Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.12.2008 – 6 W (pat) 54/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 40 308.2-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Juli 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung unter Verweis
auf den Prüfungsbescheid vom 11. April 2002 mit der Begründung zurückgewiesen worden war, keines der Kugellager nach Anspruch 1 des Hauptantrags bzw.
der Hilfsanträge 1 und 2, jeweils vom 29. August 2002, stelle das Resultat einer
erfinderischen Tätigkeit dar.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik
u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
im Prüfungsverfahren:
US 36 74 357 A (E3)
DE 43 03 743 A1 (E6)
im Beschwerdeverfahren:
Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Aufl., 1974,
1. Band, S. 571 oben (E7)
Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 19. Aufl., 1997,
S. G49 "Wälzlagerstähle", S. G85, G86 Kap. 4.4.1 "Wahl des
Schmierverfahrens" und Kap. 4.4.2 "Ölauswahl" (E8)
DE 32 06 739 C2 (E10).
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz
vom 29. September 2004, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu
der am 20. April 2006 eine Begründung mit neuem Hauptantrag sowie neuen
Hilfsanträgen 1 und 2 eingegangen sind. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die
Vielzahl der entgegengehaltenen Druckschriften könnten jeweils nur einige Merkmale von Kugellagern nachweisen, wodurch allerdings insgesamt die erfinderische
Tätigkeit des anspruchsgemäßen Kugellagers nicht in Frage gestellt werden
könne.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag,
hilfsweise
Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1,
jeweils laut Beschwerdeschriftsatz vom 19. April 2006
korrigierter einziger Anspruch gemäß Hilfsantrag 2
vom
19. April 2006,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
einziger Anspruch gemäß Hilfsantrag 3,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
sowie jeweils Beschreibung und Zeichnungen vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat den Wortlaut (Gliederung
durch den Senat):
a)
Kugellager, mit:
einem Festlaufring (2);
einem Drehlaufring (3);
einer Mehrzahl von Kugeln (4), die einen Kugeldurchmesser Dw aufweisen und die zwischen dem Festlaufring (2) und
dem Drehlaufring (3) angeordnet sind;
b)
wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring (2) und dem Drehlaufring (3) vorgesehen ist, und
c)
das Schmieröl einen Reibungskoeffizienten von 0,07 oder
mehr aufweist unter Bedingungen, dass ein Schlupffaktor
5 % beträgt und eine Temperatur 40°C beträgt,
d)
und ein Rillenradius des Drehlaufrings (3) in einem Bereich
von einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt ist, und
e)
zumindest einer der Festlaufring (2) oder der Drehlaufring (3)
eine Härte in einem Bereich von einschließlich HRC 58 bis
einschließlich HRC 64 aufweist,
f)
wobei der Drehlaufring (3) ein Innenlaufring ist und der Festlaufring (2) ein Außenlaufring ist und
g)
die Oberflächenrauheit der Laufringe in einem Bereich von
0,01 bis 0,04 µm Ra ist, und
h)
die Oberflächenrauheit der Kugeln (4) in einem Bereich von
0,003 bis 0,010 µm Ra ist.
Hieran schließen sich die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 an.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat den Wortlaut (Gliederung
durch den Senat):
a)
Kugellager, mit:
einem Festlaufring (2);
einem Drehlaufring (3);
einer Mehrzahl von Kugeln (4), die einen Kugeldurchmesser Dw aufweisen und die zwischen dem Festlaufring (2) und
dem Drehlaufring (3) angeordnet sind;
b)
wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring (2) und dem Drehlaufring (3) vorgesehen ist, und
c)
das Schmieröl einen Reibungskoeffizienten von 0,07 oder
mehr aufweist unter Bedingungen, dass ein Schlupffaktor
5 % beträgt und eine Temperatur 40°C beträgt, und
d)
ein Rillenradius des Drehlaufrings (3) in einem Bereich von
einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist, und
e)
zumindest einer der Festlaufring (2) oder der Drehlaufring (3)
eine Härte in einem Bereich von einschließlich HRC 58 bis
einschließlich HRC 64 aufweist,
f)
wobei der Drehlaufring (3) ein Innenlaufring ist und der Festlaufring (2) ein Außenlaufring ist und
g)
die Oberflächenrauheit der Laufringe in einem Bereich von
0,01 bis 0,04 µm Ra ist, und
h)
die Oberflächenrauheit der Kugeln (4) in einem Bereich von
0,003 bis 0,010 µm Ra ist,
i)
wobei der Rillenradius des Drehlaufrings (3) gleich oder
größer als der Rillenradius des Festlaufrings (2) ist.
Hieran schließen sich die untergeordneten Ansprüche 2 und 3 an.
Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 hat den Wortlaut (Gliederung durch
den Senat):
a)
Kugellager, mit:
einem Festlaufring (2);
einem Drehlaufring (3);
einer Mehrzahl von Kugeln (4), die einen Kugeldurchmesser Dw aufweisen und die zwischen dem Festlaufring (2) und
dem Drehlaufring (3) angeordnet sind;
b)
wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring (2) und dem Drehlaufring (3) vorgesehen ist, und
c)
das Schmieröl einen Reibungskoeffizienten von 0,07 oder
mehr aufweist unter Bedingungen, dass ein Schlupffaktor
5 % beträgt und eine Temperatur 40°C beträgt, und
d)
ein Rillenradius des Drehlaufrings (3) in einem Bereich von
einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist, und
e)
zumindest einer der Festlaufring (2) oder der Drehlaufring (3)
eine Härte in einem Bereich von einschließlich HRC 58 bis
einschließlich HRC 64 aufweist,
f)
wobei der Drehlaufring (3) ein Innenlaufring ist und der Festlaufring (2) ein Außenlaufring ist und
g)
die Oberflächenrauheit der Laufringe in einem Bereich von
0,01 bis 0,04 µm Ra ist, und
h)
die Oberflächenrauheit der Kugeln (4) in einem Bereich von
0,003 bis 0,010 µm Ra ist,
i
j)
wobei der Rillenradius des Drehlaufrings (3) gleich oder
größer als der Rillenradius des Festlaufrings (2) ist und
der Rillenradius des Festlaufrings (2) in einem Bereich von
einschließlich 0,52 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist.
Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich davon nur durch
den unterschiedlichen Wertebereich des Merkmals j):
j)
der Rillenradius des Festlaufrings (2) in einem Bereich von
einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist.
Hinsichtlich der rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig, aber im
Hinblick auf die geltenden Unterlagen nicht begründet.
2.
Die Merkmale der Patentansprüche nach den einzelnen Anträgen sind in
den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.
3.
Ein Kugellager mit den Merkmalen des Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw.
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist zweifelsfrei neu, denn bei keinem der im Stand
der Technik beschriebenen Kugellager ist ein Aufbau mit sämtlichen, im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen bekannt. Kugellager in der darin beschriebenen
Ausführung sind jeweils auch gewerblich anwendbar. Sie stellen jedoch jeweils
nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.
4.
Als Fachmann ist hier - in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle - ein
Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" mit einschlägigen
Kenntnissen für Berechnung und Konstruktion von Wälzlagern für die Lagerung
von Getriebekomponenten anzusetzen.
5.
Wegen der identischen Merkmale mit Anspruch 1 nach Hauptantrag
respektive nach Hilfsantrag 1 wird nachfolgend Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
abgehandelt.
Einigkeit bestand darüber, dass aus der US 36 74 357 A (E3) der nächstliegende
Stand der Technik bekannt ist. Denn dort wird beschrieben, ein
a)
Kugellager, mit:
einem Festlaufring 14;
einem Drehlaufring 12;
einer Mehrzahl von Kugeln 16, die einen Kugeldurchmesser R aufweisen und die zwischen dem Festlaufring 14 und
dem Drehlaufring 12 angeordnet sind;
b)
wobei ein Schmieröl in einem Raum zwischen dem Festlaufring 14 und dem Drehlaufring 12 vorgesehen ist (vgl. Sp. 3,
Z. 1 - 4) und
d)
ein Rillenradius des Drehlaufrings 14 in einem Bereich von
einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist (der Bereich wird in der E3 mit 53,1 % bis 53,9 % angegeben, vgl. Sp. 3, Z. 37 ff.) und
i)
j)
der Rillenradius des Drehlaufrings 12 gleich oder größer als
der Rillenradius des Festlaufrings 14 ist und
der Rillenradius des Festlaufrings 14 in einem Bereich von
einschließlich 0,52 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist (der Bereich wird in der E3 mit 52,1% bis 52,9 % angegeben, vgl. Sp. 3, Z. 42).
Insgesamt beschreibt die E3 ein übliches Lager, aus dessen Beschreibung bereits
einige der streitpatentgemäßen Kenngrößen hervorgehen. Die weiteren im Anspruch 1 des Hauptantrags genannten Eigenschaften respektive Werte sind in der
E3 nicht explizit aufgeführt oder eigens erwähnt.
Bei vergleichbaren Lagern ist eine Schmierung (entsprechend Merkmal c) üblich.
Der das Lager konzipierende Fachmann geht bei der dafür nötigen Ölauswahl
entweder von allgemeinen Aspekten, wie sie bspw. die E8 oder die darin zitierten
Vorschriften vorschlägt, aus. Nachdem allerdings der Streitgegenstand in Übereinstimmung mit dem Lager nach der E3 auch als Bauteil in einem Getriebeabschnitt eingesetzt werden soll, liegt es für den Fachmann nahe, automatisch hierfür die auf den geplanten Einsatzzweck dieses Lagers abgestimmte passende
Schmierung zu übernehmen. Diese erfolgt häufig (vgl. DE 43 03 743 A1 (E6)) zusammen mit der eigentlichen Getriebeschmierung durch ein ATF Öl (vgl. E6,
Sp. 1, Z. 37 bis 43, bzw. Einleitung der Anmeldung). Ein solches Produkt einsatzgemäß zu optimieren, respektive ein solches Öl mit einem niedrigeren Reibungskoeffizienten, entsprechend dem Merkmal c) der Anmeldung aus der Angebotspalette auszuwählen, kann keine erfinderische Leistung darstellen, da die dazu
notwendigen Berechnungen oder Überlegungen, unter Zugrundelegung auch
weiterer Kenngrößen wie Belastung , Drehzahl etc. zu den alltäglichen Aufgaben
des hier zuständigen Fachmanns gehören, wie auch die Prüfungsstelle zutreffend
ausführt.
Dies gilt auch für die Angabe der Bereichswerte für die vorgeschriebene Härte,
entsprechend Merkmal e). Auch dafür muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig
werden. Wie aus der E7, (vgl. Ziffer k) Wälzlagerstähle, S. 571 oben, hervorgeht,
ist es bekannt und allgemein üblich, bei einem Lager die im Merkmal e) genannten
Werte (HRC 60 bis HRC 66) für deren Härte einzuhalten.
Dies gilt auch für die Oberflächenrauheit der Laufringe nach Merkmal g) einerseits
und der Kugeln nach Merkmal h) andererseits. Die Wahl der Oberflächenrauheit
bzw. der Oberflächengüte ist üblicherweise anwendungs- und belastungsabhängig, aber auch abhängig von der jeweiligen Normgröße des Lagers in Tabellen
aufgeführt. Hierbei eine hochwertige Verarbeitung vorzuschreiben bzw. ein Material entsprechender Qualität als Grundlage für ein diesbezügliches Lager auszuwählen, gehört zu den Aufgaben des hier zuständigen Fachmanns.
Dem Unterscheidungsmerkmal f), das festlegt, welches der Fest- und welches der
Drehlaufring (innen/außen) ist, kommt keine erfindungswesentliche Bedeutung zu.
Sie ist anwendungsbestimmt vorgegeben und entsprechend zu berücksichtigen.
6.
Merkmal j) nach Hilfsantrag 3 lautet:
j)
der Rillenradius des Festlaufrings (2) in einem Bereich von
einschließlich 0,53 Dw bis einschließlich 0,58 Dw festgelegt
ist.
Damit ist der Wertebereich, in dem der Rillenradius liegen darf, (gegenüber Hilfsantrag 2) eingeschränkt, außerdem können die Rillenradien von Fest- und Drehlaufring über den gesamten Wertebereich identisch ausgebildet sein.
Doch auch Ausführungen dieser Art sind aus dem Stand der Technik für sich bekannt. Entsprechend den Angaben in der DE 32 06 739 C2 (E10) (vgl. S. 2, Z. 21
bis 25) handelt es sich dabei um ein Kugellager, bei dem der Rillenradius im Bereich zwischen 0,53 Dw und 0,58 Dw liegt. Denn der genannte Wert für die
Schmiegung ist mit 0,94 angegeben. Nach entsprechender mathematischer Umformung
(in der Entgegenhaltung wird als Schmiegung der Quotient
r R
also
Kugelradiu s Rillenradi us
, also der Kehrwert genannt) resultiert daraus die Angabe,
dass der in der E10 genannte Wert für den Rillenradius, in der Nomenklatur der
vorliegenden Anmeldung 0,532 des Kugeldurchmessers entspricht.
7.
Insgesamt wird im Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 daher ein durchaus fachübliches Kugellager beschrieben, dessen
grundsätzlicher Aufbau für sich bekannt ist und bei dem zur Spezifizierung Werte
ausgewählt wurden, die alle in einem Bereich angesiedelt sind, der zu keinerlei
überraschenden Auswirkungen führt. Die in der Anmeldung aufgelisteten Tabellen
veranschaulichen dabei, dass unterschiedliche Ausgangswerte gegeneinander
abgewogen wurden und damit die Basis für eine Optimierung des Kugellagers
hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufgabe gebildet wird. Die prinzipiellen Zusammenhänge der untersuchten Kenngrößen ist für den Fachmann dabei klar,
deren aggregatives Zusammenfügen führt dabei auch nur zu erwarteten Zielen.
Unabhängig davon wird von ihm erwartet, dass er auf seinem Fachgebiet übliche
Routineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Weg gefunden
werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können (BGH "Stretchfolienhaube" GRUR 2006, 666). Zur Variierung der Ausgangsgrößen, entsprechend der
in den Anmeldeunterlagen aufgeführten Tabellen hatte er dabei durchaus eine
Veranlassung (vgl. BGH "Stahlblech", GRUR 2008, 145). Denn die in den Fachpublikationen gemeinhin veröffentlichten Wertebereiche können nicht jeden Individualfall berücksichtigen, für den ein entsprechendes Kugellager angegeben werden soll, sondern sie geben einen Korridor vor, innerhalb dessen übliche Werte
anzusiedeln sind.
Insgesamt handelt es sich bei einem Kugellager nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.
Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist daher nicht
gewährbar.
Hiermit fallen zwingend auch jeweils die rückbezogenen Patentansprüche, da sie
zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716
Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).
Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Schneider
Guth
Hildebrandt
Ganzenmüller
Cl