Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.11.2008 – 19 W (pat) 7/07
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 7/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 52 829.5 - 26
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Bertl
und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski, und Dr.-Ing. Scholz 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 05 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 C - hat die
am 24. Oktober 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss
vom
18. Oktober 2006 aus den Gründen des Bescheids vom 29. Mai 2001 zurückgewiesen und gleichzeitig das insgesamt 18. Fristgesuch vom 2. Oktober 2006 abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
6. Dezember 2006. Sie hat mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beim Bundespatentgericht neue Unterlagen eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 beantragt sie,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Vorrichtung (34) zur Arretierung eines beweglichen Körpers (10), insbesondere in einem Kfz, bei großen Beschleunigungen, insbesondere im Falle eines Unfalls, mit einem ausfahrbaren
Riegelbolzen (22a, 22b), der über eine Kulissensteuerung (29) von
einem durch Trägheitskräfte verlagerbaren Massenkörper (26)
steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kulissensteuerung (29, 29a) im Wesentlichen fest angeordnet ist und eine Kulissenschlitz aufweist, wobei der Massekörper (26) mit dem Riegelbolzen (22a, 22b) einstückig verbunden ist, und wobei ein Abschnitt (28) des Massekörpers (26) den Kulissenschlitz (29, 29a)
durchgreift.
II.
Die Prüfungsstelle hat über die neu eingereichten Ansprüche noch nicht entschieden.
Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass im Prüfungsverfahren ein gewährbarer Anspruch 1 formuliert werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick
auf die doppelt wirkende, auf Front und Heckaufprall gleichermaßen reagierende
Anordnung des Massekörpers im spitzen Winkel (cid:302)(cid:15)(cid:3)entsprechend Absatz 0050 der
Offenlegungsschrift.
Im Unterschied dazu
ist der Massekörper 20
in der
DE 198 39 743 A1 nahezu lotrecht ausgerichtet (Sp. 3. Z. 45,46).
In der Anmeldung wurde bisher nach der Eintragung im Formblatt P 2400 in der
IPC-Klasse E 05 C recherchiert. Ein Stand der Technik, der über die von der Anmelderin genannte DE 198 39 743 A1 hinausgeht, konnte dabei nicht ermittelt
werden. In der IPC-Gruppe B 60 N 2/433 (IPC Version 2008.4) werden Sicherheitsverriegelungen für Rückenlehnen, z. B. mit durch Trägheit aktivierten Riegeln
eingeordnet. Dort, sowie in der übergeordneten Gruppe B 60 N 2/42 ist bisher
noch nicht recherchiert worden. Nach Überzeugung des Senats ist eine abschließende Prüfung der Anmeldung ohne ein Rechercheergebnis aus diesen Gruppen
nicht möglich.
Die Anmeldung wird deshalb zur weiteren Recherche und Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Pr