Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.11.2008 – 34 W (pat) 350/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 50 575
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2,
Beschreibung Seiten 2 und 3, sämtlich überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 18. November 2008,
Beschreibung Seiten 4 und 5 gemäß Patentschrift,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 12. Oktober 2000 angemeldete und am 29. Juli 2004 veröffentlichte Patent 100 50 575 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Verbrennen von
Abfallprodukten“ hat die Einsprechende am 21. Oktober 2004 Einspruch erhoben.
Das angefochtene Patent umfasst siebzehn Patentansprüche.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht
patentfähig. Sie hat hierzu vorgetragen, dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangele es an Neuheit, jedenfalls beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Verfahren sind folgende Literaturstellen bzw. Patentdokumente:
D1: DE 43 01 082 C2
D2:
D3:
EP 0 573 756 A2
Jahrbuch der Dampferzeugertechnik, 1992, 7. Ausgabe, Vulkan-Verlag
Essen, Kapitel XI - Betriebserfahrungen, Artikel 2. - Erfahrungen mit
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, Seiten 675 bis 693
D4: DE 43 12 820 A1
D5:
ALBERT, F.-W.: Ziel und Möglichkeiten der Regelungstechnik an Müll
verbrennungskesseln. VDI Berichte Nr. 895, 1991, Seiten 290 bis 315
D6:
ALBERT, F.-W.: Die MVA Mannheim als Ent- und Versorgungseinrichtung,
Erfahrungen mit Feuerungen, Betrieb einer Rauchgaswäsche, Weite
rungen.
Workshop HUISVUILVERBRANDING - Criteria en Bedrijfservaringen,
Maastrichts Expositie & Congres Centrum, Maastricht 4.12.1991
D8:
JP 57-207721 A
D8a: JP 57207721 A aus Patent Abstracts of Japan [CD-ROM]
D9: DE 44 29 958 A1.
Die Schriften D1 und D2 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 17, Beschreibung und
Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 10
gemäß Hilfsantrag 2, Beschreibung Seiten 1 und 2, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 4
und 5 und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände nach den erteilten, jedenfalls
nach den hilfsweise verteidigten Patentansprüchen seien gegenüber dem Stand
der Technik neu und erfinderisch.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,
dass neben dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auch die Gegenstände
der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen nicht patentfähig seien.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Verbrennen von Abfallprodukten auf einem
Feuerungsrost mit Primärluftzuführung von der Unterseite des
Feuerungsrostes, bei dem die Abfallprodukte zuerst getrocknet
und gezündet werden, worauf der Hauptverbrennungsvorgang
durchgeführt wird und danach die anfallende Schlacke ausgetragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende des Hauptverbrennungsvorganges, wo noch brennbare Anteile neben sich
bereits bildenden Schlackenteilen vorhanden sind, die Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in wählbaren, aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten verlangsamt und in den dazwischenliegenden Zeitabschnitten erhöht wird.
Auf den erteilten Anspruch 1 sind Ansprüche 2 bis 17 direkt oder indirekt
rückbezogen; wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Verbrennen von Abfallprodukten auf einem
Feuerungsrost mit Primärluftzuführung von der Unterseite des
Feuerungsrostes, bei dem die Abfallprodukte zuerst getrocknet
und gezündet werden, worauf der Hauptverbrennungsvorgang
durchgeführt wird und danach die anfallende Schlacke ausgetragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende des
Hauptverbrennungsvorganges, wo noch brennbare Anteile neben
sich bereits bildenden Schlackenteilen vorhanden sind, die
Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in wählbaren,
aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten so verlangsamt und in dazwischenliegenden Zeitabschnitten erhöht wird, dass durch die
zeitweise Verringerung der Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in diesem fortgeschrittenen Zustand des Hauptverbrennungsvorganges erreicht wird, dass der im Brennstoff vorhandene Kohlenstoff dort langsamer verbrennt und somit sich
während dieses Zeitraums in dem Übergangsbereich zur Schlackenbildung mehr Kohlenstoff ansammelt, als wenn eine Verlangsamung der Abbrandgeschwindigkeit nicht eintreten würde.
An diesen Anspruch schließen sich die Ansprüche 2 bis 17 in unveränderter
Fassung gemäß Patentschrift an.
Der Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 lauten:
1. Verfahren zum Verbrennen von Abfallprodukten auf einem
Feuerungsrost mit Primärluftzuführung von der Unterseite des
Feuerungsrostes, bei dem die Abfallprodukte zuerst getrocknet
und gezündet werden, worauf der Hauptverbrennungsvorgang
durchgeführt wird und danach die anfallende Schlacke ausgetragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende des
Hauptverbrennungsvorganges, wo noch brennbare Anteile neben
sich bereits bildenden Schlackenteilen vorhanden sind, die Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in wählbaren, aufeinander folgenden Zeitabschnitten verlangsamt und in den
dazwischenliegenden Zeitabschnitten erhöht wird, wobei dort die
Verlangsamung und Beschleunigung der Abbrandgeschwindigkeit
bzw. Abbrandintensität durch wiederkehrende Variation der Primärluftmenge in dem für die Schlackenqualität entscheidenden
Abbrandstadium in den jeweiligen Zeitabschnitten erfolgt, und
dabei die reduzierte Primärluftmenge 50 bis 70% der normalen
Primärluftmenge beträgt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Variation der Primärluftmenge durch Absenken der Primärluftmenge unter ein Normalmaß und anschließendes Erhöhen der
Primärluftmenge auf das Normalmaß erfolgt.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass die Zeitabschnitte mit abgesenkter Primärluftmenge und die
Zeitabschnitte mit für diesen Feuerungsbereich normalen Primärluftmenge in einem wählbaren Verhältnis zueinander ständig
abwechseln.
4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die
beiden Zeitabschnitte im Verhältnis 1:1 stehen.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Zeitabschnitt mit verringerter Abbrandintensität bzw. abgesenkter Primärluftmenge
in einem vorwählbaren Verhältnis zur Zahl von Rostdoppelhüben steht.
6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die
Anzahl der Rostdoppelhübe je Zeitabschnitt regelbar ist.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass ein Zeitabschnitt der verringerten Abbrandintensität bzw. der abgesenkten Primärluftmenge 3 bis 6 Minuten
beträgt.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Variation der Primärluftmenge am Ende
des Hauptverbrennungsvorganges bezogen auf den gesamten
Verbrennungsvorgang mengenneutral ist.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Primärlufttemperatur gegenüber der Umgebungslufttemperatur erhöht wird.
10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass die Primärlufttemperatur im Bereich von
110°C bis 180°C regelbar ist.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zur
beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 2.
A) Zum Erfindungsgegenstand
Das angefochtene Patent betrifft die Weiterbildung eines Verfahrens zum Verbrennen von Abfallprodukten auf einem Feuerungsrost mit Primärluftzuführung
von der Unterseite des Rostes aus, bei dem die Abfallprodukte zuerst getrocknet
und gezündet werden, worauf der Hauptverbrennungsvorgang durchgeführt wird
und danach die anfallende Schlacke ausgetragen wird, vgl. Absatz [0001] in der
Patentschrift DE 100 50 575 B4.
Die Aufgabe der Erfindung soll darin liegen, ein Verfahren bereitzustellen, mit
dessen Hilfe bei veränderter Abfallzusammensetzung die Verbrennungsvorgänge
auf dem Feuerungsrost trotz abnehmenden Kohlenstoffangebotes unmittelbar auf
dem Rost und zunehmender leicht flüchtiger Bestandteile so regelbar sind, dass
die Qualität der anfallenden Schlacke im Hinblick auf ihre Weiterverwendung oder
Deponiefähigkeit verbessert wird, vgl. Absätze [0003], [0004] und [0006].
Diese Aufgabe soll dadurch gelöst sein, dass bei dem Verbrennungsverfahren am
Ende des Hauptverbrennnungsvorganges, wo noch brennbare Anteile neben sich
bereits bildenden Schlackenteilen vorhanden sind, die Abbrandgeschwindigkeit
bzw. Abbrandintensität in wählbaren, aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten verlangsamt und in den dazwischen liegenden Zeitabschnitten erhöht wird, vgl.
Absatz [0007].
Bei zeitweiser Verringerung der Abbrandgeschwindigkeit soll der im Brennstoff
vorhandene Kohlenstoff langsamer verbrennen und sich in dem Übergangsbereich
zur Schlackenbildung mehr Kohlenstoff ansammeln. Bei darauffolgender Erhöhung der Abbrandgeschwindigkeit soll dann genügend Kohlenstoff vorhanden
sein, um die Brennbetttemperatur so weit zu erhöhen, dass die sich dabei
bildende Schlacke die geforderte Qualität aufweist. Die durch diese Verfahrensweise erreichten Brennbetttemperaturen sollen zudem höher liegen als bei
gleichmäßigem Betrieb des Verbrennungsablaufes, vgl. Absatz [0009].
Zuständiger Fachmann für das vorliegende Fachgebiet ist ein Diplom-Ingenieur
(TU) der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet von
Großfeuerungsanlagen.
B)
Zum Hauptantrag
1.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig; sie entsprechen gleichlautend den in
den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Ansprüchen 1 bis 17.
2.
Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M0
Verfahren zum Verbrennen von Abfallprodukten auf einem Feuerungsrost
mit Primärluftzuführung von der Unterseite des Feuerungsrostes, bei dem
MA die Abfallprodukte zuerst getrocknet und gezündet werden,
MB worauf der Hauptverbrennungsvorgang durchgeführt wird und
MC danach die anfallende Schlacke ausgetragen wird.
MD Am Ende des Hauptverbrennungsvorganges, wo noch brennbare Anteile
neben sich bereits bildenden Schlackenteilen vorhanden sind, wird die
Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in wählbaren, aufeinan
derfolgenden Zeitabschnitten verlangsamt
ME
und in den dazwischen liegenden Zeitabschnitten erhöht.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten zum
Verständnis des Ausdrucks „Ende des Hauptverbrennungsvorganges“ im Merkmal
MD sind folgende Bemerkungen veranlasst:
Das „Ende des Hauptverbrennungsvorganges“ soll durch einen Zustand des
Brennbettes gekennzeichnet sein, in welchem der Ausbrand des Brennbettes
weitgehend abgeschlossen ist und die sich bildende Schlacke abzukühlen beginnt,
vgl. Absatz [0008], Satz 1 in der Patentschrift DE 100 50 575 B4. In diesem
Bereich befinden sich Zonen mit noch ausbrennenden Abfallstoffen und bereits
abkühlender Schlacke inselartig nebeneinander, vgl. Absatz [0008], Satz 3. Dieser
Übergang im Verlauf des Verbrennungsvorganges findet fließend statt und
verändert, abhängig von der Brennstoffqualität, häufig seine Position - vgl. Absatz
[0008], Satz 2. Zudem wird dieser Bereich in Abhängig von der Rostbewegung,
d. h. von der Brennstofftransportgeschwindigkeit verlagert - vgl. Absatz [0014],
Satz 1. Jedenfalls
ist mit dem Merkmal MD ein Zustand des Hauptverbrennungsvorganges in Zonen noch auf dem Haupt-Feuerungsrost umschrieben;
hiervon sind sich noch anschließende Ausbrandzonen zur Versinterung der
Schlacke auf zusätzlichen Ausbrandrosten zu unterscheiden, mit denen die
Schlacke - ggf. für eine weitere Behandlung - weitertransportiert wird.
Dies folgt aus der Beschreibung von Ausführungsbeispielen in der Patentschrift
Absätze [0012], [0021], [0027] und [0032] bis [0035] im Zusammenhang mit der
Figur 2: Für den Fall der Verlangsamung und Beschleunigung der Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität durch wiederkehrende Variation der
Primärluftmenge soll dieser erfindungsgemäße Betrieb auf einem Feuerungsrost
mit 3 Primärluftzonen entlang einer Bahn von der Brennstoffaufgabe bis zum
Schlackeabwurf im Bereich der mittleren Zone 2 und der letzten Zone 3 zur
Anwendung kommen („Rost Typ B“, vgl. Absatz [0035], letzter Satz).
3.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung ist nicht neu.
Zum Offenbarungsgehalt der D5, die die Regelung von Müllverbrennungsanlagen
betrifft - vgl. dort Seiten 290 bis 291, Punkt 1 / „Allgemeines zur Regelung“ -
zählen alle Einzelmerkmale nach der vorstehenden Gliederung:
Die Druckschrift D5 offenbart ein Verfahren zum Verbrennen von Abfallprodukten
auf einem Feuerungsrost mit Primärluftzuführung von der Unterseite des
Feuerungsrostes entsprechend Merkmal M0, vgl. Seite 291, dritter Absatz bis
Seite 292, Zeile 4 und Seite 298, vorletzte Zeile bis Seite 300, zweiter Absatz
einschließlich: Ein Vorschubrost ist im Bereich seiner Nutzlänge über 4 Luftzuführungszonen mit „Unterwindmengen“ beaufschlagbar, vgl. hierzu auch die
deutliche Darstellung in Bild 7. Die aufgegebenen Abfallprodukte werden entsprechend Merkmal MA zuerst getrocknet und notwendigerweise gezündet, vgl.
Seite 291, dritter Absatz, und Seite 300, dritter Absatz („Zündverhalten“).
Daraufhin wird auf dem Rost im Feuerraum – vgl. Seite 292, vierter Absatz - der
Hauptverbrennungsvorgang entsprechend Merkmal MB durchgeführt. Im Anschluss an die Verbrennung auf dem Rost wird die angefallene Schlacke
entsprechend Merkmal MC ausgetragen, d. h. in einen Entschlacker transportiert,
vgl. Seite 300, dritter Absatz, Satz 2.
Der Verbrennungsvorgang vollzieht sich auf dem Rost somit im Bereich der vier
Zonen, weil in diesen jeweils die Luftzufuhr zur Steuerung des Verbrennungsvorganges variiert wird, vgl. Seite 291, letzter Absatz bis Seite 292, erster
Absatz einschließlich und Seite 300, erster und zweiter Absatz.
Die D5 offenbart weiter, dass zusätzlich zu der von der Lastregelung zugeteilten
Luft-menge bzw. zusätzlich zu einer von der Lastregelung unabhängigen,
minimierten Grundluftmenge – vgl. Seite 300, zweiter Absatz - in der dritten und
vierten Zone im Intervall ein Luftstoff aufgegeben wird, der auch fixen Kohlenstoff
aktivieren soll, vgl. Seite 300, vorletzter Absatz. Durch diese zeitweise Erhöhung
der Primärluftmenge wird - worauf der Fachmann ohne weiteres schließt - das
Feuer angefacht und somit die die Abbrandintensität erhöht, weil mit dem
zusätzlichen Luftsauerstoff entsprechend mehr Kohlenstoff verbrennen kann.
Nach Beendigung des Luftstoßes liegt dann wieder die minimierte Grundluftmenge
bzw. von der Lastregelung angehobene Luftmenge an, sodass die Abbrandgeschwindigkeit in diesen Zeitabschnitten zwangsläufig wieder ver-langsamt wird;
in dieser Phase relativ verringerten Luftsauerstoffangebots kann sich der somit
nicht verbrennende Kohlenstoff ansammeln. Weil diese Maßnahme dort zur
Variation der Luftmenge nach den Anforderungen des vorliegenden (Brenn-
)Stoffgemenges vorgeschlagen ist – vgl. Seite 300, vierter Absatz, Satz 2 – ist
dem Fachmann klar, dass die aufeinanderfolgenden Zeitabschnitte, in denen die
Abbrandgeschwindigkeit erhöht oder auf das von der minimierten Grundluftmenge
abhängige Maß verlangsamt wird, wählbar sind.
Somit sind auch die Merkmale MD und ME bei dem in D5 beschriebenen
Verfahren verwirklicht.
Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, die Luftstöße seien dort auf eine
Ausbrandzone zur Behandlung der Schlacke gerichtet und dienten somit nicht der
Variation des Hauptverbrennungsvorganges an dessen Ende. Dieser Einwand
vermag indessen nicht durchzugreifen: Die Zonen 3 und 4 des Rostes werden in
D5 zwar Ausbrandzone benannt - vgl. dort Seite 300, zweiter und vierter Absatz -
sie decken jedoch auf einem Vorschubrost mit insgesamt 4 Zonen die hintere
Hälfte und somit einen Bereich des Feuerungsrostes vergleichbar dem in der
Beschreibung des angefochtenen Patents angegebenen Ausführungsbeispiels
eines Rostes mit lediglich 3 Zonen ab. So soll der Betrieb mit pulsierender
Primärluft bei diesem in der Patentschrift mit dem Zusatz „Typ B“ bezeichneten
Rost auf der zweiten und dritten Zone durch Umverteilung der Luft zwischen
diesen beiden Zonen zur Anwendung kommen, vgl. hierzu Absätze [0034] und
[0035] im Zusammenhang mit der Figur 2. Ein Betrieb mit variierter Abbrandintensität findet somit auf vergleichbaren Abschnitten des Feuerungsrostes wie im
Stand der Technik statt.
Die Patentinhaberin hat noch eingewandt, dass durch die bei D5 vorgeschlagenen
Luftstöße immer nur eine zeitweise Erhöhung der Abbrandintensität erfolge,
jedoch keine Verlangsamung der Abbrandgeschwindigkeit unter das von einer
Grundluftmenge abhängige Normalmaß. Die Patentinhaberin verkennt hierbei,
dass der Anspruch 1 in der Fassung des Patents völlig offen lässt, von welchem
Niveau aus die Abbrandintensität erhöht oder verringert sein soll - nach dem
geltenden Wortlaut und -sinn ist lediglich eine wiederkehrende Variation gelehrt.
Zudem sind im Anspruch 1 die Maß-nahmen zur Variation der Abbrandintensität
nicht angegeben, diese haben erst in Unteransprüchen Niederschlag gefunden.
Selbst die in der Beschreibung des angefochtenen Patents offensichtlich synonym
angegebenen Bezeichnungen „abwechselnd veränderte Primärluft“ und „pulsierende Primärluft“ zur Umschreibung der Luftmengenvariation als einer offenbarten Maßnahme zur Beeinflussung der Abbrandintensität - vgl. hier Absatz
[0032] - beinhalten keine Festlegung eines Bezugswertes. Vielmehr wird lediglich
der im Verlauf einer Luftmengenpulsation selbstverständliche Sachverhalt ausgedrückt, dass sich nach einer Anfachung des Feuers und der Steigerung der Abbrandintensität aufgrund einer zeitweisen Erhöhung der Luftmenge die Verbrennungsgeschwindigkeit bei abfolgend einer relativen Absenkung der Luftmenge eben wieder verringert.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Patents hat aus
vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents
sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes
entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).
C)
Zum Hilfsantrag 1
1.
Formal bestehen gegen die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche keine Bedenken.
Der hilfsweise verteidigte Anspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1 umfassend die Merkmale M0 bis ME einschließlich einer Modifizierung des Merkmals
MD, ergänzt um folgendes Merkmal:
MF … dass durch die zeitweise Verringerung der Abbrandgeschwindigkeit bzw.
Abbrandintensität in diesem fortgeschrittenen Zustand des Hauptverbren
nungsvorganges erreicht wird, dass der im Brennstoff vorhandene Koh
lenstoff dort langsamer verbrennt und somit sich während dieses Zeitraums
in dem Übergangsbereich zur Schlackenbildung mehr Kohlenstoff ansam
melt, als wenn eine Verlangsamung der Abbrandgeschwindigkeit nicht
eintreten würde.
Mit weiterhin der Einfügung des Wortes „so“ vor „verlangsamt“ im hierdurch modifizierten Merkmal MD im Satzzusammenhang wird mit dem Merkmal MF die
Absicht der Verfahrensführung, d. h. das Ziel der Variation im Sinne eines finalen
Verhältnisses ausgedrückt.
Diese Ergänzung ist aus der Beschreibung der Patentschrift DE 100 50 575 B4
Absatz [0009], Satz 1 ableitbar: Dort ist zwar im Nebensatz die Wirkung des im
Hauptsatz bezeichneten Geschehens angegeben, insofern im Satzzusammenhang ein konsekutives Verhältnis beschrieben, vgl. hierzu auch den Absatz [0011].
Jedoch wird mit dem Merk-mal MF auch in Verbindung mit dem durch die
Einfügung des Wortes „so“ geänderten Merkmals MD weiterhin ein kausaler
Zusammenhang zwischen zwei Sachverhalten - die langsamere Verbrennung mit
einhergehender Ansammlung von Kohlenstoff soll Folge der Führung des Verbrennungsvorganges entsprechend Merkmal MD sein - bei somit unveränderter
inhaltlicher Bedeutung ausgedrückt.
Mithin ist das hilfsweise verteidigte Patentbegehren, das im Übrigen die Ansprüche 2 bis 17 in unveränderter Fassung gemäß Patentschrift umfasst, in
zulässiger Weise beschränkt.
Die ursprüngliche Offenbarung des Merkmals MF ist ebenfalls gegeben, die
relevanten Textpassagen sind auch Bestandteil der Beschreibungsunterlagen in
der ursprünglich eingereichten Fassung.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist nicht patentfähig.
Vorstehende Ausführungen zum Gegenstand des Patents im Umfang der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 gelten sinngemäß auch für das um das Merkmal
MF ergänzte Verfahren: Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist
ebenfalls nicht neu gegenüber D5, aus der neben den Merkmalen M0 bis ME auch
das Merkmal MF bekannt ist.
Das Merkmal MF umschreibt lediglich die Wirkung oder das Ziel einer Variation
der Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in Abfolgen entsprechend den
Merkmalen MD und ME, ohne dass die hierfür erforderlichen Parameter der
Verfahrensführung - wie z. B. eine gezielte Veränderung der Primärluftmenge -
angegeben sind. Für den Fall der Verlangsamung und Beschleunigung der
Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität durch wiederkehrende Variation
der Primärluftmenge – vgl. Unteranspruch 2 oder Absatz [0012] in der Patentschrift DE 100 50 575 B4 – muss diese Variation einhergehend mit der
Ansammlung von Kohlenstoff und somit erhöhtem Kohlenstoffangebot nämlich
nicht zwingend durch Absenken der Primärluftmenge unter ein Normalmaß und
anschließendes Erhöhen auf das Normalmaß erfolgen, wie die Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung ausführte. So ist in der Patentschrift selbst lediglich
eine „kann“ - Bestimmung für den Fall einer Luftmengenvariation mit absoluter
Absenkung der Primärluftmenge angegeben - vgl. hierzu Absatz [0013], Satz 1
und Satz 2 - die
insoweit als eine mögliche Weiterbildung auch erst
im
Unteranspruch 3 Niederschlag gefunden hat. Vielmehr schließt ein Verfahren nach
der Lehre des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 auch eine zeitweise Erhöhung
der Primärluftzufuhr mit abfolgender Verringerung auf eine vorgegebene Primärluftmenge ein; hierbei tritt dann wiederum eine relative Verlangsamung der
Abbrandgeschwindigkeit ein. Wenn zur Realisierung eines Abbrandverhaltens
entsprechend den Merkmalen MD und ME überdies ein Teil der Primärluft
zwischen der mittleren Zone 2 und der letzten Zone 3 eines Verbrennungsrostes
mit 3 Luftzuführungszonen hin und her umverteilt wird – wie aus der Beschreibung
einer möglichen Ausführungsform der offenbarten, allgemeinen Lehre auch des
geltenden Anspruchs 1 hervorgeht (Absatz [0035], letzter Satz ) – geht im Übrigen
in beiden Zonen, in denen sich „das Ende des Hauptverbrennungsvorganges“ des
weiterbewegten Brennbettes (s. o. unter Abschnitt B, Punkt 2) vollziehen kann,
eine zeitweise Reduzierung der Primärluftmenge mit einer relativ langsameren
Verbrennung des vorhandenen Kohlenstoffs bzw. eine zeitweise Erhöhung der
Primärluftmenge mit einer relativ höheren Abbrandintensität einher. Die gleiche
Wirkung folgt auch aus dem in D5 a. a. O. beschriebenen Aufgeben von
Luftstößen auf das Brennbett in Zonen, in denen es sich im fortgeschrittenen
Zustand des Hauptverbrennungsvorganges befindet.
Soweit mit dem vorliegend beanspruchten Verfahren eine Verbesserung der
Schlackenqualtität gegenüber dem in D5 beschriebenen Verfahren verbunden
sein soll, worauf die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung noch abgestellt hat, haben die für eine gezielte Verlangsamung der Verbrennung oder
Ansammlung von Kohlenstoff maßgeblichen Prozessgrößen bzw. -parameter im
geltenden Anspruch 1 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist daher aus vorstehenden Erwägungen nicht gewährbar. Wiederum teilen die rückbezogenen Ansprüche das
Schicksal des Anspruchs 1.
D)
Zum Hilfsantrag 2
1.
Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
2.
Das Patentbegehren nach dem Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 beruht im Wesentlichen auf dem erteilten Anspruch 1; in
der hilfsweise verteidigten Fassung weist sein Gegenstand dessen Merkmale M0
und MA bis ME auf. Der Anspruch ist ergänzt um qualitative Angaben - Merkmal
MG - und quantitative Angaben - Merkmal MH - zur Verfahrensführung in den
wählbaren, aufeinander folgenden Zeitabschnitten, durch die die Verlangsamung
oder Erhöhung der Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität bewirkt sein
soll.
So soll das Abbrandverhalten
- durch eine Variation der Primärluftmenge beeinflusst sein:
MG …. die Verlangsamung und Beschleunigung der Abbrandgeschwindigkeit bzw.
Abbrandintensität erfolgt dort durch wiederkehrende Variation der Primär
luftmenge in dem für die Schlackenqualität entscheidenden Abbrandsta
dium in den jeweiligen Zeitabschnitten,
- wobei der Bereich der Variation wie folgt festgelegt ist:
MH …. die reduzierte Primärluftmenge beträgt dabei 50 bis 70% der normalen
Primärluftmenge.
Merkmal MG ist dem Anspruch 2 in der erteilten Fassung des Patents entnommen. Merkmal MH folgt aus dem Absatz [0033] in der Beschreibung der
Patentschrift des angefochtenen Patents, der gleichlautend in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen enthalten war.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 betrifft somit eine Weiterbildung
des patentgemäßen Verfahrens; die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls
gegeben.
Die neuen Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen Unteransprüchen 3 bis 8 und 10 bis 12 mit Anpassung der Rückbezüge.
3.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 ist neu.
Das Merkmal MH besagt im Zusammenhang mit dem Merkmal MG, dass im
Verlauf der Verfahrensführung den sich im für die Schlackenqualität entscheidenden Abbrandstadium befindlichen Bereichen des Brennbettes zeitweise
auch absolut weniger Primärluft als bei einer gleichmäßigen Verbrennungsführung
erforderlich zur Verfügung steht - so kann nach den Angaben in der Patentschrift
DE 100 50 575 B4 die Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität wegen des
angesammelten, erhöhten Kohlenstoffangebotes auch ohne Erhöhung der Primärluftmenge über das Normalmaß gesteigert werden, vgl. hier Absatz [0013],
Sätze 2 und 3.
Der Druckschrift D5 ist das Merkmal MH nicht entnehmbar: Die dort a. a. O.
angeführten Luftstöße bewirken wortsinngemäß immer eine (zeitweise) Erhöhung
der Primärluftmenge gegenüber einer Grundluftmenge. Diese ist zwar ausgehend
von einer minimierten Grundluftmenge aufgrund einer Lastregelung ebenfalls
variabel – vgl. dort Seite 300, zweiter Absatz – jedoch ist sie als Stellgröße in einer
Regeleinrichtung im Sinne einer Vergleichmäßigung des Verbrennungsvorganges
eingebunden, vgl. auch Seite 298, Absätze 2 und 3. Die jeweils im Rahmen der
Regelung eingestellte Grundluftmenge entspricht somit der im Merkmal MH
angeführten „normalen Grundluftmenge“. Eine darüber hinaus gehende Variation
durch eine weitere Reduzierung der Grundluftmenge ist bei dem in D5 beschriebenen Regelungskonzept nicht vorgesehen.
Die Neuheit ist auch ansonsten gegeben, nachdem aus keiner der weiteren zu
berücksichtigenden Druckschriften ein Verfahren mit allen Merkmalen des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 hervorgeht. Die Einsprechende hat dies in
der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.
4.
Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Druckschrift D3 ist - ähnlich zu der Beschreibung in D5 - in den vorgelegten
Auszügen eine Müllverbrennungsanlage mit einem Rost beschrieben, dessen vier
Zonen mit Unterwind beaufschlagbar sind, vgl. Seite 689, Abschnitt „Regelung
Pyrodetek-toren“. Die dort für die Figur 6 beschriebene Verfahrensführung ist zwar
einschlägig nach Aufgabe und Lösung, weil für eine Ausbrandmaximierung in der
dritten und vierten Zone das zusätzliche Aufgeben eine Luftstoßes im 2-Minuten-
Takt angegeben ist. Diese Verfahrensführung sieht jedoch lediglich eine zeitweise
Erhöhung der Luftmenge wie bei der in D5 angegeben Betriebsweise vor.
Anregungen, die Primärluftmenge gegenüber der eingeregelten Grundluftmenge
im Sinne des Merkmals MH im Gegensatz dazu gezielt zu verringern, ergeben
sich weder aus der D5 noch der D3. Auch konnte der Fachmann von solch einer
gegensätzlichen Vorgehensweise nicht die Herbeiführung des gleichen Ergebnisses bzw. einer Verbesserung erwarten. Vielmehr wird in der D3 eine Erhöhung
der Luftmenge am Rost auch zur vollkommenen Verbrennung der Rauchgasbestandteile als vorteilhaft beschrieben - während auf Probleme bei unzureichender Sauerstoffversorgung hingewiesen ist, vgl. dort Seite 689, dritter
Absatz. Wegen des dort ausgedrückten Vorbehalts gegenüber unterstöchiometrischer, d. h. verringerter Verbrennungsluftversorgung war der Fachmann
zudem von Versuchen in dieser Richtung abgehalten.
Die von der Einsprechenden hinsichtlich der Merkmale M0 bis MH angezogenen
Druckschriften D8 und D8a stehen der Patentfähigkeit des Gegenstands nach
dem verteidigten Anspruch 1 ebenfalls nicht entgegen: In D8a ist eine Verbrennungsanlage („incine-rator“) mit einem Feuerungsrost („fire grids 3 to 5“)
beschrieben und gezeigt, an den die Luft zum Trocknen und Verbrennen durch
einen Ventilator von unten herangeführt wird. Weil sich nach der Darstellung der
Figur hieran noch ein nicht näher bezeichneter Rostbereich Pos. 6 anschließt, der
nicht mit Luft beaufschlagt ist, findet der Hauptverbren-nungsvorgang bis zum
Ende auf den Rostzonen mit Primärluftzuführung davor statt. Mithin gehen aus der
somit einschlägigen D8a die Merkmale M0 und MA bis MC her-vor, wobei
dahingestellt bleiben kann, ob der Begriff „dust“ in dieser aus einer Über-setzung
vom Japanischen ins Englische hervorgegangenen Druckschrift für das Wort
„Staub“ oder „Abfall“ steht. Über eine intermittierend angesteuerte Drosselklappe
(„dam-per DT“) wird dort die Gesamtmenge der Verbrennungsluft („total amount of
the combustion air“) eingestellt. Durch die einhergehend intermittierende Vergrößerung und Verringerung der Gesamtluftmenge („total amount of the combustion air can be increased and decreased intermittently“) sollen stabile Verbrennungsbedingungen beibehalten und die Qualtität der Verbrennung verbessert
sein. Die Änderung der Gesamtluftmenge dort entspricht noch der Variation der
Primärluftmenge gemäß Merkmal MG. Auch erkennt der Fachmann wiederum
ohne weiteres, dass die intermittierende Vergrößerung und Verringerung der
Primärluftmenge dort eine Verlangsamung oder Beschleunigung der Abbrandgeschwindigkeit bzw. Abbrandintensität in den jeweiligen Zeitabschnitten zur
Folge hat. Weil sich die Luftmengenvariation auf den gesamten Rost und somit
das gesamte Brennbett auswirkt, sind hiervon zwar auch die ja ortsveränderlichen
Bereiche „am Ende des Hauptverbrennungsvorganges“ entsprechend den Merkmalen MD und ME beaufschlagt. Indes kann aus der Wortfolge „increased and
decreased“ nicht zwingend auf eine absolute Reduzierung der Primärluftmenge
unter eine normale Primärluftmenge im Sinne des Merkmals MH und keinesfalls
auf eine Reduzierung im patentgemäß beanspruchten Umfang von 30 bis 50%
geschlossen werden. Vielmehr äußern sich diese Änderungen dort nach Art einer
Luftmengenpulsation ähnlich der in D3 oder D5 angegebenen Verfahrensführung,
wie sie offensichtlich in dem in der Figur der D8a enthaltenden Diagramm über der
Zeit dargestellt ist. Gerade weil nach der Beschreibung der D8a aber die gesamte,
alle Rostzonen gleichermaßen beaufschlagende Primärluft variiert wird - während
nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 diese Maßnahme gezielt lediglich in
dem für die Schlackenqualität entscheidenden Abbrandstadium, d. h. in einzelnen
Luftzuführungszonen selektiv angewendet wird - führte eine Betriebsweise des in
D8a beschriebenen Verfahrens mit gegenüber der normalen Luftmenge reduzierter Primärluftmenge entsprechend Merkmal MH zu einer insgesamt unzureichenden Luftzufuhr, mit der der dort angestrebte Erfolg nicht erreicht werden
könnte.
Anregungen zu einer Verfahrungsführung mit zeitweise um 30 bis 50% unter ein
Normalmaß verringerter Luftführung oder gar Hinweise hierfür können sich somit
auch aus der Druckschrift D8a nicht ergeben.
Dies gilt auch für den übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Er
kommt dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht näher und wurde daher
zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich
daher.
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist somit
gewährbar.
5.
Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und
haben daher ebenfalls Bestand.
Die Beschreibung besteht aus den in der mündlichen Verhandlung tatsächlich
überreichten beiden Seiten 2 und 3 sowie den Seiten 4 und 5 der Patentschrift,
wie im Tenor des Beschlusses ausgesprochen. Entsprechend war der von der
Patentinhaberin gestellte Hilfsantrag 2 auszulegen.
Die Änderungen in der Beschreibung betreffen lediglich Anpassungen an die geltenden Patentansprüche, sind somit redaktioneller Art und von daher zulässig.
Zusammen mit dem Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten noch der am Abend
vor dem Tag der mündlichen Verhandlung per Fax eingegangene Schriftsatz der
Patentinhaberin übersandt, der keine weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen enthält.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
Me