Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 09.09.2009 – 4 Ni 37/09 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

und

4 Ni 40/09 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent DE 43 25 334

und

das europäische Patent EP 0 700 575

(DE 594 01 482)

hat

der

4. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

9. September 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die Richterin

Schwarz-Angele und den Richter Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Die Trennung der Verfahren 4 Ni 37/09 und 4 Ni 40/09 wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2009 und

der Beklagten am 12. Juni 2009 zugestellt, hat die Klägerin gleichzeitig Klage gegen das deutsche Patent 43 25 334 und den deutschen Teil des europäischen

Patents 0 700 575 erhoben.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass es sich um zwei Streitgegenstände handelt

hat die Klägerin vorgebracht, die Erhebung einer Klage gegen zwei Patente sei

gemäß § 260 ZPO möglich. Gegebenenfalls sei eine Trennung durch das Gericht

gemäß § 145 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

II.

Es ist zutreffend, dass § 99 Abs. 1 PatG die entsprechende Anwendung, unter anderem der Zivilprozessordnung, in dem Verfahren vor dem Patentgericht anordnet.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, sondern unter der Prämisse, dass nur

dort die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden, wo das PatG

keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und soweit die Besonderheiten

des Verfahrens vor dem Patentgericht diese Anwendung nicht ausschließen.

Obwohl die allgemeine Anwendung der Vorschriften über die objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO bei einer Klage gegen mehrere Patente vereinzelt vertreten zu werden scheint (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 25; allerdings mit dem Beispiel einer Klage gegen ein Haupt- und ein Zusatzpatent). ist

nach wohl herrschender Meinung dies entweder auf bestimmte Verfahrensarten

bezogen (vgl. Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdnr. 9: nur

Zwangslizenzverfahren) oder aber gar nicht erwähnt (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99

Rdnr. 5). Unproblematisch ist dagegen die objektive Klagehäufung gemäß § 260

ZPO in den Fällen, in denen der Antrag auf Nichtigerklärung eines Patents auf

mehrere Nichtigkeitsgründe gestützt wird (vgl. Benkard/Rogge, a. a. O.), um die es

hier aber nicht geht.

Bei einer Klage gegen mehrere Patente eines Inhabers liegen dagegen Besonderheiten, die die Anwendung der Vorschrift des § 260 ZPO über § 99 Abs. 1

PatG ausschließen, vor.

1. Schon die Tatsache, dass bei unterschiedlichen Patentklassen unterschiedliche Berichterstatter oder gar verschiedene Senate des Bundespatentgerichts zuständig sind, zeigt eine solche Besonderheit des patentgerichtlichen Verfahrens

auf, die der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in der Form einer Nichtigkeitsklage gegen mehrere verschiedene Patente entgegensteht. Schließlich ist gerade die Zuordnung einer Patentklasse zu einem Senat wesentliches Kriterium zur

Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb des Bundespatentgerichts, weil die Figur

eines technischen Richters nur dort Sinn machen kann, wo dieser auch in seinem

Fachgebiet eingesetzt wird.

Auch in der Zivilgerichtsbarkeit ist etwa die Verbindung einer Familiensache mit

einer Nichtfamiliensache nicht möglich (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 260

Rdnr. 13 m. w. N.).

2. Zudem schließt eine weitere Besonderheit des patentgerichtlichen Verfahrens

die Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in Form einer auf Erklärung der Nichtigkeit

gerichteten Klage gegen mehrere Patente aus. Anders als im Zivilprozess, wo die

Geltendmachung mehrerer, in derselben Verfahrensart anzubringender Ansprüche

gegen einen Beklagten der Prozesskonzentration dient, geht es im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nicht um die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, also eine Tuns oder Unterlassens (§ 194 BGB), gegen den Beklagten.

Vielmehr geht es um die Beseitigung eines Hoheitsaktes (auch) im öffentlichen

Interesse. Ein möglicherweise daneben vorhandenes eigenes Interesse eines

Klägers ist zumindest bei in Kraft befindlichen Patenten keine Voraussetzung einer

Nichtigkeitsklage. Bereits aus diesem Grund könnte fraglich sein, ob § 260 ZPO,

der von „Ansprüchen“ spricht, überhaupt Anwendung finden kann.

Aber auch andere Gründe sprechen dagegen. Zwar ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auch auf eine Beseitigung oder den Erlass eines Hoheitsaktes gerichtet sein kann, eine Klagehäufung vorgesehen (§ 44 VwGO).

Diese unterscheidet sich aber vom patentgerichtlichen Verfahren nicht nur durch

das den Personenkreis begrenzende Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2

VwGO), sondern auch durch das Erfordernis des „Zusammenhangs“, das auch bei

der gebotenen weiten Auslegung (vgl. Eyermann/Fröhler/Rennert, VwGO,

12. Aufl., § 44 Rdnr. 9) im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, sowie durch die

Tatsache, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klagegegner stets die erlassende Behörde oder deren Rechtsträger, nicht aber der durch einen Hoheitsakt

Begünstigte ist.

3. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass § 260 ZPO im patentrechtlichen

Nichtigkeitsverfahren im Allgemeinen nicht anwendbar ist und bei Einreichung

einer Klage gegen zwei unterschiedliche Patente im Regelfall eine Trennung der

Verfahren unumgänglich ist.

Daher war sie auch vorliegend vorzunehmen.

Voit

Schwarz-Angele

Dr. Scholz

Pr