Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 9/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 9/08 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 304 36 762.1 S 255/06 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann
sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 wird auf Antrag der
Antragstellerin dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt
lautet:
"Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4. vom 25. Oktober 2007 insoweit aufgehoben,
als der Löschungsantrag hinsichtlich der Waren "32: Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" zurückgewiesen worden ist, und insoweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Entscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 MarkenG.
Im Tenor des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2009 unterblieb versehentlich,
die vom Löschungsantrag der Antragstellerin umfassten Waren der Klasse 32 "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer" anzuführen. Wie den Gründen des
Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2009 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerde der Antragstellerin in Richtung auf die beantragte Löschung aller für die
Streitmarke "Aqua Alpina" eingetragenen Waren der Klasse 32 stattgegeben, wie
sich u. a. aus Seite 7 erster Absatz und Seite 10 zweiter Absatz der Gründe ergibt.
Da der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 die Waren "Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer" gleichwohl im Tenor nicht erwähnt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor.
Die Entscheidung ergeht im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung (§ 80
Abs. 3 MarkenG). Zuständig ist der Senat in der aus den nachfolgenden Unterschriften ersichtlichen Besetzung
(vgl. Ströbele/Hacker/Knoll, MarkenG,
9. Aufl. 2009, § 80 Rn. 5).
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb