Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 12.11.2008 – 7 W (pat) 311/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 05 708

7 W (pat) 311/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing.

Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I .

Gegen die am 2. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents

102 05 708 mit der Bezeichnung „Temperaturgesteuertes Kraftstoffventil, insbesondere für einen kraftstoffbetriebenen Heizbrenner eines Fahrzeugheizsystems“

ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf

die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den Stand der Technik nach den

Druckschriften

D1: US 4 437 830 A

D2: DE 195 45 677 A1 und

D3: US 4 450 868 A

und macht insbesondere geltend, dass es dem Patentgegenstand nach Anspruch 1 gegenüber Druckschrift D1 an Neuheit, gegenüber den Druckschriften

D2 und D3 an erfinderischer Tätigkeit fehle. Dem Patentgegenstand nach Anspruch 8 mangele es mit Blick auf die Druckschriften D1 und D3, ggf. unter Zuhilfenahme seines Fachwissens (D2), ebenfalls an erfinderischer Tätigkeit.

Auf die zur Vorbereitung der anberaumten mündlichen Verhandlung ergangene

Verfügung des Senats vom 14. Oktober 2008, in der die Begründetheit des Einspruchs in Zweifel gezogen wurde, hat die Einsprechende am 27. Oktober 2008

schriftlich mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen

werde. Der Verhandlungstermin wurde daraufhin aufgehoben und das Verfahren

schriftlich fortgeführt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin, die der Begründung der Einsprechenden in allen Punkten

widersprochen hat, stellt zuletzt mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 den Antrag,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent 102 05 708 im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie stellt weitere Hilfsanträge auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents für

den Fall, dass dem vorstehend genannten Antrag nicht stattgegeben werden

kann. Zum Wortlaut dieser Anträge wird auf den am 29. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz der Patentinhaberin von 28. Oktober 2008, Blatt 2 und 3, bzw.

die Akte verwiesen.

Die Patentansprüche 1 bis 7 des Streitpatents sind auf ein temperaturgesteuertes

Kraftstoffventil, die Patentansprüche 8 bis 10 des Streitpatents auf ein Heizsystem, umfassend einen Heizbrenner, gerichtet.

Patentanspruch 1 lautet:

„Temperaturgesteuertes Kraftstoffventil, insbesondere für einen kraftstoffbetriebenen Heizbrenner eines Fahrzeugheizsystems, umfassend wenigstens ein in Abhängigkeit von einer Temperatur im Bereich

eines Heizbrenners (30) verstellbares Ventilorgan (40), wobei in einem Ventilkörper (38) ein mit einem Zuleitungsbereich (20) in Verbindung bringbarer erster Strömungswegbereich (54) vorgesehen ist,

welcher zu einem ersten Ableitungsbereich (24) und einem zweiten

Strömungswegbereich (58) führt, wobei der zweite Strömungswegbereich (58) zu einem zweiten Ableitungsbereich (32) führt und durch

das Ventilorgan in Abhängigkeit von der Temperatur entweder der

erste Strömungswegbereich (54) oder der zweite Strömungswegbereich (58) oder keiner der Strömungswegbereiche (54, 58) abschließbar ist.“

Patentanspruch 8 lautet:

„Heizsystem, insbesondere für ein Fahrzeug, umfassend einen

Heizbrenner (30) mit einer Brennkammer (28), eine Pumpanordnung (16) zum Fördern von Kraftstoff zur Brennkammer (28) sowie ein temperaturgesteuertes Kraftstoffventil (22) mit einem in

Abhängigkeit von der Temperatur im Bereich des Heizbrenners

verstellbaren Ventilorgan (40) im Strömungsweg zwischen der

Pumpanordnung (16) und der Brennkammer (28), dadurch gekennzeichnet, dass über einen ersten Ableitungsbereich (24) des

Kraftstoffventils (22) Kraftstoff in die Brennkammer (28) im Bereich des Zündorgans (31) einleitbar ist und über einen zweiten

Ableitungsbereich (32) des Kraftstoffventils (22) Kraftstoff in die

Brennkammer (28) in einem vom Zündorgan (32) weiter entfernt

liegenden Bereich einleitbar ist.“

Die jeweils nachgeordneten Ansprüche geben Weiterbildungen der Gegenstände

der Hauptansprüche an.

Im Absatz [0010] der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung angegeben,

Maßnahmen (an einem temperaturgesteuerten Kraftstoffventil und einem Heizsystem) bereitzustellen, mit welchen ungewünschte Emissionen reduziert werden

können und die Verbrennungsqualität in einem Heizbrenner verbessert werden

kann.

II.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch

nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der “perpetuatio

fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006

III.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 sind neu und beruhen auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der

mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Heizbrenner und zugehöriger Versorgungseinrichtungen, z. B. Brennstoffventile, aufweist.

Der Anspruch 1 lässt sich unter Weglassung der fakultativen Angaben wie folgt nach

Merkmalen gliedern:

1.

Temperaturgesteuertes Kraftstoffventil,

1.1 umfassend wenigstens ein

in Abhängigkeit von einer

Temperatur im Bereich eines Heizbrenners (30) verstellbares

Ventilorgan (40),

1.2 wobei in einem Ventilkörper (38) ein mit einem Zuleitungsbereich (20) in Verbindung bringbarer erster Strömungswegbereich (54) vorgesehen ist,

1.3 welcher Strömungswegbereich (54) zu einem ersten Ableitungsbereich (24) und einem zweiten Strömungswegbereich (58) führt,

1.4 wobei der zweite Strömungswegbereich (58) zu einem zweiten Ableitungsbereich (32) führt und

1.5 durch das Ventilorgan (40) in Abhängigkeit von der Temperatur

entweder der erste Strömungswegbereich (54) oder der zweite

Strömungswegbereich (58) oder keiner der Strömungswegbereiche (54, 58) abschließbar ist.

Das Merkmal 1.5 ist gemäß der Beschreibung so zu verstehen, dass jede der

genannten Stellungen mit dem einen Ventilorgan einstellbar sein muss, um die

drei erforderlichen Betriebsstellungen des Kraftstoffventils für einen Heizbrenner

zu ermöglichen (StrPS Abs. [0035], [0036], [0037]).

Auf diese Merkmalsgliederung wird nachfolgend Bezug genommen.

In der US-Patentschrift 4 437 830 ist (D1), wie insbesondere aus Figuren 1 und 3

und zugehörigen Beschreibungsteilen hervorgeht, ist ein Heizbrenner (1) mit einem temperaturgesteuerten Kraftstoffventil (Ventilgehäuse bzw. -körper (3)) bekannt (Merkmal 1). Das Ventil weist zwei in Abhängigkeit von der Temperatur im

Bereich des Heizbrenners, hier der Zündflamme (pilot burner (5)), verstellbare, in

Schließrichtung jeweils federbelastete und axial in Reihe angeordnete Ventilorgane (16, 17) (Merkmal 1.1), ferner einen Kraftstoff-Zuleitungsanschluss (9), einen

ersten Kraftstoff-Ableitungsanschluss (6) zu einem Pilot-Brenner (5), einen zweiten Kraftstoff-Ableitungsanschluss (2) zu einem Heizbrenner (1), des Weiteren

einen ersten Strömungswegbereich zwischen dem Zuleitungsanschluss (9) und

dem erstem Ableitungsanschluss (6) und einen zweiten Strömungswegbereich,

der von dem ersten Strömungswegbereich zum zweiten Kraftstoff-Ableitungsanschluss (2) führt, entsprechend den Merkmalen 1.2 bis 1.4 des angefochtenen

Anspruchs 1 auf. Figur 3 zeigt die beiden Strömungswegbereiche bei geöffneter

Stellung der axial aneinander anliegenden Ventilorgane.

Die Temperatursteuerung des Kraftstoffventils setzt ein, wenn nach dem Öffnen

des Verstellorgans (17) durch eine mechanische Stelleinrichtung (22) ein Entzünden des Pilot-Brenners erfolgt ist. Die am Pilot-Brenner erzeugte Wärme wird mittels eines geschlossenes Fluid-Drucksystems (11, 12, 13) gefühlt und in eine Stellbewegung eines axial verschieblichen, im Ventilgehäuse angeordneten Kolbenelements (14) gewandelt. Das Kolbenelement (14) wirkt mit seinem freien Ende

auf die federabgewandte Stirnseite des Ventilorgans (16) in Öffnungsrichtung ein

und setzt damit den Hauptbrenner (1) in Betrieb (Sp. 4 Kap.: The „Run“ Setting,

Fig. 3). Vor Erreichen der vollen Öffnungsstellung des Ventilorgans (16) trifft dabei

dessen federseitige Stirnfläche auf die ihm zugewandte Stirnfläche des bereits

geöffneten Ventilorgans (17) und nimmt dieses mit, wodurch die mechanische

Betätigungseinrichtung (22) vom Ventilorgan (17) entkoppelt wird und die beiden

Ventilorgane (16, 17) nur noch abhängig vom temperaturabhängig stellbaren Kolbenelement gemeinsam betätigbar und in Offenstellung gehalten sind. Im Falle

des Erlöschens der Flamme des Pilot-Brenners aus irgendeinem Grunde bewegt

sich das Kolbenelement (14) aufgrund des Temperaturabfalls in die entgegengesetzte Richtung, wodurch die aneinander anliegenden Ventilorgane (16, 17) mit

Hilfe ihrer Rückstellfedern sich in ihre Schließstellungen bewegen und die Kraftstoffzufuhr zum Hauptbrenner und zum Pilotbrenner gleichermaßen unterbinden

(Sp. 2 Kap.: The „Shut-down“ Position, Fig. 1). Hierzu wird auf das Kap. „Disclosure Of The Invention“ in Spalte 1 der D1 verwiesen.

Somit ist weder der erste Strömungswegbereich noch der zweite Strömungswegbereich des aus D1 bekannten Ventils für sich in Abhängigkeit von der Temperatur

abschließbar, wie das im Merkmal 1.5 des angefochtenen Anspruchs 1 angegeben ist. Beide Wege sind nur gemeinsam temperaturabhängig verschließbar, wodurch dem Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden soll, ein weiteres

Ausströmen von Kraftstoff aus beiden Brennern nach einem Erlöschen der Pilot-Flamme zu verhindern. Aufgrund dieser Zielrichtung hatte der Fachmann auch

keine Veranlassung, diese temperaturabhängige Ventilsteuerung zu verändern,

bspw. in Richtung des Merkmals 1.5 nach Anspruch 1 des Streitpatents.

Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aus Druckschrift D1

Bekannten somit neu und erfinderisch.

Die Druckschrift DE 195 45 677 (D2) beschreibt ein kraftstoffbetriebenes Heizgerät, bei dem die Kraftstoffzufuhr zu dem Brenner durch ein Ein/Aus-Absperrventil

oder ein federbelastetes Druckventil unterbrochen wird. Eine temperaturabhängige

Betätigung der Ventilorgane ist nicht beschrieben. D2 ist für die Beurteilung des

Patentgegenstandes nach Anspruch 1 daher ohne Relevanz.

In der US-Patentschrift 4 450 868 (D3) ist eine Frostschutzeinrichtung für Solarkollektoren beschrieben, die ein temperaturgesteuertes Ventil (22) umfasst, das

einerseits im Normalbetrieb den Wärmeträgerkreislauf zwischen Tank und Solarkollektor (Fig. 1, 2) steuert, andererseits ermöglicht, bei einer ersten vorbestimmten Temperatur des Wärmeträgers den Kollektorkreis zugleich über Vor- und

Rücklaufleitung zu entleeren (Fig. 4) und bei einer zweiten vorbestimmten Temperatur den Kollektorkreis wieder zu befüllen (Fig. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum

sich der Fachmann von einem Ventil einer Frostschutzeinrichtung für Solaranlagen Anregungen zur Gestaltung eines Kraftstoffventils für einen Heizbrenner zur

Lösung der Aufgabe, Emissionen zu reduzieren und die Verbrennungsqualität zu

verbessern, versprechen sollte. Druckschrift D3 ist daher als fern liegender Stand

der Technik einzuordnen. Im Übrigen wäre das bekannte Ventil, das mehrere Anschlüsse aufweist, die jeweils ein Medium entweder zuführen oder abführen, auch

nicht ohne erhebliche bauliche Abwandlungen bei einen Heizbrenner verwendbar.

Es hätte daher offenbar nur in Kenntnis der Erfindung als Vorbild in Betracht gezogen werden können.

Der Patentanspruch 8 lässt sich unter Weglassung der fakultativen Angaben wie folgt

nach Merkmalen gliedern:

8.

Heizsystem,

8.1

umfassend einen Heizbrenner (30) mit einer Brennkammer (28),

8.2

eine Pumpanordnung (16) zum Fördern von Kraftstoff zur

Brennkammer (28),

8.3

ein Kraftstoffventil (22) mit einem Ventilorgan (40),

8.3.1 wobei das Kraftstoffventil (22) im Strömungsweg zwischen

der Pumpanordnung (16) und der Brennkammer (28) angeordnet ist,

8.3.2 wobei das Ventilorgan (40) in Abhängigkeit von der Temperatur im Bereich des Heizbrenners verstellbar ist;

8.4

über einen ersten Ableitungsbereich (24) des Kraftstoffventils (22) ist Kraftstoff in die Brennkammer (28) im Bereich

des Zündorgans (31) einleitbar und

8.5

über einen zweiten Ableitungsbereich (32) des Kraftstoffventils (22) ist Kraftstoff in die Brennkammer (28) in einem

vom Zündorgan (32) weiter entfernt liegenden Bereich einleitbar.

Ein Heizsystem mit den im Oberbegriff des Anspruchs 8 enthaltenen Merkmalen

8. bis 8.3.2 wird gemäß Streitpatent als bekannt unterstellt. Hiervon ausgehend

wurde als nachteilig erkannt, dass eine unsymmetrische Einspeisung des Kraftstoffs in die Brennkammer zu einer nicht gleichmäßig über die Brennkammer verteilten Verbrennung führt, mit der Folge, dass in Bereichen der Brennkammer die

Verbrennung nicht optimal stattfindet und Ablagerungen auftreten können (StrPS

Abs. [0003]). Mit den Merkmalen 8.4 und 8.5 in Verbindung mit der temperaturabhängigen Ventilverstellung soll über alle Betriebszustände eine verbesserte Verteilung der Kraftstoffeinleitung und damit eine Minderung des Abdampfens von

Restkraftstoff und damit einhergehende gesundheitsschädliche Emissionen sowie

eine Minderung der Ablagerungen in der Brennkammer erreicht werden (StrPS

Abs. [0038]).

Die Druckschrift D2 offenbart ein Heizgerät (1) mit einem Heizbrenner (11), der

eine Brennkammer (3) umfasst, welcher mittels einer Dosierpumpe (4) Kraftstoff

zugeführt wird (Merkmale 8. bis 8.2 des Anspruchs 1). Im Strömungsweg zwischen Pumpe und Brennkammer ist ein Ein/Aus-Absperrventil oder ein federbelastetes Druckventil (6) angeordnet (Merkmal (8.3 und 8.3.1), dessen Ventilorgan

jedoch nicht in Abhängigkeit von der Temperatur im Bereich des Heizbrenners

verstellbar ist (Merkmal 8.3.2). Das Kraftstoffventil des Heizsystems nach D2 besitzt auch nicht zwei Ableitbereiche für Kraftstoff zur zündorgannahen bzw. zündorganfernen Versorgung der Brennkammer, wie sie gemäß Merkmalen 8.4 und

8.5 im kennzeichnenden Teil des angefochtenen Anspruchs 8 gefordert sind.

Druckschrift D2 kann den Fachmann daher keine Hinweise zur Lehre des Anspruchs 8 nach Streitpatent geben.

Die Entgegenhaltung D1 betrifft zwar - wie oben schon ausgeführt - ein Heizsystem mit einem Heizbrenner und einem temperaturgesteuerten Kraftstoffventil im

Strömungsweg zwischen einer Kraftstoffzuleitung, hier Gasversorgungsanschluss,

und den beiden Brennern. Eine Brennkammer im Sinne des Streitpatents bzw. im

Sinne der Druckschrift D2 ist nicht aufgezeigt. Vielmehr ist der Hauptbrenner als

atmosphärischer Flächenbrenner ausgestaltet, wie er bei Gasheizgeräten üblich

ist, bei denen der Hauptbrenner mit einer Vielzahl von Gasaustrittsdüsen ausgestattet ist, deren ausströmendes Gas ausgehend von der Pilotflamme in Art einer Kettenreaktion nacheinander entzündet wird. Die Probleme der unvollständigen Verbrennung in einer abgegrenzten Brennkammer mit einem Kraftstoffeintritt

wie bei D2 stellen sich hier nicht. Auch ist zwischen dem Gasaustritt am Ventil für

den Pilot-Brenner und dem Gasaustritt am Ventil für den Hauptbrenner keine veränderbare Mengenaufteilung abhängig von der Temperatur vorgesehen, weil es

bei dem Pilot-Brenner lediglich auf den Erhalt der Pilot-Flamme ankommt. Eine

Optimierung der Verbrennung durch Einbringen einer Kraftstoffmenge zündorgannah über einen ersten Weg und Einbringen einer weiteren Kraftstoffmenge zündorganfern über einen zweiten Weg in die Brennkammer ist somit durch Druckschrift D1 nicht nahegelegt.

Die sich mit einer Frostschutzeinrichtung für Solarkollektoren befassende Druckschrift D3 kann ganz offensichtlich keinen Beitrag zur Auffindung der Lehre des

angefochtenen Patentanspruchs 8 liefern.

Danach sind die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 rechtsbeständig und

mit ihnen die Gegenstände der nachgeordneten Patentansprüche.

Tödte

Starein

Frühauf

Schlenk

Cl