
D15: US 5 449 262 A
D16: DE 196 13 707 A1
D17: DE 297 15 820 U1
D18: WO 98/23511 A2
D20: DE 198 34 927 A1
D21: DE 81 19 291 U1
D22: DE 39 17 486 A1
D23: DE 93 09 252 U1
D24: DE 94 13 142 U1.
Die Druckschrift D18 wurde von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Die Druckschriften D20 bis D24 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
In der Patentschrift ist noch folgende Druckschrift genannt:
D1a: DE 195 09 951 C2.
Darüber hinaus waren folgende, von der Einsprechenden vorgelegte Unterlagen
zu berücksichtigen:
D5:
„Abschlussbericht zum Entwicklungsprojekt: Entwicklung eines rechnergesteuerten Lagersystems zur automatischen Ein- und Auslagerung von
unterschiedlichen Objekten mit wahlfreiem Zugriff auf Einzelobjekte“ der
Firma WMK Maschinenbau R. Wagner GmbH & Co. OHG vom 09. Juli
1997 (GA Bl. 55)
D6:
TIEDTKE, Horst: Revolution in der Warenlogistik der Apotheken? In: Zeitschrift PZ, Nr. 16, 141. Jahrg., 18. April 1996, Seiten 66 – 70
D7:
Angebot Nr. 610158 der Firma IME GmbH vom 10. Juni 1996
D8: Rechnung Nr. 1940 des Hotels Ibis Leipzig West vom 28.10.1996
D9:
Blatt mit drei Fotos
D10: Rechnung 0210-3097 der Fa. Movie Island Television in Usingen vom
02.10.1997
D11a: Videoband
„rowa
- Automatisch mehr Erfolg
für
ihre Apotheke!“:
Filmportrait, Anwenderbericht, Saxonia-Apotheke, Internationale Apotheke
D11b: Hülle des Videobandes, hier rückseitiges Foto
D11c: Blatt mit Foto
D12a: Schreiben an die Fa. Pharmatechnik GmbH & Co. KG in Gauting vom
20. Juni 1997
D12b: Schreiben an die Andreas Apotheke in Lustadt/Pfalz vom 23. Februar 1998
D13: Anlagenkonvolut mit Zeitungsveröffentlichungen
D14: Klageschrift der Fa. MACH4 Automatisierungstechnik GmbH in Bochum
gegen Fa. rowa Automatisierungssysteme GmbH & Co. KG vom 24.05.04
an das LG Düsseldorf (AKZ 4b O 229/04).
Die Einsprechende beantragt,
das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 zu widerrufen.
Die Patentinhaber verteidigen das Patent mit geänderten Ansprüchen und
beantragen,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaber halten den Einspruch für unzulässig. Nach ihrer Auffassung ist
der Einspruch auch unbegründet; jedenfalls sehen sie die Patentfähigkeit des
Gegenstands des verteidigten Anspruchs 1 als gegeben an.
Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 12 lauten:
1. Sauggreifer für Kleinstückgut, insbesondere quaderförmige
Packungen, mit einem motorisch vor- und zurückverfahrbaren,
stirnseitigen Saugkopf, der zwischen zwei seitlichen, parallelen
Backen angeordnet ist, die zwischen sich einen nach vorn offenen
Aufnahmeraum für das Kleinstückgut begrenzen und seitlich verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Backen (4)
als Greifklemme (3) für Kleinstückgut S ausgebildet sind, die
unabhängig vom Saugkopf vor- und zurückverfahrbar ist, wobei
der Saugkopf (2) und die Greifklemme (3) beim horizontalen
Auslagern aus einer regalförmigen Lagereinrichtung in der Weise
zusammenwirken, dass die Greifklemme (3) ein Stückgut greift, es
in seiner momentanen Position hält und zwischen den Backen (4)
parallel ausrichtet, so dass der Saugkopf (2) gegen die Oberfläche
des gehaltenen Stückgutes anpressbar ist.
2. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Greifklemme (3) auf einem motorisch vor- und zurückverfahrbaren Antriebselement (6) angebracht ist.
3. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Antriebselement (6) elektromechanisch oder pneumatisch
ausgebildet ist.
4. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Greifklemme (3) einen motorischen Greifantrieb (5) hat,
welcher auf beide Backen (4) wirkt und symmetrisch zum
Saugkopf (2) zusammen- und auseinanderfahrbar ist.
5. Sauggreifer nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass
der Greifantrieb (5) elektromechanisch ausgebildet ist.
6. Sauggreifer nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass
der Greifantrieb (5) pneumatisch ausgebildet ist.
7. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die durch die Greifklemme (3) auf ein eingeklemmtes Stückgut
ausübbare Klemmkraft mindestens so groß ist, dass die Haftreibung zwischen den Klemmbacken (4) größer ist als die
Schwerkraft des Kleinstückguts.
8. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Klemmbacken (4) der Greifklemme (3) zumindest auf ihren
einander zugewandten Klemmflächen mit reibungserhöhenden
Mitteln versehen sind.
9. Sauggreifer nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass
die Klemmflächen mit einer rutschhemmenden Beschichtung
versehen sind.
10. Sauggreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
auf den Klemmflächen der Backen (4) eine nachgiebig verformbare, weiche Auflage (7) angebracht ist.
11. Sauggreifer nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass
die Auflage (7) aus einem schaumgummiartigen Material besteht.
12. Sauggreifer nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass
die Auflage (7) mit einer dünnen Schutzschicht versehen ist.
Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 1 bis 12 wird auf die Patentschrift,
wegen weiterer Einzelheiten auf die Akte verwiesen.
II
A)
Der Einspruch ist zulässig.
Der Vortrag der Einsprechenden bezüglich des Einspruchsgrundes der fehlenden
erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D1 ist ausreichend substantiiert. Die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz mit dem Kern der
Erfindung auseinandergesetzt und die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1
diskutiert.
Dass sie im Einspruchsschriftsatz bezüglich der Merkmale des Oberbegriffs - die
auch den Oberbegriff des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung bilden – lediglich summarisch auf die Druckschrift D1 verwiesen hat, steht der Zulässigkeit der
Einspruchs nicht entgegen. Denn in der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents ist die DE 195 09 951 C2 (D1a) zur Oberbegriffsbildung herangezogen; dieses Dokument ist - soweit hier relevant - inhaltsgleich mit der von
der Einsprechenden eingeführten DE 195 09 951 A1 (D1): Im Absatz [0003] der
Patentschrift ist explizit ausgeführt, dass die D1a diese Merkmale offenbart. Der
sachliche Bezug zum angegriffenen Patent ist ohne weiteres erkennbar; das ersatzweise Anführen eines Patentdokuments mit anderer Publikationsstufe ist unschädlich. Auch ist die Angabe der relevanten Stellen bereits aufgrund der in der
D1 und D1a gleichermaßen enthaltenen, deutlichen zeichnerischen Darstellungen
der maßgebenden technischen Details entbehrlich.
Die Einsprechende hat zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 in der erteilten
Fassung vorgetragen; diese Merkmale sind auch im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung enthalten. So verweist die Einsprechende
im Einspruchsschriftsatz vom 28. November 2003 im vierten Absatz des Abschnitts II. 2.b auf die Textstelle Spalte 5, Zeilen 47 bis 54 in der D1, aus der nach
ihrer Auffassung die Merkmale folgen sollen, dass „die beiden Backen als
Greifklemme für Kleinstückgut ausgebildet sind“ - weil die Backen dort seitlich
verfahrbar sein sollen - und die Greifklemme zudem „vor- und zurückverfahrbar
ist“. Dieser Vortrag ist somit überprüfbar; ob diese Merkmale den zitierten
Textstellen im Kontext des Gesamtoffenbarungsgehaltes der D1 tatsächlich entnehmbar sind, ist allerdings eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Einspruchs.
Des Weiteren argumentiert die Einsprechende im vierten Absatz des Abschnitts II.
2.c in Bezug auf das Merkmal, dass die Greifklemme „unabhängig vom Saugkopf“
vor- und zurückverfahrbar ist, zwar lediglich in allgemeiner Form mit dem fachmännischen Können. Dass die Einsprechende ihr - bezüglich dieses Merkmals
ansonsten substantiiertes - Vorbringen hier auf allgemeines Fachwissen stützt,
ohne einen druckschriftlichen Beleg im Stand der Technik anzuführen, steht der
Zulässigkeit des Einspruchs ebenfalls nicht entgegen.
Fachmann ist vorliegend Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus, Fachrichtung
Fördertechnik, mit Erfahrung in der Konstruktion automatisierter Handhabungsvorrichtungen, vgl. auch Absatz [0002], Satz 1 in der DE 199 55 615 C2.
B)
Der Einspruch führt in der Sache zu beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents.
1.
Der geltende Anspruch 1 lässt sich - in Anlehnung an den Vorschlag der
Einsprechenden - wie folgt gliedern:
M1.
Sauggreifer für Kleinstückgut, insbesondere quaderförmige Packungen,
mit
M1.1 einem motorisch vor- und zurückverfahrbaren, stirnseitigen Saugkopf,
M1.2 wobei der Saugkopf zwischen zwei seitlichen, parallelen Backen angeordnet ist, die zwischen sich einen nach vorn offenen Aufnahmeraum
für das Kleinstückgut begrenzen,
M1.3 wobei die Backen seitlich verfahrbar sind,
M1.4 die Backen (4) sind als Greifklemme (3) für Kleinstückgut S ausgebildet,
M1.5 diese Greifklemme ist vor- und zurückverfahrbar,
M1.5.a dies unabhängig vom Saugkopf,
M1.6 der Saugkopf (2) und die Greifklemme (3) wirken beim horizontalen
Auslagern aus einer regalförmigen Lagereinrichtung in der Weise
zusammen, dass
M1.6.a die Greifklemme (3) ein Stückgut greift, es in seiner momentanen Position
hält und zwischen den Backen (4) parallel ausrichtet,
M1.6.b so dass der Saugkopf (2) gegen die Oberfläche des gehaltenen
Stückgutes anpressbar ist.
2.
Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1
Sauggreifer bilden ein Greiforgan am Manipulatorarm automatisierter Handhabungsvorrichtungen zum Aufnehmen und Handhaben von Stückgut. Kernstück
eines solchen Sauggreifers ist ein mit Unterdruck beaufschlagbarer Saugkopf, der
auf der Oberfläche des jeweiligen Stückguts fest ansaugbar ist. Bei Stückgut mit
glatter Oberfläche ist eine hinreichende Haltekraft erzeugbar, vgl. Absatz [0002] in
der Patentschrift DE 199 55 615 C2.
Zum Andocken ist ein gewisser Anpressdruck des Saugkopfes an die anzusaugende Oberfläche erforderlich, um zu gewährleisten, dass ein die Haltekraft
erzeugender Unterdruck aufgebaut wird, vgl. Absatz [0005], Satz 2.
Beim horizontalen Auslagern aus einer regalförmigen Lagereinrichtung, wofür der
Sauggreifer zunächst horizontal und vertikal vor einen Lagerplatz positioniert wird,
ist der Saugkopf hierfür gegen die anzusaugende Oberfläche des Stückgutes zu
verfahren. Damit der Saugkopf in optimaler Position an den Oberflächen angreifen
kann, müssen diese senkrecht zur Verfahrrichtung ausgerichtet sein, vgl. Absatz
[0005], Satz 1. In der Praxis können insbesondere kleine und leichte Verpackungen verrutschen und von dem nach vorne ausfahrenden Saugkopf erst
dann sicher gefasst werden, wenn sie gegen einen rückwärtigen Anschlag stoßen.
Auch lassen mitunter raue Oberflächen nicht den Aufbau eines hinreichenden
Unterdrucks zu, vgl. Absatz [0005], Sätze 3 bis 5.
Der in Absatz [0006] genannten Aufgabe zufolge soll die Erfindung einen verbesserten Sauggreifer zur Verfügung stellen, der ohne einen rückwärtigen Anschlag
für das zu entnehmende Stückgut auskommt und überdies gewährleistet, dass
Stückgut mit unregelmäßiger, durch den Saugkopf schlecht oder nicht ansaugbarer Oberfläche dennoch sicher aufgenommen und abgelegt werden kann.
Hierfür lehrt der geltende Anspruch für einen vor- und zurückverfahrbaren, stirnseitigen Saugkopf mit den Merkmalen M1 und M1.1 die zusätzliche Anordnung
einer mit Backen versehenen Greifklemme. Die Backen dieser gemäß Merkmal
M1.4 unabhängig vom Saugkopf vor- und zurückverfahrbaren Greifklemme sind
- wie aus Merkmal M1.6.a folgt - zum Zwecke des Greifens seitlich verfahrbar
(Merkmal M1.3); die Merkmale M1.1, M1.3 sowie M1.5 und M1.5a implizieren entsprechende vorrichtungstechnische Maßnahmen wie eigene motorische Antriebe
auch zur Realisierung dieser Bewegung, vgl. Absatz [0008], Satz 2. und Absatz
[0009], Satz 1.
Aus den Angaben zur Wirkungs- und Betriebsweise in den Merkmalen M1.6,
M1.6a und M1.6b folgt eine Anordnung der Elemente Greifklemme (3) und Saugkopf (2) und damit ihrer jeweiligen Antriebe zur Realisierung von Verfahrbewegungen derart, dass die Greifklemme der Bewegung des Sauggreifers vorauseilen
kann und ein Stückgut seitlich gegriffen werden kann, wobei es zwischen den
zusammenfahrenden Backen parallel ausgerichtet wird. An das eingeklemmt gehaltene Stückgut - das so nicht mehr verrutschen kann - kann der unabhängig
verfahrbare Saugkopf angepresst werden. Das Stückgut befindet sich dann in dem
vom Saugkopf und den seitlichen Backen begrenzten, nach vorn offenen Aufnahmeraum (Merkmal M1.2). Bei einer für diese Betriebsweise vorrichtungstechnisch
ausgestalteten Greifvorrichtung ist praktisch parallel zum Saugkopf eine zweite,
unabhängige Greifvorrichtung für das Stückgut vorgesehen, vgl. Absatz [0009],
Satz 2. Diese Vorrichtung ermöglicht zudem auch noch ein Aufnehmen beim Versagen des Sauggreifens, vgl. Absatz [0011], Satz 1.
3.
Das Patentbegehren ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 enthält die Merkmale M1 bis M1.5.a des (erteilten) Anspruchs 1 in der Fassung des Patents. Die weiteren Merkmale M1.6, M1.6a und
M1.6b ergeben sich - wie oben erläutert - aus der Beschreibung Absatz [0010],
Satz 2 im Zusammenhang mit Absatz [0022]: Weil der Sauggreifer als Bestandteil
einer Handhabungsvorrichtung vor einem Lagerregal vertikal in der Höhe und
horizontal längs des Regals bewegbar sein soll, dient der senkrecht hierzu in der
Tiefe des Regals vor- und zurückverfahrbare, stirnseitige Saugkopf dem horizontalen Auslagern. Mit diesen Ergänzungen ist das Patent im verteidigten Umfang in
zulässiger Weise beschränkt. Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.
Die Unteransprüche 2 bis 9 sowie 11 und 12 entsprechen den erteilten Ansprüchen gleicher Nummerierung.
Mit der im Rahmen der Verteidigung des Patents im Umfang des geltenden Anspruchs 1 eröffneten Möglichkeit der Klarstellung von Unteransprüchen ist im
Anspruch 10, der die Ausgestaltung der „Backen“ (4) zum Gegenstand hat, das
Wort „insbesondere“ gestrichen. Weil die „Backen“ ein notwendiger Bestandteil
des Sauggreifers nach der Lehre bereits des erteilten Anspruchs 1 sind, können
die darin definierten Maßnahmen nicht fakultative Merkmale des Anspruchs 10
sein. Vielmehr betrifft die Maßnahme nach Anspruch 10 zwingend eine weiterbildende Ausgestaltung.
4.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Sauggreifer nach dem geltenden
Anspruch 1 ist neu; dies wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten.
5.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet die DE 195 09
951 A1 (D1). Diese Druckschrift offenbart den Aufbau eines horizontal und vertikal entlang eines Regals verfahrbaren Bediengeräts (Pos. 21) - vgl. Spalte 1,
Zeilen 3 bis 9 - in Gestalt eines mit einem Saugorgan (Pos. 20) versehenen Greifers. Das Bediengerät weist zudem zwei seitlich verstellbare Backen auf (Pos. 22),
vgl. Spalte 5, Zeilen 35 bis 36 im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 3. Das
Bediengerät verschiebt oder zieht allerdings die Ware ausschließlich mit dem
Saugkopf - vgl. Spalte 5, Zeilen 41 bis 43 und Spalte 6, Zeilen 43 bis 46. Die
verstellbaren Backen sollen dort lediglich eine Führungseinrichtung für die Ware
bilden - vgl. Spalte 5, Zeilen 35 bis 37 - die ein exakt rechtwinkliges Einschieben
der Ware auf dem Regalboden gewährleisten soll, vgl. Spalte 6, Zeilen 46 bis 49.
Diese Druckschrift kann daher bereits das Merkmal M1.4 nicht nahe legen: Denn
bei dem dort in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel ist zwar der Saugkopf
unabhängig von den Backen vor- und zurückverfahrbar, diese Backen sind jedoch
ansonsten nur zusammen mit einer Grundplatte 19 verfahrbar, auf der sie montiert
sind, vgl. Spalte 5, Zeilen 43 bis 46. Die Verwendung dieser Führungseinrichtung
als zusätzliches Greifwerkzeug im Sinne der Merkmale M1.6.a und M1.6.b bei
dieser beschriebenen Variante scheidet schon deshalb aus, weil die Backen dort
nicht entsprechend den Merkmalen M1.5 und M1.6 horizontal vor- und zurückverfahrbar sind – ein zwischen den Backen eingeklemmtes Stückgut könnte dort nicht
ausgelagert werden.
In der D1 ist zwar noch auf eine andere Ausführung hingewiesen, bei der die
Backen mit dem Saugorgan des Bediengeräts mechanisch gekoppelt sein sollen
und somit vor- und zurückverfahrbar entsprechend Merkmal M1.5 wären, vgl.
Spalte 5, Zeilen 47 bis 54. Jedoch kann auch diese beschriebene Anordnung der
Backen, die somit gerade nicht unabhängig vom Saugkopf vor- und zurückverfahrbar entsprechend Merkmal M1.5.a wären, die Ausbildung der Führungseinrichtung nach Art einer Greifklemme nicht nahelegen. Vielmehr ist der Fachmann
von einer solchen Maßnahme abgehalten, weil der Saugkopf an eine zunächst
seitlich gegriffene und festgehaltene Ware mangels unabhängiger Verfahrbarkeit
nicht mehr andocken könnte, während ein zunächst festgesaugtes Stückgut beim
Zusammenfahren der Backen - weil bereits angedockt - nicht mehr ausgerichtet
werden könnte.
Vorstehende Ausführungen zum Offenbarungsgehalt der D1 gelten sinngemäß für
die Entgegenhaltung D2; beide Druckschriften sind - soweit hier relevant - weitgehend inhaltsgleich.
Die Unterlagen D5 bis D14, mit denen die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung eines Sauggreifers mit den Merkmalen M1 bis M1.5 belegen will, sollen
- unabhängig von der behaupteten öffentlichen Zugänglichkeit - das Merkmal M1.4
in einer Anordnung wie ansonsten aus D1 oder D2 bekannt zeigen. Die parallelen
Backen sollen dort nicht nur der Führung beim Verschieben mittels des Saugkopfes, sondern auch dem Greifen zum Zwecke des Festhaltens der Packungen
- allerdings auf dem Ablagetisch des Bediengeräts - dienen, während das Bediengerät zwischen den Regalen des Regallagers bewegt wird.
Diese Funktionalität mag wohl bei den in D1 oder D2 offenbarten Ausführungen
von Vorrichtungen durch steuerungstechnische Maßnahmen erreichbar sein, jedoch ist bei diesen bekannten Sauggreifer - wie vorstehend aufgezeigt – ein
Greifen für das Auslagern im Sinne einer zweiten, unabhängigen Greifvorrichtung
weder vorgesehen noch - jedenfalls nicht ohne weiteres - realisierbar. Selbst wenn
der Fachmann ein derartiges Vorgehen in Betracht ziehen würde, wäre er noch
nicht beim verteidigten Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Vielmehr gelangte der Fachmann entsprechend dem zweiten Ausführungsvorschlag in D1
(vgl. dort Spalte 5, Zeilen 47 bis 54) zunächst zu einer bereits funktionsfähigen
Lösung mit einer gemeinsam mit dem Saugkopf, d. h. abhängig vor- und zurückverfahrbaren Greifklemme, für die er noch eine vom Saugkopf unabhängige
Verfahrbarkeit der Greifklemme entsprechend Merkmal M1.5.a vorsehen müsste.
Weil aber eine entsprechende vorrichtungstechnische Gestaltung nach dem Vortrag der Einsprechenden für das Greifen eines angesaugten Stückguts erst auf
dem Ablagetisch des Bediengerät - wo sich ja ähnliche Probleme wie bei der
Auslagerung mit gemeinsam angreifender Klemme und Saugkopf stellten - nicht
vorgesehen war bzw. für dieses nachträgliche Festklemmen erst auf dem Ablagetisch des Bediengerätes eine unabhängige Verfahrbarkeit gar nicht erforderlich
war, konnte der Fachmann auch nicht zu einer Maßnahme entsprechend Merkmal
M1.5.a angeregt sein.
Auch die technische Lehre, die die von der Einsprechenden in der mündlichen
Verhandlung zur Ergänzung ihres Vortrags noch angezogene D18 vermittelt, steht
der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem verteidigten Anspruch 1 nicht
entgegen. Aus der D18 geht eine Vorrichtung zum Palettieren von Paketen
unterschiedlicher Größe und Gewicht (vgl. Bezeichnung auf dem Deckblatt)
hervor, mit der die Pakete in vertikaler Richtung mittels eines Greifers („gripper
17“) ausgelagert werden, vgl. Seite 20, Zeilen 19 bis 23. Hierfür ist an einem Arm
einer Kranbrücke („gantry arm 1014“) eine Säule („mounting post 1005“) mit einem
endseitig angeordneten Saugkopf („suction pads 1007“) senkrecht verfahrbar, vgl.
Seite 72, Zeilen 17 bis 22 und Seite 71, Zeilen 28 bis 30 im Zusammenhang mit
Figur 85. Neben dem Saugkopf befinden sich seitlich verfahrbare Klemmbacken
(„side clamps 1018“), vgl. Seite 72, Zeilen 1 bis 4. Bei der dort über die Seiten 72,
Zeile 8 bis Seite 75, Zeile 31 noch im Einzelnen beschriebenen Handhabungsvorrichtung verfährt die durch die Klemmbacken gebildete Greifklemme immer gemeinsam mit dem Saugkopf, weil deren Scherenantrieb („scissors actuators
1015“) an der vertikal verfahrbaren Säule („mounting post 1005“) befestigt ist.
Mithin sind bei dieser Handhabungsvorrichtung zwar die Merkmale M1 bis M1.5
für eine - allerdings vertikale - Auslagerung bereits vorhanden, jedoch ist bei
dieser beschriebenen Ausführung keine unabhängige Verfahrbarkeit der Greifklemme gegenüber dem Saugkopf entsprechend Merkmal M1.5.a vorgesehen.
Dort wird das zu greifende Stückgut derart vorausgerichtet angefahren, dass
zunächst der Saugkopf andockt und erst im Anschluss daran die Klemmkraft des
Greifers durch ein Einfahren der Klemmbacken aufgebracht wird – vgl. hierzu
Seite 75, Zeilen 22 bis 27. Bei diesem Ablauf ist ein paralleles Ausrichten des
Stückgutes entsprechend Merkmal M1.6.a durch die Backen selbst nicht erforderlich. Auch stellt sich beim vertikalen Auslagern von Stückgut nicht das Problem
eines Verschiebens des Stückgutes aufgrund der Anpressung durch den Saugkopf, weil das aufzunehmende Gut nicht in Richtung der Verfahrbewegung des
Saugkopfes ausweichen kann. Somit konnten sich auch keine Anregungen ergeben, den dort in Figur 85 gezeigten Aufbau entsprechend den vorrichtungstechnischen Implikationen der Merkmale M1.6a und M1.6b für einen anderen
Bewegungsablauf um die Möglichkeit einer vom Saugkopf unabhängigen Verfahrbarkeit der Greifklemme zu ergänzen, weil der Fachmann hiervon keine
Vorteile erwarten konnte.
Gleiche Überlegungen gelten für die weitere in D18 beschriebene Ausführungsform einer Handhabungseinrichtung, bei der zwar die Greifklemme in Form der
seitlich verfahrbaren Klemmbacken gegenüber dem Saugkopf nach oben verfahren werden kann, vgl. Seite 76, Zeile 26 bis Seite 77, Zeile 7 im Zusammenhang mit Figur 92. Diese Verfahrbarkeit in einen Bereich oberhalb des Saugkopfes
soll dort der Vermeidung von Eingriffsstörungen mit benachbarten Paketen beim
Andocken des Saugkopfes dienen. Jedoch ermöglicht der dort in Figur 92 gezeigte, gegenüber der ersten Ausführungsform um die vertikale Verfahrbarkeit der
Greifklemme ergänzte Aufbau mit dieser zwar unabhängigen Bewegungsmöglichkeit kein Auslagern des Stückgutes ohne den Saugkopf. Während bei einer
vorrichtungstechnischen Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 zur gemeinsamen Realisierung der Merkmale M1.5.a und M1.6.a
gerade getrennte Auslagerungsbewegungen mit redundant wirkenden Greifeinrichtungen ermöglicht ist, ist auch bei der weiteren, in D18 beschriebenen
Ausführungsform ein Auslagern ausschließlich über die (vertikale) Verfahrbewegung der Säule („mounting post 1005“) gegenüber dem Arm der Kranbrücke
(„gantry arm 1014“) möglich. Anregungen dahingehend, die Handhabungseinrichtung für eine alternative Anwendung der Greifklemme und des Saugkopfes
zum Auslagern unabhängig voneinander vor- und zurückverfahrbar zu gestalten,
oder gar Hinweise, dass eine solche Maßnahme Vorteile bieten könnte, lassen
sich auch bei gemeinsamer Betrachtung der in D18 offenbarten Ausführungsformen nicht entnehmen.
Auch eine Zusammenschau des vorstehend abgehandelten Standes der Technik
lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die für ein Naheliegen des Patentgegenstands im verteidigten Umfang sprechen.
Eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften D1 oder D18 mit den von der
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffenen Druckschriften D3 und D4 führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. So ist bei der in D3 beschriebenen Vorrichtung zum Bilden von Stapeln
zwar ein kombinierter Saug- und Backengreifer vorgesehen, vgl. Spalte 2, Zeilen 4
bis 6. Die Saugelemente (Pos. 18) sind dort in spreizbaren Seitenwänden (Pos.
15) eines Stülprahmens (Pos. 14) angeordnet, die zum Greifen verschoben
werden, vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 25 und Spalte 3, Zeilen 7 bis 19 im Zusammenhang mit der Figur 6. Somit ist dort auch kein Aufnahmeraum mit einem
zwischen den Backen angeordneten Saugkopf entsprechend Merkmal M1.2
begrenzt, zudem ist bei dieser Anordnung eine unabhängige Verfahrbarkeit des
Saugkopfes – der ja dort Bestandteil einer Backe in Form der Seitenwand ist –
nicht sinnvoll. Anregungen zur Ausbildung unabhängig verfahrbarer Greifklemmen
und Saugköpfe entsprechend Merkmal M1.5.a lassen sich dieser Entgegenhaltung
somit nicht entnehmen.
In der Druckschrift D4 ist ein Entladegerät mit einem Werkzeugträger (Pos. 30)
beschrieben, der zwar mit verschiedenen Greifwerkzeugen ausgerüstet werden
kann, vgl. Spalte 3, Zeilen 38 bis 45. Diese Druckschrift lehrt jedoch die alternative
Anwendung unterschiedlicher, zu wechselnder Greifwerkzeuge und führt somit
eher vom verteidigten Gegenstand weg.
Die in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Aufbau eines Parallelbackengreifers erörterte Druckschrift D15 offenbart keinen zusätzlichen Saugreifer
und kann den Fachmann von daher ebenfalls nicht zum vorliegend beanspruchten
Gegenstand führen.
Die nachveröffentlichte DE 198 34 927 A1 (D20) war bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 nicht näher. Er wurde daher zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere
Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.
6.
Die Unteransprüche 2 bis 12 werden vom Anspruch 1 mitgetragen.
Dr. Ipfelkofer
Friehe
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me