Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Urteil vom 09.11.2011 – 5 Ni 36/10 (EP)
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 9. November 2011 …
In der Patentnichtigkeitssache
5 Ni 36/10 (EP)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 1 342 656
(DE 603 00 899) 08.05
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter
Gutermuth, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie
die Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Weber
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 342 656 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der
angegriffenen Ansprüche 1 bis 25 für nichtig erklärt, soweit es
über folgende Fassung der verbleibenden Patentansprüche 1
bis 22 hinaus geht:
1. Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:
eine Achse (59), die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenkörper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist, und der
zweite Endabschnitt (354) eine Außenumfangsfläche
und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche (368) aufweist;
einen Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde
versehene Außenumfangsfläche aufweist, die in die
mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche
des zweiten Endabschnitts der Achse (359) eingeschraubt ist; einen Kurbelarm (60b), welcher ein Achsenbefestigungsauge (331) aufweist, das eine Öffnung (332) zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes
der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge (331) eine erste Befestigungseinrichtung zum
Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den
zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet; und
wobei das Achsenbefestigungsauge (331) axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Achse (59) weiter einen Flansch (366) aufweist,
der sich
radial außerhalb vom ersten Endabschnitt (350) des Achsenkörpers (348) in
radialer Richtung nach außen erstreckt, wobei der
Flansch (366) so dimensioniert und positioniert ist,
dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33)
befindet, so dass er gegen eine äußere Seitenfläche
eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt,
um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in
axialer Richtung nach außen bewegt.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der
Flansch (366) am ersten Endabschnitt (350) des Achsenkörpers (348) angeordnet ist und weiter aufweist:
eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die am
ersten Endabschnitt (350) des Achsenkörpers (348)
angeordnet sind; und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370), die am zweiten Endabschnitt (354) des
Achsenkörpers (348) angeordnet sind.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2, bei welcher die Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) axial innerhalb des
Flanschs (366) angeordnet sind.
4. Vorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher sich die
Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) radial außerhalb von einer Außenumfangsfläche (362) des Achsenkörpers (348) erstrecken.
5. Vorrichtung nach Anspruch 2, bei welcher die Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) sich nicht radial außerhalb von einer Außenumfangsfläche (362) des
Achsenkörpers (348) erstrecken.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher die Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) mit der Außenumfangsfläche (362) des Achsenkörpers (348) bündig
sind.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 6, bei
welcher sich der Flansch (366) in Umfangsrichtung
entlang des Achsenkörpers (348) erstreckt.
8. Vorrichtung nach Anspruch 7, bei welcher sich der
Flansch (366) vollständig um den Achsenkörper (348)
herum erstreckt.
9. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher das Achsenbefestigungsauge (332) einen ersten Befestigungszipfel (337) in unmittelbarer Nähe zu einem zweiten
Befestigungszipfel (388) beinhaltet, wobei die erste
Befestigungseinrichtung den ersten Befestigungszipfel (337) mit dem zweiten Befestigungszipfel (338) verbindet.
10. Vorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher die erste
Befestigungseinrichtung (343) den ersten Befestigungszipfel (337)
zum
zweiten Befestigungszipfel (338) hin festspannt.
11. Vorrichtung nach Anspruch 10, bei welcher der erste
Befestigungszipfel (337) eine erste Befestigungseinrichtungsöffnung (339) beinhaltet und der zweite Befestigungszipfel (338) eine zweite Befestigungseinrichtungsöffnung (342) beinhaltet, und die erste Befestigungseinrichtung sowohl in der ersten Befestigungseinrichtungsöffnung (339) als auch der zweiten Befestigungseinrichtungsöffnung (342) angeordnet ist.
12. Vorrichtung nach Anspruch 11, bei welcher die zweite
Befestigungseinrichtungsöffnung (342) eine mit einem
Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist und
die erste Befestigungseinrichtung einen ersten Kurbelarmbolzen (343) aufweist, der sich durch die erste Befestigungseinrichtungsöffnung (339) hindurch erstreckt
und
in die zweite Befestigungseinrichtungsöffnung (342) eingeschraubt ist.
13. Vorrichtung nach Anspruch 10, bei welcher der erste
Kurbelarmbolzen (343) einen ersten Bolzenkopf (345)
beinhaltet, der gegen den ersten Befestigungszipfel (337) zur Anlage kommt.
14. Vorrichtung nach Anspruch 11, bei welcher die erste
Befestigungseinrichtungsöffnung (339) nicht mit einem
Gewinde versehen ist.
15. Vorrichtung nach Anspruch 12, bei welcher der erste
Befestigungszipfel (337) eine dritte Befestigungseinrichtungsöffnung in unmittelbarer Nähe zur ersten Befestigungseinrichtungsöffnung beinhaltet; und bei welcher der zweite Befestigungszipfel (338) eine vierte
Befestigungseinrichtungsöffnung beinhaltet, die in unmittelbarer Nähe zur zweiten Befestigungseinrichtungsöffnung angeordnet ist.
16. Vorrichtung nach Anspruch 13, bei welcher die zweite
Befestigungseinrichtungsöffnung eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist und
die vierte Befestigungseinrichtungsöffnung eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist.
17. Vorrichtung nach Anspruch 14, bei welcher die erste
Befestigungseinrichtungsöffnung nicht mit einem Gewinde versehen ist und bei welcher die dritte Befestigungseinrichtungsöffnung nicht mit einem Gewinde
versehen ist.
18. Vorrichtung nach Anspruch 11, bei welcher der zweite
Befestigungszipfel (338) eine dritte Befestigungseinrichtungsöffnung (341) beinhaltet, und der erste Befestigungszipfel (337) eine vierte Befestigungseinrichtungsöffnung (340) beinhaltet, und welche weiter eine
zweite Befestigungseinrichtung aufweist, die sowohl in
der dritten Befestigungseinrichtungsöffnung (341) als
auch
der
vierten
Befestigungseinrichtungsöffnung (340) angeordnet ist.
19. Vorrichtung nach Anspruch 18, bei welcher die zweite
Befestigungseinrichtungsöffnung (342) eine mit einem
Gewinde versehene
Innenumfangsfläche aufweist,
und die vierte Befestigungseinrichtungsöffnung (340)
eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist, wobei die erste Befestigungseinrichtung
einen ersten Kurbelarmbolzen (343) aufweist, der sich
durch die erste Befestigungseinrichtungsöffnung (339)
hindurch erstreckt und in die zweite Befestigungseinrichtungsöffnung (342) eingeschraubt ist, und wobei
die zweite Befestigungseinrichtung einen zweiten Kurbelarmbolzen (346) aufweist, der sich durch die dritte
Befestigungseinrichtungsöffnung (341) hindurch erstreckt und in die vierte Befestigungseinrichtungsöffnung (340) eingeschraubt ist.
20. Vorrichtung nach Anspruch 19, bei welcher der erste
Kurbelarmbolzen (343) einen ersten Bolzenkopf (345)
beinhaltet, der gegen den ersten Befestigungszipfel (337) zur Anlage kommt und wobei der zweite Kurbelarmbolzen (346) einen zweiten Bolzenkopf (348)
beinhaltet, der gegen den zweiten Befestigungszipfel (338) zur Anlage kommt.
21. Vorrichtung nach Anspruch 19, bei welcher die erste
Befestigungseinrichtungsöffnung (339) nicht mit einem
Gewinde versehen ist und die dritte Befestigungseinrichtungsöffnung (341) nicht mit einem Gewinde versehen ist.
22. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der Kurbelarm aufweist: einen Kurbelarmkörper (330), welcher
ein Achsenbefestigungsauge (331) an einem ersten
Ende und ein Pedalbefestigungsauge (334) an einem
zweiten Ende aufweist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 9/10 und
die Beklagte 1/10 zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. März 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Voranmeldung US 95 262 vom
8. März 2002 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 342 656 (Streitpatent), das eine "Fahrradkurbeleinheit und Montagewerkzeug" ("Bicycle crank assembly and assembly
tools") betrifft. Das in englischer Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 603 00 899.2 geführt. Es
umfasst 40 Patentansprüche, mit dem selbständigen Patentanspruch 1 und den
rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 40.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
"1.
A bicycle crank arm apparatus comprising:
an axle (59) being adapted to be rotatably supported within
a bottom bracket (33) of a bicycle frame, said axle having
an axle body (348) with a first end portion (350) and a second end portion (354), wherein the second end portion has
an outer peripheral surface and a threaded inner peripheral
surface;
an axle bolt (380) having a threaded outer peripheral surface screwed into the threaded inner peripheral surface of
the second end portion of the axle (59); a crank arm (60B)
having an axle mounting boss (332) defining an opening for
receiving the second end portion (354) of the axle therein,
wherein the axle mounting boss (332) includes a first fastener for tightening the crank arm mounting boss around the
second end portion of the axle (59); and
wherein the axle mounting boss (332) is positioned axially
inwardly of the axle bolt (380)
characterized in that
said axle (59) further comprises a projection extending radially outwardly from one of the first and second end portions (350, 354) of the axle body (348), wherein the projection is dimensioned and positioned to be located externally
of the bottom bracket (33) so as to abut against a laterally
outer side surface of a bicycle crank arm (60A) to prevent
the crank arm (60A) from moving axially outwardly."
Bezüglich der ferner angegriffenen Patentansprüche 2 bis 25 (die Patentansprüche 26 bis 40 sind nicht angegriffen und daher nicht Gegenstand des Verfahrens)
wird auf die Patentschrift 1 342 656 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent enthalte in
Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Offenbarung der
ursprünglichen Anmeldung. Ferner seien die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 25
der Streitpatentschrift nicht patentfähig, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie verweist insbesondere auf die vorveröffentlichten
Druckschriften
DE 100 32 778 A1 (D1),
DE 23 59 437 A1 (D2)
und
US 4 201 120 (D3), die sie in der Zusammenschau für patenthindernd hält.
Die Klägerin beantragt,
das Patent EP 1 342 656 im Umfang der Patentansprüche 1 bis
25 mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent in der
Fassung der Patentansprüche 1 bis 22 des im Termin vom
9. November 2011 übergebenen Hauptantrags richtet.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des in der
mündlichen Verhandlung
übergebenen Hilfsantrags
vom
9. November 2011.
Die verteidigte Fassung entspricht Ziffer I des Urteilstenors, bezüglich der hilfsweise verteidigten Fassung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die beklagte Patentinhaberin ist der Auffassung, jedenfalls in der nunmehr verteidigten Fassung seien die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gegeben.
Sie habe den beanspruchten Gegenstand des angegriffenen Streitpatents im Sinne der ursprünglichen Offenbarung beschränkt und den Begriff "Vorsprung" durch
"Flansch" ersetzt. Ferner habe sie den kennzeichnenden Teil in Patentanspruch 1
dahingehend korrigiert, dass die Achse einen Flansch aufweist, der sich radial außerhalb vom ersten Endabschnitt, nicht dagegen alternativ auch vom zweiten Endabschnitt nach außen erstreckt. Die Patentfähigkeit der angegriffenen Ansprüche
gegenüber dem Stand der Technik hält sie ebenfalls für gegeben. Die von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Entgegenhaltungen führten den maßgeblichen Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit weder in irgendeiner Kombination noch mithilfe seines Fachwissens zum Patentgegenstand.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage, mit der die in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit bzw. ein Hinausgehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 138 Abs. 1
lit. a, c, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG) geltend gemacht werden, ist nur teilweise
begründet.
Das Streitpatent ist, nachdem es in einer eingeschränkten Fassung verteidigt wird,
in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung
für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – X ZR 236/01, BGHZ
170, 215 Tz. 15 – Carvedilol II m. w. N.; vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz,
10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w. N.).
Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg, weil nach der erfolgten Beschränkung
die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung bzw. der
fehlenden Patentfähigkeit nicht bestehen.
II.
1. Das Streitpatent betrifft einen Tretkurbelmechanismus für ein Fahrrad.
In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass ein unteres Tragbauteil ("bottom bracket") des Fahrradrahmens ein zylindrischer Rohrabschnitt sei, der als Tretlageraufnahme zur drehbaren Lagerung des Tretkurbelmechanismus verwendet werde.
Ein solcher Kurbelmechanismus umfasse üblicherweise einen rechten und linken
Kurbelarm, deren jeder einenends ein Pedal aufnehme. Mit ihrem anderen Ende
seien die Kurbelarme an einer Achse befestigt, die sich durch die Tretlageraufnahme erstrecke. In diesem sei die Achse beidseits mittels einer Lageranordnung gelagert, wobei ein oder mehrere Kettenblätter am rechten Kurbelarm befestigt seien
(GB-PS 549 498). Die Kettenblätter müssten mit den dem Hinterrad zugeordneten
Kettenritzeln korrekt ausgerichtet sein, weshalb die Achse innerhalb der Tretlageraufnahme in Querrichtung exakt positioniert sein müsse. In einer bekannten Ausführung sei die Achse zentrisch und in Querrichtung fixiert in einem Rohrelement
an dessen gegenüberliegenden Enden drehbar gelagert. Achse und Rohrelement
würden als Einheit in die Tretlageraufnahme eingesetzt. In Letzterer würde diese
Einheit mittels mit Außengewinde versehenen, in die Tretlageraufnahme einschraubbaren Adaptergliedern bezüglich ihrer Querposition eingestellt. Die Adapterglieder müssten zwecks Einstellbarkeit auf verschiedene Querpositionen eine
ausreichende Länge aufweisen, weshalb nach erfolgter Einstellung oft Abschnitte
der Außengewinde freiliegen würden. Dies würde zum Rosten und Verschmutzen
der Gewinde führen, und überdies müsste bei einem Austausch jeweils die gesamte Einheit aus Rohrelement, Achse und Lageranordnungen ausgetauscht werden.
Aus dieser Problemstellung ergibt sich als Aufgabe (in der Streitpatentschrift nicht
expressis verbis formuliert) der streitpatentgemäßen Weiterbildung, einen Tretkurbelmechanismus für ein Fahrrad zu schaffen, dessen Bauteile trotz Einstellbarkeit
seiner Einbaulage auf unterschiedliche Querpositionen vor Rostansatz und
Schmutz geschützt positioniert und weitgehend einzeln für sich austauschbar sind.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird die Fahrradkurbelarmvorrichtung mit den Merkmalen nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag vorgeschlagen.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 sind - wo nicht aus sich heraus eindeutig - unter
Zugrundelegen des Verständnisses des Fachmanns anhand der Beschreibung zu
interpretieren.
Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau, der bei einem Fahrradhersteller oder Zulieferer mit der Konstruktion von Tretkurbelmechanismen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Dieser Fachmann interpretiert die in der Patentschrift verwendeten Begriffe unter
Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung anhand seines technischen Sachverstandes. Anhand der insgesamt enthaltenen technischen Information (Gesamtzusammenhang) ordnet er den Begriffen die aus technischer Sicht in seinem Fachgebiet jeweils zukommende Bedeutung zu.
Nach dem Verständnis des so definierten Fachmanns weist die beanspruchte Kurbelarmvorrichtung eine in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens gelagerte Achse auf, die an dem zweiten ihrer beiden Endabschnitte mit einem Innengewinde versehen ist. Ein mit einem Außengewinde versehener Achsbolzen ist in
dieses Innengewinde der Achse eingeschraubt. Die Kurbelarmvorrichtung umfasst
weiter einen Kurbelarm mit einem Achsenbefestigungsauge, welches eine Öffnung
für die Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse aufweist. Eine erste Befestigungseinrichtung des Achsenbefestigungsauges dient zum Spannen des
Letzteren um den zweiten Endabschnitt der Achse herum. Dabei beaufschlagt die
Befestigungseinrichtung das Achsenbefestigungsauge in Umfangs-/Tangentialrichtung, was der Fachmann aus der Formulierung im geltenden Anspruch 1
"Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt" sowie aus der Beschreibung der Figuren 6, 7 (Absatz 0019 der Streitpatentschrift,
Zeilen 36 bis 40 (cid:314) "… clamping axle mounting boss 331 around …") entnimmt.
Die Achse dreht sich mit der Tretkurbel und überträgt von dieser das Drehmoment
auf das vordere Kettenblatt. Sie hat demnach aus maschinentechnischer Sicht die
- vom Fachmann ohne Weiteres erkennbare - Funktion einer Welle (im Folgenden
zwecks Übereinstimmung mit der Terminologie des Streitpatents weiterhin bezeichnet als "Achse"). Das Achsenbefestigungsauge ist in Bezug auf den Achsbolzen axial einwärts gelegen.
Der erste Endabschnitt der Achse weist einen Flansch auf, der vollständig innerhalb der Längserstreckung des Endabschnitts angeordnet ist (geltender Anspruch 1 "sich radial außerhalb vom ersten Endabschnitt …erstreckt"; Figuren 2,
3). Diesen Flansch sieht der Fachmann als bereits vor Einbau der Achse an der
Achse befindliches Element. Denn nach dem Wortlaut von Anspruch und Beschreibung sowie besonders deutlich nach der figürlichen Darstellung ist der
Flansch schon an der als separates Einzelteil vorliegenden Achse vorgesehen
(Streitpatentschrift Absatz 0020: "… flange 366 is disposed at the extreme end
portion …"; geltender Anspruch 1: "die Achse ... einen Flansch aufweist"; Figuren 2, 3). Er ist so bemessen und positioniert, dass er im montierten Zustand der
Kurbelarmvorrichtung außerhalb der Tretlageraufnahme zu liegen kommt und an
einer außenliegenden Stirnfläche eines weiteren Kurbelarmes anliegt, um eine
Verschiebung desselben nach axial auswärts zu verhindern.
2. Zum Hauptantrag
2.1 Die Patentansprüche nach dem Hauptantrag sind zulässig.
a) Die Ausgestaltung nach den Patentansprüchen 1 bis 22 ist ursprünglich offenbart.
In Form einer Merkmalsgliederung lautet Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag
wie folgt:
1.
2.
Fahrradkurbelarmvorrichtung
die Fahrradkurbelarmvorrichtung weist eine Achse (59) auf,
2.1 die Achse (59) ist ausgebildet, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden,
2.2 dabei weist die Achse einen Achsenkörper (348) mit einem
ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) auf,
2.3 der zweite Endabschnitt (354) weist eine Außenumfangsfläche auf,
2.4 der zweite Endabschnitt (354) weist eine mit einem Gewinde
versehene Innenumfangsfläche (368) auf,
3.
die Fahrradkurbelarmvorrichtung weist einen Achsbolzen (380) auf,
3.1 der Achsbolzen (380) weist eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche auf,
3.2 die mit dem Gewinde versehene Außenumfangsfläche ist in
die mit dem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des
zweiten Endabschnitts der Achse (359) eingeschraubt;
4.
die Fahrradkurbelarmvorrichtung weist einen Kurbelarm (60b) auf,
4.1 der Kurbelarm (60b) weist ein Achsenbefestigungsauge (331) auf,
4.2 das Achsenbefestigungsauge (331) begrenzt eine Öffnung
zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59),
4.3 dabei beinhaltet das Achsenbefestigungsauge (331) eine
erste Befestigungseinrichtung,
4.4 die erste Befestigungseinrichtung dient dem Festziehen des
Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt (354) der Achse (59),
5.
dabei ist das Achsenbefestigungsauge (331) axial innerhalb
des Achsbolzens (380) positioniert,
- Oberbegriff -
6.
die Achse (59) weist weiter einen Flansch (366) auf,
6.1 der Flansch (366) erstreckt sich radial außerhalb vom ersten
Endabschnitt (350) des Achsenkörpers (348) in radialer Richtung nach außen,
6.2 dabei ist der Flansch (366) so dimensioniert und positioniert,
dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet,
6.3 so dass der Flansch (366) gegen eine äußere Seitenfläche
eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt,
6.4 um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer
Richtung nach außen bewegt.
- Kennzeichen -
Die Ausgestaltung der Kurbelarmvorrichtung nach den Merkmalen 1 bis 6.4 ergibt
sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Zusammenschau mit Angaben
aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 1, 3. Absatz; Seite 8, 2. Absatz; Seite 9, 2. Absatz; EP 1 342 656 A2 Absätze 0002, 0020, 0023; Figuren 2, 3).
Die Ursprungsoffenbarung dieser Merkmale jeweils für sich hat die Klägerin nicht
bestritten. Sie sieht aber eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung darin, dass bezüglich der Festlegung des einen Kurbelarms 60B am
zweiten Endabschnitt der Achse im geltenden Patentanspruch 1 zwar der Achsbolzen 380 und die erste Befestigungseinrichtung genannt sind, ohne jedoch die
Distanzelemente 154 A, B in Bezug zu nehmen. Der Ursprungsanmeldung sei dagegen nur die gemeinsame Verwendung von Achsbolzen, Befestigungseinrichtung
und Distanzelementen
entnehmbar
(Beschreibung Seite 9,
2. Absatz;
EP 1 342 656 A2 Absatz 0023). Patentanspruch 1 umfasse somit ursprünglich
nicht offenbarte Bauvarianten (ohne Distanzelemente).
Diese Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Dies schon deswegen, weil solche
Bauvarianten ohne Distanzelemente bereits vom ursprünglichen Patentanspruch 1
umfasst sind. Denn nach dessen Wortlaut sind für die Befestigung des Kurbelarms
nur der Achsbolzen und die Befestigungseinrichtung des Achsenbefestigungsauges vorgesehen, Distanzelemente sind durch den ursprünglichen Patentanspruch 1 dagegen nicht vorgeschrieben.
Die mit den Ansprüchen 2 bis 22 beanspruchten Ausgestaltungsmerkmale finden
sich in den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 11 und 28 sowie in der ursprünglichen Beschreibung (Seite 8, 2. Absatz; EP 1 342 656 A2 Absatz 0020; Figur 3). Unzulässige Erweiterung hat die Klägerin diesbezüglich im Übrigen nicht
geltend gemacht.
b) Die Patentansprüche nach dem geltenden Hauptantrag schränken den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung ein.
Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 weist anstelle des gemäß
erteilter Fassung vorgesehenen Vorsprungs einen Flansch auf. Letzterer stellt eine spezielle Ausführungsform einer Vielzahl von weiteren Ausführungsformen eines Vorsprungs dar und schränkt die beanspruchte Vorrichtung somit auf diese
spezielle Ausführungsform ein.
Des Weiteren wird mit Patentanspruch 1 die Lage des Flansches nur noch am ersten Endabschnitt der Achse beansprucht, die gemäß erteilter Fassung zusätzlich
alternative Möglichkeit der Anordnung am zweiten Endabschnitt ist weggefallen.
Demnach liegt hierin eine Beschränkung von zunächst zwei Lagemöglichkeiten
(erteilte Fassung) auf nur noch eine der beiden Lagevarianten.
Die rückbezogenen Patentansprüche kennzeichnen bereits in der erteilten Fassung beanspruchte Ausgestaltungen.
2.2 Die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ist neu.
Aus keiner der von der Klägerin in Betracht gezogenen Druckschriften geht eine
Kurbelarmvorrichtung für ein Fahrrad mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmalen hervor. Insbesondere zeigt keine der Druckschriften einen Kurbelarm
mit einem mittels Befestigungseinrichtung um einen Endabschnitt der Achse festziehbaren Achsenbefestigungsauge, wobei an diesem Endabschnitt der Achse ein
Achsbolzen eingeschraubt ist und das Achsenbefestigungsauge in Axialrichtung
gesehen relativ zum Achsbolzen innen liegt.
Die Klägerin hat mangelnde Neuheit auch nicht geltend gemacht.
2.3 Die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
a) US 4 201 120 (D3)
Die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach
dieser Druckschrift umfasst eine drehbar
in einer Tretlageraufnahme H gelagerte
Achse 1 mit
zwei Endabschnitten
((cid:314) Merkmale 1 bis 2.2). Die Endabschnitte weisen eine äußere Umfangsfläche sowie ein Innengewinde 10 auf ((cid:314) Merkmale 2.3, 2.4). Es ist weiter für beide
Endabschnitte je ein Achsbolzen 15 vorgesehen, der ein Außengewinde passend
zum Innengewinde 10 des jeweiligen Endabschnitts hat und in den Endabschnitt
eingeschraubt ist ((cid:314) Merkmale 3 bis 3.2). Die Kurbelarme 3, 3a sind mit jeweils
einem Achsenbefestigungsauge 31 mit einer Öffnung zur Aufnahme eines Endabschnitts der Achse versehen, wobei die Achsenbefestigungsaugen in Bezug auf
den Achsbolzen 15 achseinwärts positioniert sind ((cid:314) Merkmale 4 bis 4.2, 5).
Der Auffassung der Klägerin, die Köpfe der Achsbolzen 15 bildeten hier jeweils einen Flansch im Sinne der Merkmalsgruppe 6 gemäß obenstehender Merkmalsgliederung, folgt der Senat nicht. Zwar erfüllen diese Achsbolzen-Köpfe die Funktion von Flanschen zur Anlage der außenliegenden Stirnflächen der Kurbelarm-Befestigungsaugen, diese "Flansche" sind aber den Achsbolzen zugehörig,
welche ihrerseits bezüglich der Achse separate Bauteile sind und erst nach Montage der Kurbelarme an der Achse an dieser angebracht werden können. Ein solcher "Flansch" erstreckt sich auch nicht innerhalb der Längserstreckung des Achskörpers, wie es - wie die Beklagte ausdrücklich geltend macht - durch die anspruchsgemäße Formulierung "radial außerhalb vom ersten Endabschnitt des
Achsenkörpers" gefordert ist.
Als der Achse 1 im Sinne des Streitpatents zuordenbaren Flansch kann allenfalls
der im Durchmesser gegenüber dem übrigen Achskörper sich in radialer Richtung
nach außen erstreckende Bund (stopper 12) gesehen werden ((cid:314) Merkmal 6), der
allerdings nicht an einem Endabschnitt, sondern zwischen den beiden Endabschnitten der Achse angeordnet und im Einbauzustand der Achse nicht außerhalb,
sondern innerhalb der Tretlageraufnahme gelegen ist.
Nicht zu eigen sind dieser aus D3 vorbekannten Kurbelarmvorrichtung demnach
folgende Merkmale des Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 1:
- Befestigungseinrichtung des Kurbelarm-Achsenbefestigungsauges zum Festziehen desselben um den Endabschnitt der Achse
(Merkmale 4.3, 4.4)
- Erstreckung des Flansches radial außerhalb vom Endabschnitt
der Achse (Merkmal 6.1)
- Dimensionierung und Positionierung des Flansches außerhalb
der Tretlageraufnahme (Merkmal 6.2)
- Anlage des Flansches an äußeren Seitenfläche eines Kurbelarms zur Verhinderung einer Bewegung des Kurbelarms nach
axial auswärts (Merkmale 6.3, 6.4).
Der Stand der Technik nach D3 löst bei alledem bereits allein für sich vollständig
die gemäß streitpatentgemäßer Problemstellung zu lösende Aufgabe (s. o.). Denn
die Köpfe der Achsbolzen liegen an den Gegenflächen der Kurbelarm-Befestigungsaugen an und verdecken somit die Gewindeabschnitte von Achsbolzen und
Achse, und die Bestandteile des Kurbelmechanismus sind einzeln austauschbar.
Von der streitpatentgemäßen Problemstellung ausgehend besteht daher schon
grundsätzlich keine Notwendigkeit zu einer Abänderung dieses Standes der Technik.
Eine Abänderung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass - wie die Klägerin behauptet - die aus Gründen der Montierbarkeit zwangsläufig spielbehaftet zu konstruierende Verzahnungspaarung zwischen Kurbelarm und Achszapfen einem
spielfreien Sitz des Kurbelarms entgegenstehen würde. Denn bei dieser vorbekannten Vorrichtung sind die Endabschnitte der Achse und gegebenenfalls zusätzlich die Aufnahmeöffnungen der Kurbelarme für diese Endabschnitte konisch ausgebildet, so dass hierüber ein spielfreier Sitz erhalten wird (Spalte 2, Zeilen 26 bis
32; Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 7).
Bei dieser Sachlage vermag der Stand der Technik nach D3 allein für sich nicht
auf naheliegende Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu
führen.
b) DE 23 59 437 A1 (D2)
Bei der Fahrradkurbelarmvorrichtung nach D2 ist eine Achse 2 mit zwei eine Außenumfangsfläche aufweisenden Endabschnitten
drehbar in einer Tretlageraufnahme gelagert (Seite 6, Zeile 5 i. V. m. hier wiedergegebener Figur 1;
(cid:314) Merkmale 1 bis 2.3). Ein Achsenbefestigungsauge eines Kurbelarmes 3 weist eine Öffnung 13
für die Aufnahme eines Endabschnitts 12 der Achse 2 auf, wobei eine Befestigungseinrichtung 15
zum Festziehen des Achsenbefestigungsauges um
den Endabschnitt der Achse vorgesehen ist (Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Zeile 1; (cid:314) Merkmale 4 bis 4.4).
Der andere Endabschnitt der Achse (in der Figur rechts liegend) ist als gegenüber
dem übrigen Achskörper im Durchmesser größerer Absatz gestaltet und bildet dabei ein einstückig angeformtes Achsenbefestigungsauge des gegenüberliegenden
Kurbelarms 1. Dieser Absatz liegt auch - folgt aus dem an ihm innen anliegenden
Kettenrad 6 - außerhalb der Tretlageraufnahme. Interpretiert man diesen Absatz
als Flansch, so würde der vorbekannte Kurbelmechanismus die Ausgestaltung
nach den Merkmalen 1 bis 2.3, 4 bis 4.4, 6 bis 6.2 umfassen.
Über diese Ausgestaltung geht die streitpatentgemäß beanspruchte Vorrichtung in
folgenden Merkmalen hinaus:
-
Innengewinde im zweiten Endabschnitt der Achse (Merkmal 2.4)
- Achsbolzen mit Außengewinde zum Einschrauben in das Innengewinde der Achse (Merkmale 3 bis 3.2)
-
in Ermangelung eines Achsbolzens auch die Lagebeziehung
des Achsenbefestigungsauges (axial einwärts) in Bezug zu diesem (Merkmal 5).
- die Anlage des Flansches an einer äußeren Seitenfläche eines
Kurbelarms zur Verhinderung einer Bewegung des Kurbelarms
nach axial auswärts (Merkmale 6.3, 6.4).
Unterstellt man angesichts der vom zuständigen Fachmann angestrebten Austauschbarkeit der einzelnen Bestandteile einer solchen Vorrichtung (vgl. oben definierte Aufgabe) die hier einstückige Ausbildung von Achse und Kurbelarm als für
den Fachmann nachteilig erkennbar und deshalb als Anregung zur Ausbildung
beider Kurbelarme als Einzelteile, so wäre damit nicht auch verbunden die streitpatentgemäß beanspruchte Ausgestaltung mit einem in einen Endabschnitt der
Achse eingeschraubten Achsbolzen, erst recht nicht in den Endabschnitt, an dem
der mit der Befestigungseinrichtung 15 festgelegte Kurbelarm 3 sitzt. Mit der in
dieser Druckschrift bereits vorgeschlagenen Gestaltung einer lösbaren Befestigung eines Kurbelarms an der Achse 2 (Kurbelarm 3) wäre es - die Anregung zur
lösbaren Befestigung beider Kurbelarme vorausgesetzt - vielmehr naheliegend,
auch den anderen Kurbelarm 1 über eine Keilverzahnung und eine Befestigungseinrichtung 15 entsprechend Figur 3 dieser Druckschrift an der Achse zu befestigen.
Zur Schmutzabdeckung des Außengewindes 11 liegt dabei die Verwendung einer
Staubkappe nach Art der für die gegenüberliegende Achslagerung angegebenen
Abdichtung auf der Hand (Figur 1, Pos. 8, 9; Seite 6, 2. bis 5. Absatz), so dass
sich auch unter dem Aspekt der Verhinderung von Rost- bzw. Schmutzansatz keine Anregung zur Verwendung eines Achsbolzens ergibt.
Auch dieser Stand der Technik vermag die mit Patentanspruch 1 beanspruchte
Kurbelarmvorrichtung demnach nicht nahezulegen.
c) DE 100 32 778 A1 (D1)
Diese in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht mehr aufgegriffene
Druckschrift zeigt eine Fahrradkurbelarmvorrichtung mit einer in einer Tretlageraufnahme 20 drehbar gelagerten Achse 18
mit zwei eine Außenumfangsfläche aufweisenden Endabschnitten (vgl. hier wiedergegebener Ausschnitt aus Figur 2; Absatz 0006; (cid:314) Merkmale 1 bis 2.3). Es sind
zwei Kurbelarme 12, 14 vorgesehen, die offensichtlich jeweils ein Achsenbefestigungsauge aufweisen (vgl. Figur; (cid:314) Merkmale 4,
4.1). Das jeweilige Achsenbefestigungsauge
enthält eine Öffnung zur Aufnahme des korrespondierenden Endabschnitts der Achse 18 ((cid:314) Merkmal 4.2).
An dem in der Figur linken Endabschnitt der Achse ist ein - nur der Figur entnehmbares - gegenüber dem übrigen Achskörper im Durchmesser größeres Element
vorgesehen, das offenbar nach Art eines Flansches auf der Achse sitzt. Wie dieses Element mit der Achse verbunden ist, ist nicht angegeben. Der Fachmann
mag allerdings aufgrund der figürlichen Darstellung in diesem Element einen fest
mit der Achse verbundenen Flansch sehen, der sich radial außerhalb von einem
Endabschnitt der Achse erstreckt ((cid:314) Merkmale 6, 6.1). Dieser Flansch befindet
sich dann bei eingebauter Achse auch außerhalb der Tretlageraufnahme und liegt
zwecks axialer Arretierung des Kurbelarms an einer äußeren Stirnfläche des Achsenbefestigungsauges an ((cid:314) Merkmale 6.2 bis 6.4).
Der Gegenstand des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 weist gegenüber
der so interpretierten Ausgestaltung nach der D1 die folgenden weiteren Merkmale
auf:
-
Innengewinde im zweiten Endabschnitt der Achse (Merkmal 2.4)
- Achsbolzen mit Außengewinde zum Einschrauben in das Innengewinde der Achse (Merkmale 3 bis 3.2)
- Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Achsenbefestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse
(Merkmale 4.3, 4.4)
-
in Ermangelung eines Achsbolzens auch die Lagebeziehung
des Kurbelarm-Achsenbefestigungsauges (axial einwärts) in
Bezug zu diesem (Merkmal 5).
Unterstellt man wie die Klägerin (Schriftsatz vom 12. Juli 2007, Seite 16, letzter Absatz; Schriftsatz vom 10. Februar 2011, Seite 4, letzter Absatz) den Austausch der Sicherungsmutter gegen einen Achsbolzen zum Einschrauben in ein
Innengewinde der Achse als für den Fachmann angesichts der Problemstellung
der verschmutzenden freiliegenden Gewindeabschnitte naheliegende Maßnahme
((cid:314) Merkmale 3 bis 3.2, 5), ergäbe sich dabei nicht auch die Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Achsenbefestigungsauges um einen Endabschnitt der
Achse, erst recht nicht um denjenigen Endabschnitt, der mit Innengewinde versehen ist und den Achsbolzen aufnimmt (Merkmal 4.3 i. V. m. Merkmalen 2.4, 3.2).
Denn zum Schutz vor einer Verschmutzung trägt eine solche Befestigungseinrichtung nicht bei.
Somit vermag auch dieser Stand der Technik allein für sich die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahezulegen.
d) Zusammenschau
Kombination D3 + D2:
Wie oben zu D3 ausgeführt, löst der Stand der Technik nach D3 bereits allein für
sich die aus der streitpatentgemäßen Problemstellung resultierende Aufgabe. Zu
einer Verknüpfung mit weiterem Stand der Technik hat der Fachmann daher
schon per se keine Veranlassung.
Da bei der Vorrichtung nach D3 - wie oben im Einzelnen dargelegt - auch kein Bedarf zur Weiterbildung der Kurbelarmbefestigung auf der Achse besteht (weil drehfester Sitz über Konizität der Eingriffspaarungen erzeugt), wird der Fachmann die
D2 auch nicht mit Blick auf eine Verbesserung der Kurbelarmbefestigung in Betracht ziehen.
Käme es dementgegen dennoch zu einer Zusammenschau, so würde der Fachmann nach Überzeugung des Senats allenfalls die aus der D2 bekannte Ausgestaltung nach Art der durch die D3 vorgeschlagenen Konstruktion (Einzelteile) abwandeln. Eine Kurbelarmbefestigung mit der Kombination einer Befestigungseinrichtung am Achsenbefestigungsauge des Kurbelarms und eines Achsbolzens an
demselben Endabschnitt der Achse ergäbe sich dabei nicht.
Kombination D1 + D3 (+ D2):
Wegen der durch D3 gegebenen "Komplettlösung" des streitpatentgemäßen Problems (s. o.) hält der Senat auch hier eine Zusammenschau schon als solche für
ausgeschlossen.
Zudem ergäbe sich bei einer fiktiv unterstellten Zusammenschau allenfalls eine
Weiterbildung der Vorrichtung nach der D1 auf die Ausgestaltung nach der D3 hin
(Achsbolzen (cid:314)(cid:3) (cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:75)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3) (cid:89)(cid:82)(cid:81)(cid:3) (cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:80)(cid:88)(cid:87)(cid:93)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3) (cid:88)(cid:81)d Rostansatz). Die streitpatentgemäße Kombination von Achsbolzen und mittels Befestigungseinrichtung
festziehbarem Achsenbefestigungsauge an demselben Endabschnitt der Achse
wird dabei nicht erhalten.
Bei alledem ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Überzeugung des Senats auch bei einer beliebigen Zusammenschau des von der Klägerin
in Betracht gezogenen Standes der Technik nicht in naheliegender Weise. Zwar
mögen alle durch Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale jeweils für sich aus
verschiedenen Druckschriften bekannt sein. Zu einer Kombination dieser Merkmale in der durch Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Art gibt dieser Stand der Technik jedoch keine Anregung. Eine solche Kombination hält der Senat nur durch - in
Kenntnis der Erfindung - gezieltes Zusammensuchen der einzelnen Merkmale aus
diesem Stand der Technik für möglich.
Der umfangreiche weitere in der Patentschrift genannte Stand der Technik (Deckblatt, Feld 56 "References cited"), auf den auch die Klägerin näher eingegangen
ist, zeigt ebenfalls nicht die besagte Kombination von Achsbolzen und mittels Befestigungseinrichtung festziehbarem Kurbelarm. Vielmehr offenbart auch dieser
Stand der Technik nur anders geartete Kurbelarmbefestigungen.
3. Zum Hilfsantrag
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten bedurfte es nicht, da ihrem
Hauptantrag stattzugeben war.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 84 Abs. 2
PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Durch die unbedingte Beschränkung der angegriffenen Patentsansprüche liegt nach der Einschätzung des Senats eine Verminderung des gemeinen Werts des Streitpatents gegenüber der erteilten Fassung lediglich zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von etwa 1/10 vor. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Gutermuth
Bork
Dr. Mittenberger-Huber
Reinhardt
Dr. Weber
Pü