Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.12.2008 – 14 W (pat) 11/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 11/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patenanmeldung P 44 24 574.2-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der
Richterin Dr. Münzberg 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent
erteilt.
Bezeichnung:
Düngemittel und Verwendung von Malzkeimen
und Vermälzungsstäuben bei der Herstellung
von Düngemitteln
Anmeldetag:
13. Juli 1994
Die innere Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 4. Februar 1994 ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung DE 44 03 557.8)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 11,
10 Blatt Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2008,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C05F des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Düngemittel und Verwendung von Malzkeimen bei der Herstellung von Düngemitteln"
aus den Gründen des Bescheides vom 13. April 2005 und der Anhörungs-Niederschrift vom 11. August 2005 zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass das seinerzeit
bean-spruchte Düngemittel im Hinblick auf die Druckschrift
(1) DE PS-1 104 536
in Verbindung mit
(2) DE AS-1 902 301
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, beruhe.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1 bis 11, einer hieran angepassten Beschreibung
und den Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift weiterverfolgt.
Die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 (nach Korrektur eines Schreibfehlers)
lauten:
1.
Düngemittel enthaltend
Malzkeime, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide
anfallen und nach dem Darren vom Malzkorn abgetrennt
vorliegen,
Vermälzungsstäube, wie sie beim Vermälzen anfallen, wobei
es mindestens 50 Gewichtsprozente Malzkeime enthält.
9.
Verwendung von
Malzkeimen, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide
anfallen und nach dem Darren vom Malzkorn abgetrennt
vorliegen,
Vermälzungsstäuben, wie sie beim Vermälzen anfallen,
bei der Herstellung von Düngemitteln.
Die Ansprüche 2 bis 8 sind auf Weiterbildungen des Düngemittels nach Anspruch 1 und die Ansprüche 10 und 11 auf Weiterbildungen der Verwendung nach
Anspruch 9 gerichtet.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Düngemittel und die Verwendung von
Malzkeimen und Vermälzungsstäuben zur Herstellung eines Düngemittels gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 8, 10 und 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (PatG §73) und führt zu dem im Tenor angegebenen
Ergebnis.
1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung des Gegenstands der Ansprüche 1 bis 11 bestehen keine Bedenken, da die Merkmale der Ansprüche den
ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. aus diesen ableitbar
sind (vgl. Ansprüche 1 bis 7). So ergibt sich das in den ursprünglichen Unterlagen
nicht expressis verbis genannte Merkmal der "Vermälzungsstäube" aus der in den
Erstunterlagen enthaltenen Aussage, dass im anmeldungsgemäßen Düngemittel
diejenigen Stäube Verwendung finden, die beim Prozess der Vermälzung anfallen
(vgl. S. 2, Abs. 5). Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden.
2. Das Düngemittel, enthaltend Malzkeime und Vermälzungsstäube nach Anspruch 1 ist neu.
Aus der Druckschrift (1) ist ein Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen bekannt, in dem die Malzkeime als unaufgeschlossene Malzkeimmehle verwendet
werden (vgl. (1), Sp. 3, Z. 35 bis 37). Werden die verwendeten Malzkeimmehle als
Synonym für Malzkeimstäube erachtet, so fehlen in der Druckschrift (1) dennoch
Angaben dazu, unvergorene Malzkeime mit Vermälzungsstäuben, wie sie beim
Vermälzen anfallen, im anmeldungsgemäßen Sinn zu kombinieren.
Für das in Druckschrift (2) beschriebene Düngemittel werden als Nährstoffquelle
u. a. pflanzliche Abfallstoffe in Form von Mehlen verwendet (vgl. (2), Anspruch 1
i. V. m. Sp. 3, Z. 6 bis 14). Allerdings werden in Druckschrift (2) die pflanzlichen
Abfallstoffe weder als Malzkeime, noch als eine Kombination aus Malzkeimen und
Vermälzungsstäuben definiert (vgl. (2), Anspruch 2).
3. Das Düngemittel, enthaltend Malzkeime und Vermälzungsstäube nach Anspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine neue Verwendung für Malzkeime, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide anfallen, anzugeben und ein
Dünge-mittel bereitzustellen, das vornehmlich diese Malzkeime enthält (vgl.
geltende Unterlagen, S. 1, Abs. 2 und S. 2, Abs. 4).
Zur Lösung dieser Aufgabe konnte der Fachmann von dem in der Druckschrift (1),
im Vergleichsversuch C verwendeten Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen
ausgehen. Diesem Düngemittel wird zwar eine geringere Düngewirkung als dem
Düngemittel aus Versuch B bescheinigt, allerdings besitzt der Dünger aus unvergorenen Malzkeimen den Vorteil, dass keine aufwendige Vergärung der Malzkeime erforderlich ist, wie für das Düngemittel aus Versuch B (vgl. (1), Sp. 4,
Tabelle). Demzufolge besitzt das Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen
Vorteile, die eine Verbesserung dieses Düngers durchaus zweckmäßig erscheinen
lassen.
Allerdings findet sich in Druckschrift (1) kein Hinweis darauf, wie die Düngewirkung der unvergorenen Malzkeime verbessert werden kann. Um aufgabengemäß
die Düngewirkung unvergorener Malzkeime zu verbessern, konnte der Fachmann
zusätzlich die Druckschrift (2) heranziehen, die sich mit der Bereitstellung eines
organo-mineralischen Düngers befasst, dessen Hauptbestandteile pflanzliche
Abfallstoffe und mineralische Düngemittel in wässriger Form sind (vgl. (2), Anspruch 1). Die pflanzlichen Abfallstoffe werden in der Druckschrift (2) zwar u. a. in
Form von Mehlen verwendet (vgl. (2), Sp. 3, Z. 6 bis 14). Die sowohl in (1), als
auch in (2) enthaltene Information, die Nährstoffe der Düngemittel in Form von
Mehlen einzusetzen liefert allerdings auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) keinen Hinweis darauf, dass die Düngewirkung unvergorener
Malzkeime durch die Zugabe von Vermälzungsstäuben nachweislich verbessert
werden kann.
Dies wurde für den anmeldungsgemäßen Dünger anhand von Versuchsdaten
nachgewiesen. Der Dünger besitzt eine Phosphat- und Kaliumdüngewirkung, wie
sie sonst nur mit Guano oder Kompostmist erreicht wird (vgl. geltende Unterlagen,
S. 6, Tabelle I i. V. m. S. 6, Abs. 3). Zugleich wurde für den anmeldungsgemäßen
Dünger eine vorteilhafte Stickstofffreisetzung belegt, die sonst nur bei Hornspänen
als Düngemittel beobachtet wird (vgl. geltende Unterlagen, Figuren 2 und 3
i. V. m. S. 7, vorletzte Zeile bis S. 8, Z. 2). Diese Eigenschaften des anmeldungsgemäßen Düngers führen schließlich zu einer überraschenden Verbesserung der
Bodenstruktur aufgrund der Zufuhr von ca. 90% organischer Substanz und einer
sehr guten Förderung der biologischen Aktivität der Pflanze durch eine gezielte
Bildung von Wurzelmasse (vgl. geltende Unterlagen, S. 8 Tabelle II i. V. m. S. 5,
Abs. 4).
Das Düngemittel des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich aus dem zitierten Stand
der Technik folglich nicht in nahe liegender Weise.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien
der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist damit gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen des Düngemittels
nach Anspruch 1 und sind mit diesem gewährbar.
5. Die Patentfähigkeit der Verwendung von unvergorenen Malzkeimen und Vermälzungsstäuben zur Herstellung von Düngemitteln nach Anspruch 9 wird sinngemäß von den für das Düngemittel nach Anspruch 1 ausgeführten Gründen getragen.
Die Ansprüche 10 und 11 betreffen spezielle Ausgestaltungen der Verwendung
gemäß Anspruch 9 und sind daher gleichfalls mit diesem gewährbar.
Schröder
Harrer
Gerster
Münzberg
Na