Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 06.11.2008 – 19 W (pat) 356/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 356/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 00 652
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter
s Dipl.-Ing. Bertl und
der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Gutermuth und Dipl.-Ing. Groß 08.05
beschlossen:
Das Patent 101 00 652 wird in folgender Fassung beschränkt aufrecht erhalten:
Bezeichnung: Anordnung zur hydraulischen Betätigung eines
bewegten Teils an Fahrzeugen.
Patentansprüche 1 bis 8 vom 16. Juni 2006,
Beschreibung Absätze [0001] bis [0017] vom 29. Oktober 2008,
Beschreibung Absätze [0018] bis [0024] und Zeichnungen Figuren 1 und 2 wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Für die am 9. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität der AT-Patentanmeldung A 277/00 vom 22. Februar 2000 eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 25. Mai 2005 veröffentlicht.
Das Patent betrifft eine
Anordnung zur hydraulischen Betätigung eines bewegten Teils an Fahrzeugen.
Gegen
das
Patent
hat
die
A…
in
W…
am
18. August 2005 Einspruch erhoben mit der Begründung, dass der Patentgegenstand
im Blick auf die als ältere Patentanmeldung zu berücksichtigende
EP 1 046 533 A1 nicht mehr neu sei, und auch sämtliche Unteransprüche durch
diesen Stand der Technik vorweggenommen seien.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin stellt schriftsätzlich (29. Oktober 2008) den Antrag,
das Streitpatent in folgender Fassung beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 16. Juni 2006,
Beschreibung Abschnitte [0001] bis [0017] vom 29. Oktober 2008,
Beschreibung Abschnitte [0018] bis [0024] und Zeichnungen in der
erteilten Fassung.
Sie hat dazu ausgeführt, der nunmehr beanspruchte Gegenstand sei in der Entgegenhaltung weder vorbeschrieben noch angedeutet und damit neu.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Anordnung zur hydraulischen Betätigung eines bewegten Teils an
Fahrzeugen, insbesondere eines Verdecks, eines Heckdeckels,
einer Abdeckklappe o. dgl., mit zumindest einem doppeltwirkenden hydraulischen Arbeitszylinder (1), dessen Arbeitsräume über
eine Druckleitung (4) mit einer Druckquelle (5) in Verbindung stehen bzw. über ein Schaltventil (11) zumindest zeitweise damit verbindbar sind, wobei in der Druckleitung (4) ein zur Druckquelle (5)
hin sperrendes Rückschlagventil (16) eingesetzt ist, und wobei
von einer Stelle zwischen dem Rückschlagventil (16) und der Arbeitszylinder-Schaltventil-Anordnung (1,11)
eine Druckentlastungsleitung (17) ausgeht, in der ein bei Abfall des Druckes der
Druckquelle öffnendes Sperrelement (19) eingesetzt ist, dadurch
gekennzeichnet, dass in der Druckentlastungsleitung (17) hinter
dem Sperrelement (19) eine Drossel (20) vorgesehen ist.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine bekannte Anordnung der eingangs der
Streitpatentschrift beschriebenen Art so zu verbessern, dass die beschriebenen
Nachteile des Standes Technik, insbesondere bezüglich des knappen Platzangebotes und der schwer zugänglichen Einbaulagen, vermieden werden und dass insbesondere auf einfache und sichere Weise bei Ausfall der Druckquelle automatisch eine Notbetätigung des normalerweise hydraulisch betätigten Fahrzeugteils,
d. h. des Heckdeckels, der Abdeckklappe, des Verdecks od. dgl. in jeder Richtung
per Hand möglich ist (Abs. [0007] der geltenden Beschreibung).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Als Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Hydraulikantriebe für bewegte Teile von Kraftfahrzeugen an.
3. Mit der Rücknahme des zulässigen Einspruchs endet die Verfahrensbeteiligung
der Einsprechenden; das Verfahren war aber von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 (2) PatG).
Das Patent war aufrecht zu erhalten, weil - wie aus den folgenden Ausführungen
ersichtlich ist - die Anordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 durch den
Stand der Technik gemäß der einzig entgegengehaltenen älteren Patentanmeldung nicht vorweggenommen ist, und weil ihr der im Prüfungsverfahren genannte,
vorveröffentlichte Stand der Technik nicht patenthindernd entgegensteht.
1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Ansprüche
Die geltenden Anspruchsfassungen sind zulässig, denn der geltende Patenanspruch 1 fasst die Merkmale der erteilte Ansprüche 1 und 2 zusammen und die
Unteransprüche sind in ihrer Rückbeziehung an den geltenden Anspruch 1 angepasst.
Die gegenüber den erteilten Ansprüchen 8 bzw. 9 geänderte Abgrenzung der geltenden Ansprüche 7 bzw. 8 ändern deren Gegenstand nicht.
2. Neuheit
Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.
Die lediglich als ältere Patentanmeldung gemäß § 3 (2) Nr. 2 PatG zu berücksichtigende EP 1 046 533 A1 zeigt in der Figur 8a aus den von der Einsprechenden
unter Punkt III. des Einspruchsschriftsatzes vom 18. August 2008 genannten
Gründen eine Anordnung mit allen im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1
angegebenen Merkmalen.
Entgegen der Ansicht der Einsprechenden (a. a. O. S. 5 Abs. 1 und 2) ist dort dem
Fachmann aber keine in der Druckentlastungsleitung hinter dem Sperrelement liegende Drossel offenbart; vielmehr ist hinter dem dortigen Sperrelement 74 lediglich eine zum Behälter 14 für die Hydraulikflüssigkeit führende offene Leitung angeschlossen.
Die sowohl in jedem Leitungsabschnitt als auch in jedem Bauelement eines Hydrauliksystems unvermeidbaren Strömungsverluste sind mit der definierten Wirkung
einer zusätzlichen Drossel grundsätzlich nicht vergleichbar, so dass das Ventil 74
vom Fachmann auch nicht als Drossel angesehen wird.
Darüber hinaus erfolgt dort ein - nur von den anstehenden Druckverhältnissen bestimmtes - allmähliches Öffnen des Ventils 74 bei einer Notbedienung (Sp. 12
Z. 35 bis 37), während die patentgemäß als zusätzliches Hydraulikbauteil vorgesehene Drossel 20 rasche und unkontrollierte Bewegungen nach Druckausfall in der
Druckleitung verhindert (Abs. [0010] der geltenden bzw. der erteilten Fassung der
Patentbeschreibung).
Dem diesbezüglichen Vortrag der Patentinhaberin (S. 2 Abs. 3 bis S. 3 Abs. 1 vom
16. Juni 2006) ist deshalb zuzustimmen.
Die im Prüfungsverfahren entgegengehaltene DE 42 36 517 C2 zeigt hydraulische
Betätigungsanordnungen für ein Fahrzeugverdeck jeweils ohne eine Drossel. Die
in der Anordnung gemäß DE 196 41 428 C1 vorgesehene Drossel m (Fig. 2) liegt
nicht in einer Druckentlastungsleitung hinter einem Sperrelement, sondern parallel
zu einem Rückschlagventil 23 in der kolbenseitigen Druckleitung.
3. Erfinderische Tätigkeit
Da seitens der Einsprechenden weder für den Gegenstand des erteilten noch des
geltenden Patentanspruchs 1 die erfinderische Tätigkeit bestritten wurde, und für
den Senat hinsichtlich des im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen, jedoch offensichtlich auch für den geltenden Patentanspruch 1 nicht patenthindernden
Standes der Technik auch keine Anhaltspunkte für eine geänderte Beurteilung ersichtlich sind, hat das Streitpatent im Umfang der geltenden Ansprüche Bestand.
Die Patentbeschreibung ist ohne weitergehende Änderungen an die geltenden Ansprüche angepasst.
Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Groß
Be