Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.12.2008 – 14 W (pat) 6/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 6/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 9. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 16 982
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der
Richterin Dr. Schuster 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent wird
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 9. Dezember 2008,
Beschreibung Seiten 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2005 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 16 982 mit der
Bezeichnung
widerrufen.
"Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung"
Der Widerruf des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung gemäß dem seinerzeit geltenden einzigen Patentanspruch gegenüber dem aus der Druckschrift
D1: Vorträge zur Hochschultagung 1992, Kiel, von D. Philipczyk
und M. Stangassinger (cid:398)Zum Einsatz von Raps (Ölsaaten) in
der Milchviehfütterung(cid:398), S. 123 bis 131
bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patentbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 überreichten Patentanspruch weiterverfolgt. Der Patentanspruch
lautet wie folgt:
Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung enthaltend
- 5 bis 30 Gew.-% von kaltgepresstem, bei der Rapsölgewinnung
anfallendem Rapskuchen auf Trockensubstanzbasis, wobei die
Pressrückstände 15 bis 17% Rapsöl enthalten, sowie
- 70 bis 95 Gew.-% einer Mischung aus Maissilage, Grassilage
und Heu
im Verhältnis zwischen Maissilage, Grassilage und Heu von
1:1:0,15 bis 0,30 zur Verringerung des Palmitinsäuregehaltes C
16:0 sowie zur Erhöhung des Stearinsäuregehaltes C 18:0 und
des Ölsäuregehaltes C 18:1 in der Milch.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im wesentlichen vorgetragen, dass die nunmehr beanspruchte Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung mit der im geltenden Patentanspruch angegebenen Beimischung
an kaltgepresstem, bei der Rapsölgewinnung anfallendem Rapskuchen zu einer
Mischung aus Maissilage, Grassilage und Heu in den im Patentanspruch
angegebenen, aufeinander abgestimmten speziellen Verhältnissen zu einander
zur Verringerung des Palmitinsäuregehaltes und zur Erhöhung des Stearin- und
Ölsäuregehaltes in der Milch gegenüber D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen.
Der Einsprechende des gemäß des Beschlusses der Patentabteilung vom 28. Oktober 2005 einzig zulässigen Einspruchs III hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 seinen Einspruch zurückgenommen. Er ist daher nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie konnte jedoch nur in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg führen.
1. Der geltende Patentanspruch basiert auf dem erteilten Patentanspruch i. V. m.
S. 3 Z. 1 bis 5 der Patentschrift, und geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 5
und 7 i. V. m. S. 4 Z. 10 bis 19 der Erstunterlagen zurück.
2. Die Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung zur Verringerung des
Palmitinsäuregehaltes sowie zur Erhöhung des Stearinsäure- und des Ölsäuregehaltes in der Milch nach dem geltenden Patentanspruch ist neu. In keiner der
dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen wird diese Verwendung in allen Einzelheiten beschrieben, wie bereits im angegriffenen Beschluss der Patentabteilung
zutreffend bezüglich des seinerzeit geltenden, noch nicht auf die Verwendung
einer Milchkuh-Futterzusammensetzung enthaltend einen kaltgepressten Rapskuchen beschränkten, Patentanspruchs festgestellt wurde.
3. Die Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung zur Verringerung des
Palmitinsäuregehaltes sowie zur Erhöhung des Stearinsäure- und des Ölsäuregehaltes in der Milch nach dem geltenden Patentanspruch beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine neuartige Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung mit einer speziellen Rapspresskuchenbeigabe
anzugeben, mit der es gelingt, die ernährungsphysiologischen Eigenschaften von
Rohmilch und daraus herzustellenden Milchprodukten zu verbessern (vgl geltende
Unterlagen S. 2 Z. 47 bis 49). Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs gelöst mit den Merkmalen:
Verwendung einer Milchkuh-Futterzusammensetzung enthaltend:
a) 5 bis 30 Gew.-% von kaltgepresstem, bei der Rapsölgewinnung
anfallendem Rapskuchen auf Trockensubstanzbasis, wobei die
Pressrückstände 15 bis 17% Rapsöl enthalten, sowie
b) 70 bis 95 Gew.-% einer Mischung aus Maissilage, Grassilage
und Heu
c) im Verhältnis zwischen Maissilage, Grassilage und Heu von
1:1:0,15 bis 0,30
d) zur Verringerung des Palmitinsäuregehaltes C 16:0 sowie zur
Erhöhung des Stearinsäuregehaltes C 18:0 und des Ölsäuregehaltes C 18:1 in der Milch.
Den nächstliegenden Stand der Technik bildet für den Fachmann, einen an einer
Hochschule ausgebildeten Landwirt, der mit der Milchviehhaltung befasst und mit
ernährungsphysiologischen Zusammenhangen vertraut ist, die Druckschrift D1.
Aus D1 geht nämlich hervor, dass die Zugabe von Raps-Ölsaaten zur Milchviehfütterung zur Erhöhung des Anteils an C18-Fettsäuren, wie Ölsäure (C18:1)
und Stearinsäure (C18:0) und gleichzeitig zur Verringerung des Anteils an
Palmitinsäure (C16:0) in der Milch führt. Aus D1 ist auch bekannt, dass die
Grundfutterbasis gleichfalls einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Milchfetts hat. Die Verfütterung einer Kombination von Grassilage und Heu führt nach
D1 zu einem höheren Anteil an C18-Fettsäuren gegenüber einer Verfütterung
einer Kombination von Gras-/Maissilage, wobei ein höherer Maissilageanteil den
C18-Fettsäuregehalt noch weiter verringert (S. 123 Zusammenfassung Abs. 3 und
4, S. 127 le. Abs. bis S. 128 Abs. 1 i. V. m. S. 130 Abs. 2, 3 und Tab. 4). In D1
findet sich aber kein Hinweis darauf, als Kraftfutterzusatz den kaltgepressten, bei
der Rapsölgewinnung anfallenden Rapskuchen mit einem Gehalt an 15 bis 17%
Rapsöl einzusetzen. Bei D1 wird nämlich immer Rapssaat, die vor der Verfütterung geschrotet werden muss, oder Rapsextraktionsschrot als Ölsaatquelle für
das Kraftfutter verwendet (S. 124 Abs. 3 le. Satz und S. 125 le. Abs. bis S. 126
Abs. 1), wogegen der bei der Rapsölgewinnung anfallende kaltgepresste Rapskuchen ein Abfallprodukt mit einem niedrigen Rapsölgehalt darstellt. Auch wird bei
D1 nicht in Erwägung gezogen, die dort verwendete Rapssaat einem Grundfutter
zuzusetzen, das entsprechend den Merkmalen b) und c) des Patentanspruchs zusammengesetzt ist. Der Fachmann musste also um zum Gegenstand des Patentanspruchs zu gelangen, ausgehend von D1 ohne weitere Anregungen gleich
mehrere Maßnahmen ergreifen, um den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs mit seiner speziell für den Verwendungszweck abgestimmten Kombination der Mischungsverhältnisse von Grundfutter in einem bestimmten Verhältnis
zwischen Maissilage, Grassilage und Heu zu Rapskuchen bereit zu stellen.
Nach alledem wird der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs vom Stand
der Technik nicht nahegelegt. Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
4. Die Verwendung nach dem geltenden Patentanspruch erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Patentanspruch hat somit Bestand.
Proksch-Ledig
Harrer
Gerster
Schuster
Na