Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.06.2009 – 5 Ni 30/09 (EU)
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 30/09 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 08.05
…
betreffend das europäische Patent …
(…)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juni 2009
durch
die Richterin Schuster
sowie
die Richter Gutermuth
und
Dipl.-Phys. Dr. Hartung
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert
für
das Nichtigkeitsverfahren wird
auf
100.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. Juni 1997 angemeldeten europäischen Patents … (Streitpatent), dessen Erteilung am 27. August 2003 veröffentlicht worden
ist. Es trägt die Bezeichnung "Wählautomatik" und umfasst vier Patentansprüche.
Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen. Sie hat geltendgemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 4 sei nicht ausführbar, sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert und darüber
hinaus nicht patentfähig.
Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage rechtzeitig widersprochen, den Widerspruch
jedoch nicht begründet. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom
20. November 2008 mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit der Beklagten beendet sei.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2009, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat
die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt,
entsprechend dem zwischen den Parteien abgeschlossenen außergerichtlichen
Vergleich die Kosten des Rechtstreits gegeneinander aufzuheben und den Streitwert auf 100.000,-- Euro festzusetzen.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung und dem Antrag auf Streitwertfestsetzung nicht widersprochen und sich im Übrigen nicht geäußert.
II.
Nachdem die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und
die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, hat das Gericht
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Danach waren die Kosten des
Rechtstreits gegeneinander aufzuheben.
Die Parteien haben einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen und dort für
das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht Kostenaufhebung vereinbart. Nach billigem Ermessen war diese Regelung für die gerichtliche Kostenentscheidung zu übernehmen (vgl. OLG Brandenburg NJW RR 1999, 654).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 2 Abs. 2 PatKostG, § 63 Abs. 2
Satz 1 GKG.
Schuster
Gutermuth
Dr. Hartung
Pü