Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.11.2008 – 34 W (pat) 18/07

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 18/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 04 293.4

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die

Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent - und Markenamts vom

14. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Auf mehrfache Aufforderung haben die Anmelder nur unvollständige und nicht

belegte Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.

So hat der Anmelder 2 u. a. die formularmäßige Erklärung über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Der Anmelder 1 hat nur belegt,

dass über sein Vermögen ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig war.

Das Deutsches Patent - und Markenamt hat daraufhin den Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe und auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die

5. Jahresgebühr zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Anmelder mit Ihrer Beschwerde und

beantragen sinngemäß,

ihnen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung führen sie aus, der Anmelder 1 sei in privater Insolvenz, der

Anmelder 2 studiere. Sie legen einen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2006 vor.

Der Senat hat den Anmeldern wiederholt aufgegeben, die Erklärungen über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und Belege vorzulegen.

Daraufhin legen die Anmelder jeweils Erklärungen über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

II.

Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nachdem

nunmehr für beide Anmelder die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, ferner ein Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2006 die Insolvenz über das Vermögen des Anmelders zu 1 belegt, besteht hinreichender Anhalt, dass die Anmelder die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Deshalb war der angefochtene Beschluss

aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Das Deutsche Patent- und Markenamt wird über die Bedürftigkeit der Anmelder zu entscheiden haben und kann

in diesem Zusammenhang auch noch weitere Ermittlungen anstellen bzw. Belege

anfordern. Sollte es die Bedürftigkeit feststellen, wird noch die Erfolgsaussicht des

Patentbegehrens zu prüfen sein. Erst dann kann abschließend über die Anträge

auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden werden.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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