Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Beschluss vom 19.10.2011 – 35 W (pat) 409/10
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 409/10 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Oktober 2011
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 05.11
…
betreffend das Gebrauchsmuster 202 21 676
(hier: Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den
Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Küest und
Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
I.
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben.
II.
Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich
gegen das Streitgebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen
1 bis 14 in der in der mündlichen Verhandlung verteidigten
Fassung richtet.
III.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I .
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 21 676 mit der Bezeichnung „Verbindungskonstruktion
für Gerüstrahmen“
(Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der PCT/DE02/00567 hervorgegangen, beansprucht die Prioritäten aus der Gebrauchsmusteranmeldung 201 03 131
vom 22.2.2001 und der Patentanmeldung 101 12 372 vom 15.3.2001 und ist am
16.11.2006 mit 14 Schutzansprüchen eingetragen worden. Wegen des Wortlauts
der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift Bezug
genommen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster gelöscht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin zunächst
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Zurückweisung des Löschungsantrags begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 hat sie
neue Schutzansprüche 1 und 14 vorgelegt mit der Erklärung, dass das
Gebrauchsmuster nur noch im Umfang der neu eingereichten Anspruchsfassung
in Verbindung mit den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 13 verteidigt werde. Wegen des Wortlauts dieser neuen Schutzansprüche 1 und 14 wird auf Bl. 23 und 24
der Akten verwiesen.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengetreten
und hält auch den Gegenstand des Streitpatents in der neuen Anspruchsfassung
im Hinblick auf den Stand der Technik nicht für schutzfähig, da er nicht auf einem
erfinderischen Schritt beruhe. Sie beruft sich hierzu auf folgende Entgegenhaltungen:
(E1) NL 6 410 987 A,
(E2) CH 406 603 A,
(E3) US 4 136 984 A,
(E5) DE 44 39 430 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der verteidigten Fassung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin
neue Ansprüche 1 und 14 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufzuheben und
den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich gegen das
Streitgebrauchsmuster in der Fassung der Ansprüche 1 bis 14
vom 14. Juli 2010 richtet, mit der Maßgabe, dass das Merkmal
„oder an der eine Diagonale formschlüssig verankerbar ist“ gestrichen wird.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, da sie sich nicht mit
dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses befasse und hält im Übrigen das
Streitgebrauchsmuster auch in seiner zuletzt verteidigten Fassung nicht für
schutzfähig.
Die zuletzt verteidigten Schutzansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut (die
Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung sind kursiv dargestellt, die fett
dargestellte Streichung betrifft die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene
Änderung):
1. Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen (10), die Gerüststiele (12) und die Gerüststiele (12) verbindende Querriegel (14)
aufweisen, mit
-
einem jeweils im Anschlussbereich des Querriegels (14) an
den Gerüststiel (12) angeordneten eingeschweißten Knotenblech
(20), das den Gerüststiel (12) mit dem Querriegel (14) verbindet
und das im Eckbereich des Anschlussbereiches des Querriegels (14) an dem Gerüststiel (12) eine Eckausnehmung (22) aufweist, durch die hindurch eine Kupplungseinheit (52) an den Gerüststiel (12) anschließbar ist oder an der eine Diagonale formschlüssig verankerbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
in etwa auf Höhe der Eckausnehmung (22) nach innen versetzt
eine weitere Ausnehmung (24) am Knotenblech (20) vorhanden
ist,
-
unterhalb der Eckausnehmung (22) des Knotenblechs (20)
eine zusätzliche Ausnehmung (26) am Knotenblech (20) vorhanden ist,
-
eine weitere Kupplungseinheit (30) mit einem ersten
Kupplungselement (32) und einem zweiten Kupplungselement (34)
an der weiteren Ausnehmung (24) angeschlossen ist oder an die
weitere Ausnehmung (24) anschließbar ist, wobei an das erste
Kupplungselement (32) ein Gerüstrohr (40) anschließbar ist und
das zweite Kupplungselement (34) so ausgebildet ist, dass es
formschlüssig und/oder kraftschlüssig in der weiteren Ausnehmung (24) des Knotenbleches (20) befestigbar ist, und
-
durch die zusätzliche Ausnehmung (26) hindurch eine zusätzliche Kupplungseinheit (54) angeschlossen oder anschließbar ist,
an die ein weiteres Gerüstrohr anschließbar ist.
14. Gerüstrahmen (10) für ein Gerüstsystem mit Gerüststielen (12), einem die Gerüststiele (12) verbindenden Querriegel (14)
und einem jeweils im Anschlussbereich des Querriegels (14) an
den Gerüststiel (12) angeordneten
eingeschweißten Knotenblech (20), das den Gerüststiel (12) mit dem Querriegel (14) verbindet und das im Eckbereich des Anschlussbereiches des Querriegels (14) an dem Gerüststiel (12) eine Eckausnehmung (22)
aufweist, durch die hindurch eine Kupplungseinheit (52) an den
Gerüststiel (12) anschließbar ist oder eine Diagonale formschlüssig verankerbar ist, insbesondere geeignet für den Einsatz innerhalb einer Verbindungskonstruktion für Bauteile eines
Systemgerüsts nach einem oder mehreren der Ansprüche 1
bis 13,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
in etwa auf Höhe der Eckausnehmung (22) des Knotenbleches (20) nach innen versetzt eine weitere Ausnehmung (24) im
Knotenblech (20) vorhanden ist, durch die hindurch eine weitere
Kupplungseinheit (30) zum Anschluss eines Gerüstrohrs (40) anschließbar ist, und
-
unterhalb der Eckausnehmung (22) des Knotenblechs (20)
eine zusätzliche Ausnehmung (26) im Knotenblech (20) vorhanden
ist, durch die hindurch eine zusätzliche Kupplungseinheit (54) an
den Gerüststiel (12) anschließbar zum Anschluss eines weiteren
Gerüstrohrs ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass
sich die
Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mit dem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I auseinandergesetzt hat, berührt dies die Frage der Zulässigkeit
der Beschwerde nicht. Eine Art. 108 S. 3 EPÜ i. V. m. Regel 99 Abs. 2 entsprechende Vorschrift kennt das Gebrauchsmusterrecht ebenso wenig wie
das nationale deutsche Patentrecht. Eine Begründung der Beschwerde ist
zwar sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, ihr Fehlen hat für den
Beschwerdeführer grundsätzlich keine nachteiligen Folgen (vgl. Bühring,
GebrMG 8. Aufl. 2011, § 18 Rn. 48).
2.
Die Beschwerde ist in der Sache soweit begründet, als sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Löschungsbeschlusses im beantragten Umfang
führt. Soweit die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster in zulässiger Weise nicht mehr verteidigt, führt dies ohne Sachprüfung zu einem geringen Teilerfolg der Löschungsantrags der Beschwerdegegnerin und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde. Im verteidigten Umfang ist das
Streitgebrauchsmuster hingegen schutzfähig.
3.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen sowie einen Gerüstrahmen. Laut Beschreibungseinleitung muss ein
Gerüst aus Gründen seiner Standsicherheit nach den geltenden Bauvorschriften in vorgegebenen Abständen an dem Bauwerk verankert sein. In der
Praxis führe dies zu einem Problem, da an den Stellen, an denen das Gerüst
am Bauwerk befestigt sein müsse, u. U. keine Anschlussmöglichkeit für das
dabei notwendige Ankerrohr im Bereich der Knotenbleche vorhanden ist. Der
stattdessen gewählte Anschluss der Ankerrohre im Bereich der Konsolen
führe zur Verringerung der Durchgangshöhe mit der Gefahr von Kopfverletzungen. Als Lösung seien Sonderkupplungen entwickelt worden, die eine
Befestigung der Ankerrohre möglichst nahe am Querriegel erlauben sollen.
Diese seien jedoch hinsichtlich Krafteinleitung und Montageaufwand nicht
optimal.
Es seien Verbindungskonstruktionen für Gerüstrahmen bekannt, bei denen
die Gerüstrahmen aus Gerüststielen und die Gerüststiele verbindenden
Querriegeln bestehen und jeweils im Anschlussbereich des Querriegels an
den Gerüststiel ein eingeschweißtes Knotenblech haben, das den Gerüststiel mit dem Querriegel verbindet und das im Eckbereich des Anschlussbereiches des Querriegels an dem Gerüststiel eine Eckausnehmung aufweist,
durch die hindurch eine Kupplungseinheit an den Gerüststiel anschließbar
ist. Eine
derartige Verbindungskonstruktion
ist
z. B.
in
der
NL 6 410 987 A (E1) dargestellt und beschrieben.
Dem Streitgebrauchsmuster liegt das technische Problem zugrunde, bei einer solchen Verbindungskonstruktion unter Beibehaltung konstruktiver Gegebenheiten und Geometrien die Anschlussmöglichkeiten im Knotenbereich
zu erweitern und die einfache Montage und Demontage unter Gewährleistung hoher Traglasten beizubehalten und insbesondere einen einfachen
Wandanschluss zur Verfügung zu stellen, sowie eine Kupplungseinheit und
einen Gerüstrahmen, die die Umsetzung der Verbindungskonstruktion im
Knotenbereich in einfacher Art und Weise ermöglichen [0007].
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Verbindungskonstruktion mit den
Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1 und einen Gerüstrahmen mit den
Merkmalen des verteidigten Anspruchs 14.
4.
Die von der Beschwerdeführerin zuletzt verteidigten Schutzansprüche sind
zulässig. Die neu aufgenommenen Merkmale schränken die Gegenstände
der Ansprüche 1 und 14 ein und sind von der ursprünglichen Offenbarung
gedeckt (vgl. BGH GRUR 1998, 910 - Scherbeneis).
Das Merkmal, dass das Knotenblech an den Gerüststiel angeschweißt ist, ist
in der Ursprungsoffenbarung zwar nicht wörtlich genannt, es ergibt sich für
den Durchschnittsfachmann aber allein schon aus der Bezeichnung „Knotenblech“. Knotenbleche sind Metallplatten, die in Stabwerken an Knoten eingebaut werden, um diese zu verstärken und zu versteifen. Diese Aufgabe können sie nur erfüllen, wenn sie mit den angeschlossenen Stäben fest verbunden sind. Die häufigste Form bei Stahlteilen eine feste Verbindung herzustellen, ist das Schweißen. Für den Durchschnittsfachmann ergab sich daher
allein schon aus der Bezeichnung Knotenblech, dass dieses, wenn nichts
anderes angegeben ist, an den Gerüststiel und den Querriegel angeschweißt
ist.
Die übrigen geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen betreffen
Merkmale, die in den Figuren bereits dargestellt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen auch erläutert sind. Im Einzelnen wird zu dem Merkmal,
dass ein Kupplungselement an der weiteren Ausnehmung angeschlossen
ist, auf die Figur 5 und zu dem Merkmal, dass durch die zusätzliche Ausnehmung ein weiteres Gerüstrohr anschließbar ist, auf die Figur 6 hingewiesen.
Die Änderungen in Anspruch 14 dienen der Anpassung an den Anspruch 1,
für sie gelten daher die Ausführungen zu Anspruch 1 analog.
5.
Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden
Schutzansprüche 1 und 14 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt ein eingeschweißtes
Knotenblech mit einer Eckausnehmung, einer weiteren Ausnehmung und einer zusätzlichen Ausnehmung.
6.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.
Das Streitgebrauchsmuster sieht vor, bei einer Verbindungskonstruktion für
Gerüstrahmen bei dem im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel eingeschweißten Knotenblech in etwa auf Höhe der Eckausnehmung
nach innen versetzt eine weitere Ausnehmung und unterhalb der Eckausnehmung des Knotenblechs eine zusätzliche Ausnehmung vorzusehen, wobei an der weiteren Ausnehmung eine weitere Kupplungseinheit mit einem
ersten Kupplungselement und einem zweiten Kupplungselement angeschlossen oder anschließbar ist, wobei an das erste Kupplungselement ein
Gerüstrohr anschließbar und das zweite Kupplungselement so ausgebildet
ist, dass es formschlüssig und/oder kraftschlüssig in der weiteren Ausnehmung des Knotenbleches befestigbar ist, und dass durch die zusätzliche
Ausnehmung hindurch eine zusätzliche Kupplungseinheit an dem Gerüststiel
angeschlossen oder anschließbar ist, an die ein weiteres Gerüstrohr anschließbar ist.
Keine der aufgedeckten Druckschriften legt eine derartige Gestaltung des
Knotenblechs der Verbindungskonstruktion nahe oder regt den Fachmann,
den der Senat als einen Fachhochschulingenieur mit vertieften Kenntnissen
auf dem Gebiet des Gerüstbaus definiert, hierzu an.
6.1. Das Knotenblech bei der aus der NL 6 410 987 A (E1) bekannten
Verbindungskonstruktion für einen Gerüstrahmen weist keine Eckausnehmung auf, durch die hindurch eine Kupplungseinheit an den Gerüststiel anschließbar wäre. Dargestellt ist in dieser Entgegenhaltung ein Anschluss der
Kupplungseinheit direkt am Knotenblech. Als Kupplungseinheit ist dabei die
Kopfplatte (8) an dem Gerüstrohr (7) anzusehen, die durch ihre besondere
Gestaltung zwei Ausnehmungen zum Anschluss benötigt, wobei diejenige
Ausnehmung, die in etwa in der Höhe einer Ausnehmung im Bereich der Ecke
nach innen versetzt ist, für eine bajonettartige Verriegelung der Kupplungseinheit vorgesehen ist. Der Anschluss einer weiteren Kupplungseinheit an
dem Knotenblech wird in dieser Entgegenhaltung nicht vorgeschlagen. Vielmehr ist für den Anschluss einer weiteren Kupplungseinheit ein weiteres
Knotenblech vorgesehen. Des Weiteren gibt diese Druckschrift auch keinen
Hinweis, eine zusätzliche Ausnehmung unterhalb der Ausnehmung im Bereich der Ecke vorzusehen und diese so anzuordnen und zu gestalten, dass
durch sie eine zusätzliche Kupplungseinheit an den Gerüststiel anschließbar
ist.
6.2. Die aus der US 4 136 984 A (E3) bekannte Verbindungskonstruktion
unterscheidet sich grundsätzlich von derjenigen des Streitgebrauchsmusters.
Das entgegengehaltene Gerüst besteht nicht aus Gerüstrahmen, bei denen
jeweils im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel ein Knotenblech eingeschweißt ist, sondern aus einzelnen Stäben, die durch speziell
geformte Knotenbleche verbunden werden. Diese Knotenbleche weisen für
jeden anzuschließenden Stab einen an die Kontur des Stabs angepassten,
gewölbten Anschlussrand auf, mit dem sie mittels einer Schelle an den Stab
gepresst werden. Diese Knotenbleche sind für jede Verbindungssituation von
Stäben speziell ausgelegt, vgl. Figuren 1, 3, 5 und 7. Die in den Knotenblechen angeordneten Ausnehmungen dienen ausschließlich dazu, die Verbindungsschellen durchzuführen. Diese Knotenbleche haben auch keine
Ausnehmungen in den Ecken, durch die hindurch eine Kupplungseinheit anschließbar wäre.
6.3. Hinweise darauf, das Knotenblech mit weiteren und mit zusätzlichen Ausnehmungen zu versehen, an die eine weitere und eine zusätzliche Kupplungseinheit angeschlossen bzw. anschließbar ist, ergeben sich aus dieser Entgegenhaltung nicht.
Die beiden Knotenbleche gemäß den entgegengehaltenen Druckschriften
weisen zwar zwei oder drei Ausnehmungen auf, die bezüglich der Ecke des
Knotenblechs als „nach innen versetzt“ und als „unterhalb der Eckausnehmung“ angesehen werden können, angesichts der speziellen Funktion, die
diese Ausnehmungen in den jeweiligen Knotenblechen erfüllen, können
diese nur in einer rückschauenden Betrachtung als „weitere“ und „zusätzliche“ Ausnehmungen für Kupplungselemente interpretieret werden. Die in der
US 4 136 984 A (E3) dargestellte Schelle in einer Ausnehmung unterhalb der
Ecke des Knotenblechs kann ebenfalls nur in einer rückschauenden Betrachtung als „eine zusätzliche Kupplungseinheit“, die „an den Gerüststiel
angeschlossen … ist“ angesehen werden, da bei den dargestellten Stäben
nicht zwischen Gerüststielen und Querriegeln unterschieden werden kann,
wie dies bei einem Gerüstrahmen möglich ist, und die Schelle die Verbindung zwischen Knotenblech und Stab herstellt, nicht eine zusätzliche Kupplungseinheit darstellt, die an dem Gerüststiel angeschlossen oder anschließbar ist.
6.4. Die beiden übrigen Entgegenhaltungen CH 406 603 A (E2) und DE 44 39 430
A1 (E5) wurden nur zur Erläuterung der Gestaltung von Kupplungseinheiten
genannt, eine Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen betreffen sie nicht.
6.5. Mit dem schutzfähigen Anspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 13 Bestand.
7. Der nebengeordnete Anspruch 14 ist auf einen Gerüstrahmen gerichtet, bei
dem jeweils im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel ein
Knotenblech eingeschweißt ist, das wenigstens die im Anspruch 1 genannten
Merkmale aufweist. Da, wie oben dargelegt, die Verbindungskonstruktion mit
den im Schutzanspruch 1 genannten Merkmalen auf einem erfinderischen
Schritt beruht, gilt dies auch für den mit dieser Verbindungskonstruktion versehenen Gerüstrahmen.
Bei dieser Sachlage war das Gebrauchsmuster lediglich so weit zu löschen, wie
es über den Umfang der verteidigten Ansprüche hinausgeht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2
S 1 und 2 PatG, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Baumgärtner
Küest
Großmann
Cl