Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.11.2008 – 30 W (pat) 35/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 35/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 1 172 489
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Dr. Vogel
von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.1. vom 3. Januar 2006 aufgehoben. Die Eintragung der Marke 1 172 489 ist zu berichtigen. 08.05
G r ü n d e
I .
Die Marke
ist am 22. Februar 1991 unter der Nummer 1 172 489 als Wortzeichen in das Markenregister eingetragen worden.
Bei der Anmeldung am 15. März 1988 war durch Ankreuzen der entsprechenden
Zeile im Antragsformular beantragt worden, das Wortzeichen in Großbuchstaben
der dort wiedergegebenen Weise dem Verfahren zugrundezulegen; dabei waren
die Großbuchstaben in gesperrter Schreibweise angeordnet. Die Eintragung war
gemäß der Anmeldung verfügt worden.
Mit Schreiben vom 9. September 2005 hat die Markeninhaberin um Berichtigung
des Registers gebeten, da die ursprünglich als Wortzeichen eingetragene Marke
- wie aus dem Online-Dienst DPMApublikationen erkennbar - nunmehr im Online-
Register DPInfo - als Wort/Bildmarke gekennzeichnet - in Großbuchstaben mit
gesperrter Schreibweise eingetragen sei. Bei der Anmeldung sei die Marke lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen gesperrt geschrieben worden, die
Anmeldung einer Wortmarke in besonderer Schreibweise sei nicht beabsichtigt
gewesen.
Die Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die in gesperrter Versalschrift angemeldete
Wortmarke sei so wie angemeldet eingetragen worden. Zum damaligen Eintragungszeitpunkt seien Anmeldungen von Marken, deren Eintragung in einer anderen Schreibweise, Schriftanordnung oder Schriftgestaltung erfolgen sollte, als
Wortmarke erfasst und entsprechend veröffentlicht worden. Nach neuerer Auffassung würden solche Wortmarken in besonderer Schreibweise nunmehr als
Wort/Bildmarken erfasst, eingetragen und veröffentlicht. Im Zuge einer Altdatenbereinigung seien alle Marken dementsprechend aktualisiert worden. Der Eintrag im
Online-Register DPInfo sei daher korrekt. Eine Berichtigung des Markenregisters
sei für offensichtliche Fehler bei der Registereintragung vorgesehen, der hier aber
nicht vorliege. Es gebe keine Anhaltspunkte in der Anmeldeakte darauf, dass die
gesperrte Schreibweise von der Anmelderin zur Vermeidung von Fehlern gewählt
wurde; ebenso wie die beantragte Schreibweise in Großbuchstaben sei die gesperrte Schreibweise ein besonderes Gestaltungsmittel. Die zwischenzeitliche Änderung der Abgrenzung zwischen Wortmarken und Wort/Bildmarken führe auch zu
keiner anderen Beurteilung. Der Schutzumfang der Marke - die als Wortmarke in
besonderer Schreibweise (gesperrte Versalien) angemeldet und so eingetragen
wurde - bleibe auch nach der Änderung der Markenkategorie unverändert und
umfasse wegen der besonderen Schreibweise nicht die Darstellung in jeder
Schreibweise.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt,
aus dem Anmeldeformular ergebe sich, dass sie ein Wortzeichen in üblicher
Schreibweise und keineswegs die Eintragung ihrer Marke in gesperrter Schreibweise beantragt habe. Vielmehr habe sie nur das Feld „Wiedergabe in Großbuchstaben“ angekreuzt, nicht aber das weitere Feld „Wiedergabe des Wortzeichens in
einer besonderen Schriftgestaltung oder -anordnung“, sie habe folgerichtig auch
kein Muster für eine besondere Gestaltung der Wortmarke beigefügt. Sie verlange
auch keine Berichtigung der Marke, sondern eine Berichtigung der Wiedergabe im
Onlineregister „DPINFO“.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Eintragung ihrer Marke im elektronischen Register als Wort-
/Bildmarke in die Markenform Wortmarke zu ändern und sie entsprechend wiederzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und erweist sich auch in der Sache als begründet.
Die Markenabteilung 3.1. hat die beantragte Änderung der Markenform der eingetragenen Marke und deren Wiedergabe im elektronischen Register zu Unrecht
verweigert. Bei der aktuellen Wiedergabe der Marke handelt es sich nämlich um
einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 MarkenG, da
sie nicht der Anmeldung und nicht der damaligen Eintragung im Register entspricht.
Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, hat sie eine Wortmarke angemeldet
und unter Ziffer 3 des Anmeldeformulars die Wiedergabe des Wortzeichens in
Großbuchstaben beantragt. Dementsprechend hat sie unter Ziffer 9 des Anmeldeformulars die angemeldete Bezeichnung auch in Großbuchstaben und zudem in
gesperrter Schreibweise wiedergegeben.
Eine als Wortmarke angemeldete Bezeichnung ist gemäß § 7 MarkenV in üblichen
Schriftzeichen einzutragen. Bei Wortmarken sind vom Schutzgegenstand neben
der angemeldeten auch andere verkehrsübliche Wiedergabeformen umfasst, insbesondere Groß- und Kleinschreibung sowie andere gebräuchliche Schrifttypen.
Dabei sind die Grenzen - da es sich um ein Registerrecht handelt - zwar eng zu
ziehen, entscheidend ist aber, ob verschiedene verkehrsübliche Wiedergabeformen als zum Gegenstand des Markenschutzes gehörend angesehen werden, weil
der Verkehr an solche unterschiedlichen Erscheinungsformen desselben Zeichens
gewöhnt ist (vgl. BPatG GRUR 2000, 897, 899 f. - CC 1000/Cec; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 16). In der BPatG Ent. - CC 1000/Cec war davon
ausgegangen worden, dass bei Wortmarken die Berücksichtigung anderer
Schreibweisen in der Regel nicht zu Problemen führt, da sich der Wortcharakter
hierdurch nicht verändert. Lediglich bei i.e.L. kürzeren Buchstabenzeichen kann
der Wechsel zur Großschreibung den Wortcharakter hin zu einer isoliert wiederzugebenden Buchstabenfolge verändern, die dann als Abkürzung verstanden werden könnte.
Im vorliegenden Fall vermag weder die Großschreibung noch die getrennte
Schreibweise den Wortcharakter der angemeldeten Bezeichnung „Technisat“ zu
verändern - wegen der Länge des Wortes und der aufeinander bezogenen Bestandteile ist nur eine zusammenhängende wortgemäße Aussprache nahe liegend - so dass es sich jeweils um verkehrsübliche Wiedergabeformen der Wortmarke „Technisat“ handelt. Eine Angabe der Wortmarke „Technisat“ im elektronischen Register als Wort/Bildmarke ist daher offenbar unrichtig.
Ergänzend wird auf die ähnlich gelagerte Entscheidung 30 W (pat) 34/06 hingewiesen. Hier hatte das Deutsche Patent- und Markenamt eine vergleichbare Anmeldung „Orbitech“ auch im elektronischen Register als Wortmarke - allerdings
durch die gesperrte Schreibweise eingeschränkt recherchierbar - und nicht als
Wort/Bildmarke eingetragen. Vorliegend hat sich indessen herausgestellt, dass die
Wortmarke „TECHNISAT“ in ungesperrter Schreibweise in DPInfo recherchierbar
ist.
Nach alledem musste die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg haben.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Cl