Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 9/08

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 9/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 36 762.1 S 255/06

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann

sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 wird auf Antrag der

Antragstellerin dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt

lautet:

"Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der

Markenabteilung 3.4. vom 25. Oktober 2007 insoweit aufgehoben,

als der Löschungsantrag hinsichtlich der Waren "32: Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" zurückgewiesen worden ist, und insoweit die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Entscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 MarkenG.

Im Tenor des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2009 unterblieb versehentlich,

die vom Löschungsantrag der Antragstellerin umfassten Waren der Klasse 32 "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer" anzuführen. Wie den Gründen des

Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2009 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerde der Antragstellerin in Richtung auf die beantragte Löschung aller für die

Streitmarke "Aqua Alpina" eingetragenen Waren der Klasse 32 stattgegeben, wie

sich u. a. aus Seite 7 erster Absatz und Seite 10 zweiter Absatz der Gründe ergibt.

Da der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 die Waren "Mineralwässer und

kohlensäurehaltige Wässer" gleichwohl im Tenor nicht erwähnt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor.

Die Entscheidung ergeht im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung (§ 80

Abs. 3 MarkenG). Zuständig ist der Senat in der aus den nachfolgenden Unterschriften ersichtlichen Besetzung

(vgl. Ströbele/Hacker/Knoll, MarkenG,

9. Aufl. 2009, § 80 Rn. 5).

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Lehner

Bb