Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.12.2008 – 6 W (pat) 54/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 40 308.2-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Juli 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung unter Verweis

auf den Prüfungsbescheid vom 11. April 2002 mit der Begründung zurückgewiesen worden war, keines der Kugellager nach Anspruch 1 des Hauptantrags bzw.

der Hilfsanträge 1 und 2, jeweils vom 29. August 2002, stelle das Resultat einer

erfinderischen Tätigkeit dar.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik

u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

im Prüfungsverfahren:

US 36 74 357 A (E3)

DE 43 03 743 A1 (E6)

im Beschwerdeverfahren:

Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Aufl., 1974,

1. Band, S. 571 oben (E7)

Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 19. Aufl., 1997,

S. G49 "Wälzlagerstähle", S. G85, G86 Kap. 4.4.1 "Wahl des

Schmierverfahrens" und Kap. 4.4.2 "Ölauswahl" (E8)

DE 32 06 739 C2 (E10).

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz

vom 29. September 2004, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu

der am 20. April 2006 eine Begründung mit neuem Hauptantrag sowie neuen

Hilfsanträgen 1 und 2 eingegangen sind. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die

Vielzahl der entgegengehaltenen Druckschriften könnten jeweils nur einige Merkmale von Kugellagern nachweisen, wodurch allerdings insgesamt die erfinderische

Tätigkeit des anspruchsgemäßen Kugellagers nicht in Frage gestellt werden

könne.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag,

hilfsweise

Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1,

jeweils laut Beschwerdeschriftsatz vom 19. April 2006

korrigierter einziger Anspruch gemäß Hilfsantrag 2

vom

19. April 2006,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

einziger Anspruch gemäß Hilfsantrag 3,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

sowie jeweils Beschreibung und Zeichnungen vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat den Wortlaut (Gliederung

durch den Senat):

a)

Kugellager, mit:

einem Festlaufring (2);

einem Drehlaufring (3);

einer Mehrzahl von Kugeln (4), die einen Kugeldurchmesser Dw aufweisen und die zwischen dem Festlaufring (2) und

dem Drehlaufring (3) angeordnet sind;

b)

wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring (2) und dem Drehlaufring (3) vorgesehen ist, und

c)

das Schmieröl einen Reibungskoeffizienten von 0,07 oder

mehr aufweist unter Bedingungen, dass ein Schlupffaktor

5 % beträgt und eine Temperatur 40°C beträgt,

d)

und ein Rillenradius des Drehlaufrings (3) in einem Bereich

von einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt ist, und

e)

zumindest einer der Festlaufring (2) oder der Drehlaufring (3)

eine Härte in einem Bereich von einschließlich HRC 58 bis

einschließlich HRC 64 aufweist,

f)

wobei der Drehlaufring (3) ein Innenlaufring ist und der Festlaufring (2) ein Außenlaufring ist und

g)

die Oberflächenrauheit der Laufringe in einem Bereich von

0,01 bis 0,04 µm Ra ist, und

h)

die Oberflächenrauheit der Kugeln (4) in einem Bereich von

0,003 bis 0,010 µm Ra ist.

Hieran schließen sich die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 an.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat den Wortlaut (Gliederung

durch den Senat):

a)

Kugellager, mit:

einem Festlaufring (2);

einem Drehlaufring (3);

einer Mehrzahl von Kugeln (4), die einen Kugeldurchmesser Dw aufweisen und die zwischen dem Festlaufring (2) und

dem Drehlaufring (3) angeordnet sind;

b)

wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring (2) und dem Drehlaufring (3) vorgesehen ist, und

c)

das Schmieröl einen Reibungskoeffizienten von 0,07 oder

mehr aufweist unter Bedingungen, dass ein Schlupffaktor

5 % beträgt und eine Temperatur 40°C beträgt, und

d)

ein Rillenradius des Drehlaufrings (3) in einem Bereich von

einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist, und

e)

zumindest einer der Festlaufring (2) oder der Drehlaufring (3)

eine Härte in einem Bereich von einschließlich HRC 58 bis

einschließlich HRC 64 aufweist,

f)

wobei der Drehlaufring (3) ein Innenlaufring ist und der Festlaufring (2) ein Außenlaufring ist und

g)

die Oberflächenrauheit der Laufringe in einem Bereich von

0,01 bis 0,04 µm Ra ist, und

h)

die Oberflächenrauheit der Kugeln (4) in einem Bereich von

0,003 bis 0,010 µm Ra ist,

i)

wobei der Rillenradius des Drehlaufrings (3) gleich oder

größer als der Rillenradius des Festlaufrings (2) ist.

Hieran schließen sich die untergeordneten Ansprüche 2 und 3 an.

Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 hat den Wortlaut (Gliederung durch

den Senat):

a)

Kugellager, mit:

einem Festlaufring (2);

einem Drehlaufring (3);

einer Mehrzahl von Kugeln (4), die einen Kugeldurchmesser Dw aufweisen und die zwischen dem Festlaufring (2) und

dem Drehlaufring (3) angeordnet sind;

b)

wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring (2) und dem Drehlaufring (3) vorgesehen ist, und

c)

das Schmieröl einen Reibungskoeffizienten von 0,07 oder

mehr aufweist unter Bedingungen, dass ein Schlupffaktor

5 % beträgt und eine Temperatur 40°C beträgt, und

d)

ein Rillenradius des Drehlaufrings (3) in einem Bereich von

einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist, und

e)

zumindest einer der Festlaufring (2) oder der Drehlaufring (3)

eine Härte in einem Bereich von einschließlich HRC 58 bis

einschließlich HRC 64 aufweist,

f)

wobei der Drehlaufring (3) ein Innenlaufring ist und der Festlaufring (2) ein Außenlaufring ist und

g)

die Oberflächenrauheit der Laufringe in einem Bereich von

0,01 bis 0,04 µm Ra ist, und

h)

die Oberflächenrauheit der Kugeln (4) in einem Bereich von

0,003 bis 0,010 µm Ra ist,

i

j)

wobei der Rillenradius des Drehlaufrings (3) gleich oder

größer als der Rillenradius des Festlaufrings (2) ist und

der Rillenradius des Festlaufrings (2) in einem Bereich von

einschließlich 0,52 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist.

Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich davon nur durch

den unterschiedlichen Wertebereich des Merkmals j):

j)

der Rillenradius des Festlaufrings (2) in einem Bereich von

einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist.

Hinsichtlich der rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig, aber im

Hinblick auf die geltenden Unterlagen nicht begründet.

2.

Die Merkmale der Patentansprüche nach den einzelnen Anträgen sind in

den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.

3.

Ein Kugellager mit den Merkmalen des Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw.

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist zweifelsfrei neu, denn bei keinem der im Stand

der Technik beschriebenen Kugellager ist ein Aufbau mit sämtlichen, im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen bekannt. Kugellager in der darin beschriebenen

Ausführung sind jeweils auch gewerblich anwendbar. Sie stellen jedoch jeweils

nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.

4.

Als Fachmann ist hier - in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle - ein

Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" mit einschlägigen

Kenntnissen für Berechnung und Konstruktion von Wälzlagern für die Lagerung

von Getriebekomponenten anzusetzen.

5.

Wegen der identischen Merkmale mit Anspruch 1 nach Hauptantrag

respektive nach Hilfsantrag 1 wird nachfolgend Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

abgehandelt.

Einigkeit bestand darüber, dass aus der US 36 74 357 A (E3) der nächstliegende

Stand der Technik bekannt ist. Denn dort wird beschrieben, ein

a)

Kugellager, mit:

einem Festlaufring 14;

einem Drehlaufring 12;

einer Mehrzahl von Kugeln 16, die einen Kugeldurchmesser R aufweisen und die zwischen dem Festlaufring 14 und

dem Drehlaufring 12 angeordnet sind;

b)

wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring 14 und dem Drehlaufring 12 vorgesehen ist (vgl. Sp. 3,

Z. 1 - 4) und

d)

ein Rillenradius des Drehlaufrings 14 in einem Bereich von

einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist (der Bereich wird in der E3 mit 53,1 % bis 53,9 % angegeben, vgl. Sp. 3, Z. 37 ff.) und

i)

j)

der Rillenradius des Drehlaufrings 12 gleich oder größer als

der Rillenradius des Festlaufrings 14 ist und

der Rillenradius des Festlaufrings 14 in einem Bereich von

einschließlich 0,52 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist (der Bereich wird in der E3 mit 52,1% bis 52,9 % angegeben, vgl. Sp. 3, Z. 42).

Insgesamt beschreibt die E3 ein übliches Lager, aus dessen Beschreibung bereits

einige der streitpatentgemäßen Kenngrößen hervorgehen. Die weiteren im Anspruch 1 des Hauptantrags genannten Eigenschaften respektive Werte sind in der

E3 nicht explizit aufgeführt oder eigens erwähnt.

Bei vergleichbaren Lagern ist eine Schmierung (entsprechend Merkmal c) üblich.

Der das Lager konzipierende Fachmann geht bei der dafür nötigen Ölauswahl

entweder von allgemeinen Aspekten, wie sie bspw. die E8 oder die darin zitierten

Vorschriften vorschlägt, aus. Nachdem allerdings der Streitgegenstand in Übereinstimmung mit dem Lager nach der E3 auch als Bauteil in einem Getriebeabschnitt eingesetzt werden soll, liegt es für den Fachmann nahe, automatisch hierfür die auf den geplanten Einsatzzweck dieses Lagers abgestimmte passende

Schmierung zu übernehmen. Diese erfolgt häufig (vgl. DE 43 03 743 A1 (E6)) zusammen mit der eigentlichen Getriebeschmierung durch ein ATF Öl (vgl. E6,

Sp. 1, Z. 37 bis 43, bzw. Einleitung der Anmeldung). Ein solches Produkt einsatzgemäß zu optimieren, respektive ein solches Öl mit einem niedrigeren Reibungskoeffizienten, entsprechend dem Merkmal c) der Anmeldung aus der Angebotspalette auszuwählen, kann keine erfinderische Leistung darstellen, da die dazu

notwendigen Berechnungen oder Überlegungen, unter Zugrundelegung auch

weiterer Kenngrößen wie Belastung , Drehzahl etc. zu den alltäglichen Aufgaben

des hier zuständigen Fachmanns gehören, wie auch die Prüfungsstelle zutreffend

ausführt.

Dies gilt auch für die Angabe der Bereichswerte für die vorgeschriebene Härte,

entsprechend Merkmal e). Auch dafür muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig

werden. Wie aus der E7, (vgl. Ziffer k) Wälzlagerstähle, S. 571 oben, hervorgeht,

ist es bekannt und allgemein üblich, bei einem Lager die im Merkmal e) genannten

Werte (HRC 60 bis HRC 66) für deren Härte einzuhalten.

Dies gilt auch für die Oberflächenrauheit der Laufringe nach Merkmal g) einerseits

und der Kugeln nach Merkmal h) andererseits. Die Wahl der Oberflächenrauheit

bzw. der Oberflächengüte ist üblicherweise anwendungs- und belastungsabhängig, aber auch abhängig von der jeweiligen Normgröße des Lagers in Tabellen

aufgeführt. Hierbei eine hochwertige Verarbeitung vorzuschreiben bzw. ein Material entsprechender Qualität als Grundlage für ein diesbezügliches Lager auszuwählen, gehört zu den Aufgaben des hier zuständigen Fachmanns.

Dem Unterscheidungsmerkmal f), das festlegt, welches der Fest- und welches der

Drehlaufring (innen/außen) ist, kommt keine erfindungswesentliche Bedeutung zu.

Sie ist anwendungsbestimmt vorgegeben und entsprechend zu berücksichtigen.

6.

Merkmal j) nach Hilfsantrag 3 lautet:

j)

der Rillenradius des Festlaufrings (2) in einem Bereich von

einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt

ist.

Damit ist der Wertebereich, in dem der Rillenradius liegen darf, (gegenüber Hilfsantrag 2) eingeschränkt, außerdem können die Rillenradien von Fest- und Drehlaufring über den gesamten Wertebereich identisch ausgebildet sein.

Doch auch Ausführungen dieser Art sind aus dem Stand der Technik für sich bekannt. Entsprechend den Angaben in der DE 32 06 739 C2 (E10) (vgl. S. 2, Z. 21

bis 25) handelt es sich dabei um ein Kugellager, bei dem der Rillenradius im Bereich zwischen 0,53 Dw und 0,58 Dw liegt. Denn der genannte Wert für die

Schmiegung ist mit 0,94 angegeben. Nach entsprechender mathematischer Umformung

(in der Entgegenhaltung wird als Schmiegung der Quotient

r R

also

Kugelradiu s Rillenradi us

, also der Kehrwert genannt) resultiert daraus die Angabe,

dass der in der E10 genannte Wert für den Rillenradius, in der Nomenklatur der

vorliegenden Anmeldung 0,532 des Kugeldurchmessers entspricht.

7.

Insgesamt wird im Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 daher ein durchaus fachübliches Kugellager beschrieben, dessen

grundsätzlicher Aufbau für sich bekannt ist und bei dem zur Spezifizierung Werte

ausgewählt wurden, die alle in einem Bereich angesiedelt sind, der zu keinerlei

überraschenden Auswirkungen führt. Die in der Anmeldung aufgelisteten Tabellen

veranschaulichen dabei, dass unterschiedliche Ausgangswerte gegeneinander

abgewogen wurden und damit die Basis für eine Optimierung des Kugellagers

hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufgabe gebildet wird. Die prinzipiellen Zusammenhänge der untersuchten Kenngrößen ist für den Fachmann dabei klar,

deren aggregatives Zusammenfügen führt dabei auch nur zu erwarteten Zielen.

Unabhängig davon wird von ihm erwartet, dass er auf seinem Fachgebiet übliche

Routineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Weg gefunden

werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können (BGH "Stretchfolienhaube" GRUR 2006, 666). Zur Variierung der Ausgangsgrößen, entsprechend der

in den Anmeldeunterlagen aufgeführten Tabellen hatte er dabei durchaus eine

Veranlassung (vgl. BGH "Stahlblech", GRUR 2008, 145). Denn die in den Fachpublikationen gemeinhin veröffentlichten Wertebereiche können nicht jeden Individualfall berücksichtigen, für den ein entsprechendes Kugellager angegeben werden soll, sondern sie geben einen Korridor vor, innerhalb dessen übliche Werte

anzusiedeln sind.

Insgesamt handelt es sich bei einem Kugellager nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist daher nicht

gewährbar.

Hiermit fallen zwingend auch jeweils die rückbezogenen Patentansprüche, da sie

zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716

Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).

Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Schneider

Guth

Hildebrandt

Ganzenmüller

Cl