Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.09.2009 – 4 Ni 37/09 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 37/09 (EU)
und
4 Ni 40/09 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent DE 43 25 334
und
das europäische Patent EP 0 700 575
(DE 594 01 482)
hat
der
4. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
9. September 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die Richterin
Schwarz-Angele und den Richter Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Trennung der Verfahren 4 Ni 37/09 und 4 Ni 40/09 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2009 und
der Beklagten am 12. Juni 2009 zugestellt, hat die Klägerin gleichzeitig Klage gegen das deutsche Patent 43 25 334 und den deutschen Teil des europäischen
Patents 0 700 575 erhoben.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass es sich um zwei Streitgegenstände handelt
hat die Klägerin vorgebracht, die Erhebung einer Klage gegen zwei Patente sei
gemäß § 260 ZPO möglich. Gegebenenfalls sei eine Trennung durch das Gericht
gemäß § 145 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.
II.
Es ist zutreffend, dass § 99 Abs. 1 PatG die entsprechende Anwendung, unter anderem der Zivilprozessordnung, in dem Verfahren vor dem Patentgericht anordnet.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, sondern unter der Prämisse, dass nur
dort die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden, wo das PatG
keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und soweit die Besonderheiten
des Verfahrens vor dem Patentgericht diese Anwendung nicht ausschließen.
Obwohl die allgemeine Anwendung der Vorschriften über die objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO bei einer Klage gegen mehrere Patente vereinzelt vertreten zu werden scheint (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 25; allerdings mit dem Beispiel einer Klage gegen ein Haupt- und ein Zusatzpatent). ist
nach wohl herrschender Meinung dies entweder auf bestimmte Verfahrensarten
bezogen (vgl. Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdnr. 9: nur
Zwangslizenzverfahren) oder aber gar nicht erwähnt (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99
Rdnr. 5). Unproblematisch ist dagegen die objektive Klagehäufung gemäß § 260
ZPO in den Fällen, in denen der Antrag auf Nichtigerklärung eines Patents auf
mehrere Nichtigkeitsgründe gestützt wird (vgl. Benkard/Rogge, a. a. O.), um die es
hier aber nicht geht.
Bei einer Klage gegen mehrere Patente eines Inhabers liegen dagegen Besonderheiten, die die Anwendung der Vorschrift des § 260 ZPO über § 99 Abs. 1
PatG ausschließen, vor.
1. Schon die Tatsache, dass bei unterschiedlichen Patentklassen unterschiedliche Berichterstatter oder gar verschiedene Senate des Bundespatentgerichts zuständig sind, zeigt eine solche Besonderheit des patentgerichtlichen Verfahrens
auf, die der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in der Form einer Nichtigkeitsklage gegen mehrere verschiedene Patente entgegensteht. Schließlich ist gerade die Zuordnung einer Patentklasse zu einem Senat wesentliches Kriterium zur
Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb des Bundespatentgerichts, weil die Figur
eines technischen Richters nur dort Sinn machen kann, wo dieser auch in seinem
Fachgebiet eingesetzt wird.
Auch in der Zivilgerichtsbarkeit ist etwa die Verbindung einer Familiensache mit
einer Nichtfamiliensache nicht möglich (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 260
Rdnr. 13 m. w. N.).
2. Zudem schließt eine weitere Besonderheit des patentgerichtlichen Verfahrens
die Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in Form einer auf Erklärung der Nichtigkeit
gerichteten Klage gegen mehrere Patente aus. Anders als im Zivilprozess, wo die
Geltendmachung mehrerer, in derselben Verfahrensart anzubringender Ansprüche
gegen einen Beklagten der Prozesskonzentration dient, geht es im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nicht um die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, also eine Tuns oder Unterlassens (§ 194 BGB), gegen den Beklagten.
Vielmehr geht es um die Beseitigung eines Hoheitsaktes (auch) im öffentlichen
Interesse. Ein möglicherweise daneben vorhandenes eigenes Interesse eines
Klägers ist zumindest bei in Kraft befindlichen Patenten keine Voraussetzung einer
Nichtigkeitsklage. Bereits aus diesem Grund könnte fraglich sein, ob § 260 ZPO,
der von „Ansprüchen“ spricht, überhaupt Anwendung finden kann.
Aber auch andere Gründe sprechen dagegen. Zwar ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auch auf eine Beseitigung oder den Erlass eines Hoheitsaktes gerichtet sein kann, eine Klagehäufung vorgesehen (§ 44 VwGO).
Diese unterscheidet sich aber vom patentgerichtlichen Verfahren nicht nur durch
das den Personenkreis begrenzende Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2
VwGO), sondern auch durch das Erfordernis des „Zusammenhangs“, das auch bei
der gebotenen weiten Auslegung (vgl. Eyermann/Fröhler/Rennert, VwGO,
12. Aufl., § 44 Rdnr. 9) im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, sowie durch die
Tatsache, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klagegegner stets die erlassende Behörde oder deren Rechtsträger, nicht aber der durch einen Hoheitsakt
Begünstigte ist.
3. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass § 260 ZPO im patentrechtlichen
Nichtigkeitsverfahren im Allgemeinen nicht anwendbar ist und bei Einreichung
einer Klage gegen zwei unterschiedliche Patente im Regelfall eine Trennung der
Verfahren unumgänglich ist.
Daher war sie auch vorliegend vorzunehmen.
Voit
Schwarz-Angele
Dr. Scholz
Pr