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BPatG Urteil vom 04.10.2011 – 4 Ni 64/09 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 4. Oktober 2011 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 1 147 375

(DE 599 11 994)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 4. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Rauch und die

Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Müller, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Phys. Dr. Friedrich

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 147 375 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

a) Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

Verfahren zur Leitung eines Führers eines Fahrzeugs,

insbesondere eines Kraftfahrzeugs, Flugzeugs oder

Schiffs, von mindestens einem Start- zu mindestens einem Zielpunkt,

wobei eine Streckenabschnitte aufweisende Fahrtroute

von dem mindestens einen Start- zu dem mindestens einen Zielpunkt bestimmt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung

eine vorgegebene Eigenschaft für einen potentiell zu meidenden Streckenabschnitt auswählen kann,

wobei

eine

auswählbare

Eigenschaft

eine

Straßenbenutzungsgebühr ist,

wobei dem Fahrzeugführer die Streckenabschnitte zur

Kenntnis gebracht werden, die über die zuvor ausgewählte Eigenschaft verfügen,

dass dem Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung

solche einzelnen Streckenabschnitte der Fahrtroute, die

über die zuvor ausgewählte Eigenschaft verfügen, zur jeweiligen

individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten werden,

und dass abgelehnte Streckenabschnitte von der Routenplanung ausgenommen werden.

b) Patentansprüche 2 bis 7 sich unmittelbar oder mittelbar

auf die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 zurückbeziehen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 147 375

(Streitpatent), das am 6. Oktober 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der

Patentanmeldung DE 19859078 vom 21. Dezember 1998 angemeldet worden ist.

Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 599 11 994 geführt. Es betrifft ein

Verfahren zur Routenberechnung und umfasst sieben Ansprüche, die insgesamt

angegriffen sind. Anspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 147 375 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin meint, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung bringt

sie u. a. vor, bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannte Navigationssysteme hätten die Möglichkeit geboten, entsprechend einer Vorgabe durch den

Benutzer Streckenabschnitte durch die Vorgabe bestimmter Kriterien auszuschließen. So sei es etwa möglich gewesen, mautpflichtige Streckenabschnitte auszuschließen. Hierzu beruft sich die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente und bietet Zeugenbeweis an:

NK3

NK4

EP 0 372 840 A2

WO 93/09511 A1

EP 0 838 797 A1

WO 99/14701 A1 (ältere Anmeldung)

US 5 220 507 A

DE 43 01 875 A1

US 5 508 930 A

Auszüge aus einer Bedienungsanleitung zu der Software

„Auto Route plus“ der Fa. NextBase (mit Zusatzdokumenten

NK5

NK8

NK9

NK10

NK11

NK12

NK12a bis NK12h, NK14)

NK13

NK15

EP 0762 362 A2

JP-8233593, abstract

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 147 375 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung gemäß

I. des Urteilstenors richtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ist sowohl gegenüber

der Druckschrift US 5 220 507 A (NK9) als auch gegenüber der Druckschrift

EP 0 838 797 A1 (NK5) nicht neu, Art. II § 6 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a) i. V. m. Art. 54 EPÜ.

Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist jedoch neu und beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit, Art. II § 6

IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 werden von

Anspruch 1 mitgetragen.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Leitung eines Fahrzeugs, insbesondere eines Kraftfahrzeugs, Flugzeugs oder Schiffs, von mindestens einem Startzu mindestens einem Zielpunkt (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

Derartige, in Fahrzeugen installierte Navigationssysteme leiten den Fahrzeugführer durch optische oder akustische Ausgabe von Fahrtanweisungen von einem

aktuellen Standort zu einem gewünschten Zielort, ohne dass er vor Fahrtantritt

eine Route planen oder während der Fahrt den Routenverlauf nachvollziehen

muss. Die Navigationsdaten liegen in einem Speicher des Navigationsgeräts, vorzugsweise auf CD-ROM, vor. Das Navigationsgerät nutzt etwa Fahrtstreckensensoren und einen Kompass und gegebenenfalls zusätzlich die über Satelliten übertragenen Signale des GPS (Global Positioning System) zur Feststellung des momentanen Standorts und zur Berechnung entsprechender Navigationsanweisungen, die zu einem vorbestimmten Ziel führen (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).

Es ist im Stand der Technik möglich, entsprechend einer Vorgabe durch den Benutzer bestimmte Streckenabschnitte schon bei der Routenberechnung auszuschließen, etwa gebührenpflichtige Streckenabschnitte. Bei diesen vorbekannten

Geräten ist es jedoch nur möglich, Streckenabschnitte generell bei der Routenberechnung zuzulassen oder von dieser auszunehmen (vgl. Absatz [0003] der

Streitpatentschrift).

Die Aufgabe der Erfindung besteht somit darin, dass der Benutzer eine für ihn optimale Fahrtroute bestimmen kann.

2. Anspruch 1 der erteilten Fassung beschreibt ein Verfahren mit den folgenden

Merkmalen:

M1 Verfahren zur Leitung eines Führers eines Fahrzeugs,

insbesondere eines Kraftfahrzeugs, Flugzeugs oder Schiffs,

von mindestens einem Start- zu mindestens einem Zielpunkt,

M2 wobei eine Fahrtroute von dem mindestens einen Start- zu

dem mindestens einen Zielpunkt bestimmt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M3 dass nach Vorgabe einer bestimmten Eigenschaft dem

Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung solche

Streckenabschnitte der Fahrtroute, die über die vorgegebene Eigenschaft verfügen, zur individuellen Auswahl oder

Ablehnung angeboten werden,

M4 und dass abgelehnte Streckenabschnitte von der

Routenplanung ausgenommen werden.

3. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 ist wie folgt auszulegen:

a) Nach dem ersten Teilmerkmal von Merkmal 3 ist eine bestimmte Eigenschaft

vorgegeben, wobei sich diese Eigenschaft - wie sich aus dem Kontext ergibt - auf

Streckenabschnitte der zu ermittelnden Fahrtroute bezieht. Der Anspruchswortlaut

lässt offen, ob die Vorgabe der Eigenschaft allein durch den Fahrzeugführer oder

(auch) durch das System erfolgt. Nach dem zweiten Teilmerkmal werden dem

Fahrzeugführer solche Streckenabschnitte der Fahrtroute, die über die vorgegebene Eigenschaft verfügen, zur individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten.

b) Obwohl in Merkmal 3 (ebenso wie in Merkmal 4) das Wort „Streckenabschnitt“

nur im Plural gebraucht wird, ist dadurch die Anwendung des Verfahrens auf eine

Fahrstrecke, die aus nur einem einzigen Streckenabschnitt besteht, nicht ausgeschlossen.

c) Die Vorgabe einer bestimmten Eigenschaft erfolgt gemäß dem ersten

Teilmerkmal „im Rahmen der Routenplanung“. Dies kann nicht einschränkend so

verstanden werden, dass die Vorgabe in jedem Fall zu erfolgen hat, bevor die

Fahrtroute vom Rechner erstmals errechnet wird. Nach der Ausgestaltung gemäß

Patentanspruch 2 wird erst nach Ausgabe eines Streckenabschnitts mit der vorgegebenen Eigenschaft und Verwerfen des ausgegebenen Streckenabschnitts

durch den Fahrzeugführer ein alternativer Streckenabschnitt bestimmt, woraus ersichtlich ist, dass unter den Hauptanspruch 1 eine Fallgestaltung fällt, bei der zunächst eine erste Route ohne Berücksichtigung der später abgelehnten Streckenabschnitte bestimmt wird.

Umgekehrt erscheint es aber nicht zwingend erforderlich, dass die Vorgabe der

Eigenschaft stets nach vorheriger, ohne Berücksichtigung dieser Vorgabe durchgeführten Routenberechnung erfolgt, d. h. es muss - nach Ausgabe einzelner, mit

vorgegebenen Eigenschaften behafteter Streckenabschnitten und deren Ablehnung durch den Fahrzeugführer - nicht zwingend zu einer zweiten Berechnung der

Route kommen. Eine derartige Auslegung hätte eine vom Sinngehalt des Anspruchs nicht gebotene Einschränkung des Schutzgegenstands zur Folge und

wäre daher unzulässig (vgl. BGH GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). Somit kann ein anspruchsgemäßes Verfahren auch so ausgestaltet sein, dass dem

Fahrer bereits im Zuge der ersten Streckenberechnung bestimmte Streckenabschnitte mit vorgegebenen Eigenschaften zur Auswahl oder Ablehnung angeboten

werden.

d) Das zweite Teilmerkmal verlangt nicht, dass dem Fahrzeugführer ausschließlich die Streckenabschnitte mit den vorgegebenen Eigenschaften angeboten werden (diese Interpretation hatte die Klägerin zunächst schriftsätzlich vorgebracht, in

der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr vertreten). Es ist vielmehr auch

dann erfüllt, wenn dem Fahrer die genannten Streckenabschnitte zur Kenntnis gebracht werden (etwa durch entsprechende Markierung), unabhängig davon, ob

daneben auch andere Streckenabschnitte angezeigt werden.

e) Umstritten ist zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang insbesondere

die Bedeutung des Begriffs „individuelle Auswahl“. Die Klägerin hält es für entscheidend, dass die Auswahl durch den Fahrer und nicht automatisch durch das

System erfolgt, unabhängig davon, ob von der Auswahl (bei Vorhandensein mehrerer Streckenabschnitte) lediglich einzelne Streckenabschnitte betroffen sind oder

die Gesamtstrecke. Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr legt bereits der Anspruchswortlaut nahe, dass jeder einzelne Streckenabschnitt für sich ausgewählt

werden können muss. Dies wird durch die Erläuterungen in der Patentbeschreibung (Abschnitt [0033]) untermauert. Danach kann der Fahrzeugführer (wenn ihm

Streckenabschnitte mit bestimmten Eigenschaften angezeigt werden), „...den ausgegebenen Streckenabschnitt...akzeptieren.....oder diesen als unerwünscht verwerfen....“. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich die Aus- oder Abwahl

auf einzelne Streckenabschnitte bezieht. Gestützt wird diese Interpretation ferner

durch Abschnitt [0007] der Beschreibung, wonach der Vorteil des erfindungsgemäßen Verfahrens darin bestehen soll, dass der Benutzer z. B. im Sinne einer

Abwägung zwischen einer kostengünstigen völligen Umgehung von Mautstraßen

und einer minimierten Fahrtdauer, die die Benutzung gebührenpflichtiger Streckenabschnitte sinnvoll erscheinen lässt, eine optimale Fahrtstrecke bestimmen

können soll. Dies kann nur so verstanden werden, dass es ihm möglich sein soll,

unter mehreren mautpflichtigen Streckenabschnitten einzelne auszuwählen oder

zu verwerfen.

II.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht schutzfähig, weil er nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand

der Technik ist.

1. So ist aus der Druckschrift NK9 (vgl. Spalte 1, Zeilen 10 bis 17) ein Verfahren

zur Leitung (navigation) eines Führers eines Fahrzeugs von mindestens einem

Start- (start location) zu mindestens einem Zielpunkt (destination location) (=

Merkmal M1) bekannt,

bei dem eine Fahrtroute (navigation route) von dem mindestens einen Start- zu

dem mindestens einen Zielpunkt bestimmt wird (navigation route apparatus in

which a desired route is calculated between a start location and a desired destination location) (= Merkmal M2).

Dabei werden nach Vorgabe einer bestimmten Eigenschaft (vgl. die Figur 2: preferences and detours), die z. B. eine hinsichtlich der Streckenlänge (vgl. die Figur 3,

Bezugszeichen 35 bis 37, Spalte 6, Zeilen 1 bis 39) und Fahrzeit optimale Strecke

(total mileage and estimated travel time), längstes Hauptstraßensegment (vgl. Figur 3, Bezugszeichen 41 bis 43, Spalte 7, Zeilen 34 bis 37) oder irgend ein anderes Kriterium (vgl. Spalte 9, Zeilen 14 bis 18: clearly another criterion for calculating an alternate route could be used) sein kann, dem Fahrzeugführer im Rahmen

der Routenplanung solche Streckenabschnitte der Fahrtroute, die über die vorgegebene Eigenschaft verfügen (vgl. die Figur 5: Angebot von drei Strecken „route 1,

2 und 3“, die unterschiedliche Eigenschaften bezüglich der Fahrtzeit und der

Fahrtstrecke aufweisen, wobei route 1 z. B die Eigenschaft „kürzeste und

schnellste Strecke“ aufweist), zur individuellen Auswahl oder Ablehnung (vgl. die

Figur 5, Bezugszeichen 81: please select your preferred route, Spalte 6, Zeile 52

bis 55) angeboten (= Merkmal M3)

und abgelehnte Streckenabschnitte (vgl. die Figur 3, Bezugszeichen 44: delete

any non-selected alternate route detours, Spalte 8, Zeilen 35 bis 39) von der

Routenplanung ausgenommen (= Merkmal M4).

Dabei handelt es sich beim Streckenabschnitt jeweils um die gesamte Strecke,

was durch den Wortlaut des Anspruchs 1 ebenfalls mit beansprucht ist (s. o.

I. 3. b).

Damit sind alle Merkmale des Gegenstands gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus der Druckschrift NK9 bekannt.

2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ebenfalls nicht neu

gegenüber dem aus der Druckschrift NK5 bekannten Stand der Technik.

Aus dieser Druckschrift ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 34 bis 47) ein Verfahren zur Leitung eines Führers eines Fahrzeuges von mindestens einem Start- zu mindestens

einem Zielpunkt (= Merkmal M1) bekannt, bei dem (mit einer Rechenschaltung 1)

eine Fahrtroute von dem mindestens einen Start- zu dem mindestens einem Zielpunkt bestimmt wird (= Merkmal M2).

Während der Fahrt wertet die Rechenschaltung empfangene Verkehrsinformationen aus und bietet bei Auftreten eines Staus auf der geplanten Route dem Fahrzeugführer eine Alternativroute mit voraussichtlich kürzerer Fahrtzeit zur individuellen Auswahl oder Ablehnung an (vgl. Spalte 5, Zeile 48, bis Spalte 6, Zeile 8).

Dabei ist eine kürzere Fahrtzeit als bestimmte vorgegebene Eigenschaft anzusehen. Dies geschieht während der auch bei der Fahrt weiterhin stattfindenden

Routenplanung. Dabei ist die Alternativroute der über die vorgegebene Eigenschaft verfügende Streckenabschnitt der Fahrtroute, der zur Auswahl oder Ablehnung angeboten wird. Da auch lediglich ein einzelner Streckenabschnitt vom Anspruch 1 umfasst ist, ist das Merkmal M3 somit aus der Druckschrift NK5 bekannt.

Der Fahrzeugführer (vgl. Spalte 6, Zeile 27, bis Spalte 7, Zeile 2) trifft eine Entscheidung bezüglich des gewählten Steckenabschnitts dadurch, dass er auf diesem zu fahren beginnt. Dies stellt die Rechenschaltung fest und liefert nachfolgend nur noch die Routeninformationen für diesen gewählten Streckenabschnitt

und nimmt somit den abgelehnten Streckenabschnitt von der Routenplanung aus

(= Merkmal M4).

Damit sind ebenfalls alle Merkmale des Gegenstands gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus der Druckschrift NK5 bekannt.

III.

Als patentfähig erweist sich Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags.

1. Dieser beschreibt ein

M1 Verfahren zur Leitung eines Führers eines Fahrzeugs, insbesondere eines Kraftfahrzeugs, Flugzeugs oder Schiffs, von

mindestens einem Start- zu mindestens einem Zielpunkt,

M2a wobei eine Streckenabschnitte aufweisende Fahrtroute von

dem mindestens einen Start- zu dem mindestens einen Zielpunkt bestimmt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M3a dass der Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung

eine vorgegebene Eigenschaft für einen potentiell zu meidenden Streckenabschnitt auswählen kann,

M3b wobei eine auswählbare Eigenschaft eine Straßenbenutzungsgebühr ist,

M3c wobei dem Fahrzeugführer die Streckenabschnitte zur

Kenntnis gebracht werden, die über die zuvor ausgewählte

Eigenschaft verfügen,

M3d dass dem Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung

solche einzelnen Streckenabschnitte der Fahrtroute, die über

die zuvor ausgewählte Eigenschaft verfügen, zur jeweiligen

individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten werden,

M4 und dass abgelehnte Streckenabschnitte von der Routenplanung ausgenommen werden.

2. Diese Anspruchsfassung ist gegenüber der erteilten Fassung in zulässiger

Weise beschränkt.

Keine Beschränkung enthält allerdings die Formulierung in Merkmal M2a, wonach

die zu bestimmende Fahrtroute Streckenabschnitte aufweist; dies ist ebenso in

dem erteilten Patentanspruch 1 vorgesehen.

Nach Merkmal M3a erfolgt die Auswahl der Eigenschaft, die einem potentiell zu

meidenden Streckenabschnitt anhaften soll, ausschließlich durch den Fahrzeugführer (und nicht auch selbständig durch das System, was nach dem Wortlaut des

erteilten Anspruchs 1 möglich ist, s. o. I. 3. a), wobei die Auswahl aus einer vorgegebenen Liste getroffen wird. Eine solche Vorgehensweise ist dem Fachmann im

Streitpatent bei der Beschreibung des erfindungsgemäßen Navigationssystems

als mögliche Ausgestaltung offenbart (Abschnitt [0030]).

Das in M3b zusätzlich enthaltene Merkmal der „Straßennutzungsgebühr“, worauf

sich die mögliche Auswahl nunmehr in jedem Fall richten soll, ist u. a. in Anspruch 7 des erteilten Patents sowie in Abschnitt [0030] der Patentbeschreibung

offenbart.

Im Unterschied zu Merkmal M3 des erteilten Patentanspruchs 1 sollen nach den

nunmehrigen Merkmalen M3c und M3d die Streckenabschnitte, die über die zuvor

ausgewählte Eigenschaft verfügen, nicht nur (wie gemäß Merkmal M3 des erteilten Anspruchs 1) zur individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten, sondern

darüber hinaus auch „zur Kenntnis gebracht“ werden. Dieses zusätzliche Erfordernis ist in Abschnitt [0033] der Beschreibung des Streitpatents offenbart.

Die weiteren Änderungen im Anspruchswortlaut, wonach „einzelne“ Streckenabschnitte zur „jeweiligen“ individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten werden,

beinhalten lediglich eine Klarstellung gegenüber dem erteilten Anspruch 1; bereits

dessen Merkmal M3 war so zu verstehen, dass jeder einzelne Streckenabschnitt

für sich ausgewählt werden kann (s. o. I. 3. d).

Durch die bei den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen wird auch der Schutzbereich des Streitpatents nicht erweitert. Der Fachmann entnimmt dieser Anspruchsfassung keine

Verfahrensgestaltungen, die nicht bereits durch die erteilte Anspruchsfassung erfasst worden wären.

3. Das Verfahren nach dem geänderten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

Stand der Technik neu, da aus keiner der genannten Druckschriften die Merkmalsgruppe M3a bis M3d bekannt ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit, da der zuständige Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH)

der Fachrichtung Elektronik mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, in den

vorliegenden Druckschriften und Dokumenten keinen Hinweis zur Schaffung eines

Verfahrens mit den Merkmalen M3a bis M3d erhält. Auch durch eine Kombination

dieser Druckschriften wird der Patentgegenstand dem Fachmann nicht nahe gelegt.

a) Das Verfahren ist neu gegenüber der Druckschrift NK9, da bei dieser (vgl. die

Figur 2 mit Beschreibung Spalte 2, zweiter Absatz) eine bestimmte Eigenschaft

(Streckenlänge, Fahrtzeit) vor der Routenberechnung für die gesamte Strecke

vorgegeben wird und somit der Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung

keine vorgegebene Eigenschaft für einen potentiell zu meidenden Streckenabschnitt auswählen kann (entsprechend Merkmal M3a), und ihm somit auch keine

einzelnen Streckenabschnitte zur Kenntnis gebracht und zur Auswahl oder Ablehnung angeboten werden, die über die zuvor ausgewählte Eigenschaft verfügen

(entsprechend den Merkmalen M3c und M3d).

Eine derartige Ausgestaltung ist durch die Druckschrift NK9 auch nicht nahegelegt, da dort wegen der langen Zeitdauer der Berechnung die Route vor der Fahrt

berechnet wird und eine nachträgliche Berechnung vermieden werden soll.

Zudem wird in der Druckschrift NK9 die Straßenbenutzungsgebühr als auswählbare Eigenschaft, wie im Merkmal M3b beansprucht ist, nicht erwähnt, da es dort

lediglich um die Streckenlänge und die Fahrtzeit geht. Da jedoch der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auch ohne den letztgenannten Unterschied eine ausreichende Erfindungshöhe aufweist, kann vorliegend dahingestellt

bleiben, ob es sich bei der Straßennutzungsgebühr um ein technisches Merkmal

handelt, das bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit überhaupt berücksichtigt

werden darf (was von der Klägerin bestritten wird).

b) Das Verfahren ist ebenfalls neu gegenüber der Druckschrift NK5, da dort die

Eigenschaft (Fahrtzeit) durch das System vorgegeben wird und nicht durch den

Fahrzeugführer auswählbar ist. Weiterhin werden dem Fahrzeugführer auch keine

einzelnen Streckenabschnitte zur Kenntnis gebracht und zur Auswahl oder Ablehnung angeboten, sondern nur die gesamte Strecke. Eine Straßenbenutzungsgebühr ist im Übrigen ebenfalls nicht erwähnt.

Durch die Druckschrift NK5 ist das mit Patentanspruch 1 i. d. Fassung des Hilfsantrags beanspruchte Verfahren auch nicht nahegelegt, da dort eine geänderte

Route nicht schon während der Routenplanung, also vor der Fahrt, festgelegt wird,

sondern erst während der Fahrt, z. B. bei unerwartetem Auftreten eines Staus (vgl.

Spalte 5, letzter Absatz, bis Spalte 6, dritter Absatz).

c) Das Verfahren ist auch neu gegenüber der Bedienungsanleitung gemäß dem

Dokument NK12. Dort werden vorgegebene Eigenschaften für die gesamte Strecke und nicht nur für einzelne Streckenabschnitte ausgewählt. Auch werden alle

Streckenabschnitte und nicht nur einzelne Streckenabschnitte, die über die ausgewählte Eigenschaft verfügen (wie dies in der Merkmalsgruppe M3a bis M3d beansprucht ist), angeboten.

Eine derartige Ausgestaltung ist durch die Druckschrift NK12 auch nicht nahegelegt, da hier die Strecke in ihrer Gesamtheit (vgl. Seite 31, erster Absatz) bestimmte Eigenschaften aufweisen soll und nicht nur einzelne Streckenabschnitte.

d) Auch gegenüber der älteren Anmeldung gemäß Druckschrift NK8 ist das

beanspruchte Verfahren neu. Danach sind bestimmte Eigenschaften vorgegeben

und der Fahrzeugführer kann diese nicht im Rahmen der Routenplanung für einen

potentiell zu vermeidenden Streckenabschnitt auswählen (vgl. Figur 4 mit Beschreibung Seite 10, Zeile 5, bis Seite 11, Zeile 28).

e) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag patentfähig ist, gilt dies auch für die

auf ihn direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Rauch

Voit

Dr. Müller

Veit

Dr. Friedrich

Pr