Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.06.2009 – 8 W (pat) 373/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 373/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 53 466
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie
der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der
Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 wird dahingehend berichtigt,
dass im Tenor die Ziffer 1 als Beschreibungsseite entfällt.
G r ü n d e :
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 ist gemäß § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Patentschrift keine Beschreibungsseite 1 aufweist. Wie aus den Unterlagen für jeden Dritten klar erkennbar beginnt die Beschreibung auf der Seite 2/9 der Patentschrift. Da der richtige Inhalt ohne weiteres
feststellbar ist, bedarf die Entscheidung des Senats, die Beschreibungsseite 1 im
Tenor als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu streichen, auch keiner
vorgängigen mündlichen Verhandlung.
Dehne
Pagenberg
Rippel
Prasch
Cl