Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.11.2008 – 34 W (pat) 326/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 11 991
34 W (pat) 326/04 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.
Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 19. März 1998 angemeldete und am 22. Januar 2004 veröffentlichte Patent 198 11 991 mit der Bezeichnung „Behälter, insbesondere Mülltonne, mit einem Deckel“ hat die Einsprechende am 20. April 2004 fristgerecht
Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
Zur Begründung stützt sie sich auf die im Prüfungsverfahren berücksichtigte
Druckschrift
E1: EP 728 680 A1.
Ferner verweist sie noch auf die Druckschrift
E2: EP 435 733 A1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Vorbringen der Einsprechenden nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Behälter, insbesondere Mülltonne, mit einem am Behälterkorpus über Deckelangeln scharnierartig angelenkten Deckel, der mit
Rückschlag- und/oder Zuschlagdämpfungsmitteln ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Rückschlagdämpfungsmittel
(7) an den Deckelangeln (3) seitlich nach innen vorkragend in
Flucht mit Abstützungsrippen (8) eines Behälterhandgriffs (9) angeordnet sind.
Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und wegen
weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der zulässige Einspruch hat Erfolg.
1)
Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von
Behältern, insbesondere von Müllbehältern, verfügt, anzusehen.
2)
Die Erfindung betrifft einen Behälter, insbesondere eine Mülltonne, mit
einem am Behälterkorpus über Deckelangeln scharnierartig angelenkten Deckel.
Bei solchen in der Regel aus Kunststoff und nur selten aus Blech gefertigten
Behältern tritt eine Lärmbelästigung häufig dann auf, wenn der am Behälterkorpus
angelenkte Deckel beim Aufschwingen freigegeben, z. B. aus der Hand gelassen
wird, so dass er mit seiner Deckel-Außenseite mit ungebremster Rückschlagenergie auf die ihm zugewandte Außenwand des Behälterkorpus aufschlägt.
Dieses Aufschlagen wird wegen der dann größeren Abmessungen und des
höheren Gewichts umso heftiger, je größer der Behälter ist, wie beispielsweise im
Falle von Großmülltonnen. Das in den Behälter eingefüllte Material ist dabei nur
begrenzt in der Lage, die Rückschlaggeräusche des ungehindert aufschlagenden
Deckels zu verzehren. Eine vergleichbare, wenn auch geringere Geräuschentwicklung, weil der freie Fallweg des Deckels zumeist erst kurz vor seiner
Endposition freigegeben wird, tritt beim Zuschlagen des Deckels auf (Patentschrift
Abs. [0002]).
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Behälter
mit beim Öffnen und Schließen des Deckels deutlich verringerter Geräusch- bzw.
Lärmbelästigung zu schaffen (Patentschrift Abs. [0005]).
Als Lösung wird ein Behälter nach Anspruch 1 vorgeschlagen.
3)
Zum Verständnis des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents:
Die Erfindung sieht vor, dass die Rückschlagdämpfungsmittel an den Deckelangeln seitlich nach
innen vorkragend angeordnet sind. Die Rückschlagdämpfungsmittel sind - wie sich aus der Zuordnung der an den Deckelangeln
angespritzten Kunststoffnocken 7 zu den Behälterhandgriffen nach Fig. 3 ergibt -
an den Deckelangeln 3 so angeordnet, dass sie in einer Flucht - d. h. in einer
Linie - mit Abstützungsrippen 8 eines Behälterhandgriffs 9 bzw. - wenn dieser wie
im Ausführungsbeispiel nicht durchgängig ausgebildet ist - von zwei Handgriffen 9
liegen, so dass sie auf die Abstützungsrippen 8 auftreffen und das An- bzw.
Aufschlagen des Deckels auf den Behälterkorpus 4 verhindern.
4)
Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist nicht neu.
Die EP 728 680 A1 zeigt und beschreibt einen Müllbehälter (Conteneur à déchets)
mit einem am Behälterkorpus (cuve 1) über Deckelangeln (ailes 7) scharnierartig
angelenkten Deckel (couvercle 2). Der Deckel (2) ist mit Rückschlagdämpfungsmitteln versehen, wie sich aus der Beschreibung ab Spalte 3, Zeile 40 ergibt.
In der E1 ist mindestens eine Deckelangel (7) mit einem Anschlag (butée 11) als
Rückschlagsdämpfungsmittel versehen, der seitlich nach innen vorsteht, wie der
Fig. 3A zu entnehmen ist. Die Anschlagsfläche (surface de butée 12) dieses
Anschlags (11) wirkt mit dem unteren Rand des mülltonnenfesten Scharnierflügels
(aile 5) zusammen (Spalte 3, Zeile 40 bis Spalte 4, Zeile 26 sowie Anspruch 1 und
Fig. 2). Anschlag (11) und Scharnierflügel (5) fluchten damit auch im Sinne des
Patents. Der Scharnierflügel (5) dient üblicherweise auch zur Aufnahme eines in
der E1 nicht dargestellten Behältergriffes. Dieses gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns und bedarf deshalb keiner besonderen Offenbarung. Der
Druckschrift sind somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 zu entnehmen.
Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.
5) Die Ansprüche 2 bis 10 fallen als echte Unteransprüche mit Anspruch 1, auf
den sie rückbezogen sind.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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