Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.01.2009 – 21 W (pat) 34/08
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 34/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Januar 2009
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und
Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen: 08.05
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2006 ein Patent für einen "…“
angemeldet und mit der Anmeldung Verfahrenskostenhilfe
für das
Erteilungsverfahren und die
im Erteilungsverfahren
fällig werdenden
Jahresgebühren beantragt, die ihm mit Beschluss der Patentabteilung 1.23 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2007 antragsgemäß bewilligt
worden ist.
Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle dem Antragsteller druckschriftlichen
Stand der Technik mitgeteilt, der der Anmeldung neuheitsschädlich entgegenstehe. Mit Beschluss vom 25. März 2008 ist die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen
worden,
dass
ihr
Gegenstand
gegenüber
der
DE 102 38 352 A1 (D5) nicht neu sei.
Gegen den ihm am 11. April 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21. April 2008 eingegangenen Beschwerde, mit der er sein
Patentbegehren weiter verfolgt. Die amtliche Beschwerdegebühr in Höhe von
200,-- € hat der Antragsteller nicht entrichtet, sondern darauf hingewiesen, dass er
für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten hat und einen Bewilligungsbescheid der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Übernahme von Kosten für Unterkunft und
Heizung vom 23. November 2007 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 hat er "Prozesskostenhilfe" für die Jahresgebühr beansprucht und einen weiteren Bewilligungsbescheid der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II vom 22. Oktober 2008 vorgelegt.
II.
Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Deren Bewilligung für das
Erteilungsverfahren mit Beschluss vom 5. März 2007 ist nicht ausreichend, da
Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 136 S. 1 PatG, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jede Instanz gesondert bewilligt werden muss. Der Hinweis des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2008, dass er für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten habe sowie die Vorlage des Bewilligungsbescheids
vom 23. November 2007 sind aber entsprechend § 133 BGB als konkludenter Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auszulegen. Denn mit der Vorlage des Bescheids der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II hat der Antragsteller zum Einen dargetan, dass es seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erlauben, die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzubringen. Zum Anderen hat er sinngemäß vorgetragen, dass die Vorlage ergänzend erfolge und um eventuellen Erfordernissen zu genügen. Damit hat der Antragsteller mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er auch im
Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe nachsucht.
2. Unabhängig vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen bleibt dem Antrag aber der Erfolg versagt, da die Beschwerde voraussichtlich unbegründet ist.
Bei der Beurteilung, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist gemäß
§§ 130 Abs. 1, 136 PatG, 119, Abs. 1 S. 1, 114 S. 1 ZPO zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgversprechend ist. Hierbei ist im Hinblick auf den Charakter des Bewilligungsverfahrens als summarischem Verfahren eine Prognose, d. h. eine vorläufige Würdigung, der Erfolgsaussichten vorzunehmen.
Danach dürfte die Beschwerde voraussichtlich ohne Aussicht auf Erfolg bleiben.
Denn der Inhalt der Anmeldung erscheint auch bei vollständiger Ausschöpfung
ihres Offenbarungsgehalts gegenüber dem von der Prüfungsstelle genannten
Stand der Technik, insbesondere gegenüber der D5, aus den von der Prüfungsstelle genannten Gründen nicht mehr als neu. Die genannte Entgegenhaltung enthält bereits sämtliche Merkmale der Anmeldung. Daran ändert auch die Auffassung des Antragstellers nichts, wonach die D5 nur eine "leere Schachtel" zeige,
da der innere Aufbau des Handstücks der Zahnbürste nicht Gegenstand der Patentanmeldung ist.
3. Ungeachtet der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Beschwerde steht es dem
Antragsteller auch nach Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe
frei, das Beschwerdeverfahren auf seine Kosten weiter zu betreiben. Hierzu ist es
erforderlich, dass er gemäß § 134 PatG innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses zuzüglich einer weiteren Frist von
21 Tagen - hierbei handelt es sich um die Restfrist, die von der ursprünglichen einmonatigen Beschwerdefrist nach Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
noch offen und nach § 134 PatG hinzuzurechnen ist - die Beschwerdegebühr von
200,-- € gemäß Gebührenverzeichnis Anhang zu § 2 PatKostG Nr. 401 300 einbezahlt.
4. Die mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 beantragte Einbeziehung der Jahresgebühr in die Verfahrenskostenhilfe ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Diese Jahresgebühr ist bereits im Beschluss der Patentabteilung 1.23
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2007 erfasst, da es sich bei
ihr um eine im bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erteilungsverfahren fällig werdende Gebühr handelt.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller
Pü