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BPatG Beschluss vom 19.12.2008 – 14 W (pat) 11/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 11/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 19. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patenanmeldung P 44 24 574.2-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der

Richterin Dr. Münzberg 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung:

Düngemittel und Verwendung von Malzkeimen

und Vermälzungsstäuben bei der Herstellung

von Düngemitteln

Anmeldetag:

13. Juli 1994

Die innere Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 4. Februar 1994 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung DE 44 03 557.8)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11,

10 Blatt Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2008,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C05F des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Düngemittel und Verwendung von Malzkeimen bei der Herstellung von Düngemitteln"

aus den Gründen des Bescheides vom 13. April 2005 und der Anhörungs-Niederschrift vom 11. August 2005 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass das seinerzeit

bean-spruchte Düngemittel im Hinblick auf die Druckschrift

(1) DE PS-1 104 536

in Verbindung mit

(2) DE AS-1 902 301

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, beruhe.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 11, einer hieran angepassten Beschreibung

und den Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift weiterverfolgt.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 (nach Korrektur eines Schreibfehlers)

lauten:

1.

Düngemittel enthaltend

Malzkeime, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide

anfallen und nach dem Darren vom Malzkorn abgetrennt

vorliegen,

Vermälzungsstäube, wie sie beim Vermälzen anfallen, wobei

es mindestens 50 Gewichtsprozente Malzkeime enthält.

9.

Verwendung von

Malzkeimen, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide

anfallen und nach dem Darren vom Malzkorn abgetrennt

vorliegen,

Vermälzungsstäuben, wie sie beim Vermälzen anfallen,

bei der Herstellung von Düngemitteln.

Die Ansprüche 2 bis 8 sind auf Weiterbildungen des Düngemittels nach Anspruch 1 und die Ansprüche 10 und 11 auf Weiterbildungen der Verwendung nach

Anspruch 9 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Düngemittel und die Verwendung von

Malzkeimen und Vermälzungsstäuben zur Herstellung eines Düngemittels gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

in in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 8, 10 und 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (PatG §73) und führt zu dem im Tenor angegebenen

Ergebnis.

1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung des Gegenstands der Ansprüche 1 bis 11 bestehen keine Bedenken, da die Merkmale der Ansprüche den

ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. aus diesen ableitbar

sind (vgl. Ansprüche 1 bis 7). So ergibt sich das in den ursprünglichen Unterlagen

nicht expressis verbis genannte Merkmal der "Vermälzungsstäube" aus der in den

Erstunterlagen enthaltenen Aussage, dass im anmeldungsgemäßen Düngemittel

diejenigen Stäube Verwendung finden, die beim Prozess der Vermälzung anfallen

(vgl. S. 2, Abs. 5). Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Das Düngemittel, enthaltend Malzkeime und Vermälzungsstäube nach Anspruch 1 ist neu.

Aus der Druckschrift (1) ist ein Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen bekannt, in dem die Malzkeime als unaufgeschlossene Malzkeimmehle verwendet

werden (vgl. (1), Sp. 3, Z. 35 bis 37). Werden die verwendeten Malzkeimmehle als

Synonym für Malzkeimstäube erachtet, so fehlen in der Druckschrift (1) dennoch

Angaben dazu, unvergorene Malzkeime mit Vermälzungsstäuben, wie sie beim

Vermälzen anfallen, im anmeldungsgemäßen Sinn zu kombinieren.

Für das in Druckschrift (2) beschriebene Düngemittel werden als Nährstoffquelle

u. a. pflanzliche Abfallstoffe in Form von Mehlen verwendet (vgl. (2), Anspruch 1

i. V. m. Sp. 3, Z. 6 bis 14). Allerdings werden in Druckschrift (2) die pflanzlichen

Abfallstoffe weder als Malzkeime, noch als eine Kombination aus Malzkeimen und

Vermälzungsstäuben definiert (vgl. (2), Anspruch 2).

3. Das Düngemittel, enthaltend Malzkeime und Vermälzungsstäube nach Anspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine neue Verwendung für Malzkeime, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide anfallen, anzugeben und ein

Dünge-mittel bereitzustellen, das vornehmlich diese Malzkeime enthält (vgl.

geltende Unterlagen, S. 1, Abs. 2 und S. 2, Abs. 4).

Zur Lösung dieser Aufgabe konnte der Fachmann von dem in der Druckschrift (1),

im Vergleichsversuch C verwendeten Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen

ausgehen. Diesem Düngemittel wird zwar eine geringere Düngewirkung als dem

Düngemittel aus Versuch B bescheinigt, allerdings besitzt der Dünger aus unvergorenen Malzkeimen den Vorteil, dass keine aufwendige Vergärung der Malzkeime erforderlich ist, wie für das Düngemittel aus Versuch B (vgl. (1), Sp. 4,

Tabelle). Demzufolge besitzt das Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen

Vorteile, die eine Verbesserung dieses Düngers durchaus zweckmäßig erscheinen

lassen.

Allerdings findet sich in Druckschrift (1) kein Hinweis darauf, wie die Düngewirkung der unvergorenen Malzkeime verbessert werden kann. Um aufgabengemäß

die Düngewirkung unvergorener Malzkeime zu verbessern, konnte der Fachmann

zusätzlich die Druckschrift (2) heranziehen, die sich mit der Bereitstellung eines

organo-mineralischen Düngers befasst, dessen Hauptbestandteile pflanzliche

Abfallstoffe und mineralische Düngemittel in wässriger Form sind (vgl. (2), Anspruch 1). Die pflanzlichen Abfallstoffe werden in der Druckschrift (2) zwar u. a. in

Form von Mehlen verwendet (vgl. (2), Sp. 3, Z. 6 bis 14). Die sowohl in (1), als

auch in (2) enthaltene Information, die Nährstoffe der Düngemittel in Form von

Mehlen einzusetzen liefert allerdings auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) keinen Hinweis darauf, dass die Düngewirkung unvergorener

Malzkeime durch die Zugabe von Vermälzungsstäuben nachweislich verbessert

werden kann.

Dies wurde für den anmeldungsgemäßen Dünger anhand von Versuchsdaten

nachgewiesen. Der Dünger besitzt eine Phosphat- und Kaliumdüngewirkung, wie

sie sonst nur mit Guano oder Kompostmist erreicht wird (vgl. geltende Unterlagen,

S. 6, Tabelle I i. V. m. S. 6, Abs. 3). Zugleich wurde für den anmeldungsgemäßen

Dünger eine vorteilhafte Stickstofffreisetzung belegt, die sonst nur bei Hornspänen

als Düngemittel beobachtet wird (vgl. geltende Unterlagen, Figuren 2 und 3

i. V. m. S. 7, vorletzte Zeile bis S. 8, Z. 2). Diese Eigenschaften des anmeldungsgemäßen Düngers führen schließlich zu einer überraschenden Verbesserung der

Bodenstruktur aufgrund der Zufuhr von ca. 90% organischer Substanz und einer

sehr guten Förderung der biologischen Aktivität der Pflanze durch eine gezielte

Bildung von Wurzelmasse (vgl. geltende Unterlagen, S. 8 Tabelle II i. V. m. S. 5,

Abs. 4).

Das Düngemittel des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich aus dem zitierten Stand

der Technik folglich nicht in nahe liegender Weise.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien

der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist damit gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen des Düngemittels

nach Anspruch 1 und sind mit diesem gewährbar.

5. Die Patentfähigkeit der Verwendung von unvergorenen Malzkeimen und Vermälzungsstäuben zur Herstellung von Düngemitteln nach Anspruch 9 wird sinngemäß von den für das Düngemittel nach Anspruch 1 ausgeführten Gründen getragen.

Die Ansprüche 10 und 11 betreffen spezielle Ausgestaltungen der Verwendung

gemäß Anspruch 9 und sind daher gleichfalls mit diesem gewährbar.

Schröder

Harrer

Gerster

Münzberg

Na