Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Beschluss vom 08.05.2012 – 6 W (pat) 326/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 8. Mai 2012 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 036 648 … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Das Patent 10 2004 036 648 wird widerrufen.
G r ü n d e
I . Gegen das Patent 10 2004 036 648, dessen Erteilung am 23. März 2006 veröffentlicht wurde, ist am 23. Juni 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands und verweist in ihrer Einspruchsbegründung u. a. auf die mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 eingereichte D6: US 6 086 133 und die in der mündlichen Verhandlung überreichte D8: DE 83 30 050 U1. Sie führt aus, dass der Patentgegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Fensterrollo (23) für Fenster von Kraftfahrzeugen, die eine farbig lackierte Karosserie und in der Karosserie eine Innenverkleidung (6) aufweisen, mit einer Wickelwelle (28), die drehbar gelagert ist, mit einer Rollobahn (21, 22, 25), die mit einer Kante an der Wickelwelle (28) befestigt ist, wobei die Rollobahn (21, 22, 25) auf beiden Seiten unterschiedlich eingefärbt ist und auf ihrer dem Fahrzeuginneren zugekehrten Seite eine Farbe aufweist, die der Farbe der Innenverkleidung (6) entspricht, und auf ihrer durch das Fenster (4, 16) hindurch erkennbaren Seite eine Farbe aufweist, die der Farbe der Karosserie zumindest auf der Höhe des Fensters (4, 16) entspricht, soweit entweder die Farbe der Innenverkleidung (6) oder die Farbe der Karosserie verschieden von schwarz ist mit einer Antriebseinrichtung (29, 44) wenigstens für die Wickelwelle (28) um die Wickelwelle (28) im Sinne des Aufwickelns der Rollobahn (21, 22, 25) zu bewegen, wobei die Rollobahn (21, 22, 25) aus einem Träger besteht, dessen Material an sich in der Weise lichtundurchlässig ist, dass von der Gegenseite die auf einer Seite aufgebrachte Farbe nicht erkennbar ist, wobei die Lichtdurchlässigkeit durch fein verteilte kleine Öffnungen (54) in dem Träger gebildet ist.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das Fensterrollo für Fenster von Kraftfahrzeugen gemäß geltendem Patenanspruch 1 sei neu und beruhe im Übrigen auf erfinderischer Tätigkeit. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig, die von der Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
2. Die Patentansprüche sind zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 7 sowie aus der Beschreibung Seite 2, Abs. 5. 3. Es kann dahinstehen, ob das Fensterrollo für Fenster von Kraftfahrzeugen nach geltendem Patentanspruch 1 neu ist. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Sonnenschutzsystemen in Kraftfahrzeugen. Bekannte Fensterrollos bestehen u. a. aus einer gelochten, schwarz eingefärbten Folie. Solche Rollos bilden bei farbigen Fahrzeuglackierungen oder bei weißen Fahrzeugen einen großflächigen schwarzen Flecken, der den ästhetischen Karosserieeindruck unter Umständen erheblich beeinträchtigen kann. Noch ungünstiger sind die Verhältnisse im Fahrzeuginneren. Die Innenauskleidung und der Himmel des Fahrzeugs werden üblicherweise nicht in schwarz gewählt. Hier bilden die ausgefahrenen Rollos denselben dunklen Fleck, der, wenn man ihn einmal als solchen wahrgenommen hat, störend ist (vgl. Abs. 0003).
Ausgehend hiervon ist es Aufgabe der Erfindung, ein Rollo zu schaffen, das sich besser in das äußere Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs einfügt. Außerdem ist es Aufgabe der Erfindung, ein Rollo zu schaffen, das sich besser in den Innenraum eines Kraftfahrzeugs einfügt (vgl. Abs. 0004).
3.1 Durch die D6 ist ein farblich gestaltetes Fensterrollo für Fenster von Kraftfahrzeugen, welche in der Regel eine farbig lackierte Karosserie und in der Karosserie eine Innenverkleidung haben, bekannt. Dieses Rollo besteht aus einer Wickelwelle 13, die drehbar gelagert ist, und aus einer Rollobahn 7, die mit einer Kante an der Wickelwelle befestigt ist (vgl. Fig. 1 u. 24). Die Rollobahn ist auf beiden Seiten unterschiedlich eingefärbt und weist auf ihrer dem Fahrzeuginneren zugekehrten Seite eine Farbe auf, die der Farbe der Innenverkleidung entspricht (vgl. Spalte 11 ab Zeile 65). Auf ihrer durch das Fenster hindurch erkennbaren Seite weist die Rollobahn 7 eine Farbe auf, die dort beispielsweise mit silbern angegeben ist und auch der Farbe der Karosserie zumindest auf der Höhe des Fensters entsprechen kann (vgl. Spalte 11, ab Zeile 65). Das bekannte Rollo hat eine Antriebseinrichtung für die Wickelwelle, um die Wickelwelle im Sinne des Aufwickelns der Rollobahn 7 zu bewegen (vgl. Fig. 6 u. 24).
Die Rollobahn 7 besteht aus einem Trägermaterial, das offensichtlich in der Weise lichtundurchlässig ist, dass von der Gegenseite die auf einer Seite aufgebrachte Farbe nicht erkennbar ist. Denn in Spalte 11 ab Zeile 65 ist eindeutig ausgeführt, dass die Farbe außen silbern sein kann, während innen ein Farbenabgleich mit der des Interieurs des Fahrzeugs erfolgen kann. Das bedeutet, dass ein Durchscheinen der Außenfarben nach innen und ein Durchscheinen der Innenfarbe nach außen wegen der eindeutigen Farbgestaltung gemäß der D6 nicht möglich ist.
Das weitere Merkmal des Gegenstands nach geltendem Patentanspruch 1, das darin besteht, dass die Lichtdurchlässigkeit durch fein verteilte kleine Öffnungen in dem Träger gebildet ist, kann der Fachmann der D6 nicht entnehmen. Die D8 zeigt eine Folie aus Kunststoff für Rollos, die zur Herstellung von Rollos für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist. Die Lichtdurchlässigkeit wird dort durch fein verteilte kleine Öffnungen in der Folie erreicht. Die Sicht durch die Rollobahn nach der D6 ist nicht gegeben. Wenn jedoch für eine Rollobahn, wie z. B. für Heckscheiben von Kraftfahrzeugen, eine zwar eingeschränkte aber soweit erforderliche Lichtdurchlässigkeit angestrebt wird, dass Hindernisse oder nachfolgende Autos durch die Rollobahn hindurch erkennbar sind, bietet sich dem Fachmann die Lehre nach der D8 an, bei der die Lichtdurchlässigkeit fein verteilte kleine Öffnungen in der als Träger verwendeten Folie bewirken. Denn mit dieser bekannten Vorgehensweise lässt sich eine Lichtdurchlässigkeit auch bei Rollobahnen, wie in der D6 beschreiben, in naheliegender Weise verwirklichen.
Die Zusammenschau der D6 mit der D8 führt den Fachmann somit unmittelbar zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
4. Hiermit haben zwingend die rückbezogenen Patentansprüche keinen Bestand, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Dr. Lischke Guth Küest Dr. Großmann Cl