Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 29 W (pat) 20/05

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 20/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 395 52 630

hier: Berichtigung

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Kopacek als Vorsitzende

und der Richter Dr. Kortbein und Kruppa

beschlossen:

Der Antrag auf Berichtigung des Tenors wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Durch Beschluss vom 6. Mai 2009 hat der 29. Senat über die Beschwerde der

Löschungsantragstellerin gegen den ihren Löschungsantrag zurückweisenden

Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. November 2004 wie folgt entschieden:

"1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent und Markenamts vom 18. November 2004 wird aufgehoben, soweit der Löschungsantrag für die Waren und

Dienstleistungen

"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die

Telekommunikation; Druckereierzeugnisse, nämlich Telefonbücher und sonstige Verzeichnisse für die Telekommunikation; Vermietung von Apparaten zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe

von Ton, Bild oder Daten für die Telekommunikation;

Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken in Form

der Zurverfügungstellung des Zugangs zum Internet für

Dritte (Onlinedienst und Internetprovider) und der Zurverfügungstellung von über das Internet abrufbaren Inhalten"

zurückgewiesen wurde. Insoweit wird das Deutsche Patent-

und Markenamt angewiesen, die Löschung der Eintragung

der Marke 395 52 630 anzuordnen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen."

Bezüglich des am 19. Juni 2009 der Beschwerdeführerin zugestellten Beschlusses

des Senats hat diese am 23. Juni 2009 beantragt, dessen Tenor nach § 80 Abs. 1

MarkenG zu berichtigen, da der Tenor auf den Seiten 2 und 3 offensichtlich unvollständig sei. Gemäß der Beschlussbegründung

in den Abschnitten 2.4.

(Seite 53/64), Unterabschnitt 2.4.2. (Seite 56 bis 60) und Unterabschnitt 2.4.3.

(Seite 60/61) fehle es der Dienstleistung "Telekommunikation, ausgenommen Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" an der erforderlichen Unterscheidungskraft; diesbezüglich habe auch keine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden können, so dass die angegriffene Marke insoweit

zu löschen gewesen sei. Im Tenor des Beschlusses seien die Telekommunikationsdienstleistungen aber nicht genannt. Darüber hinaus wird eine Berichtigung

des Tatbestands beantragt. Auf Seite 10 des Beschlusses seien die Anträge der

Beschwerdeführerin nur unvollständig wiedergegeben (vgl. Beschwerdeschriftsatz

vom 20. Januar 2005 und Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

6. Juli 2005): Die Beschwerdeführerin habe beantragt festzustellen, dass die Eintragung der Marke unwirksam, der Löschungsantrag erledigt sowie die Löschungsantragsgebühr zurückzuerstatten sei; die auf Seite 10 des Beschlusses

genannten Anträge habe sie nur hilfsweise gestellt. Ferner sei der Vortrag der Beschwerdeführerin - beginnend auf Seite 7 des Beschlusses - nur unvollständig

wiedergegeben. Insbesondere sei es versäumt worden zu erwähnen, dass die Löschungsantragstellerin vorgetragen habe, sie habe eine Bildmarke angemeldet,

wobei sich in den am 27. Dezember 1995 eingegangenen Anmeldungsunterlagen

keine Hinweise fänden, die objektiv Zweifel daran wecken könnten, dass es sich

nicht um die Anmeldung einer farbigen Bildmarke handele. Insbesondere könne

allein aus der fehlenden expliziten Angabe der Markenform nicht Gegenteiliges

entnommen werden, da die Wiedergabe der Marke objektiv keine Unklarheit oder

Mehrdeutigkeit enthalte.

Die Beschwerdegegnerin erachtet den Berichtigungsantrag für unzulässig, soweit

er auf eine Änderung des Tenors des Beschlusses vom 6. Mai 2009 gerichtet ist.

Die Beanstandung des Beschlusses hinsichtlich der Dienstleistung "Telekommunikation" betreffe keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die eine Berichtigung nach § 80 Abs. 1 MarkenG ermöglichten. Insbesondere bleibe nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin offen, warum der

Tenor unrichtig sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten inkorrekten Wiedergabe ihrer Anträge werde zu bedenken gegeben, dass eine

Tatbestandsberichtigung nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen bei

Wiedergabe des Parteivortrags etwas übergangen werde oder unrichtig dargestellt

worden sei, was als sachliche Grundlage für die Rechtmittelinstanz von Bedeutung sein könne (BGH GRUR 1997, 634, 535 - Turbo II).

II.

1.

Soweit die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Tenors des Beschlusses des Senats vom 6. Mai 2009 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach

§ 80 Abs. 1 MarkenG begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Im

hier zu entscheidenden Verfahren ergibt sich die Zusammensetzung des Senats mit den bislang nicht mit der Sache befassten Richtern aus Folgendem:

Richterin Kopacek als Stellvertreterin der Vorsitzenden gehört seit dem

1. März 2009 dem Senat an; Vorsitzende Richterin Grabrucker war aufgrund

urlaubsbedingter Abwesenheit zum Entscheidungszeitpunkt an der Mitwirkung gehindert.

Nach der Bestimmung des § 80 Abs. 1 MarkenG sind Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung jederzeit

vom Patentgericht auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung. Von einer Unrichtigkeit

i. S. v. § 80 Abs. 1 MarkenG ist auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte

von dem abweicht, was der Senat gewollt hat. Die Unrichtigkeit muss offenbar, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung selbst oder den damit in

unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umständen oder Unterlagen klar

erkennbar sein (vgl. BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd). Bei widersprüchlichen Formulierungen ist eine offenbare Unrichtigkeit nur anzunehmen, wenn der Widerspruch offen zutage tritt und der richtige Inhalt erkennbar hervorgeht. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn

Tenor und Begründung nicht übereinstimmen (vgl. Thomas/Putzo § 319

Rn. 3), insbesondere wenn im Tenor der Ausspruch einer Entscheidung fehlt,

die ausweislich der Begründung getroffen worden ist (vgl. Fezer/Grabrucker,

Handbuch der Markenpraxis Band 1, Kapitel 2, Rdnr. 63 ff.). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.

Der Senat führt auf Seite 56 ff. unter Punkt 2.4.2. zwar aus, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft für die eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" hat. Unter Punkt 2.4.3. trifft der Senat jedoch die

Feststellung, dass die angegriffene Marke für die im Hilfsantrag 1 eingeschränkte Dienstleistung "Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von

Filmen und Sendungen, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die

Telekommunikation im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" jedenfalls im

Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufgrund Verkehrsdurchsetzung

schutzfähig ist.

Dies erfordert jedoch nicht, dass in Ziff. 1 des Tenors als zu löschende

Dienstleistung - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - "Telekommunikation, ausgenommen Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen, Betrieb und

Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation im oben genannten

Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" aufgenommen werden muss. Durch den Hilfsantrag 1 ist nämlich - nachdem die angegriffene Marke vom Senat nicht für

die eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" für schutzfähig erachtet worden ist - der Oberbegriff wirksam beschränkt worden auf "Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen, Betrieb und

Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation im oben genannten

Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten". Die grundsätzlich zulässige hilfsweise Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 9. Aufl., § 39 Rdnr. 6 m. w.N.), führt vorliegend dazu, dass mit

Eintritt der Bedingung (Beurteilung der Marke als schutzunfähig für die

Dienstleistung "Telekommunikation") die ursprüngliche Fassung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses insoweit durch die gemäß Hilfsantrag 1

eingeschränkte Fassung ersetzt wird. Diese ist somit nunmehr Gegenstand

des Löschungs- und auch des Beschwerdeverfahrens. Da für die durch den

Hilfsantrag 1 eingeschränkte Dienstleistung die Schutzfähigkeit vom Senat

bejaht worden ist, bleibt kein Raum mehr für die Löschung der angegriffenen

Marke für den Oberbegriff "Telekommunikation", von dem die für schutzfähig

erachteten Teildienstleistungen ausgenommen werden.

Somit ergibt sich keine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG

zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 6. Mai 2009 hinsichtlich der Wiedergabe der Anträge und

hinsichtlich der unvollständigen Wiedergabe ihres Vorbringens in Bezug auf

die Einreichung einer Bildmarke am 27. Dezember 1995 begehrt, unterliegt

dieser Antrag den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 MarkenG. Bei der Beschlussfassung nach § 80 Abs. 2 MarkenG können - anders als bei der

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 MarkenG - gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nur die Richter mitwirken, die bei der zu

berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben. Eine Entscheidung in der

vorliegenden Senatsbesetzung über die Berichtigung nach § 80 Abs. 2

MarkenG ist daher nicht möglich; über den Antrag der Beschwerdeführerin

auf Tatbestandsberichtigung ist in einem gesonderten Beschluss in der nach

§ 80 Abs. 4 Satz 2 MarkenG erforderlichen Besetzung zu entscheiden.

Kopacek

Dr. Kortbein

Kruppa

Hu