Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 206/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 206/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 69 373.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Rechtspflegers vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Am 28. Oktober 2005 hat der Antragsteller und Beschwerdeführer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Markenanmeldung eingereicht, die für die
Waren- und Dienstleistungsklassen 28, 31 und 44 erfolgen sollte. Mit Bescheid
vom 8. Dezember 2005 forderte die Erfassungsstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts den Antragsteller u. a. dazu auf, die mit der Anmeldung fällig gewordene Gebühr von € 300,00 innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der
Anmeldung am 28. Oktober 2005 zu zahlen. Unter dem 20. Januar 2006 richtete
der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Patentamt. Darin heißt es u. a.:
„…wird hierait anchfolgend Einzugermächtigung berteilt , für
Herrn S…; T…, S…straße in B…
Bnr.:
1136/03-8
VerwZ:
Abtertung /Haftung T…
Hiermit wird der Betrag von 300,00 Euro aus den Verfahren lt
Beschluss des LG Berlin AZ: 544 STVK 220/05 (Folgebeseitigung)
an das Deutsche Patent und Markenamt abgetreten.
PKH Antrag zur Durchführung des Verfahrens anbei. …“
Diesem Schreiben lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 20. Januar 2006 bei. Darin wies der Antragsteller auf ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg hin.
Mit Bescheid vom 1. März 2006 teilte die Markenstelle für Klasse 31 dem Antragsteller mit, daß seine Anmeldung gem. § 6 Patentkostengesetz (PatKostG) als
zurückgenommen gelte, weil die angefallene Anmeldegebühr von € 300,00 nicht
gezahlt worden sei. Die Markenstelle begründete diese Mitteilung damit, dass die
angefallene Gebühr nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des
Deutschen Patent- und Markenamts (PatKostZV) nur durch Bareinzahlung bei den
Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts, durch direkte Zahlung an ein
Konto der zuständigen Bundeskasse für das Bundespatentgericht oder durch die
Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto gezahlt
werden könne. Eine Zahlung im Wege einer Forderungsabtretung sei in der Verordnung nicht vorgesehen und deswegen unzulässig. Auch sei im Markenrechtsverfahren eine Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Beschluss vom
5. Juni 2007 hat die Markenstelle festgestellt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass die mit der Anmeldung fällig gewordene Gebühr von € 300,00 nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt gezahlt
worden war.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
9. Juli 2007 Beschwerde erhoben und mit Schreiben vom 8. August 2007 die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hatte der Beschwerdeführer begründet
mit der Forderung nach Waffengleichheit zwischen ihm und dem Deutschen
Patent- und Markenamt. Er sei zur Zeit mittellos, über sein Vermögen sei das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe ihn zwar wieder
zur Wahrnehmung seiner Vermögensrechte berechtigt, das fortlaufende Insolvenzverfahren verbiete es ihm aber im Interesse seiner Gläubiger, sich neu zu
verschulden. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin schulde ihm das Land
Berlin eine Zahlung von ca. €… , leiste diese Zahlung aber nicht. Der
Antragsteller meint, er würde in seinen Rechten aus Art. 1, 2, 3, 19 Abs. 4 und 34
GG verletzt, wenn ihm bei dieser Sachlage keine Verfahrenskostenhilfe gewährt
würde.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat 28. Marken-Beschwerdesenat mit Beschluss vom 6. Februar 2008
zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 30. April 2008 als unzulässig verworfen.
Die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2008 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2008 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war.
Danach hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Monat Zeit, die Beschwerdegebühr zu zahlen. Das ist nicht geschehen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat der Rechtspfleger gemäß § 6 Abs. 2
Patentkostengesetz (PatKostG) festgestellt, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren durchzuführen.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer wörtlich vorgetragen (Originaltext):
„Dem Uz. geht es im hiesigen Verfahren um die Klärung der Frage
der haftung, wenn er die notwendigen Verfahrenskosten des
DPMA, BPatG u.w. nicht zahlen kann und konnte. Dies mit dem
Hintergrund, das das LG Berlin im verfahren 544 STVK 220/05 die
Folgenbeseitigung der BKL. JVA auferlegte. Wg. ihr Verschulden
war der Kl. mittelos geworden und konnte die Kosten nicht zahlen.
Das Verschuldenerforderniss hat mit Beschluss v. 26.8.08 auch
die Amtshaftungskammer des LG Berlin im Verfahren 13 O.
533/07 zweifelsfrei dem Anspruch nach gem. Art. 34 GG iVm.
§ 839 BGB festgestellt und dem Kl. die geltend gemachte Höhe an
Schadenersatz aus dem Erstverfahren beim LG wg. der
Bindungswirkung der Folgenbeseitigung (vgl. OLG Karlsruhe v.
1.3.07, STV 2008, 90) im PKH-Verfahren zugesprochen.
Dabei waren die Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl.
Palandt, § 397 BGB, Rn. 6 mwN.). D.h. wenn die Uz. nicht
unrechtmässig von der Arbeits abgelöst worden wäre, durch die
BKL: JVA, hätte er die notwendigen Kosten bezahlen können.
Deshalb stellt sich die Frage, ob im Rahmen des derzeitigen
Verfahrens wg. der Folgenbeseitigung beim LG Berlin, der
Schaden, hier Kosten, Werthaltigkeit und Schöpfungshöhe aus
dem UrhrG einhergehend mit dem Verlust der Marke, beim LG
Berlin-Amtshaftungskammer eingeklagt werden darf, oder ob ausschließlich das BPatG hierfür zuständig ist.“
II.
Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers ist in der Sache nicht begründet
und musste deswegen zurückgewiesen werden.
Nach § 82 Abs. 1 i. V. m. Nr. 401 100, 401 200 und Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) ist regelmäßig für jede
Beschwerde eine Beschwerdegebühr zu entrichten.
Auch der Beschwerdeführer stellt das nicht in Frage und bestreitet auch nicht,
dass er diese Gebühr nicht gezahlt hat.
Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der Beschwerdegebühr konnte dem
Beschwerdeführer schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe voraussetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 der Zivilprozeßordnung, der die
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt). Wie der
Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 festgestellt hat, fehlt es
an dieser Voraussetzung; denn das von dem Beschwerdeführer eingeleitete
Beschwerdeverfahren hat bei dem jetzigen Sach- und Rechtsstand keine Aussicht
auf Erfolg und bei einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist mit der
Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Die Gründe dafür hat der Senat in
seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 ausführlich dargelegt und der Bundesgerichtshof hat diese Ausführungen in seinem Beschluss vom 30. April 2008
bestätigt.
Daher hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zahlen müssen, wenn
er eine Durchführung des Beschwerdeverfahrens gewollt hätte. Auf die Frage, ob
dem Beschwerdeführer die für die Beschwerdegebühr notwendigen Mittel wegen
eines Versäumnisses der öffentlichen Hand - hier womöglich dem Land Berlin -
gefehlt haben könnten, kommt es für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht
nicht an. Denn das Bundespatentgericht hat für diese Art Rechtsfragen, insbesondere aber für Fragen der Amtshaftung und für die Vollstreckung von Urteilen,
die von den Zivilgerichten erlassen wurden, keine Zuständigkeit. Wie sich aus dem
Markengesetz ergibt, ist das Bundespatentgerichts im Bereich des Markenrechts
ausschließlich zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und
Markenamts. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten und der dafür maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften musste es bei der Feststellung des Rechtspflegers
bleiben, wonach die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzahlung der
Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.
Stoppel
Schell
Werner
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