Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.11.2008 – 21 W (pat) 84/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 84/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 25. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 60 852.4-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 21. Dezember 2003 unter der Bezeichnung "Vorrichtung zum Fixieren eines Knochendeckels am Schädel" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 21. Juli 2005.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 10. August 2005 die
Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 5. November 2004 zurückgewiesen, wonach in den Ansprüchen unklar sei, was als patentfähig unter Schutz
gestellt werden soll.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung auf der Grundlage der am 5. August 2008 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 4 weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1 Vorrichtung zum Verbinden von Knochendeckel mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung,
M2 gekennzeichnet durch Reibungs- und/oder Formschluss der
Vorrichtung an bzw. in der Schnittfläche am Knochendeckel
und/oder an bzw. in der Schnittfläche am Schädelknochen,
wobei
M3 in den Schnittflächen des Sägespaltes (11) Schlitze (30,31)
vorgesehen sind und Federn (32, 36, 37, 40, 41, 44, 45, 50,
51, 52) zumindest in die Schlitze greifen oder
Bolzen (55,62) in dem Sägespalt (11) vorgesehen sind, die mit
Scheiben (56,63) oder Armen in die Schlitze (30,31) greifen.
Im Anspruch 1 wurde in Merkmalsgruppe M3 der offensichtliche Schreibfehler
"Schrieben" durch "Scheiben" ersetzt.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
D1 WO 03/024342 A1
D2 DE 199 07 354 A1
D3 EP 1 224 911 A1
D4 DE 102 05 912 A1
D5 DE 198 59 916 A1
D6 WO 99/34745 A1
D7 US 6 168 596 B1
D8 DE 202 18 213 U1
D9 DE 296 14 922 U1 und
D10 DE 196 03 887 C2.
Der Anmelder ist, wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent mit den am 5. August 2008 eingereichten Unterlagen
zu erteilen.
Wegen der abhängigen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die Vorrichtung
des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht mehr neu.
Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im Anspruch 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 12 offenbart und die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 4 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 15 bis 17 offenbart.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Fixieren eines Knochendeckels am
Schädel eines Patienten. Damit soll ein aus dem Schädelknochen heraus gesägter Knochendeckel nach einem entsprechenden medizinischen Eingriff in das Loch
im Schädelknochen wieder eingesetzt und am Schädel fixiert werden, um dort wieder anwachsen zu können.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfache und sichere Fixierung zu schaffen (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0008]).
Die im Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Vorrichtung
ist nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druckschrift D4 oder D6 bekannt sind.
Sachpatente sind durch die räumlich-körperlichen Merkmale ihrer Gegenstände
gekennzeichnet und werden von Zweck, Wirkungs- und Funktionsangaben nicht
eingeschränkt, wenn diese keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Konstruktionselementes haben
(siehe BGH
GRUR 1979, 149 - Schießbolzen, Leitsatz und BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II, Leitsatz 3).
Mit dem Anspruch 1 wird als Vorrichtung zum Verbinden eines Knochendeckels
mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung (Merkmal M1) lediglich
gemäß Merkmalsgruppe M3 eine Feder oder ein Bolzen mit Scheiben oder Armen
beansprucht. Die Schnittflächen am Knochendeckel oder am Schädelknochen, die
gemäß Merkmalsgruppe M3 mit Schlitzen versehen sind, haben keine Auswirkung
auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Federn oder Bolzen. Entsprechend
bildet auch die Art der Halterung der Federn oder Bolzen durch Reibungs- oder
Formschluss am Knochendeckel oder Schädelknochen gemäß Merkmalsgruppe M2 die beanspruchten Federn oder Bolzen nicht weiter aus.
Aus der Druckschrift D4 ist eine Vorrichtung zum Verbinden von einem Knochendeckel mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung bekannt (siehe
Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung), die einen Bolzen (siehe Fig. 3 Sechskant 32, 34) mit Scheibe (Platte 30) aufweist.
Aus der Druckschrift D6 ist eine Vorrichtung zum Verbinden von einem Knochendeckel mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung bekannt (siehe
Abstract), die eine Feder (spring clip 10) aufweist.
Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 ist somit nicht neu.
Im Hinblick auf die Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches
Speicherheizgerät; GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II)
fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die Patentansprüche 2 bis 4, deren Merkmale die Federn oder Bolzen im Übrigen ebenfalls nicht weiter ausbilden.
Die durch die Formulierung des Anspruchs 1 zum Ausdruck gebrachte Verwendung einer Verbindungsvorrichtung am Schädel eines Patienten wäre bei einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung des Anspruchs 1 ein Verfahrensanspruch zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers. Diese Verfahren
sind aber gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 vom Patentschutz ausgeschlossen, so dass ein
auf die genannte Verwendung gerichteter, neuer Patentanspruch 1 ebenfalls nicht
gewährbar wäre.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Pü