Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 04.11.2008 – 34 W (pat) 48/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 00 347
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. November 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. Juli 2004 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 4 und Zeichnung, Figuren 1 bis 5, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2008.
G r ü n d e
I
Gegen das am 7. Mai 1997 veröffentlichte deutsche Patent 44 00 347 mit der
Bezeichnung "Kontinuierlich arbeitende Presse“ hat die
S… GmbH & Co. KG in K…,
am 4. August 1997 Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 hat die
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen, weil der Schutzbereich des Patents auf der Basis der geltenden Ansprüche
gegenüber der erteilten Fassung unzulässig erweitert sei. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Einsprechende hat folgende Druckschriften genannt:
D1) DE 39 14 109 A1
D2) DE 31 33 817 A1
D3)
JP 07 - 238501 A
D4) US 2 735 461
D5) DE 29 15 969 A1
D6) DE 544 015 C
E6)
Prospekt der J. Dieffenbacher GmbH & Co., 75031 Eppingen: Conti-Panel-
System (CPS), mit Druckvermerk 05.93
Sie machte ferner eine offenkundige Vorbenutzung geltend und legte hierzu
folgende Schriftstücke vor:
E1)
Prospekt der G. Siempelkamp GmbH & Co. Maschinen- und Anlagenbau,
4150 Krefeld: The ContiRoll-System, mit Druckvermerk 5/91
verkleinerte Ablichtung von Innenseiten aus dem Prospekt nach E1
Siempelkamp-Zeichnung Nr. 08260081 vom 14. Juli 1989
Siempelkamp-Zeichnung Nr. 08260021 vom 18. Juli 1989
Siempelkamp-Zeichnung Nr. 07972581 vom 20./26. September 1989
E2)
E3)
E4)
E5)
Im Prüfungsverfahren ist bereits die Druckschrift D1 berücksichtigt worden, in der
Patentschrift ist zudem die Druckschrift D2 genannt.
Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.
Die Einsprechende machte geltend, auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet - mit redaktioneller, durch Unterstreichung
hervorgehobener Änderung eines offensichtlichen Schreibfehlers:
Kontinuierlich arbeitende Presse zur Herstellung von Spanplatten,
Faserplatten oder ähnlichen Holzwerkstoffplatten und Kunststoffplatten, mit den Pressdruck übertragenden sowie das zu pressende Gut durch die Presse ziehenden, flexiblen, endlosen Stahlbändern (5, 6), die über Antriebstrommeln (24) und Umlenktrommeln (25) um einen oberen und einen unteren Pressenholm
(2, 3) geführt sind und die sich mit einstellbarem Pressspalt (11)
gegen Press-/Heizplatten (14) an den Pressenholmen (2, 3) über
mitumlaufende, mit ihren Achsen quer zur Bandlaufrichtung geführten rollenden Stützelementen abstützen, und wobei die Press-
/Heizplatten (14) an zwei die obere und untere Stützkonstruktion
(17) verbindenden Querträger (26) als horizontale Fixierung innerhalb der Pressenlänge (L) in der geometrischen Mitte (B-B)
verankert sind, dadurch gekennzeichnet, dass der obere und der
untere Pressenholm (2, 3) aus Einzelholmen (23) gebildet ist,
welche aus Stegblechen (15, 16) und diese verbindenden Rippen
(31) bestehen, wobei jeweils 4 Stegbleche (15, 16) mittels Zuganker (37) zu einem Einzelholm (23) verbunden sind,
dass ein oberer und ein unterer Einzelholm (23) und diese verbindende Zuglaschen (13) eine Presskraftrahmen-Konstruktion
(32) bilden,
dass zur freien longitudinalen Ausdehnung oder Schrumpfung der
Press-/Heizplatten (14) die Presskraftrahmen-Konstruktionen (32)
der kontinuierlich arbeitenden Presse (1) zwischen Stützträgern
(17) positioniert und auf Gleitkörpern (20) an den unteren Stützträgern (17) gelagert sind, und
dass die Einzelholme (23) mittels Kuppelelemente (10, 22, 27) an
der Presskraftrahmen-Konstruktion (32) und mittels Mitnehmern
(19) an den Press-/Heizplatten (14) formschlüssig mit den Press-
/Heizplatten (14) verbunden sind und so die longitudinale Wärmedehnungsbewegung oder die Schrumpfbewegung der Press-
/Heizplatten (14) partiell mitvollziehen.
An diesen Patentanspruch schließen sich die verteidigten Patentansprüche 2 bis 6
an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zu der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.
A) Der verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
a)
Kontinuierlich arbeitende Presse zur Herstellung von
Spanplatten, Faserplatten oder ähnlichen Holzwerkstoff
platten und Kunststoffplatten,
b) mit den Pressdruck übertragenden sowie das zu pressende
Gut durch die Presse ziehenden, flexiblen, endlosen Stahl
bändern (5, 6),
b1) die über Antriebstrommeln (24) und Umlenktrommeln (25)
um einen oberen und einen unteren Pressenholm (2, 3)
geführt sind und
c)
die sich mit einstellbarem Pressspalt (11) gegen Press-
/Heizplatten (14) an den Pressenholmen (2, 3) über mit
umlaufende, mit ihren Achsen quer zur Bandlaufrichtung
geführten rollenden Stützelementen abstützen, und wobei
d)
die Press-/Heizplatten (14) an zwei die obere und untere
Stützkonstruktion (17) verbindenden Querträger (26) als hori
zontale Fixierung innerhalb der Pressenlänge (L) in der
geometrischen Mitte (B-B) verankert sind,
dadurch gekennzeichnet,
e)
dass der obere und der untere Pressenholm (2, 3) aus
Einzelholmen (23) gebildet ist,
e1) welche aus Stegblechen (15, 16) und diese verbindenden
Rippen (31) bestehen, wobei
e1.1)jeweils 4 Stegbleche (15, 16) mittels Zuganker (37) zu einem
Einzelholm (23) verbunden sind,
f)
dass ein oberer und ein unterer Einzelholm (23) und diese
verbindende Zuglaschen (13) eine Presskraftrahmen-Kon
struktion (32) bilden,
g)
dass zur freien longitudinalen Ausdehnung oder Schrum
pfung der Press/Heizplatten (14) die Presskraftrahmen-Kon
struktionen (32) der kontinuierlich arbeitenden Presse (1)
zwischen Stützträgern (17) positioniert und auf Gleitkörpern
(20) an den unteren Stützträgern (17) gelagert sind,
und
h)
dass die Einzelholme (23) mittels Kuppelelementen (10, 22,
27) an der Presskraftrahmen-Konstruktion (32) und mittels
Mitnehmern (19) an den Press-/Heizplatten (14) formschlüs
sig mit den Press-/Heizplatten (14) verbunden sind und so
die
longitudinale Wärmedehnungsbewegung oder die
Schrumpfbewegung der Press-/Heizplatten (14) partiell mit
vollziehen.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Der verteidigte Patentanspruch 1 geht zurück auf den erteilten Anspruch 1
(Merkmale a bis d sowie g), den erteilten Anspruch 5 (Merkmal h) und die Beschreibung, Spalte 3, Zeile 37 bis 41 sowie Spalte 4, Zeile 27 bis 29 (Merkmale e
und f). Die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 6 entsprechen denen der Ansprüche 4, 7, 8 sowie 10 und 11. Die Ansprüche finden
ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
C) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
1. Die kontinuierlich arbeitenden Presse nach dem verteidigten Patentanspruch 1
ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu.
2. Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Erfindung bezieht sich auf eine kontinuierlich arbeitende Presse zur Herstellung von Spanplatten, Faserplatten oder ähnlichen Holzwerkstoffplatten und
Kunststoffplatten gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine kontinuierlich arbeitende Presse
so zu verbessern, dass bei Veränderung des Temperaturprofils durch Wärmeeintrag oder Wärmeaustrag in die bzw. aus den Press-/Heizplatten, ihre dadurch
bedingte Ausdehnung oder Schrumpfung, keine schädlichen Auswirkungen auf die
zwischen den Heizplatten und der Pressenholm-Stützkonstruktion angeordneten
Zylinder- und Kolbendichtungen, Führungen sowie Isolierelemente haben und
dass die Presse im Zuge einer in Just-In-Time-Produktion, das heißt für einen
fliegenden Produktionswechsel, in der Dickenveränderung des Pressgutes die
damit technologisch begründete Temperatur-Profiländerung einen kontinuierlichen
Betrieb ohne Druck- und Kraftentlastung, das heißt ohne Unterbrechung, zulässt
(Patentschrift Spalte 2, Zeile 35 bis 50).
Gelöst wird diese Aufgabe nach der Erfindung durch die im Patentanspruch 1
angegebenen Merkmale.
Als Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre ist anzusehen, dass die thermischen
Gleitbewegungen im Vergleich zu bekannten kontinuierlich arbeitenden Pressen
nur unter Eigengewicht der einzelnen Pressenbereiche (Pressenholm-Einzelmodule) auf den diesen zugeordneten Gleitkörperflächen erfolgen und die Isolierelemente, Führungen sowie Zylinder- und Kolbendichtungen somit keinen
erhöhten Belastungen durch die formschlüssige Mitnahme zwischen Press-/Heizplatten und den einzelnen Pressenholmen ausgesetzt sind (Patentschrift Spalte 2,
Zeile 54 bis 65).
Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrichtung
Verfahrenstechnik mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von kontinuierlich
arbeitenden Pressen.
Dem Patentgegenstand am Nächsten kommt eine kontinuierlich arbeitende Presse, wie sie durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung bekannt ist.
Die vorbenutzte Presse weist die Merkmale a bis d auf, was auch die Patentinhaberin einräumt. Die Merkmale a bis c sind dabei dem Prospekt gemäß
Anlage E1 ohne weiteres zu entnehmen. Das Merkmale d ist in der Anlage E3
dargestellt. Dort ist der zwanzigste Pressenholm mit der Bezeichnung „Festpunkt“
versehen. Die Heizplatten sind an dieser Stelle horizontal fixiert, wie sich aus der
nachgereichten Zeichnung gemäß Anlage E5 ergibt. Die Merkmale e bis f sind der
Vorbenutzung nicht zu entnehmen. Die Einzelholme sind dort als einstückige
Rahmen ausgebildet (Ansicht X in E3), hingegen sieht der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Merkmal e Einzelholme vor, die mittels Zuglaschen (13) gemäß Merkmal f miteinander verbunden sind. Merkmal h ist aus der vorbenutzten
Presse ebenfalls nicht bekannt, wie der Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Die vorbenutzte Presse wird im geöffneten
Zustand aufgeheizt, die Heizplatten können sich dabei ausdehnen, da keine
formschlüssige Verbindung zum Pressrahmen vorgesehen ist. Lediglich im geschlossenen Zustand der Presse können durch den dann gegebenen Formschluss
geringe Dehnungen der Gesamtpresse ausgeglichen werden, weil die Pressenrahmen - außer am Festpunkt - keine Fixierung in Längsrichtung an den unteren
Stützträgern der Presse aufweisen. Da die Rahmen oben und unten mittels
Zuganker (Bezugszeichen 9 in E3) miteinander verbunden sind, ist allerdings ein
Ausgleich temperaturbedingter Dehnungen der Heizplatten bei größerer Änderung
der Temperatur während des Betriebs der vorbenutzten Presse ausgeschlossen.
Auch Gleitkörper gemäß Merkmal g sind nicht offenbart. Die von der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz genannten, mit den Bezugszeichen (21) versehenen Bauteile sind Sicherungsbleche, die ein seitliches Verrutschen der
Fensterrahmen verhindern. Hinweise auf eine Ausbildung einer kontinuierlich arbeitenden Presse mit den Merkmalen e bis h des verteidigten Patentanspruchs 1
gibt dieser Stand der Technik nicht.
Die Druckschrift D6 zeigt und beschreibt eine einstellbare Stützvorrichtung für
lange hydraulische Pressen. Diese besitzen Stützplatten, mit welchen sie auf dem
Fundament aufliegen. Diese Stützplatten können bei Heizplattenpressen das Gewicht der Presse unter Zwischenschaltung von Rollen aufnehmen, um der Wärmeausdehnung der Presse Rechnung zu tragen (Zeile 1 bis 9). Es handelt sich bei
dieser Presse um eine diskontinuierliche Presse, Aussagen über die Pressenkonstruktion enthält die Druckschrift D6 nicht. Der Fachmann erhält aus dieser
Schrift allenfalls die Anregung, die bekannte, offenkundige vorbenutzte Presse
unter Zwischenschaltung von Rollen auf dem Fundament zu lagern (Teil des
Merkmals g).
Die von der Einsprechenden zuletzt noch genannte Druckschrift E6 zeigt und
beschreibt eine kontinuierlich arbeitende Presse mit den Merkmalen a bis c (vgl.
Seite 2 und 3 sowie Seite 5, Abbildung rechts unten). Außerdem sind die Merkmale e und f verwirklicht, wie sich aus den beiden unteren Abbildungen auf Seite 4
der E6 ergibt. Anregungen, wie eine größere Wärmeausdehnung der Presse
während des Betriebs ausgeglichen werden könnte, gibt die E6 nicht, weil dieses
Problem weder angesprochen noch gelöst wird.
Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch herangezogene
D2 lehrt, die Pressenrahmen als Stahlblechrahmen auszuführen, deren Dicke so
gewählt ist, dass sie im Niederdruckbereich mit Abständen von einem Meter und
mehr die Beanspruchungen als Einfachrahmen aufnehmen. Im Hochdruckbereich
sind Stahlblechrahmenpakete aus jeweils mehreren Stahlblechrahmen sowie mit
abnehmendem Abstand von Stahlblechrahmenpaket zu Stahlblechrahmenpaket
angeordnet (Seite 5, Abs. 3). Eine Anregung, wie bei Veränderung des Temperaturprofils durch Wärmeeintrag oder Wärmeaustrag die dadurch bedingte Ausdehnung oder Schrumpfung der Presse ermöglicht wird, gibt diese Konstruktion
nicht.
Die japanische Druckschrift D3 ist erst am 12. September 1995 veröffentlicht
worden, d. h. nach dem Offenlegungstag (13. Juli 1995) des angegriffenen Patents. Dieser Stand der Technik ist nachveröffentlicht und damit nicht zu berücksichtigen.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde
von der Einsprechenden zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 auch
nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der verteidigte Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 6 anschließen, die auf nicht selbstverständliche Ausführungsformen
gerichtet sind. Die Änderungen in der Beschreibung beinhalten im Wesentlichen
zulässige redaktionelle Änderungen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me