Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 16.11.2009 – 4 Ni 2/09
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 2/09 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 100 20 075
hat der 4. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
16. November 2009 durch die Richterin Friehe als Vorsitzende sowie den Richter
Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Dr. Hock und die Richter Dipl.-Ing. Groß und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Urteil vom 5. August 2009 wird im Tenor dahin berichtigt,
dass es unter I. richtig heißt:
I. Das deutsche Patent 100 20 075 wird
im Umfang des
Patentanspruchs 1 insoweit für nichtig erklärt, als dieser über
folgende Fassung hinausgeht:
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1,
19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei zwei Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden, wobei das
Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das
Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19)
zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des
zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19)
abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb
der Modulreihe erfolgt.
G r ü n d e
Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 319 ZPO).
Friehe
Dr. Kaminski
Dr. Hock
Groß
Dr. Scholz
Pr