Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Urteil vom 20.07.2011 – 5 Ni 69/09 (EU)
5. Senat
Zu diesem Urteil ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen am 17. Oktober 2011
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Juli 2011 …
In der Patentnichtigkeitssache
5 Ni 69/09 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 362 537
(DE 589 06 098)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen
Verhandlung
vom
20. Juli 2011
durch
die
Richterin
Dr. Mittenberger-Huber als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die
Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 362 537
(Streitpatent), das am
23. August 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 38 30 931 vom 12. September 1988 angemeldet worden war und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 589 06 098 geführt wird. Das
in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent trägt die Bezeichnung: "Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre".
Der erteilte einzige Patentanspruch hat in der Fassung der Patentschrift
EP 0 362 537 B1 folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer
Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers mit Hilfe
einer Kompensationsspule, dadurch gekennzeichnet, dass
ein Fernsteuerkanal des Fernsehempfängers für die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im Fernsehempfänger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule (5) gelegt ist, deren
anderes Ende an eine stabile Spannung (UB/2) gelegt ist, wobei die Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB veränderbar ist."
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird, macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der beim Europäischen Patentamt ursprünglich
eingereichten Anmeldung hinaus. Weiter stützt sie ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand des Streitpatents weder
neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Zum Stand der Technik verweist die Klägerin auf folgende Dokumente:
D1: EP 0 284 449 B1
D2: DE 36 03 476 A1
D3: DE 28 09 725 C2
D4: U. Tietze
/Ch. Schenk:
"Halbleiter-Schaltungstechnik",
6. Auflage, Springer-Verlag, Berlin 1983, S. 490 bis 493
D5: US 4,296,359
D6: US 3,018,401.
Die Klägerin fügt ihrem Klageschriftsatz noch die weiteren Unterlagen bei:
K1 Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts
K2 Streitpatentschrift EP 0 362 537 B1
K3 Merkmalsanalyse von Anspruch 1 des Streitpatents
K4 Offenlegungsschrift EP 0 362 537 A1.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 gibt die Klägerin noch die nachfolgende Anlage
zu den Akten:
K5 Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2011.
In der mündlichen Verhandlung überreicht die Klägerin zum Stand der Technik
noch die Anlagen:
K6 "Schaltzentrale im Wohnzimmer", 2 Seiten, ermittelt im Internet unter manager-magazin.de, und
K7 "Fernbedienung", 1 Seite, ermittelt im Internet unter Wikipedia.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 362 537 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in beschränktem Umfang und beantragt
sinngemäß,
die Klage abzuweisen, mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1
des Streitpatents folgende Fassung erhält:
"1. Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers
mit Hilfe einer Kompensationsspule, dadurch gekennzeichnet, dass ein Fernsteuerkanal des Fernsehempfängers für die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im
Fernsehempfänger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule (5) gelegt ist, deren anderes Ende an eine
stabile Gleichspannung (UB/2) gelegt ist, wobei die
Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB veränderbar ist."
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent in der verteidigten Fassung in jeder Hinsicht für rechtsbeständig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Nichtigkeitsklage erweist sich in geringem Umfang als begründet,
soweit das Streitpatent über die in der mündlichen Verhandlung beschränkte Fassung des Patentanspruchs 1 auf "eine stabile Gleichspannung" hinausgeht. In
dieser zuletzt verteidigten Fassung geht Patentanspruch 1 dagegen weder über
den Inhalt der ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c), noch
liegt der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ
i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit vor.
I.
1. Das in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasste Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre.
Das Streitpatent setzt als bekannt voraus, dass der Einfluss von Erdmagnetfeldern
zu erheblichen Qualitätseinbußen, bspw. in Form von Farbreinheitsfehlern, führen
kann. Um diesen Einfluss des Erdmagnetfelds auszuschalten, kann eine Bildröhre
entweder mit einer Abschirmung umgeben werden, die wegen ihrer erforderlichen
Größe aber sehr kostspielig wäre, oder mit einer kostengünstiger zu realisierenden elektronischen Kompensationsschaltungsanordnung, bspw. mit einer an der
Bildröhre angebrachten Spule, kompensiert werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 18).
Hierzu werden über an der Rückseite des Geräts angeordnete Schalter in der
Kompensationsspule Ströme unterschiedlicher Größe und Richtung zwischen einer Betriebsspannung und dem Erdpotential geschaltet. Diese bekannte Lösung
erlaubt aber nur, fest vorgegebene Einstellungswerte der Ströme zu verwenden
und ist zudem angesichts der Platzierung der Schalter an der Geräterückseite nur
umständlich zu bedienen (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 42).
2. Die Patentinhaberin hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, diese Nachteile zu
beseitigen (vgl. Spalte 1, Zeilen 43 bis 44).
3. Zur Beseitigung dieser Nachteile schlägt der einzige Patentanspruch ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre vor, das sich in
folgende Merkmale gliedern lässt:
a) Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer
Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers mit Hilfe
einer Kompensationsspule,
dadurch gekennzeichnet, dass
b) ein Fernsteuerkanal des Fernsehempfängers für die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im Fernsehempfänger vorgesehen ist,
c) die an die Kompensationsspule (5) gelegt ist,
d) deren anderes Ende an eine stabile Gleichspannung (UB/2)
gelegt ist, wobei
e) die Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB veränderbar
ist.
4. Maßgebender Fachmann für die anstehenden Fragen nach der ursprünglichen
Offenbarung, der Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit
ist ein Diplomingenieur (FH) der elektrischen Nachrichtentechnik mit besonderen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung und Beschaltung von Bildröhren von
Fernsehempfangsgeräten.
5. Ausgehend von dem ursprünglich offenbarten Gesamtzusammenhang und dem
Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Senat den beschränkt
verteidigten Verfahrensanspruch 1 dahingehend aus, dass mit dem Merkmal b),
demgemäß "ein Fernsteuerkanal des Fernsehempfängers für die Erzeugung einer
Gleichspannung (US) im Fernsehempfänger vorgesehen ist", der Kausalzusammenhang zwischen Fernsteuersignal und Erzeugung der Gleichspannung (US) in
der Weise festgelegt ist, dass unter Anwendung des Fernsteuerkanals, mithin unter direkter Einflussnahme durch den Benutzer im Wege der Nutzung einer Fernsteuerung, der Pegel der Gleichspannung (US) eingestellt wird. Diesen Sinngehalt
gibt bei fachmännischer Lesart auch die ursprüngliche Formulierung "dass die
Spannung (US) zur Speisung der Kompensationsspule (5) über einen Fernsteuerkanal des Bildwiedergabegerätes erzeugt wird" gleichbedeutend wieder.
Unter dem ursprünglich verwendeten Begriff "Bildwiedergabegerät" versteht der
Fachmann im vorliegenden Kontext sämtliche Gerätschaften, in denen eine Bildröhre für die Bildwiedergabe enthalten ist. Darunter subsumiert der Fachmann neben Geräten der Unterhaltungselektronik, wie Fernsehempfängern, beispielsweise
auch Anzeigemonitore für professionelle Anwendungsbereiche, wie der medizinischen Diagnostik oder der Überwachung von Industrieanlagen.
Der nunmehr in der geltenden Anspruchsfassung enthaltene Begriff "Fernsehempfänger" schränkt folglich das ursprünglich auf "Bildwiedergabegeräte mit einer
Bildröhre" ausgerichtete Verfahren auf "Fernsehempfänger mit einer Bildröhre" in
zulässiger Weise ein.
Den Begriff (elektrische) "Spannung" legt der Senat auf der Grundlage des Wissens des Fachmanns dahingehend aus, dass darunter üblicherweise jeglicher beliebige zeitliche Verlauf einer Spannung, mithin auch Wechselspannungen oder
pulsartige Spannungsverläufe zu verstehen sind, wohingegen dem zeitlich konstanten Spannungsverlauf der Begriff "Gleichspannung" zugeordnet ist.
Eine Spannung erweist sich dann als stabil oder fest, wenn über einen definierten
Zeitraum keine merklichen Pegel- oder zeitliche Schwankungen im Spannungsverlauf auftreten.
Trotz der Ausrichtung des Verfahrens im Kontext der Beschreibung auf eine
Steuerung der Gleichspannung (US) geht der Senat im Weiteren davon aus, dass
der mit dem Streitpatent befasste Fachmann wegen der möglichen Auslegungsbandbreite des Sammelbegriffs "Spannung", unter dem jegliche zeitlichen Spannungsformen zu subsumieren sind, wirkungsmäßig nicht nur eine "Gleichspannung" verbindet. Um jeglichen Zweifel auszuschließen, wurde daher der in der erteilten Fassung enthaltene Begriff "Spannung (UB/2)" seitens der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung durch den bereits in der ursprünglichen Anspruchsfassung enthaltenen Begriff "Gleichspannung (UB/2)" klargestellt.
II.
In seiner verteidigten Fassung ist das Streitpatent schutzfähig gemäß Artikel 52
bis 57 EPÜ.
1. Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 gilt als neu (Art. 54
EPÜ), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften lehrt ein Verfahren, welches die Möglichkeit eröffnet, ein störendes Erdmagnetfeld über einen Steuereingriff mittels einer Fernsteuerung zu kompensieren.
1.1 Aus der älteren, gegenüber dem Prioritätsdatum des Streitpatents nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist eine Einrichtung zum Ausgleichen von Bildrotationen bei CRT-Bildschirmanzeigen bekannt, die durch ein externes Magnetfeld,
bspw. das Erdmagnetfeld verursacht werden (vgl. Spalte 3, Zeilen 15 bis 18 und
Spalte 4, Zeilen 12 bis 16) (Merkmal a)teilw.). Um diesen Störungen entgegenzuwirken, ist die Bildröhre von einer Spule umgeben (vgl. Fig. 2, Bildröhre 14 und
Spule 22), an deren eines Ende eine Gleichspannung gelegt ist (vgl. Fig. 4, 53
i. V. m. Spalte 5, Zeilen 19 bis 20) (Merkmal c)), die zwischen dem Wert 0V (vgl.
Fig. 4 Erdung) und dem am Knoten 45 anliegenden Gleichspannungswert änderbar ist (Merkmal e)) und an deren anderes Ende eine von einem Spannungsteiler
erzeugte Gleichspannung gelegt ist (vgl. Fig. 4 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 16 bis 19)
(Merkmal d)). Mit einer Steuereinrichtung kann der Nutzer Einstellungen vornehmen, ohne die Anzeigevorrichtung auseinandernehmen zu müssen (vgl. Spalte 3,
Zeilen 28 bis 29). Über die Art und Weise der Einstellungen durch den Nutzer am
Steuergerät 26 sind allerdings keine weiteren Angaben gemacht. Auch eine konkrete Ausrichtung auf einen ferngesteuerten Fernsehempfänger ist explizit nicht
beansprucht (Merkmal a)Rest.). Selbst wenn der Fachmann einen ferngesteuerten
Fernsehempfänger in seine Betrachtungen miteinbeziehen würde, kann daraus
noch lange nicht auf eine Interaktion zwischen Fernsteuerkanal und Gleichspannungserzeugung geschlossen werden (Merkmal b).
1.2 In der Fig. 2 der Druckschrift D2 ist die Seitenansicht eines Bildschirmgeräts
mit einer Kathodenstrahlröhre 5 skizziert, die von einer Kompensationsspule 7 umgeben ist, um eine durch das Erdmagnetfeld verursachte Rasterdrehung (vgl.
Fig. 1, Rechteck 4) zu kompensieren (vgl. Patentanspruch 1) (Merkmal a)teilw.).
Um das Erdmagnetfeld zu kompensieren, wird die Kompensationsspule 7 mit einem Gleichstrom beaufschlagt, der von einer Gleichstromquelle 8 geliefert wird
und dessen Größe mit den Einstellern 9 und 10 auf einen entsprechenden Stromwert, respektive Gleichspannung, eingestellt wird (vgl. Patentanspruch 1, Kennzeichen) (Merkmale b)teilw. und c)). Die Einstellung des Stromwerts kann dabei vom
Nutzer mittels außen am Gerät, insbesondere an der Rückwand platzierten Bedienelementen vorgenommen werden. Zu einer Beeinflussung des Bildschirmgeräts mittels einer Fernsteuerung sind im Kontext der D2 aber genauso wenig Ausführungen gemacht wie über den Einstellungsbereich der Spannung an der Kompensationsspule (Merkmale a)Rest., b)Rest und e)). Ebenso bleiben die Eigenschaften des Bezugspotentials, auf welches das andere Ende der Kompensationsspule
gelegt ist, bezüglich Stabilität und Größe offen (Merkmal d)).
1.3 Die Druckschrift D3 zeigt in ihrer Fig. 1 ein Bildwiedergabegerät, bei dem die
Bildröhre 3 zur Kompensation eines magnetischen Störfelds mit einer Kompensationsspule 2 umgeben ist (vgl. Patentanspruch 1) (Merkmal a)teilw.). Die Bildröhre
ist des Weiteren mit einer Messspule 1 umgeben, in der ein Strom erzeugt wird,
der durch ein unerwünschtes Fremdfeld induziert wird (Spalte 2, Zeilen 22 bis 24)
und von dem dann der Kompensationsstrom abgeleitet wird. Der kundige Fachmann schließt bereits aus dieser Wirkungsweise der Anordnung auf eine Detektion von Wechselmagnetfeldern, da nur diese, dem Induktionsgesetz folgend, einen Strom in der Messspule induzieren können. Die Kompensation eines statischen Magnetfelds, wie es das Erdmagnetfeld darstellt, ist durch diese Anordnung
nicht möglich und daher offensichtlich weder mittelbar noch unmittelbar vorgesehen (Merkmal a)Rest).
Auch eine Einflussnahme auf die Einstellung des Kompensationsstroms durch einen Nutzer über eine Fernsteuerung ist in der D3 nicht angedacht (Merkmale b)
bis e)).
1.4 Der Fachbuchauszug D4 beschreibt den Aufbau und die Arbeitsweise eines
komplementären Emitterfolgers im AB-Betrieb. Aspekte, eine Kompensationsschaltung für ein Erdmagnetfeld bei einem Fernsehempfänger betreffend, spielen
dort keine Rolle.
1.5 Die Druckschrift D5 beschreibt eine Maßnahme für die Kompensation der
Verschiebung der Drehachse, die bei der Montage der Elektronenkanone einer
Bildröhre entstanden sind (vgl. Abstract und Spalte 2, Zeilen 3 bis 5). Maßnahmen
zur Reduzierung eines von außen einwirkenden Störmagnetfelds sind in der D5
nicht aufgezeigt.
1.6 Der Druckschrift D6 entnimmt der Fachmann ein Farbfernsehgerät, dessen
Bildröhre zum Zwecke der Neutralisation eines Erdmagnetfeldes mit einer Spule
umgeben ist (vgl. Fig. 1 und 2 neutralization coil 14 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 13 bis
16 und Spalte 2, Zeilen 18 bis 19) (Merkmal a)teilw.). Diese Neutralisationsspule 14
wird, wie aus dem in Fig. 1 dargestellten Prinzipschaltbild ersichtlich, über eine
Schaltung, bestehend aus einer Schalteranordnung 17 und einem Potentiometer 20 derart angesteuert, dass die Größe der durch die Spule 14 fließenden Ströme über das Potentiometer und die Stromrichtung über die Schalteranordnung 17
eingestellt werden können (vgl. Spalte 2, Zeilen 30 bis 38). Wie aus der Fig. 1 des
Weiteren ersichtlich, ist zumindest ein Ende der Spule mit einer offensichtlich stabilen Gleichspannung B+ belegt (Merkmal d)teilw.). Aufgrund der Tatsache, dass
mit der Potentiometeranordnung 20 Ströme zwischen 0 und einem Maximalwert
erzeugt werden und der Speisung durch eine Konstantstromquelle (vgl. Spalte 2,
Zeilen 26 bis 29) ergibt sich für den Fachmann, dass das andere Ende der Spule
mit einer veränderbaren Gleichspannung beaufschlagt wird (Merkmale c) und
e)teilw.). Die in der D6 angegebenen Spannungswerte unterscheiden sich von den
anspruchsgemäßen Spannungswerten aber sowohl in ihrer Größe als auch in ihren Einstellungsbereichen (Merkmale d)Rest und e)Rest). Auch die Verwendung einer Fernsteuerung ist in der D6 nicht erwähnt (Merkmale a)Rest und b)).
1.7 Die nachveröffentlichten Anlagen K6 und K7 dokumentieren lediglich die Entwicklung der Fernbedienung vom einfachen Programmumschalter bis zu einem
Handgerät, auf dem auch komplexere Bedienmöglichkeiten eines Fernsehempfangsgerätes implementiert sind.
2. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
2.1 Die Druckschrift D1 sowie die Anlagen K6 und K7 betreffen nachveröffentlichten Stand der Technik und sind daher bei der Betrachtung des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Art. 56 EPÜ).
2.2 Ausgehend von der Aufgabe, ein Erdmagnetfeld in einer Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers zu kompensieren, mag sich der Fachmann in einem ersten Ansatz der Druckschrift D6 zuwenden, da nur diese eine Schaltungsanordnung lehrt, die es ermöglicht, zur Kompensation des Erdmagnetfeldes Kompensationsströme unterschiedlicher Stärke und Fließrichtung durch die Kompensationsspule zu schicken. Die in Rede stehenden Kompensationsströme werden
nach der Schaltungsvorlage in der D6 (vgl. Fig. 1) aber dadurch erzeugt, dass von
der als Konstantstromquelle wirkenden Gesamtanordnung ein Konstantstrom
durch die Parallelschaltung, bestehend aus Kompensationsspule 14 und dem als
einstellbarer Widerstand wirkenden Potentiometer 20, geschickt wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 26 bis 29). Zu konkreten Maßnahmen bezüglich der Einstellung des
Potentiometers durch den Nutzer verhält sich die D6 aber nicht. Der Fachmann
mag zwar im Hinblick auf eine nutzerorientierte Lösungen die Ansteuerung des
Potentiometers durch einen Fernsteuerkanal in Erwägung ziehen, allerdings
müsste er dann auch einen weiteren Fernsteuerkanal für die Umsteuerung der
Schalteranordnung 17 vorhalten, damit die gewünschte Richtungsänderung des
durch die Kompensationsspule fließenden Stroms erreicht werden kann. Um endgültig das streitgegenständliche Verfahren realisieren zu können, müsste er aber
darüber hinaus noch die stromgesteuerte Schaltung nach der D6 in eine spannungsgesteuerte Schaltungsvariante mit den entsprechenden Gleichspannungswerten und -bereichen umgestalten.
Nach Überzeugung des Senats überschreiten diese zusammenwirkenden und im
Hinblick auf ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers mit Hilfe einer Kompensationsspule aufeinander abzustimmenden Maßnahmen insgesamt das Maß dessen, was
von einem Fachmann bei durchschnittlichem Handeln erwartet werden kann. Ob
ihm der eine oder andere Schritt, für sich genommen, erfinderisches Zutun nicht
abverlangte, darauf ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insgesamt Beanspruchten nicht abzustellen. Vielmehr ist zu fragen, ob der Fachmann
alle einzelnen Maßnahmen in Verbindung mit seinem Fachkönnen aus dem Stand
der Technik heraus in nahe liegender Weise gemeinsam gemäß der beanspruchten Merkmalsgesamtheit in Betracht zieht (BPatG, GRUR 2000, 408 - Gegensprechanlage).
Der Senat gelangt daher zu der Überzeugung, dass auch jede beliebige Zusammenschau des vorstehend abgehandelten Standes der Technik den Fachmann
nicht veranlasst, aus den dort aufgezeigten Möglichkeiten für die Kompensation eines Erdmagnetfeldes ein Verfahren zu entwickeln, bei dem unter Anwendung eines Fernsteuerkanals des Fernsehempfängers eine veränderbare Gleichspannung mit den beanspruchten Spannungsverhältnissen erzeugt und daraus resultierend eine Kompensationsspule mit umkehrbaren Strömen beaufschlagt werden
kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO, da das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine
höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Mittenberger-Huber
Hartung
Martens
Gottstein
Musiol
Pü