Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.11.2008 – 34 W (pat) 326/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 11 991

34 W (pat) 326/04 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.

Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 19. März 1998 angemeldete und am 22. Januar 2004 veröffentlichte Patent 198 11 991 mit der Bezeichnung „Behälter, insbesondere Mülltonne, mit einem Deckel“ hat die Einsprechende am 20. April 2004 fristgerecht

Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.

Zur Begründung stützt sie sich auf die im Prüfungsverfahren berücksichtigte

Druckschrift

E1: EP 728 680 A1.

Ferner verweist sie noch auf die Druckschrift

E2: EP 435 733 A1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Vorbringen der Einsprechenden nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Behälter, insbesondere Mülltonne, mit einem am Behälterkorpus über Deckelangeln scharnierartig angelenkten Deckel, der mit

Rückschlag- und/oder Zuschlagdämpfungsmitteln ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Rückschlagdämpfungsmittel

(7) an den Deckelangeln (3) seitlich nach innen vorkragend in

Flucht mit Abstützungsrippen (8) eines Behälterhandgriffs (9) angeordnet sind.

Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und wegen

weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der zulässige Einspruch hat Erfolg.

1)

Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von

Behältern, insbesondere von Müllbehältern, verfügt, anzusehen.

2)

Die Erfindung betrifft einen Behälter, insbesondere eine Mülltonne, mit

einem am Behälterkorpus über Deckelangeln scharnierartig angelenkten Deckel.

Bei solchen in der Regel aus Kunststoff und nur selten aus Blech gefertigten

Behältern tritt eine Lärmbelästigung häufig dann auf, wenn der am Behälterkorpus

angelenkte Deckel beim Aufschwingen freigegeben, z. B. aus der Hand gelassen

wird, so dass er mit seiner Deckel-Außenseite mit ungebremster Rückschlagenergie auf die ihm zugewandte Außenwand des Behälterkorpus aufschlägt.

Dieses Aufschlagen wird wegen der dann größeren Abmessungen und des

höheren Gewichts umso heftiger, je größer der Behälter ist, wie beispielsweise im

Falle von Großmülltonnen. Das in den Behälter eingefüllte Material ist dabei nur

begrenzt in der Lage, die Rückschlaggeräusche des ungehindert aufschlagenden

Deckels zu verzehren. Eine vergleichbare, wenn auch geringere Geräuschentwicklung, weil der freie Fallweg des Deckels zumeist erst kurz vor seiner

Endposition freigegeben wird, tritt beim Zuschlagen des Deckels auf (Patentschrift

Abs. [0002]).

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Behälter

mit beim Öffnen und Schließen des Deckels deutlich verringerter Geräusch- bzw.

Lärmbelästigung zu schaffen (Patentschrift Abs. [0005]).

Als Lösung wird ein Behälter nach Anspruch 1 vorgeschlagen.

3)

Zum Verständnis des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents:

Die Erfindung sieht vor, dass die Rückschlagdämpfungsmittel an den Deckelangeln seitlich nach

innen vorkragend angeordnet sind. Die Rückschlagdämpfungsmittel sind - wie sich aus der Zuordnung der an den Deckelangeln

angespritzten Kunststoffnocken 7 zu den Behälterhandgriffen nach Fig. 3 ergibt -

an den Deckelangeln 3 so angeordnet, dass sie in einer Flucht - d. h. in einer

Linie - mit Abstützungsrippen 8 eines Behälterhandgriffs 9 bzw. - wenn dieser wie

im Ausführungsbeispiel nicht durchgängig ausgebildet ist - von zwei Handgriffen 9

liegen, so dass sie auf die Abstützungsrippen 8 auftreffen und das An- bzw.

Aufschlagen des Deckels auf den Behälterkorpus 4 verhindern.

4)

Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist nicht neu.

Die EP 728 680 A1 zeigt und beschreibt einen Müllbehälter (Conteneur à déchets)

mit einem am Behälterkorpus (cuve 1) über Deckelangeln (ailes 7) scharnierartig

angelenkten Deckel (couvercle 2). Der Deckel (2) ist mit Rückschlagdämpfungsmitteln versehen, wie sich aus der Beschreibung ab Spalte 3, Zeile 40 ergibt.

In der E1 ist mindestens eine Deckelangel (7) mit einem Anschlag (butée 11) als

Rückschlagsdämpfungsmittel versehen, der seitlich nach innen vorsteht, wie der

Fig. 3A zu entnehmen ist. Die Anschlagsfläche (surface de butée 12) dieses

Anschlags (11) wirkt mit dem unteren Rand des mülltonnenfesten Scharnierflügels

(aile 5) zusammen (Spalte 3, Zeile 40 bis Spalte 4, Zeile 26 sowie Anspruch 1 und

Fig. 2). Anschlag (11) und Scharnierflügel (5) fluchten damit auch im Sinne des

Patents. Der Scharnierflügel (5) dient üblicherweise auch zur Aufnahme eines in

der E1 nicht dargestellten Behältergriffes. Dieses gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns und bedarf deshalb keiner besonderen Offenbarung. Der

Druckschrift sind somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 zu entnehmen.

Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.

5) Die Ansprüche 2 bis 10 fallen als echte Unteransprüche mit Anspruch 1, auf

den sie rückbezogen sind.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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