Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.11.2008 – 34 W (pat) 18/07
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 18/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 04 293.4
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die
Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent - und Markenamts vom
14. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Auf mehrfache Aufforderung haben die Anmelder nur unvollständige und nicht
belegte Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.
So hat der Anmelder 2 u. a. die formularmäßige Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Der Anmelder 1 hat nur belegt,
dass über sein Vermögen ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig war.
Das Deutsches Patent - und Markenamt hat daraufhin den Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe und auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
5. Jahresgebühr zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Anmelder mit Ihrer Beschwerde und
beantragen sinngemäß,
ihnen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung führen sie aus, der Anmelder 1 sei in privater Insolvenz, der
Anmelder 2 studiere. Sie legen einen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2006 vor.
Der Senat hat den Anmeldern wiederholt aufgegeben, die Erklärungen über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und Belege vorzulegen.
Daraufhin legen die Anmelder jeweils Erklärungen über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
II.
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nachdem
nunmehr für beide Anmelder die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, ferner ein Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2006 die Insolvenz über das Vermögen des Anmelders zu 1 belegt, besteht hinreichender Anhalt, dass die Anmelder die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Deshalb war der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Das Deutsche Patent- und Markenamt wird über die Bedürftigkeit der Anmelder zu entscheiden haben und kann
in diesem Zusammenhang auch noch weitere Ermittlungen anstellen bzw. Belege
anfordern. Sollte es die Bedürftigkeit feststellen, wird noch die Erfolgsaussicht des
Patentbegehrens zu prüfen sein. Erst dann kann abschließend über die Anträge
auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden werden.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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