Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.11.2008 – 21 W (pat) 42/06
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 42/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 021 965.6-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. November 2008
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der
Richter
Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2006 aufgehoben und das Patent erteilt. 08.05
Bezeichnung: Verfahren zur Erstellung von tomographischen
Aufnahmen eines schlagenden Herzens
Anmeldetag: 4. Mai 2004
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
22. September 2006,
Beschreibung Seiten 1 und 8 bis 13, eingegangen am
4. Mai 2004,
Beschreibung Seiten 2 bis 7 und 7a, eingegangen am 24. Februar 2005 und
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am
4. Mai 2004.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 4. Mai 2004 unter der Bezeichnung "Verfahren
zur Erstellung von tomographischen Aufnahmen eines schlagenden Herzens"
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am
1. Dezember 2005.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 11. April 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem durch die Druckschrift
D1 US 2004/0019275 A1
verkörperten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage der am 22. September 2006
eingegangenen Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag und 1 bis 7 gemäß
Hilfsantrag I weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
1.
Verfahren zur Erstellung von tomographischen Aufnahmen
eines schlagenden Herzens eines Patienten mit Hilfe eines
Computertomographie-Gerätes (1), wobei:
1.1 zur Abtastung des schlagenden Herzens mindestens ein Fokus mit gegenüberliegendem Detektor, vorzugsweise einem
Mehrzeilendetektor, um den Patienten (7) bewegt wird,
1.2 Detektorausgangsdaten des Detektors (3), welche die
Schwächung der von dem mindestens einen Fokus ausgehenden Strahlen repräsentieren, zusammen mit mittelbaren
oder unmittelbaren räumlichen Orientierungsdaten der Strahlen und,
1.3 EKG-Signale des schlagenden Herzens aufgenommen und
gegebenenfalls zeitlich korreliert gespeichert werden, und
weiterhin
1.4 zur Rekonstruktion der tomographischen Aufnahmen des
Herzens nur Detektordaten verwendet werden, die aus einem ausgewählten Zyklusbereich des Herzzyklus stammen,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.5 für mindestens einen Herzzyklus eine automatische und je
Zyklus individuelle Auswahl des Zyklusbereichs, aus welchem die Daten zur Rekonstruktion stammen, durch Mustererkennung stattfindet, indem
1.6. vor der Durchführung der automatischen Auswahl des Zyklusbereiches, aus dem Detektordaten zur Rekonstruktion
benutzt werden, ein typischer Signalverlauf (24) des aktuellen EKG (22) in diesem oder einem angrenzenden Bereich
bestimmt wird und anschließend eine automatische Wiedererkennung dieses typischen Signalverlaufs (23), an dem sich
die Bestimmung des gewünschten Bereiches zur Rekonstruktion orientiert, in mindestens einem Herzzyklus stattfindet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2006 aufzuheben
und das Patent mit den mit Schriftsatz vom 22. September 2006
eingereichten Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hauptantrag zu
erteilen,
hilfsweise das Patent mit den mit Schriftsatz vom 22. September 2006 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag I zu erteilen.
Wegen der abhängigen Unteransprüche, der Ansprüche nach Hilfsantrag I und
weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen des Gegenstands nach
dem Anspruch 1, die übrigen Unterlagen erfüllen ebenfalls die an sie zu stellenden
Anforderungen.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erstellung von tomographischen Aufnahmen eines schlagenden Herzens, bei dem mittels eines EKG-Signals die Daten
zur Erstellung der CT-Schnittbilder auf bestimmte Zeitintervalle des Herzzyklus beschränkt werden, um Artefakte durch die Bewegung des Herzens zu vermeiden.
Gemäß der Beschreibungseinleitung orientieren sich bekannte Verfahren am
R-Zacken des EKG´s und definieren absolut oder prozentual dazu ein Zeitintervall,
wobei das Problem der bekannten EKG-Triggerung darin liegt, dass nicht der tatsächliche Bewegungsbeginn der betrachteten Herzregion bestimmt wird. Es ist daher Aufgabe der Erfindung ein Verfahren zur Erstellung von tomographischen Aufnahmen eines schlagenden Herzens zu finden, welches die jeweils betrachtete
Herzphase besser definiert (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0005]).
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch ein Verfahren mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1, das gegenüber dem Stand der Technik neu ist und sich für
den Fachmann, einem auf dem Gebiet der Computertomographie tätigen
Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufserfahrung in Medizintechnik auch in naheliegender Weise ergibt.
Die neuen Ansprüche sind zulässig, da sie aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen gebildet wurden.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung) ist unstreitig ein Verfahren zur Erstellung von tomographischen Aufnahmen eines schlagenden Herzens eines Patienten mit Hilfe eines Computertomographie-Gerätes gemäß den Merkmalsgruppen 1.1 bis 1.4 bekannt.
Die Druckschrift D1 beschreibt, dass beim bekannten Stand der Technik bestimmte Zeitintervalle relativ zum R-Zacken des EKG-Signals zur Datenauswertung benutzt werden und dadurch Änderungen in der Herzfrequenz oder Abnormalitäten
im Herzzyklus nicht berücksichtigt werden (siehe Absatz [0048]). Die Druckschrift D1 schlägt daher vor, die Herzfrequenz und relevante statistische Daten zu
verwenden, um jedes Zeitintervall unabhängig auswählen zu können (siehe Absatz [0050] und Anspruch 5). Die statistischen Daten können von Veröffentlichungen stammen und Informationen über den zeitlichen Signalverkauf eines Herzzyklus in Abhängigkeit von der Herzfrequenz, dem Geschlecht, Alter oder anderer
Daten der Patienten enthalten (siehe Absatz [0049] und Anspruch 7). Gemäß
Fig. 6 ist z. B. dargestellt, wie sich das als besonders vorteilhaft angesehene T-P-
Intervall 78 (siehe Fig. 5), welches beim Herzzyklus zwischen der T- und P-Welle
liegt und in dem das Herz keiner größeren Kontraktion unterworfen ist (siehe Absatz [0046]), in Bezug auf den Zeitpunkt der R-Zacke als Funktion der Herzfrequenz verändert.
Die Druckschrift D1 schlägt somit vor, ein geeignetes Zeitintervall zur Datenverarbeitung nicht absolut oder prozentual in Bezug auf den Zeitpunkt der R-Zacke zu
bestimmen, sondern dieses Intervall in Bezug auf den Zeitpunkt der R-Zacke unter
Berücksichtigung der Herzfrequenz festzulegen. Die Veränderungen des Herzzyklus mit der Herzfrequenz sollen dabei aus statistischen Daten gewonnen werden,
wobei neben der Herzfrequenz auch weitere Patientencharakteristika wie z. B. Alter und Geschlecht berücksichtigt werden können.
Das beanspruchte Verfahren bestimmt dagegen die individuellen Zeitintervalle in
einem Herzzyklus durch den Vergleich eines typischen Signalverlaufs des aktuellen EKG´s des Patienten mit dem Signalverlauf des betrachteten Herzzyklus, wobei dieser Vergleich durch Mustererkennung erfolgt. Demnach wird ein Zeitbezugspunkt in einem Herzzyklus insbesondere durch den Vergleich eines bekannten Zackens oder einer Welle im Signalverlauf des aktuellen EKG´s mit dem Signalverlauf dieses Herzzyklus durch Mustererkennung ermittelt.
Unter Mustererkennung versteht der Fachmann die Fähigkeit eines Systems, einen bestimmten Signalverlauf (ein Muster) in einem anderen Signal durch Regelmäßigkeiten, Ähnlichkeiten oder Gesetzmäßigkeiten zu erkennen. Für das Lernen
und Erkennen komplexer Muster werden z. B. künstliche neuronale Netze eingesetzt.
Durch die von der Herzfrequenz abhängige Auswahl der Zeitintervalle gemäß der
Druckschrift D1 ist eine Mustererkennung gemäß den Merkmalsgruppen 1.5 und
1.6 nicht vorweggenommen oder dem Fachmann nahe gelegt.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Pü