Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.06.2009 – 8 W (pat) 373/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 373/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 53 466

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie

der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der

Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

Der Beschluss vom 26. Februar 2009 wird dahingehend berichtigt,

dass im Tenor die Ziffer 1 als Beschreibungsseite entfällt.

G r ü n d e :

Der Beschluss vom 26. Februar 2009 ist gemäß § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Patentschrift keine Beschreibungsseite 1 aufweist. Wie aus den Unterlagen für jeden Dritten klar erkennbar beginnt die Beschreibung auf der Seite 2/9 der Patentschrift. Da der richtige Inhalt ohne weiteres

feststellbar ist, bedarf die Entscheidung des Senats, die Beschreibungsseite 1 im

Tenor als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu streichen, auch keiner

vorgängigen mündlichen Verhandlung.

Dehne

Pagenberg

Rippel

Prasch

Cl