Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 16.11.2009 – 4 Ni 2/09

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 2/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 100 20 075

hat der 4. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am

16. November 2009 durch die Richterin Friehe als Vorsitzende sowie den Richter

Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Dr. Hock und die Richter Dipl.-Ing. Groß und

Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Urteil vom 5. August 2009 wird im Tenor dahin berichtigt,

dass es unter I. richtig heißt:

I. Das deutsche Patent 100 20 075 wird

im Umfang des

Patentanspruchs 1 insoweit für nichtig erklärt, als dieser über

folgende Fassung hinausgeht:

Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem

Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1,

19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei zwei Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden, wobei das

Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das

Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19)

zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des

zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19)

abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb

der Modulreihe erfolgt.

G r ü n d e

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 319 ZPO).

Friehe

Dr. Kaminski

Dr. Hock

Groß

Dr. Scholz

Pr