Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 29 W (pat) 20/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 20/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 395 52 630
hier: Berichtigung
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Kopacek als Vorsitzende
und der Richter Dr. Kortbein und Kruppa
beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Tenors wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluss vom 6. Mai 2009 hat der 29. Senat über die Beschwerde der
Löschungsantragstellerin gegen den ihren Löschungsantrag zurückweisenden
Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. November 2004 wie folgt entschieden:
"1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent und Markenamts vom 18. November 2004 wird aufgehoben, soweit der Löschungsantrag für die Waren und
Dienstleistungen
"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die
Telekommunikation; Druckereierzeugnisse, nämlich Telefonbücher und sonstige Verzeichnisse für die Telekommunikation; Vermietung von Apparaten zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe
von Ton, Bild oder Daten für die Telekommunikation;
Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken in Form
der Zurverfügungstellung des Zugangs zum Internet für
Dritte (Onlinedienst und Internetprovider) und der Zurverfügungstellung von über das Internet abrufbaren Inhalten"
zurückgewiesen wurde. Insoweit wird das Deutsche Patent-
und Markenamt angewiesen, die Löschung der Eintragung
der Marke 395 52 630 anzuordnen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen."
Bezüglich des am 19. Juni 2009 der Beschwerdeführerin zugestellten Beschlusses
des Senats hat diese am 23. Juni 2009 beantragt, dessen Tenor nach § 80 Abs. 1
MarkenG zu berichtigen, da der Tenor auf den Seiten 2 und 3 offensichtlich unvollständig sei. Gemäß der Beschlussbegründung
in den Abschnitten 2.4.
(Seite 53/64), Unterabschnitt 2.4.2. (Seite 56 bis 60) und Unterabschnitt 2.4.3.
(Seite 60/61) fehle es der Dienstleistung "Telekommunikation, ausgenommen Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" an der erforderlichen Unterscheidungskraft; diesbezüglich habe auch keine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden können, so dass die angegriffene Marke insoweit
zu löschen gewesen sei. Im Tenor des Beschlusses seien die Telekommunikationsdienstleistungen aber nicht genannt. Darüber hinaus wird eine Berichtigung
des Tatbestands beantragt. Auf Seite 10 des Beschlusses seien die Anträge der
Beschwerdeführerin nur unvollständig wiedergegeben (vgl. Beschwerdeschriftsatz
vom 20. Januar 2005 und Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
6. Juli 2005): Die Beschwerdeführerin habe beantragt festzustellen, dass die Eintragung der Marke unwirksam, der Löschungsantrag erledigt sowie die Löschungsantragsgebühr zurückzuerstatten sei; die auf Seite 10 des Beschlusses
genannten Anträge habe sie nur hilfsweise gestellt. Ferner sei der Vortrag der Beschwerdeführerin - beginnend auf Seite 7 des Beschlusses - nur unvollständig
wiedergegeben. Insbesondere sei es versäumt worden zu erwähnen, dass die Löschungsantragstellerin vorgetragen habe, sie habe eine Bildmarke angemeldet,
wobei sich in den am 27. Dezember 1995 eingegangenen Anmeldungsunterlagen
keine Hinweise fänden, die objektiv Zweifel daran wecken könnten, dass es sich
nicht um die Anmeldung einer farbigen Bildmarke handele. Insbesondere könne
allein aus der fehlenden expliziten Angabe der Markenform nicht Gegenteiliges
entnommen werden, da die Wiedergabe der Marke objektiv keine Unklarheit oder
Mehrdeutigkeit enthalte.
Die Beschwerdegegnerin erachtet den Berichtigungsantrag für unzulässig, soweit
er auf eine Änderung des Tenors des Beschlusses vom 6. Mai 2009 gerichtet ist.
Die Beanstandung des Beschlusses hinsichtlich der Dienstleistung "Telekommunikation" betreffe keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die eine Berichtigung nach § 80 Abs. 1 MarkenG ermöglichten. Insbesondere bleibe nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin offen, warum der
Tenor unrichtig sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten inkorrekten Wiedergabe ihrer Anträge werde zu bedenken gegeben, dass eine
Tatbestandsberichtigung nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen bei
Wiedergabe des Parteivortrags etwas übergangen werde oder unrichtig dargestellt
worden sei, was als sachliche Grundlage für die Rechtmittelinstanz von Bedeutung sein könne (BGH GRUR 1997, 634, 535 - Turbo II).
II.
1.
Soweit die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Tenors des Beschlusses des Senats vom 6. Mai 2009 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach
§ 80 Abs. 1 MarkenG begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Im
hier zu entscheidenden Verfahren ergibt sich die Zusammensetzung des Senats mit den bislang nicht mit der Sache befassten Richtern aus Folgendem:
Richterin Kopacek als Stellvertreterin der Vorsitzenden gehört seit dem
1. März 2009 dem Senat an; Vorsitzende Richterin Grabrucker war aufgrund
urlaubsbedingter Abwesenheit zum Entscheidungszeitpunkt an der Mitwirkung gehindert.
Nach der Bestimmung des § 80 Abs. 1 MarkenG sind Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung jederzeit
vom Patentgericht auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung. Von einer Unrichtigkeit
i. S. v. § 80 Abs. 1 MarkenG ist auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte
von dem abweicht, was der Senat gewollt hat. Die Unrichtigkeit muss offenbar, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung selbst oder den damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umständen oder Unterlagen klar
erkennbar sein (vgl. BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd). Bei widersprüchlichen Formulierungen ist eine offenbare Unrichtigkeit nur anzunehmen, wenn der Widerspruch offen zutage tritt und der richtige Inhalt erkennbar hervorgeht. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn
Tenor und Begründung nicht übereinstimmen (vgl. Thomas/Putzo § 319
Rn. 3), insbesondere wenn im Tenor der Ausspruch einer Entscheidung fehlt,
die ausweislich der Begründung getroffen worden ist (vgl. Fezer/Grabrucker,
Handbuch der Markenpraxis Band 1, Kapitel 2, Rdnr. 63 ff.). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.
Der Senat führt auf Seite 56 ff. unter Punkt 2.4.2. zwar aus, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft für die eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" hat. Unter Punkt 2.4.3. trifft der Senat jedoch die
Feststellung, dass die angegriffene Marke für die im Hilfsantrag 1 eingeschränkte Dienstleistung "Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von
Filmen und Sendungen, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" jedenfalls im
Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufgrund Verkehrsdurchsetzung
schutzfähig ist.
Dies erfordert jedoch nicht, dass in Ziff. 1 des Tenors als zu löschende
Dienstleistung - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - "Telekommunikation, ausgenommen Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen, Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation im oben genannten
Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" aufgenommen werden muss. Durch den Hilfsantrag 1 ist nämlich - nachdem die angegriffene Marke vom Senat nicht für
die eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" für schutzfähig erachtet worden ist - der Oberbegriff wirksam beschränkt worden auf "Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen, Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation im oben genannten
Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten". Die grundsätzlich zulässige hilfsweise Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 9. Aufl., § 39 Rdnr. 6 m. w.N.), führt vorliegend dazu, dass mit
Eintritt der Bedingung (Beurteilung der Marke als schutzunfähig für die
Dienstleistung "Telekommunikation") die ursprüngliche Fassung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses insoweit durch die gemäß Hilfsantrag 1
eingeschränkte Fassung ersetzt wird. Diese ist somit nunmehr Gegenstand
des Löschungs- und auch des Beschwerdeverfahrens. Da für die durch den
Hilfsantrag 1 eingeschränkte Dienstleistung die Schutzfähigkeit vom Senat
bejaht worden ist, bleibt kein Raum mehr für die Löschung der angegriffenen
Marke für den Oberbegriff "Telekommunikation", von dem die für schutzfähig
erachteten Teildienstleistungen ausgenommen werden.
Somit ergibt sich keine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG
zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 6. Mai 2009 hinsichtlich der Wiedergabe der Anträge und
hinsichtlich der unvollständigen Wiedergabe ihres Vorbringens in Bezug auf
die Einreichung einer Bildmarke am 27. Dezember 1995 begehrt, unterliegt
dieser Antrag den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 MarkenG. Bei der Beschlussfassung nach § 80 Abs. 2 MarkenG können - anders als bei der
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 MarkenG - gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nur die Richter mitwirken, die bei der zu
berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben. Eine Entscheidung in der
vorliegenden Senatsbesetzung über die Berichtigung nach § 80 Abs. 2
MarkenG ist daher nicht möglich; über den Antrag der Beschwerdeführerin
auf Tatbestandsberichtigung ist in einem gesonderten Beschluss in der nach
§ 80 Abs. 4 Satz 2 MarkenG erforderlichen Besetzung zu entscheiden.
Kopacek
Dr. Kortbein
Kruppa
Hu