Rechtsprechung / BPatG / 2010
BPatG Beschluss vom 22.04.2010 – 8 W (pat) 2/09
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 22. April 2010 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 57 512.6-16 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richter Reker und Dipl.-Ing. Rippel, sowie des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dorfschmidt
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 47 H wird aufgehoben.
2. Das Patent 102 57 512 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 - 12, Beschreibung S. 1 - 11, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 12, gemäß Offenlegungsschrift 102 57 512 A1.
G r ü n d e
I . Die Patentanmeldung 102 57 512.6-16 mit der Bezeichnung „Raffvorhang“ ist am 10. Dezember 2002 angemeldet und am 1. Juli 2004 offengelegt worden. Gleichzeitig mit dem Stellen des Prüfungsantrags hat die Anmelderin am 2. März 2005 neue Patentansprüche 1 bis 13 sowie korrigierte Beschreibungsseiten 1, 2 und 10 eingereicht, die dem Prüfungsverfahren zugrunde gelegt worden sind. Nach ablehnendem Prüfungsbescheid vom 6. Oktober 2005 hat die Anmelderin ihr Patentbegehren aufrecht erhalten und hilfsweise eine mündliche Anhörung beantragt. Diese wurde am 25. September 2007 durchgeführt und noch in der Anhörung ist die Patentanmeldung per Beschluss durch die Prüfungsstelle 1.16 zurückgewiesen worden, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erweitert und somit unzulässig wären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent wie folgt zu erteilen:
1. Anmeldetag: 10.12.2002 2. Bezeichnung: „Raffvorhang“ 3. Erteilungsunterlagen:
Ansprüche 1 - 12, Beschreibung S. 1 - 11, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 12, gemäß Offenlegungsschrift DE 102 57 512 A1. Die Anmelderin sieht die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Patentansprüche in den ursprünglich eingereichten Unterlagen für offenbart und somit auch für zulässig an. Darüber hinaus seien die Gegenstände der beiden unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Raffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschnüren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinterschnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommenen, untereinander verbundenen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungselemente (14) zusammen mit den an ihnen angebundenen Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang (1) in Längsrichtung der Nut (12) frei verschieblich aufgenommen sind.“ Der neu eingereichte Patentanspruch 2 lautet:
„Raffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschnüren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinterschnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommenen, untereinander unverbundenen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) derart elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nutöffnung (13) der hinterschnittenen Nut (12) einklipsbar ist und dass die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 3 bis 12 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift, im Hinblick auf die im Stand der Technik bekannten Raffvorhänge diese mit baulich einfachen Mitteln funktionssicher auszubilden.
Im Prüfungsverfahren war lediglich die bereits seitens der Anmelderin genannte D1: DE 83 32 642 U1 entgegengehalten worden. In einem zweiseitigen Parallelverfahren (patentamtlichen Löschungsverfahren Lö I 27/06, bzw. Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerde 35 W (pat) 473/08) sind noch weitere Dokumente hinzugezogen worden, die seitens des Senats mit Schreiben vom 24. März 2010 in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind:
D2. EP 0 541 901 A1 D3: CH 676 193 A5 41 37 266 A1 D4: DE D5: Firmenprospekt „Raffvorhang-System Silent Gliss® 2205“; 6/1999. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn mit den geltenden Unterlagen liegen zulässige Patentansprüche und eine patentfähige Erfindung vor.
1. Die Erfindung ist auf einen Raffvorhang gerichtet. In der Patentanmeldung (Offenlegungsschrift DE 102 57 512 A1) wird von Raffvorhängen ausgegangen (Absatz [0002]), wie beispielsweise in der DE 83 32 642 U1 beschrieben, die im Hinblick auf die Halterung der Raffschnüre an einer horizontal ausgerichteten Aufwickelwelle zwar bekannte Lösungen aufweisen würden, jedoch im Hinblick auf eine möglichst einfache Handhabung weiterzuentwickeln seien (Absatz [0003]). Hierzu beschreibt der geltende Patentanspruch 1 einen Raffvorhang, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt:
1. Der Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren.
1.2 Die Raffschnüre sind an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt.
1.3 Die Raffschnüre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert.
1.3.1 Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert.
1.3.2 Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden.
1.3.3 Die Halterungselemente sind zusammen mit den an ihnen angebundenen Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen. Die obige Merkmalsgliederung weicht von der Merkmalsfolge, wie in Patentanspruch 1 angegeben, ab, weil zusammengehörige Merkmale jeweils einander zu- bzw. untergeordnet sind.
Der beanspruchte Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren (Merkmal 1), die an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind (Merkmal 1.2). Insofern entspricht dieser Aufbau dem von üblichen Raffvorhängen. Die Raffschnüre sind ferner an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert (Merkmal 1.3). Der Begriff „gehaltert“ in diesem Merkmal 1.3 vermittelt dem hier angesprochenen fachkundigen Leser, dass die Raffschnüre über die Halterungselemente an der Aufwickelwelle gehaltert, also beliebig befestigt sind. Somit wird seitens dieses Merkmals 1.3 noch nichts über die Befestigung der Raffschnüre an die Halterungselemente selbst gesagt. Das „Haltern“ der Halterungselemente im Hinblick auf die horizontale Aufwickelwelle wird konkretisiert im Merkmal 1.3.1, das besagt, dass die Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert sind. Zudem sind die Halterungselemente nach Merkmal 1.3.2 untereinander unverbunden. Merkmal 1.3.3 macht nun zusätzlich eine Aussage über die Verbindung von Raffschnüren zu den Halterungselementen, wonach die Halterungselemente zusammen mit den an ihnen angebundenen Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind.
Damit wird über die Verbindung der Raffschnüre über die Halterungselemente zu der Aufwickelwelle konkret über die einzelnen Verbindungsarten der „Elemente“ Raffschnur-Halterungselement-Aufwickelwelle gesagt:
- - - Die Raffschnurenden sind an den Halterungselementen angebunden (Merkmal 1.3.3) Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle (der Aufwickelwelle) aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert (Merkmal 1.3.1). Über die Gesamtverbindung“ Raffschnüre-Aufwickelwelle wird ausgesagt, dass die Raffschnüre an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert sind (Merkmal 1.3).
Ferner offenbart das Merkmal 1.3.3, dass die Halterungselemente in Längsrichtung der Nut jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang frei verschieblich aufgenommen sind und die Halterungselemente demnach nicht klemmend befestigt sein können. Die „freie Verschieblichkeit“ beschränkt sich nicht nur auf eine von außen unter Krafteinwirkung auch bei Klemmung durchzuführende Verschiebbarkeit „ohne Hindernisse“, sondern ist, bereits nach allgemeinem fachmännischen Verständnis „frei“, das heißt mit Spiel, verschieblich ausgestaltet. Dies wird gemäß der Beschreibung in Absatz [0004], Seite 2 oben so auch konkret dargelegt, da die „freie Verschieblichkeit … mit zunehmender Aufwicklung des Raffvorhangs eingeschränkt wird“, während bei „erstmaligem Raffen und damit einhergehenden Aufwickeln der Raffschnüre eine selbsttätige Entjustage der Halterungselemente durch Längsverschiebung erfolgen“ kann. Im Hinblick auf das Merkmal 1.3.1 ist noch interpretationsbedürftig, wie die Formulierung auszulegen ist, wonach die Halterungselemente … in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen“ sind. Diese „Aufnahme“ der Halterungselemente umfasst auch eine Teilnahme der Halterungselemente und erfordert nicht die vollständige (umfassende) Aufnahme dieser in der Nut. Zwar ist im Ausführungsbeispiel eine vollständige Aufnahme beschrieben und gezeigt (Ausgestaltung nach Patentanspruch 4), doch erscheint eine Lösung mit weitgehend in der hinterschnittenen Nut aufgenommenen Halterungselementen, die beispielsweise lediglich einen äußeren Anschlag aufweisen und somit im Wesentlichen in der Nut aufgenommen sind, ebenso gemäß der Anspruchsformulierung in Merkmal 1.3.1 mit umfasst.
Der neu vorgelegte, nebengeordnete Patentanspruch 2 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:
2. Der Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren.
2.2 Die Raffschnüre sind an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt.
2.3 Die Raffschnüre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert.
2.3.1 Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert.
2.3.2 Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden.
2.3.3 Die Halterungselemente sind jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen.
2.3.4 Ein Halterungselement ist derart elastisch ausgebildet, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist. Während der Oberbegriff des Patentanspruchs 2 mit den Merkmalen 2. bis 2.3.2 entsprechend den Merkmalen 1. bis 1.3.2 gegenüber dem Patentanspruch 1 unverändert bleibt, ist im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 2 im Merkmal 2.3.3 (im Vergleich zum Merkmal 1.3.3) nun nicht mehr enthalten, dass die Raffschnurenden an den Halterungselementen angebunden sind, sondern es ist lediglich von Halterungselementen die Rede, die jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind. Ferner ist das weitere Merkmal 2.3.4 vorhanden, wonach das Halterungselement derart elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist. Das Einklipsen in eine Nutöffnung (13) umfasst dabei das Einklipsen direkt in den (durchgehenden) Nutspalt, wie es in einem Ausführungsbeispiel in den Figuren 3 sowie 8 bis 12 gezeigt und entsprechend in den Absätzen [0032] bis [0034] der Offenlegungsschrift beschrieben ist. Demgegenüber sind in den Figuren 4, 5 und 7 mit dem Bezugszeichen (13) versehentlich separate „Bestückungs-Nutöffnungen“ (Offenlegungsschrift Seite 2, rechte Spalte unten und Seite 3, linke Spalte oben) gezeigt und beschrieben, anstatt korrekterweise mit Bezugszeichen (17). In diese Bestückungs-Nutöffnungen können „die Halterungselemente ohne Verformung derselben in einfachster Weise in die Nut eingebracht bzw. aus dieser entfernt werden“ (Seite 2, rechte Spalte unten). Diese Öffnungen werden in Absatz [0029] und [0030] auch „Einführöffnungen“ (17) bezeichnet und in den Figuren 1 und 3 auch als solche gezeigt. Das „Zuhalteteil“ (Absatz [0030]) ist demzufolge mit dem Bezugszeichen (18) versehen und in Figur 1 auch korrekt dargestellt. Die Beschickung der Halterungselemente durch diese Öffnungen erfordert, wie oben ausgeführt, keine Verformung der Halterungselemente, so dass die elastische Ausgestaltung der Halterungselemente in Verbindung mit dem Einklipsen der Halterungselemente in die Nutöffnung, diese Halterungselemente offensichtlich durch den verengten Nutschlitz gemäß der Darstellung in den Figuren 8 bis 12 eingebracht werden.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart und daher zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 entspricht nahezu wortwörtlich dem Patentanspruch 1 der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. Die Beanstandung der Prüfungsstelle hinsichtlich der fehlenden ursprünglichen Offenbarung betraf einen zwischenzeitlich geänderten Patentanspruch 1, so dass in Bezug auf den vorliegenden Patentanspruch 1 die Einwände nicht greifen. In dem geltenden Patentanspruch 1 ist lediglich das Wort „freien“ vor dem Begriff „Raffschnurenden“ (mit den an ihnen angebundenen Raffschnurenden) gegenüber der Ursprungsoffenbarung entfallen, was jedoch keine inhaltliche Änderung zur Folge hat, da das andere Ende der Raffschnur bestimmungsgemäß am entgegengesetzten Ende des Raffvorhangs („horizontale Gewindestange“, Absatz [0021] der Offenlegungsschrift DE 102 57 512 A1) verbunden ist. Somit verbleibt lediglich ein (freies) Raffschnurende, das zum Anbinden an das Halterungselement zu verwenden ist. Der Patentanspruch 2 umfasst die gleichen Merkmale im Oberbegriff wie der Patentanspruch 1 (Merkmale 2. bis 2.3.2 im Vergleich zu 1. bis 1.3.2 der vorliegenden Merkmalsgliederungen). Das Merkmal 2.3.3 ist ein Teil aus dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 (Merkmal 1.3.3), das den Kern der Erfindung, nämlich die freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang, darstellt. Das weitere kennzeichnende Merkmal (2.3.4) des nebengeordneten Patentanspruchs 2 ist dem Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 8 entnommen, der (fakultativ) auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogen war. Demnach sind alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 2 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 zusammengesetzt.
Diese nebengeordnete Lösung nach Patentanspruch 2 mit dem weiteren Schwerpunkt der Erfindung in Form einer elastischen Ausbildung der Halterungselemente wird bereits beim allgemeinen Lösungsansatz der Erfindung in Absatz [0004] angedeutet, wonach die zuvor in Absatz [0003] beschriebene allgemeine Aufgabe „zunächst“ und „im Wesentlichen“ durch die Merkmale nach Hauptanspruch gelöst werden. Dies impliziert dem hier angesprochenen Fachmann, der als ein Mitarbeiter mit Technikerausbildung (oder entsprechend) eines Unternehmens angesehen wird, das mit der Entwicklung oder der Herstellung derartiger Raffvorhänge befasst ist und bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Ausübung dieser Tätigkeit aufweist, dass der Anmeldung eine weitere Lösung, der patentgemäßen Aufgabe zu entnehmen ist. Auch in dem allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0004] (Seite 3, linke Spalte, ab Zeile 12) ist von „einer weiteren Ausführungsform, welche alternativ oder auch kombinativ zu der zuvor beschriebenen Ausführungsform denkbar ist“, die Rede. Dabei wird auch hier im weiteren Verlauf dieser „Ausführungsform“ auf die Befestigung der Raffschnüre an den Halterungselementen nicht weiter eingegangen. Da bereits die zuerst ausgeführte Lösung (gemäß Hauptanspruch) als „zufolge dieser erfindungsgemäßen Ausgestaltung“ bezeichnet wird (Absatz [0004], Seite 2, linke Spalte), legt auch diese Formulierung dem fachkundigen Leser nahe, dass es eine weitere Lösung der Erfindung in Form der im vorgelegten Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale gibt.
Im Einzelnen beschrieben ist diese zweite Ausführungsform der Erfindung im Absatz [0034] der Offenlegungsschrift des Streitpatents. Dort ist nämlich ausgeführt, dass bereits durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Halterungselemente und deren Anordnung in der Nut, was ersichtlich mit den Merkmalen 2.3.1 und 2.3.4 des Patentanspruchs 2 erreicht wird, nicht nur die freie Längsverschieblichkeit, sondern auch in besonders einfacher Weise die Bestückung der Aufwickelwelle erfolgen kann. Da sich auch die zweite Ausführungsform der Erfindung auf Halterungselemente bezieht, die gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift bei einem Raffvorhang entsprechend den Merkmalen 2. bis 2.3.1 des Patentanspruchs 2 Verwendung finden, sieht der Senat die im geltenden Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale insgesamt auch als zusammengehörig offenbart an.
3. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Raffvorhangs nach den Patentansprüchen 1 und 2 ist jeweils gegeben, da in keiner bekannt gewordenen Druckschrift ein Raffvorhang beschrieben oder gezeigt ist, dessen Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich sind. Dabei ist die freie Verschiebbarkeit im Sinne der Patentanmeldung gemäß der obigen Definition in Kapitel II. 1. (Seite 7) zu sehen, wodurch eine selbsttätige Endjustage (Selbstzentrierung) der Halterungselemente durch Längsverschiebung erfolgen kann. Da beide Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche dieses Merkmal aufweisen, sind auch beide gegenüber dem Stand der Technik neu.
4.1 Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen. Als nächst kommender Stand der Technik ist die Druckschrift D5 anzusehen. Der Firmenprospekt „Raffvorhang-System Silent Gliss® 2205“; 6/1999 (D5) der Silent Gliss International Ltd., Schweiz, weist ein offensichtliches Veröffentlichungsdatum mit 6/1999 auf der Seite 4 des Firmenprospekts auf. Dieses Datum ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ein Produktions- oder Veröffentlichungsdatum des Prospekts zu werten, somit sieht der Senat diesen als vorveröffentlicht an. (Ein gedruckter, farbiger Original-Prospekt liegt in der Parallelakte 35 W (pat) 473/08 vor.)
Der Firmenprospekt offenbart einen Raffvorhang, der nach Merkmal 1 mehrere Raffschnüre aufweist (Seite 2, rechtes Bild unten), die vertikal geführt sind (Merkmal 1.2) und mittels Halterungselementen an einer horizontalen Aufwickelwelle gehaltert sind (Merkmal 1.3; s. Seite 1 der D5). Gemäß Merkmal 1.3.2 sind die Halterungselemente in der D5 auch nicht untereinander verbunden. Eine derartige Verbindung ist weder in der Gesamtansicht noch in der Einzelteildarstellung ersichtlich und darüber hinaus auch aus technischen Erwägungen nicht angezeigt und wird somit von einem Fachmann nicht in Erwägung gezogen. Die Nut der Aufwickelwelle ist hinterschnitten, wie das Bild der Welle („Antriebsprofil 1003“) auf Seite 4 der D5 sowohl bei der oberen wie auch bei der unteren Nut zeigt. Das Halterungselement ist offensichtlich der auf Seite 4 gezeigte Stopfen („Plug 2217“), der auch auf Seite 1 in der eingebauten Position zu sehen ist. Dieser Stopfen hat einen äußeren Anschlag („Anschlagkopf“) und weist möglicherweise eine minimale Verdickung bzw. einen Bereich mit geringfügig vergrößertem Durchmesser im Endbereich gegenüber der Anschlagfläche auf (verdickte Umfangslinie in Zeichnung auf Seite 4). Demnach wird der Stopfen entweder durch reine Klemmung oder durch Klemmung mit einem zusätzlichen gewissen Formschlussanteil in der Nut befestigt. Für eine (für eine freie Verschiebbarkeit in der Nut zwingend notwendige) rein formschlüssige Verbindung ist die lediglich angedeutete Verdickung des Stopfens viel zu gering. Der Fachmann kann somit diesem Dokument keine Anregung entnehmen, die Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut der Welle durch Formschluss gegen Herausfallen zu sichern (Merkmal 1.3.1).
Damit sind die Halterungselemente in der D5 auch nicht derart in der Nut aufgenommen, dass sie gemäß Merkmal 1.3.3 jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind. Der Fachmann kann der D5 lediglich entnehmen, dass ein Stopfen in eine hinterschnittene Nut teilweise eintaucht und erwartet nach der Lösung gemäß des Prospektes der D5 einen fest sitzenden Stopfen, da im abgewickelten Zustand bei herabgelassenem Raffvorhang dieser mit seinem gesamten Gewicht an den Halterungselementen hängt. Aufgrund des fehlenden ausgeprägten Formschlusses ist somit eine freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente im Rahmen einer möglichen Selbstzentrierung der Raffschnüre weder offenbart, noch wird der Fachmann diese aufgrund des Offenbarungsgehalts der D5 in Erwägung ziehen. Auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregungen, die Halterungselemente in die hinterschnittene Nut der Welle durch Formschluss aufzunehmen und die Halterungselemente im Sinne des Streitpatents in Längsrichtung der Nut frei verschieblich vorzusehen. Die Druckschriften EP 0 541 901 A1 (D2) und die DE 41 37 266 A1 (D4) betreffen im Wesentlichen den gleichen Gegenstand, die D2 nimmt dabei die Priorität der D4 in Anspruch. Beim Gegenstand der (hier lediglich herangezogenen) D2 ist zwar eine horizontale Aufwickelwelle bei einem Raffvorhang beschrieben, diese weist jedoch bereits keine hinterschnittene Nut im Sinne des strittigen Anmeldungsgegenstands auf, sondern beinhaltet die Befestigung der Halterungselemente in Bohrungen in einem Nutgrund. Die Halterungselemente („lösbare Befestigungseinsätze 13“) sind „knapp passend“ positioniert, weisen also einen „Klemm- oder Presssitz“ und damit keinen Formschluss auf. Zudem können damit die Halterungselemente nicht frei verschieblich in der Nut aufgenommen sein. Ein Fachmann kann somit keine Anregungen entnehmen, eine freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut vorzusehen.
Das Dokument DE 83 32 642 U1 (D1) beschreibt einen Raffvorhang, bei dem an einer drehbaren Wickelwelle (18) zumindest zwei Wickeltrommeln (28) mit größerem Durchmesser über eine Nut (27) und über einen Längssteg (33) verbunden sind (Patentanspruch 1 sowie Figuren). Hier liegt bereits keine hinterschnittene Nut vor. Die gegebenenfalls als Halterungselemente zu bezeichnenden Wickeltrommeln sind nicht in der Welle aufgenommen und sind überdies nicht axial frei verschieblich, da sie über Klemmschrauben (38) an der Wickelwelle fixiert werden. Die Raffschnüre (Zugschnüre 39) werden zudem nicht an den Wickeltrommeln befestigt, sondern durch diese hindurchgeführt und „dann innerhalb der Längsfalznut (27) zur Seite außerhalb der Trommelflanschwand (32) geführt …“. Somit sind die Schnurenden an Halterungselementen auch nicht angebunden. Eine Lösung im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann der Fachmann der D1 somit nicht entnehmen.
Die CH 676 193 A5 (D3) betrifft einen Vorhanggleiter, der in einer hinterschnittenen Nut geführt wird. Dieses Dokument befasst sich somit gar nicht mit Raffvorhängen und weist somit auch nicht deren spezifische Elemente Aufwickelwelle, Raffschnüre und Halterungselemente für Raffschnüre auf. Damit kann auch diese Druckschrift keinerlei Anregungen zur Lösung gemäß dem vorliegenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 geben.
4.2 Auch der Gegenstand nach dem Patentanspruch 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung zur Auffindung seiner Merkmale vermittelt. Wie bereits vorstehend unter 4.1 erläutert, ist es dem Fachmann nicht nahegelegt, die Halterungselemente derart auszugestalten, dass sie in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert sind (Merkmal 2.3.1). Dadurch ergeben sich für den Fachmann aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik auch keine Anregungen, die Halterungselemente und die Nut derart auszugestalten, dass die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich angeordnet sind (Merkmal 2.3.3). Da diese beiden Merkmale 2.3.1 und 2.3.3 mit dem Merkmal 1.3.1 sowie mit dem wesentlichen Teil des Merkmals 1.3.3 übereinstimmen, ist die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 2 entsprechend der unter Abschnitt 4.1 im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 geführten Argumentation zu bewerten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist demnach ebenfalls patentfähig.
5. Die Unteransprüche 3 bis 12 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Sie erfüllen in der nun vorliegenden Form auch die formellen Voraussetzungen von erteilungsfähigen Patentansprüchen und sie sind somit ebenfalls gewährbar.
Dehne Reker Rippel Dr. Dorfschmidt Cl