Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.04.2009 – 6 W (pat) 2/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 2/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
1.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
2.
Dem Antragsteller wird
für das Beschwerdeverfahren
Herr Patentanwalt O…
in
Paderborn
als
Vertreter beigeordnet.
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung des Antragstellers betreffend eine „Dachpfanne" ist von der
Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 24. September 2003 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat
die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hiergegen hat der Antragsteller mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am
24. November 2003 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie Antrag auf Beiordnung
des Patentanwalts O…
in P…
gestellt,
der
einer Beiordnung zugestimmt hat und im Verfahren tätig geworden ist. Der Antragsteller hat
bereits für das Anmeldeverfahren sowie für die Jahresgebühren beim Deutschen
Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe beantragt, die auch bewilligt wurde,
zum letzten Mal mit Beschluss vom 16. Januar 2009 für die im Patenterteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren. In Verbindung mit diesen Anträgen
hat der Antragsteller mehrfach Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ergänzende Belege eingereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag ist begründet. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sowie dem Antragsteller der beantragte Vertreter
Der Senat hält es auf Grund der von Amts wegen zu berücksichtigenden beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der den Erklärungen beigefügten Belege für hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann.
Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu Schulte,
PatG 8. Aufl., § 130 Rdn. 39 ff.), weil eine Änderung der im Verfahren vor der
Prüfungsstelle geltenden Patentansprüche zur Patentfähigkeit führen kann (vgl.
Schulte, a. a. O., Rdn. 42).
Dem Verfahrenskostenhilfegesuch ist somit stattzugeben.
Dem Antrag des Beschwerdeführers,
ihm Herrn Patentanwalt O…
beizuordnen, war ebenfalls stattzugeben, weil die Vertretung zur sachdienlichen
Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint und Herr Patentanwalt
O… zur Vertretung bereit ist (§ 133 PatG).
Lischke
Guth
Hildebrandt
Ganzenmüller
Cl