Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.12.2008 – 34 W (pat) 348/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 12 904
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2,
überreicht in der mündlichen Verhandlung;
- Beschreibung Seiten 2 bis 6,
überreicht in der mündlichen Verhandlung;
- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 15. März 2001 angemeldete und am 22. Juli 2004 veröffentlichte
Patent 101 12 904 mit der Bezeichnung „Dynamischer Mischer und Verfahren zum
Mischen von mindestens zwei Pastenkomponenten“ hat die Einsprechende am
21. Oktober 2004 Einspruch eingelegt.
Sie verweist zunächst auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten
Druckschriften:
(D1) DE 298 18 499 U1
(D2) EP 1 099 470 A1
(D3) EP 0 885 651 A1
(D4) EP 0 664 153 A1
(D5) EP 0 584 428 A1
(D6) EP 0 541 972 A1
(D7) EP 0 492 412 A1.
Zusätzlich nennt sie folgende Druckschriften:
(D8) DE 42 12 863 C2
(D9) DE 94 12 703 U1.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist sie auf die
DE 299 02 666 U1 (D11) und die
EP 1 110 599 A1 (D12).
Die Einsprechende macht geltend, die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1
und 11 seien nicht neu, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und
beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.
Die Einsprechende macht geltend, auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 11 lauten:
1. Dynamischer Mischer zum Mischen von mindestens zwei Pastenkomponenten A und B, wobei A im Vergleich zu B einen
größeren Volumenanteil aufweist, insbesondere zum Mischen
hochviskoser Pasten, mit:
- einem Gehäuse (9) mit mindestens zwei Einlassöffnungen (2,
3) für A und B, einer Mischkammer und mindestens einer
Auslassöffnung (4):
- einem Mischerelement (6), das in der Mischkammer drehbar
gelagert ist;
- wobei das Gehäuse (9) mindestens eine Verzögerungskammer
(10) aufweist, die mindestens eine den Pastenstrom in Strö
mungsrichtung stoppende Begrenzungswand (14) und mindes
tens eine Öffnung (13) aufweist, die in die Mischkammer
mündet
dadurch gekennzeichnet, dass:
- diese mindestens eine Öffnung (13) gegenüber der mindestens
einen Begrenzungswand (14) zurückversetzt ist; und
- dass die mindestens eine Öffnung (13) gegenüber der Ein
lassöffnung (2) für A in die Verzögerungskammer in Um
fangsrichtung seitlich versetzt angeordnet ist und in Längsrich
tung des Mischers gesehen in mindestens einem Punkt dieser
Einlassöffnung gegenübersteht.
2. Mischer nach Anspruch 12, wobei diese mindestens eine
Öffnung (13) mit 50% ihrer Fläche der Einlassöffnung (2) für A
gegenübersteht.
3. Mischer nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei eine
Prallfläche (15) gegenüber der Einlassöffnung (2) für A angeordnet ist.
4. Mischer nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die
mindestens eine Verzögerungskammer (10) mindestens eine weitere Öffnung (12) aufweist, die in die Mischkammer mündet.
5. Mischer nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei das
Volumenverhältnis von Verzögerungskammer (10) zum Volumen
der Mischkammer im Bereich von 1:1 bis 1:20 liegt.
6. Mischer nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei das
Verhältnis von Einlassöffnung (2) für A zur Auslassöffnung (4) im
Bereich von 1:1 bis 1:5 liegt.
7. Verwendung des Mischers nach einem der vorstehenden
Ansprüche zum Mischen von mindestens zwei Pastenkomponenten deren Volumenanteil im Bereich von 1:2 bis 1:10 liegt.
8. Verwendung nach Anspruch 7, wobei die Paste mit dem
größeren Volumenanteil eine Viskosität von mindestens 800 Pas
aufweist.
9. Kombination aus einem Mischer nach einem der Ansprüche 1
bis 6 und einem Mischgerät, auf das der Mischer aufgesetzt
werden kann, wobei der Mischer und das Mischgerät, das eine
Fördereinrichtung zur Förderung der Pasten aufweist, so aufeinander abgestimmt sind, dass die Förderkraft, die vom Mischgerät aufzubringen ist, 4000 N nicht übersteigt.
10. Verfahren zum Mischen von mindestens zwei Pastenkomponenten A und B, wobei A im Vergleich zu B einen größeren
Volumenanteil aufweist, insbesondere zum Mischen hochviskoser
Pasten, umfassend folgende Schritte:
a) Ausbringen von A und B aus einem Behältnis unter
Verwendung von Förderkolben
b) Einbringen von A und B in einem dynamischen Mischer,
der mit dem Behältnis verbunden werden kann, wobei der
Mischer eine Mischkammer und mindestens eine Verzö
gerungskammer (10) aufweist, die mindestens eine den
Pastenstrom in Strömungsrichtung stoppende Begren
zungswand (14) und mindestens eine Öffnung (13), die in
die Mischkammer mündet und gegenüber der mindestens
einen Begrenzungswand (14) zurückversetzt ist, umfasst,
und wobei die mindestens eine Öffnung (13) gegenüber
der Einlassöffnung (2) für A in die Verzögerungskammer
in Umfangsrichtung seitlich versetzt angeordnet ist und in
Längsrichtung des Mischers gesehen
in mindestens
einem Punkt dieser Einlassöffnung gegenübersteht.
c) Mischen von A und B unter Verwendung des dynamischen
Mischers,
d) Ausbringen der Mischung von A und B aus dem Mischer,
wobei A vor dem Mischen mit B in dem Mischer zumächst
in die mindestens eine Verzögerungskammer (10) geleitet
wird, dort gestaut wird und aus der mindestens einen
Verzögerungskammer (10) über die mindestens eine Öff
nung (13) in die Mischkammer gelangen kann.
11. Verfahren nach Anspruch 10, wobei die Pastenkomponente A,
nachdem sie die Verzögerungskammer (10) gefüllt hat, im Wesentlichen nicht mehr umgelenkt wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig; er führt in der Sache
zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
A.
Der geltende Anspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
1.1 Der dynamische Mischer ist zum Mischen von mindestens zwei Pas
tenkomponenten A und B, insbesondere zum Mischen hochviskoser
Pasten, bestimmt.
1.2 Die Pastenkomponente A weist im Vergleich mit der Pastenkomponente B
einen größeren Volumenanteil auf.
1.3 Der Mischer weist ein Gehäuse (9) mit mindestens zwei Einlassöffnungen
(2, 3) für die Pastenkomponenten A und B, eine Mischkammer und
mindestens eine Auslassöffnung (4) auf.
1.4 Der Mischer weist ein in der Mischkammer drehbar gelagertes Misch
element (6) auf.
1.5 Das Gehäuse (9) weist mindestens eine Verzögerungskammer (10) auf.
1.6 Die Verzögerungskammer weist mindestens eine den Pastenstrom in
Strömungsrichtung stoppende Begrenzungswand (14) auf.
1.7 Die Verzögerungskammer weist mindestens eine Öffnung (13) auf, die in
die Mischkammer mündet.
(bis hierhin Oberbegriff)
1.8 Die mindestens eine Öffnung (13) ist gegenüber der mindestens einen
Begrenzungswand (14) zurückversetzt.
1.9 Gegenüber der Einlassöffnung für die Pastenkomponente A in die Ver
zögerungskammer ist die mindestens eine Öffnung (13) in Umfangsrichtung
seitlich versetzt angeordnet.
1.10 Die mindestens eine Öffnung (13) steht in Längsrichtung des Mischers
gesehen in mindestens einem Punkt dieser Einlassöffnung gegenüber.
B.
Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1
Anspruch 1 betrifft einen dynamischen Mischer. Dynamische Mischer weisen
bewegliche Teile wie ein sich drehendes Mischelement (Merkmal 1.4) auf, im
Gegensatz zu statischen Mischern, wo das Mischen durch wiederholte Strangteilung erfolgt. (Abs. [0002 und 0003] der Patentschrift). Die Volumenanteile der
Pastenkomponenten A und B sind unterschiedlich (Merkmal 1.2), der Mischer ist
daher mit einer Verzögerungskammer versehen (Merkmal 1.5), die eine den
Pastenstrom in Strömungsrichtung stoppende Begrenzungswand aufweist (Merkmal 1.6). Unter einer Verzögerungskammer ist eine Kammer bzw. ein Umwegkanal zu verstehen, den eine Pastenkomponente passieren muss, bevor sie in
die Mischkammer eintreten kann (Abs. [0034]). Merkmal 1.6 besagt, dass der
Pastenstrom an der Begrenzungswand in Strömungsrichtung zum Stehen kommt
(stoppende Begrenzungswand). Merkmal 1.8 ist dahingehend zu verstehen, dass
die Auslassöffnung (Öffnung 13) nicht unmittelbar an der Begrenzungswand,
sondern in Strömungsrichtung betrachtet ein Stück vor der Begrenzungswand in
die Verzögerungskammer (10) einmündet (Abs. [0012] und [0036]). Die Öffnung (13) ist gegenüber der Einlassöffnung in die Verzögerungskammer in
Umfangsöffnung seitlich versetzt angeordnet (Merkmal 1.9), beide Öffnungen
überlappen sich in Längsrichtung des Mischers gesehen in mindestens einem
Punkt (Merkmal 1.10).
Der in Absatz [0010] der Patentschrift genannten Aufgabe zufolge soll ein verbesserter Mischer und ein verbessertes Verfahren, insbesondere zum Mischen
hochviskoser Pasten, zur Verfügung gestellt werden.
Diese Aufgabe wird gelöst durch Bereitstellung eines dynamischen Mischers und
eines Verfahrens, wie es in den Ansprüchen beschrieben ist.
Der hier zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH), Fachrichtung Maschinenbau,
mit Kenntnissen der Strömungsmechanik und Erfahrung in Entwicklung und Konstruktion von Mischern für pastöse Massen.
C.
Das Patentbegehren ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem Anspruch 1 in der Fassung des Patents
(Merkmale 1 bis 1.8). Die in Umfangsrichtung seitlich versetzte Anordnung der
Öffnung (13) gegenüber der Einlassöffnung gemäß Merkmal 1.9 ist in Abs. [0047]
in Verbindung mit den Zeichnungen (Fig. 2 und 4) offenbart, denen die
bogenförmige Ausbildung der Verzögerungskammer zu entnehmen ist. Merkmal
1.10 geht zunächst auf den erteilten Anspruch 2 zurück, der beinhaltet, dass die
Öffnung in mindestens einem Punkt der Einlassöffnung gegenübersteht. Der
erteilte Anspruch 3, der allein auf den erteilten Anspruch 2 rückbezogen ist,
schränkt den Anspruch 2 derart ein, dass die Öffnung (13) mit 50% ihrer Fläche
der Einlassöffnung (2) für die Pastenkomponente A gegenübersteht. In Abs.
[0046] der Patentschrift ist diese bevorzugte Ausführungsform näher erläutert:
„Vorzugsweise steht die Öffnung in der Verzögerungskammer, die in die Mischkammer mündet, halbversetzt der Einlassöffnung gegenüber. In dieser Ausführungsform ist es somit theoretisch möglich, dass ein Teil der Pastenkomponente direkt in die Mischkammer gelangt, ohne vorher in der Verzögerungskammer gestaut zu werden.“ Nach Verständnis des Fachmanns liegen die
beiden Öffnungen damit in Längsrichtung des Mischers gesehen hintereinander.
Auch der Fig. 4 des Patents ist dieser Sachverhalt ohne Weiteres zu entnehmen.
Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 betrifft somit eine beschränkte spezielle Weiterbildung des dynamischen
Mischers nach dem erteilten Anspruch 1.
Die neuen Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen Unteransprüchen 3 bis 10 mit entsprechender Anpassung der Rückbezüge. Anspruch 10 betrifft ein Verfahren zum Mischen von mindestens zwei
Pastenkomponenten und beinhaltet die Merkmale des erteilten Anspruchs 11.
Ferner ist entsprechend den Merkmalen 1.9 und 1.10 des geltenden Anspruchs 1
die Lage der in die Mischkammer führenden Öffnung (13) konkretisiert worden.
Hinsichtlich der Offenbarung dieser Merkmale wird auf den geltenden Anspruch 1
verwiesen. Das kennzeichnende Merkmal des geltenden Anspruchs 11 entspricht
schließlich dem des erteilten Anspruchs 13.
Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.
D.
Der dynamische Mischer nach dem verteidigten Anspruch 1 ist neu.
Die europäische Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 00124691.7, die
einen älteren Zeitrang aufweist, gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PatG als Stand der
Technik, da die Benennung für die Bundesrepublik Deutschland wirksam geworden ist. Nachfolgend wird auf die Offenlegungsschrift EP 1 099 470 A1 (D2)
Bezug genommen, die mit der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Anmeldung übereinstimmt.
Die Druckschrift D2 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung zum Vermischen zweier
pastöser Massen, insbesondere zum Vermischen einer Dental-Abformmasse mit
einer Katalysatormasse (vgl. Bezeichnung), der auch als dynamischer Mischer
ausgebildet sein kann (Abs. [0014] der D2). Merkmal 1.1 ist daher verwirklicht. Die
miteinander zu vermischenden Massen weisen unterschiedliche Volumenanteile
auf, was sich beispielsweise aus Abs. [0036] der D2 ergibt (Merkmal 1.2). Der aus
der D2 bekannte Mischer besitzt ein Gehäuse (42) mit zwei Einlassstutzen (54,
56) für die beiden Pasten, eine durch den zylindrischen Abschnitt (44) des
Gehäuses (42) gebildete Mischkammer und eine Auslassöffnung (52), siehe
hierzu Abs. [0033] (Merkmal 1.3). In der Mischkammer ist eine drehbar gelagerte
Mischerwelle (38) angeordnet, die mehrere Mischerelemente (74, 75) trägt (Merkmal 1.4). Wie insbesondere aus der Fig. 3 der D2 sowie der zugehörigen
Beschreibung in Abs. [0036] hervorgeht, sind in dem Gehäuse zwei Teilkanäle
(65, 65´) vorgesehen, die die Basiskomponente zwischen dem Einlassstutzen (54)
und entsprechenden Einlassöffnungen (68) in die Mischkammer durchströmen
muss. Die beiden Teilkanäle (65, 65´) bilden somit eine Verzögerungskammer im
Sinne des angegriffenen Patents (Merkmal 1.5). Die eine Verzögerungskammer
bildenden Teilkanäle weisen jeweils an ihren Enden eine in Strömungsrichtung
stoppende Begrenzungswand auf, an der die zu vermischenden Pasten in
Richtung der Einlassöffnungen (68) umgelenkt werden, die in die Mischkammer
münden (Merkmale 1.6 und 1.7). In Abs. [0009] wird in Spalte 3, Zeile 15 ff.
zunächst die in Fig. 3 dargestellte Ausführungsform beschrieben, bei welcher die
Basiskomponente in zwei Teilkanäle aufgeteilt wird, die strömungstechnisch
gesehen parallel geschaltet sind und in den Einlassöffnungen enden, die in die
Mischkammer führen. Weiter wird eine Alternative beschrieben, bei der längs der
Erstreckung eines Kanals mehrere Einlassöffnungen angeordnet sind, über die
der Kanal mit der Mischkammer verbunden ist. Diese Einlassöffnungen liegen
strömungstechnisch in Reihe, d. h. in Strömungsrichtung hintereinander. Da diese
Ausführungsform mindestens zwei Einlassöffnungen innerhalb eines Kanals vorsieht, ist zwangsläufig mindestens eine dieser Einlassöffnungen gegenüber der
Begrenzungswand in Strömungsrichtung zurückversetzt. Auch Merkmal 1.8 ist in
der D2 verwirklicht. Gemäß Fig. 3 der D2 erstreckt sich die Verzögerungskammer
(Teilkanäle 65, 65´) über knapp die Hälfte des Umfangs des Mischers. Da die
Einlassöffnungen (68), die von den Teilkanälen in die Mischkammer führen,
sowohl in radialer als auch in axialer ausgerichtet sein können (Abs. [0013], ist
auch in der D2 eine zurückversetzte Öffnung gegenüber der Einlassöffnung in die
Verzögerungskammer in Umfangsrichtung seitlich versetzt (Merkmal 1.9).
Nicht verwirklicht ist hingegen Merkmal 1.10. Die D2 erwähnt lediglich, dass die
Einlassöffnungen, die von den Teilkammern in die Mischkammern führen, zweckmäßigerweise gleichmäßig verteilt angeordnet sind (Abs. [0012]). Eine Überlappung zumindest in einem Punkt, wie dieses gemäß Merkmal 1.10 vorgesehen
ist, nimmt eine gleichmäßige Verteilung der Öffnungen nicht vorweg. In den
Offenbarungsgehalt der D2 kann letztlich nur das mit einbezogen werden, was der
Fachmann bei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt und in Gedanken
mitliest (BGH in GRUR 2000, 296 - Schmierfettzusammensetzung).
Die Druckschriften D4 bis D6 betreffen statische Mischer, daher ist bereits
Merkmal 1.1 nicht verwirklicht. Druckschrift D7 weist keine Verzögerungskammer
auf.
Den übrigen Druckschriften ist zumindest das Merkmal 1.10 nicht zu entnehmen.
E.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die von der Einsprechenden stammende europäische Patentanmeldung
00124691.7 mit älterem Zeitrang ist als Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2
PatG wegen § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht
in Betracht zu ziehen. Gleiches gilt für die D12.
Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet die D11, die eine
Vorrichtung zum Ausgeben gemischter Mehrkomponentenmassen, insbesondere
für z 1 ist zwar in Verbindung mit einem statischen Mischer beschrieben, das
Verbindungsstück (4) ist aber sowohl bei dynamischen als auch statischen
Mischdüsen verwendbar (Seite 4, Abs. 2 der D11). Merkmal 1.1 ist insofern
verwirklicht. Unterschiedliche Volumenanteile der Komponentenmassen ergeben
sich aus Seite 3, Abs. 3 der D11 (Merkmal 1.2). In Figur 1 sind Öffnungen (18, 20)
dargestellt, die in der D11 als Übergangsstelle (20) und Mündung (18) bezeichnet
sind. Diese sind Einlassöffnungen in die Mischkammer. Auch eine Auslassöffnung
aus dem Mischer ist der Fig. 1 zu entnehmen. Merkmal 1.4 ist in der D11 auf
Seite 1, Zeile 10 bis 13 beschrieben. Ferner weist der Mischer nach der D11 eine
Verzögerungskammer (dort Strömungsweg 9) auf, was sich aus Seite 6, Abs. 1
ergibt. Diese Verzögerungskammer ist mit einer Öffnung (20) versehen, die in die
Mischkammer mündet. Auch Merkmal 1.7 ist daher verwirklicht. Ob die der D11 zu
entnehmende Verzögerungskammer mindestens eine Begrenzungswand im Sinne
des angegriffenen Patents aufweist, kann dahingestellt bleiben, denn zumindest
die Merkmale 1.9 und 1.10 sind in der D11 nicht offenbart. Dort ist die Öffnung
(20) ausschließlich in radialer Richtung zur Einlassöffnung (19) versetzt und
zudem mit deutlichem Abstand zur Einlassöffnung (19) angeordnet, somit nicht
überlappend im Sinne des Merkmals 1.10. Dieses ist eine fertige Lösung, daher
können von der D11 auch keine Hinweise oder Anregungen ausgehen, einen
Mischer entsprechend den Merkmalen 1.9 und 1.10 auszubilden.
Die D5 lehrt den Aufbau eines statischen Mischers. Die größere Eingangskammer (4) weist einen Boden (7) auf, in dem eine Auslassöffnung (8) angeordnet
ist. Diese Auslassöffnung (8) ist, wie aus Figur 1 hervorgeht, seitlich versetzt zu
der in der Mitte des Bodens angeordneten Wand (9) der ersten Wendel (10)
angeordnet, so dass die Komponente A, die durch diese Auslassöffnung (8)
strömt, vollständig auf eine Seite (10 A) der Wendel (10) gelangt. Wie aus Figur 1
ferner hervorgeht, verläuft die Wendelwand (9) senkrecht zur Trennwand (6)
zwischen den beiden Eingangsöffnungen, bzw. Eingangskammern. Um ein
Durchströmen der Komponente A zu verhindern, ist am Ende der ersten Wendelhälfte (10 A) ein Wendelboden (11) eingebaut, der diese Hälfte abdichtet. Die
Komponente A staut sich daher beim Auffüllen dort auf und füllt diese Wendelhälfte auf. Damit diese Komponente weiter fließen kann, ist auf der Wendelhälfte (10 B) für die Komponente B in der Wendelwand (9) eine Durchgangsöffnung (12) mit Höhe x angeordnet, die in Figur 2 deutlich zu erkennen ist.
Von der kleinen Eingangsöffnung (5), bzw. kleinen Eingangskammer, gelangt die
Komponente B direkt durch die Wendelhälfte (10) B in die nachfolgenden Wendeln (1)‚ da diese Hälfte unten nicht abgeschlossen ist. Durch diese Maßnahme,
d. h. durch das Stauen der Komponente A in der einen Hälfte der ersten Wendel
und Hinüberleiten in die andere Hälfte, werden die beiden Komponenten bereits in
der zweiten Wendelhälfte (10 B) zusammengeführt und in den nachfolgenden
Wendeln (1) miteinander vermischt, wobei dies insbesondere bei der Startphase
wichtig ist, d.h. bevor der ganze Mischer aufgefüllt ist (Spalte 3, Abs. 1 bis 3 der
D5). Die Zuführung der Komponenten über derartige hintereinander angeordnete
Eingangskammern bei einem statischen Mischer ist mit der patentgemäßen
Zuführung in den Mischerraum eines dynamischen Mischers über getrennte Öffnungen für die Komponenten nicht vergleichbar. Das Zusammenbringen der
beiden Komponenten erfolgt bei dem Mischer nach D5 in der kleineren Eingangskammer, von der aus dann die richtig dimensionierten, aber noch nicht
durchmischten Komponentenanteile gemeinsam durch eine Durchbrechung in
einem Boden 11 der Wendel 1 in den eigentlichen Mischerraum gelangen. Dieses
ist nicht die Lehre des angegriffenen Patents.
Auch eine gemeinsame Betrachtung der Druckschrift D11 mit der Entgegenhaltung D5 führt daher nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand
des verteidigten Anspruchs 1 nicht näher. Er wurde deshalb zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere
Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.
F.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 9, die auf die Verwendung des
Mischers zum Mischen von Pastenkomponenten mit unterschiedlichen Volumenanteilen bzw. eine Kombination aus einem Mischer und einem Mischgerät gerichtet sind, werden vom Anspruch 1 getragen. Das Verfahren gemäß Anspruch 10 schließt die Verwendung des patentgemäßen Mischers nach Anspruch 1 ein. Es setzt die Kenntnis dieses Mischers voraus und wird deshalb von
den Erwägungen zum Hauptanspruch mitgetragen. Die Unteransprüche 2 bis 6, 9
und 11 können sich an die nebengeordneten Ansprüchen anschließen, da sie auf
nicht selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Die Änderungen in der Beschreibung betreffen lediglich Anpassungen an die
geltenden Patentansprüche, sind somit redaktioneller Art und daher zulässig.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
Me