Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.11.2008 – 20 W (pat) 49/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 49/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 10. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 59 839.8-55
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, der Richterin Martens sowie der
Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. Dezember 2002 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine Antenne
für mobile Kommunikationsendgeräte.
Die Prüfungsstelle hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Juli 2003 mitgeteilt und begründet, dass der ursprüngliche Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Stand der Technik
liefere auch hinreichend Anregungen für eine Gestaltung im Sinne der Patentansprüche 2 und 3. Zur Begründung verwies die Prüfungsstelle auf die Druckschriften
D1 US 6,054,954 A,
D2 DE 101 33 517 A1 und
D3 DE 101 05 254 A1.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 ihr Anspruchsbegehren einschränkend geändert und neue Patentansprüche 1 bis 3 zur
Prüfung vorgelegt, wobei der neue Hauptanspruch 1 gegenüber der Druckschrift
D1 abgegrenzt sei. Die Unteransprüche 2 und 3 blieben inhaltlich unverändert.
Die Anmeldung ist daraufhin vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - durch Beschluss vom 4. Mai 2004 mit der Begründung
zurückgewiesen worden, dass sich der neue Hauptanspruch inhaltlich nicht von
dem ursprünglichen Anspruch 1 unterscheide und er angesichts des aus den
Druckschriften D1 und D2 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 25. Juni 2004
eingelegten Beschwerde. Mit der Beschwerde legt die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 3 und eine geänderte Erfindungsbeschreibung vor. Sie vertritt die
Auffassung, dass die neuen Patentansprüche durch den Stand der Technik weder
neuheitsschädlich offenbart, noch für den Fachmann nahegelegt seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
Anspruch 1:
M1
M2
M3
M4
M5
Antenne für mobile Kommunikationsendgeräte, die
innerhalb des Kommunikationsendgeräts
auf einem elektrische Bauelemente aufweisenden Innenbauteil des Kommunikationsendgeräts und
neben einer als Schirmblech genutzten Blechfläche,
die in Bezug auf die Antenne in der Weise angeordnet
ist, dass sie hinter der Blechfläche liegende elektrische Bauelemente des Innenbauteils gegenüber der
Antenne abschirmt,
(M2-M4)
angeordnet ist und
M6
M7
M8
aus einem Blechteil
mit einem einstückig angeformten,
mit dem Innenbauteil elektrisch und mechanisch verbindbaren Fußpunkt besteht,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
M9
die als Schirmblech genutzte Blechfläche (5) am Fußpunkt (6) der Antenne (4) weiter einstückig angeformt ist.
Anspruch 2:
Antenne nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
M10
weiter einstückig eine als Pipettenansaugfläche (7) genutzte Blechfläche angeformt ist.
Anspruch 3:
Antenne nach Anspruch 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
M11
die als Pipettenansaugfläche (7) genutzte Blechfläche in
einem Schwerpunkt der Gesamtkonstruktion der Antenne (4) platziert ist.
Die Anmelderin beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit den neu überreichten
Unterlagen fortzusetzen.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist - wie von ihr zuvor mit Schriftsatz
vom 30. Oktober 2008 angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik
maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen diplomierten Nachrichtentechniker
an, der über Erfahrungen bei der Konstruktion und Fertigung von Antennen für
mobile Kommunikationsendgeräte (Handys etc.) verfügt.
2. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung geht über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht
worden ist.
Insbesondere ist nämlich in der ursprünglichen Erfindungsbeschreibung lediglich
offenbart, dass die Antenne mittels des Fußpunkts mit dem Innenbauteil elektrisch
und mechanisch "verbunden" sein soll (vgl. S. 4, Z. 8-11). Eine solche Offenbarung ist von ihrem Bedeutungsinhalt enger als das nunmehr beanspruchte Merkmal M8, in dem darauf abgestellt wird, dass die Antenne mit dem Innenbauteil
elektrisch und mechanisch "verbindbar" ist. "Verbindbar" versteht der Fachmann
nämlich lediglich dahingehend, dass die Antenne gegenständlich so gestaltet ist,
dass sie mit dem Innenbauteil verbunden werden kann, mithin geeignete Verbindungselemente aufweist. Er erhält damit aber nicht die Anweisung, dass die Antenne tatsächlich mit dem Innenbauteil verbunden ist, mithin in bestimmter Weise
in räumlicher Beziehung zu dem Innenbauteil steht.
Im Übrigen offenbart die ursprüngliche Erfindungsbeschreibung lediglich, dass "die
Antenne 4 einstückig mit der als Schirmblech genutzten Blechfläche 5 verbunden"
sein soll (vgl. S. 4, Z. 11-13). Die Erfindungsbeschreibung enthält keine explizite
Angabe dazu, wie die Verbindung konkret ausgestaltet ist und an welcher Stelle
die Antenne mit der als Schirmblech genutzten Blechfläche verbunden ist. Indem
nunmehr im Merkmal M9 beansprucht wird, dass "die … Blechfläche (5) am Fußpunkt (6) der Antenne (4) weiter einstückig angeformt" sein soll, geht das über den
expliziten Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Zugunsten der Anmelderin kann allerdings unterstellt werden, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang
noch erschließt, dass die Blechfläche einstückig an die Antenne bzw. den Fußpunkt angeformt ist. Dies ergibt sich einerseits aus der Angabe, dass es sich bei
der Kombination aus Antenne, Fußpunkt und der als Schirmblech genutzten
Blechfläche um ein einziges Blechteil handelt (S. 4, Z. 15-18), andererseits geben
implizit die Zeichnungen entsprechenden Aufschluss.
3. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin unterstellt, dass der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung zulässig ist, erweist er sich als nicht patentierbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist
nämlich gegenüber dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik
nicht neu.
Aus der Druckschrift D2 ist eine Antenne bekannt, die in mobilen Kommunikationsgeräten, wie z. B. DECT- oder GSM-Geräten (Abs. 0025), verwendet werden
kann (Merkmal M1). Die sogenannte Inverted-F-Antenne wird innerhalb der Kommunikationsgeräte eingesetzt und dazu beispielsweise maschinell auf eine Leiterplatte aufgebracht (Absatz 0008; Merkmale M2, M3). Die Antenne umfasst
-
-
-
einen Antennenarm AA,
eine mit dem Antennenarm über einen Masseanschlussarm
MA verbundene, als Schirmblech genutzte Blechfläche
("Grundfläche MASSE"; Merkmal M4) und
einen mit dem Antennenarm über einen Speisearm SA
verbundenen Speisepunkt SP, der einen Fußpunkt bildet,
(Merkmal M8).
Die gesamte Antenne ist dabei einstückig aus einem Blechstück geformt (Absatz 0007; Merkmale M6, M7, M9). Die Grundfläche MASSE bietet Schutz vor
elektromagnetischer Beeinflussung von elektrisch wirksamen Bauelementen und
Metallteilen, die auf der dem Antennenarm gegenüberliegenden Seite angeordnet
sind (Absatz 0023). Die Massefläche ist mithin so angeordnet, dass sie hinter der
Blechfläche liegende elektrische Bauelemente des Innenbauteils gegenüber der
Antenne abschirmt (Merkmal M5).
Damit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 bereits aus dem Stand der
Technik bekannt.
Dabei legt der Senat zugrunde, dass mit dem im Anspruch verwendeten Begriff
"einstückig angeformt" lediglich gemeint sein kann, dass die betreffenden Teile
aus einem einzigen Werkstück geformt sind, bei der Herstellung also kein Fügeverfahren, sondern lediglich Umformverfahren zum Einsatz kommen. Der Begriff
"einstückig angeformt" kann jedenfalls nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass das angeformte Teil ohne jegliche Zwischenstücke mit dem Teil
verbunden ist, an das es angeformt ist. Denn vom Begriff "einstückig angeformt"
im Sinne der Erfindung soll ja offensichtlich auch erfasst sein, dass der Fußpunkt
über ein kurzes Verbindungsstück mit dem Antennenarm verbunden ist, wie das in
der Figur 3 dargestellt ist (zwischen Antennenarm 4 und Fußpunkt 6 vorgesehener
kurzer senkrechter Blechabschnitt). Ebenso wenig ist das Schirmblech - obwohl
laut Anspruch "einstückig angeformt" - unmittelbar an dem Fußpunkt angeordnet.
Auch hier gibt es einen Zwischenabschnitt, der in der Figur 3 als kurzer schräger
Abschnitt dargestellt ist.
Auch beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 ist das Schirmblech in
diesem Sinne an die Antenne und insbesondere auch an deren Fußpunkt "einstückig angeformt". Zwar ist - worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - das
Schirmblech durch den Masseanschlussarm MA von dem Antennenarm AA
beabstandet, dies hindert die im Sinne der vorliegenden Erfindung verstandene
Einstückigkeit der gesamten Antenne aber ebenso wenig wie die Beabstandung
des Speisepunktes SP von dem Antennenarm AA durch den Speisearm SA. Vorliegend ist die Inverted-F-Antenne des Standes der Technik nämlich gleichfalls
aus einem einzigen Werkstück geformt, was zur Folge hat, dass ihre Bestandteile
als einstückig aneinander angeformt anzusehen sind.
Der Fachmann kann der Druckschrift D2 im Übrigen auch eine Gestaltungsvariante entnehmen, bei der die Schirmfläche MASSE unmittelbar an den Speisepunkt SP angrenzt. Druckschrift D2 offenbart nämlich auch, dass die Dimensionierung hinsichtlich Höhe und Breite des zwischen Masseanschlussarm MA und
Speisearm SA vorgesehenen Anpassschlitzes AS in Abhängigkeit von den für den
Einsatz der Antenne zu erwartenden Umgebungseinflüssen bestimmt werden (vgl.
Abs. 0030-0032; Fig. 1). Dies schließt den Fall ein, dass der Anpassschlitz AS
praktisch völlig verschwindet und damit die Schirmfläche MASSE unmittelbar
einstückig an den Fußpunkt angeformt ist.
Die Anmelderin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Schirmblech
beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 in einer zur Ebene des Antennenarms parallelen Ebene oberhalb des Antennenarms angeordnet sei, wohingegen das Schirmblech beim Anmeldungsgegenstand "neben" der Antenne angeordnet sei. Ob etwas "neben", "über", "unter" oder sonst wie in Relation zu einem
anderen Bauteil angeordnet ist, ist nämlich lediglich eine Frage der Betrachtungsrichtung. Es kommt zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem
Anmeldungsgegenstand nur darauf an, dass die von der Antenne aus betrachtet
jenseits des Schirmblechs liegenden elektrischen Bauelemente des Innenbauteils
gegenüber der Antenne abgeschirmt werden (Merkmal M5). Das ist aber auch
beim Gegenstand der Druckschrift D2 der Fall.
Damit kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt die notwendige
Neuheit nicht zu.
4. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die ihm zugeordneten Unteransprüche 2
und 3, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Unter- bzw. Nebenansprüche von der Anmelderin nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 -
X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; Beschluss vom
21. Dezember 1982 - X ZB 10/82, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Ein solcher
eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist angesichts der aus
der Druckschrift D3 bekannten Anordnung einer Pipettenansaugfläche im Schwerpunkt der Antennenkonstruktion (vgl. Absatz 0021) auch für den Senat nicht ersichtlich.
5. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte somit im Ergebnis zu recht, so
dass weder für die beantragte Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses noch
für die beantragte Fortsetzung des Prüfungsverfahrens Raum wäre.
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Kleinschmidt
Pr