Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.04.2009 – 25 W (pat) 49/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 49/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke …

(hier: Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit)

hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Der Kostenantrag der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

20.000,- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Gegenstand der Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war ein mit

Beschluss der Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Juni 2008 zurückgewiesener Befangenheitsantrag vom 10. Juni 2008.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Senat mit Beschluss vom 20. November 2008 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 beantragt die Widersprechende, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sowie den Streitwert auf 50.000,- EUR festzusetzen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält den Kostenantrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet sowie die beantragte Streitwertfestsetzung für überhöht.

II.

1.

Der Antrag der Widersprechenden, die Kosten des Verfahrens der Inhaberin

der angegriffenen Marke aufzuerlegen, ist unzulässig, da diese Frage bereits

rechtskräftig entschieden ist.

Der Senat hat nämlich im Beschluss vom 20. November 2008 ausdrücklich

davon abgesehen, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des

Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. Eine

erneute Prüfung der Kostenfrage ist daher ausgeschlossen.

2.

Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung des Prüfers bestimmt sich entsprechend der Gegenstandswertbemessung im Verfahren über die Ablehnung eines Richters nach dem Wert der Hauptsache,

d. h. im vorliegenden Fall nach dem Wert des zugrunde liegenden Widerspruchsverfahrens (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 46 Rdnr. 2,

OLG Frankfurt, MDR 2006, 1079). Dieser beträgt entsprechend dem nunmehr geltenden Regelwert 20.000,-- EUR (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 45), da

besondere Umstände, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Kliems

Bayer

Merzbach

Hu