Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Urteil vom 24.09.2013 – 4 Ni 20/11 (EP)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24.09.2013 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 20/11 (EP)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 1 068 919
(DE 500 05 384)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 unter Mitwirkung der Richterin
Friehe als Vorsitzender, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richter
Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Univ. Richter
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 068 919 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im
Umfang der Patentansprüche 1 und 8 insoweit teilweise
für nichtig erklärt, als Patentanspruch 1 folgende Fassung
erhält:
Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines
Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das
Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden
Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln
(22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln
(29, 30) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber
dem Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten
Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet,
dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen
(22) und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form
einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzen, deren gegen das Innere der Nut
(30) vorstehenden Kanten (32a, 32b) in lose aufgesetztem
Zustand des Werkstückträgers (25) auf dem Spannfutter
(1)
in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der
Zentrierzapfen (22) stehen und einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines
Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem Werkstückträger (25) die Kanten (32a, 32b) berühren.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. Juni 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der Schweizer Patentanmeldung CH 129399 vom 14. 07. 1999
angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 068 919 (Streitpatent), das eine
Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine betrifft. Das in deutscher Sprache
abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer DE 500 05 384 geführt. Es umfasst 14 Patentansprüche, von denen lediglich Patentanspruch 1 und der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 8 angegriffen sind. Diese haben folgenden Wortlaut:
1.
Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines
Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit
einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden
Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren
und daran festzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (29,30) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger
(25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1)
positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14,18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet,
dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen (22) und
die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzt,
deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a,
32b) einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist
als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen
Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem
Werkstückträger (25) die Kanten (32a,32b) berühren.
8.
Einrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das Spannfutter (1) als
auch der Werkstückträger (25) zentrale Öffnungen (5, 6, 8) zur
Aufnahme von langgestreckten Werkstücken besitzen.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht patentfähig, Patentanspruch 1 sei gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik, insbesondere NK3, NK4 oder NK5 nicht neu, im
Übrigen offenkundig vorbenutzt, wie u. a. die Druckschriften NK8 bis NK11 belegten, und beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dasselbe gelte
für Patentanspruch 8, der durch die NK3, NK6 vollständig vorweggenommen werde. Auch die Beschränkung des Streitpatents führe nicht aus der Neuheitsschädlichkeit der NK3 heraus, da es sich bei der nunmehr mit einbezogenen „Linienberührung“ tatsächlich trotzdem um eine Flächenberührung in – zumindest einem
kleinen – Streifen handle. Beim ersten Spannen des Werkstücks in den Betriebszustand ergebe sich eine – plastische – Verformung und damit ein flächiger Streifen.
Die Klägerin beruft sich zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften und
weitere Dokumente:
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
EP 0 897 776 A2
EP 0 111 092 A1
EP 0 308 908 B1
EP 0 864 410 A1
DE 724 892
NK12
EP 0 255 042 A1
NK13
NK14
NK15
NK16
Privatgutachten vom 06.10.2011
1 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren
1 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren
1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren 4a und 4b
aus der EP 0 897 776 A2
und für die offenkundige Vorbenutzung auf die
NK8
NK9
NK10
NK11
EROWA ITS PM System Katalog
EROWA ITS PM System Konstruktionszeichnungen
Sitzungsprotokoll v. 10. 03. 1998
schriftliche Zusatzerklärung Horst Stihler vom 21. 04.
2010 (nachveröffentlicht)
Zudem wird der gesamte Tatsachenvortrag durch Einholung eines Gutachtens
eines gerichtlichen Sachverständigen unter Beweis gestellt (Bl. 163 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 068 919 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1
und 8, soweit dieser sich unmittelbar auf Patentanspruch 1 bezieht, für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen, als die Patentansprüche 1 und 8 mit
dem am 24. 09. 2013 eingereichten Hauptantrag verteidigt werden,
hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit die Patentansprüche 1 und 8
mit den Hilfsanträgen vom 24. 06. 2013 verteidigt werden,
wobei es jeweils heißen muss: „Der erteilte Anspruch 8 wird unverändert aufrechterhalten“.
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag vom 24.09.2013 (Änderungen doppelt
unterstrichen) lautet:
1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks
im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden
Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am
Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (29, 30) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten
und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem
Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14,
18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen
(22) und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzen,
deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a, 32b)
in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers (25) auf dem
Spannfutter (1)
in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der
Zentrierzapfen (22) stehen und einen gegenseitigen Abstand besitzen,
der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem Werkstückträger (25) die Kanten (32a, 32b) berühren.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent für patentfähig. Die vorgelegten Druckschriften seien weder
neuheitsschädlich noch nähmen sie die erfinderische Tätigkeit vorweg. Insbesondere nach der erfolgten Beschränkung werde der Kern des Streitpatents deutlich,
der darin bestehe, dass für die Z-Positionierung keinerlei weiteres Hilfsmittel vorgesehen, sondern ausschließlich die materialelastische Verformung im Bereich
der Kanten genutzt werde. Die Kanten träfen in Form einer Linienberührung auf
die Seitenflächen des Konus und nicht – wie aus dem Stand der Technik bekannt
– in Form einer Flächenberührung. Es bleibe auch bei einer materialelastischen
Verformung, da sich eine plastische Verformung nicht so schnell einstelle.
Die Vorbenutzungshandlungen bestreitet sie mit Nichtwissen, ferner erfüllten sie
die Anforderungen an die Offenkundigkeit einer Vorbenutzung nicht und bezögen
sich zudem auf gattungsfremde Vorrichtungen, nämlich insbesondere eine Ausgestaltung nach der NK4, nicht nach dem Streitpatent.
Der Senat hat den Parteien einen früher gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1
PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 21.05.2013 wird Bezug genommen (Bl.
206/217 d. A.).
Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
II.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nur
teilweise begründet.
1.
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig
zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (BGH, Urt. v.
30.01.2008 – X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 – Rn. 7 – Betonstraßenfertiger; Urt.
v. 14.09.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul;
BPatG, Urt. v. 29.04.2008 – 3 Ni 48/06 (EU), GRUR 2009, 46, 47 – Ionenaustauschverfahren; vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w.
N.).
Die weitergehende Klage hat dagegen keinen Erfolg, weil der mit ihr angegriffene
Patentgegenstand in der von der Beklagten verteidigten Fassung patentfähig ist.
2.
Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue
Hauptantrag wurde von der Klägerin ausdrücklich nicht als verspätet gerügt. Im
Übrigen hätte selbst ein verspätetes Vorbringen nach Auffassung des Senats nicht
zu einer Verzögerung geführt, da der neue, beschränkte Antrag - ohne dass es zu
einer Vertagung des anberaumten Termins im Sinne von § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG
hätte kommen müssen - in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnte.
3.
Das Streitpatent betrifft nach seinem geltenden Anspruch 1 eine Einrichtung
zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer
Bearbeitungsmaschine.
Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift sind Einrichtungen nach
dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt und dienen vornehmlich dazu, zu
bearbeitende Werkstücke mit hoher Genauigkeit in eine Bearbeitungsmaschine
einzuspannen, wobei
insbesondere auch die Repetiergenauigkeit der
Einspannung gewährleistet sein soll [0002]. Bekannte Einrichtungen weisen aber
den Nachteil auf, dass sie keine allzu großen Kipp- und Drehmomente aufnehmen
können, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung vor allem größerer
Werkstücke auftreten können [0004].
3.1. Daher liegt dem Streitpatent gemäß den Ausführungen in Absatz [0005] der
Streitpatentschrift
die Aufgabe
zu Grunde,
eine Einrichtung
zum
positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks
im Arbeitsbereich einer
Bearbeitungsmaschine der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art
derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkstückträger
und damit das zu bearbeitende Werkstück bei gleichbleibender, hoher
Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und
Einspannen, größere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich
die gegenseitige Lage von Werkstückträger und Spannfutter verändert.
3.2. Diese Aufgabe wird beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
gemäß dem in mündlicher Verhandlung vorgelegten Hauptantrag durch folgende
Merkmale gelöst:
1.
Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks
im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine;
2.
mit einem
im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu
fixierenden Spannfutter (1);
3.
mit einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran
festzuspannenden Werkstückträger (25);
4.
mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1);
5.
mit zweiten Positioniermitteln (29, 30) am Werkstückträger (25);
6.
welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den
Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden
Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem
Spannfutter (1) positionieren;
7.
mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den
Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten
Position am Spannfutter festhält;
- Oberbegriff -
8.
die ersten Positioniermittel weisen konische Zentrierzapfen (22) auf;
9.
die zweiten Positioniermittel weisen Vertiefungen in Form einer
zweistufigen Nut (30) auf, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzt,
10.
deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a,
32b) in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers (25) auf
dem Spannfutter (1) in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der
Zentrierzapfen (22) stehen und
11.
einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als
die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen
gemessen, die bei
in das Spannfutter
(1) eingespanntem
Werkstückträger (25) die Kanten (32a, 32b) berühren.
- Kennzeichen -
4. Der für die Beurteilung der streitgegenständlichen Problemstellung berufene
Fachmann
ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion
von Spanneinrichtungen bei Werkzeugmaschinen.
5.
Nach
dessen maßgeblichen
Verständnis
und
einer
am
Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.
18.11.2010, Xa ZR 149/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; Urt. v.
3.6.2004, X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu
beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und
welchen
technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs
im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00,
GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, X ZR 145/98, GRUR
2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). Die Ermittlung des technischen
Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Dabei können in der
Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf
das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei
der Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH, Urt. v. 15.05.2012,
GRUR 2012, 803 – Rn. 31– Calcipotriol-Monohydrat). Die
Patentschrift stellt im Übrigen im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr
eigenes Lexikon dar (BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912
– Spannschraube; Urt. v. 13.04.1999, X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 –
Extrusionskopf). Der Senat legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes
Verständnis zu Grunde:
Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft eine
Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks
im
Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine. Diese Einrichtung umfasst ein
Spannfutter, das im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine zu fixieren ist und
einen Werkstückträger, der bezeichnungsgemäß das Werkstück „trägt“, wozu das
Werkstück auf dem Werkstückträger befestigbar ist.
Nach Merkmal 3 kann der Werkstückträger auf das Spannfutter aufgesetzt und
daran festgespannt werden. Dazu sind nach den Merkmalen 4 bis 6 erste und
zweite Positioniermittel am Spannfutter bzw. am Werkstückträger vorgesehen, die
als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten. Unter „Richtelement“ versteht
der Fachmann unter fachgerechter Auslegung mit Hilfe der Ausführungen in
Absatz [0028] der Streitpatentschrift, dass die ersten und zweiten Positioniermittel
durch „Elemente“ jeweils paarweise zusammenarbeiten, um den Werkstückträger
gegenüber dem Spannfutter gerichtet bzw. ausgerichtet zu positionieren, und zwar
in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie
winkelgerecht.
Weiterhin
ist nach Merkmal 7 eine Spannvorrichtung vorgesehen, deren
Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten
Position am Spannfutter festhält.
Die ersten Positioniermittel (am Spannfutter) weisen nach Merkmal 8 konische
Zentrierzapfen (22) auf. Dabei versteht das Streitpatent unter dem Begriff
"konisch" entsprechend den Ausführungen in Absatz [0020] der Streitpatentschrift,
dass zumindest zwei gegenüberliegende Seitenflächen (22a) der Zentrierzapfen
(22) gegenüber der Z-Achse etwas geneigt sind.
Nach Merkmal 9 weisen die zweiten Positioniermittel (am Werkstückträger)
Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut auf. Eine Vertiefung ist gemäß
üblichem Sprachgebrauch eine Ausnehmung in einem festen Material - hier dem
Werkstückträger - die vorliegend als zweistufige Nut ausgebildet ist. Eine Nut ist
zunächst eine längliche Vertiefung in einer Oberfläche. Im Gegensatz zu einer
herkömmlichen (einstufigen) Nut ist vorliegend eine zweistufige Nut ausgebildet.
Die Bedeutung der Zweistufigkeit der Nut erschließt sich dem Fachmann aus dem
Wortlaut des Merkmals 9 in Verbindung mit der erläuternden Figur 6 derart, dass
jede der beiden Seitenwandungen der Nut zwei (Wandungs-)Flächen aufweist, die
durch einen Absatz (31a bzw. 31b) und somit einer Absatzfläche voneinander
getrennt sind, wodurch an jeder Nutwandung zumindest eine Kante (32a bzw.
32b) am Übergang zwischen Wandungsfläche und Absatzfläche entsteht.
Nach Merkmal 10 stehen die gegen das Innere der Nut vorstehenden Kanten der
beiden Absätze in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers T (25) auf
dem Spannfutter (1) in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der Zentrierzapfen
(22).
Die Verwendung des Plurals für die Begriffe „Kante“ und „Absatz“ legt fest, dass
vorliegend beide Wandungen der Nut jeweils einen Absatz aufweisen.
Der Fachmann versteht den lose aufgesetzten Zustand des Werkstückträgers auf
dem Spannfutter entsprechend den ergänzenden Ausführungen in Absatz [0021]
der Streitpatentschrift als einen Zustand, in dem zwar die Positionierung des
Werkstückträgers (25) gegenüber dem Spannfutter (1) in X- und Y-Richtung sowie
bezüglich der Winkellage festgelegt, aber die plangeschliffene Stirnfläche der
Schulter (29) des Werkstückträgers (25) noch nicht auf den gegenüber der
(24) des Kopfteils (4) etwas erhöhten und als Z-Referenz dienenden
Flächenabschnitten (23) des Spannfutters (1) aufliegt, sondern ein Spalt von
einigen hundertstel Millimetern vorhanden ist. Der Begriff „Linienberührung“ leitet
den Fachmann dazu an, die Kontaktzone zwischen den Nutkanten des
Werkstückträgers und den Seitenflächen der Zentrierzapfen als konstruktive
Linienberührung zu gestalten.
Nach Merkmal 11 soll der Abstand zwischen den beiden vorstehenden Kanten der
Absätze etwas geringer sein als die Breite eines Zentrierzapfens zwischen
denjenigen Stellen gemessen, die bei
in das Spannfutter eingespanntem
Werkstückträger die Kanten berühren. Der Ausdruck „bei in das Spannfutter
eingespanntem Werkstückträger“ ist analog der Auslegung von Merkmal 10 als ein
Zustand zu verstehen, bei dem die plangeschliffene Stirnfläche der Schulter (29)
des Werkstückträgers (25) auf den gegenüber der
(4) etwas erhöhten und als Z-Referenz dienenden Flächenabschnitten (23) des
Spannfutters (1) aufliegt, so dass dort dann kein Spalt mehr vorhanden ist.
Deshalb kommt es folglich bei einem vollständig in das Spannfutter eingespannten
Werkstückträger notwendigerweise zu Verformungen an den Kanten der Absätze,
die hier rein elastisch sein müssen, wie es entsprechend den Ausführungen in
Absatz [0022] Streitpatentschrift auch beschrieben ist. Denn sofern es, über
elastische Verformungen hinausgehend, auch zu plastischen Verformungen an
den Kanten der Absätze käme, wäre in Folge das Merkmal 10 nicht mehr
verwirklicht.
6.
Die unstrittig gewerblich anwendbare streitpatentgemäße Einrichtung zum
positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine erfüllt gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht die Voraussetzungen eines in Art. 138 Abs. 1 EPÜ genannten und von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
6.1 Die Patentansprüche 1 und 8 in der verteidigten Fassung weisen keine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung oder des Schutzbereichs nach
Artikel 138 (1), c) und d) EPÜ auf. Dies wurde von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.
Das im geltenden Patentanspruch 1 ergänzte Merkmal 10, wonach die gegen das
Innere der Nut vorstehenden Kanten der beiden Absätze in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter (1) in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der Zentrierzapfen (22) stehen, ist im Absatz [0021] der Patentschrift bzw. an entsprechender Stelle in der Offenlegungsschrift offenbart.
6.2
Die streitpatentgemäße Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen
eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag des Streitpatents ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu.
Die NK3 zeigt eine Kupplungsanordnung für eine Funkenerosionsmaschine und
besteht aus einem Palettenträger (1) und einer Palette (18), auf der das
Werkstück befestigt wird. Bei der bekannten Einrichtung bildet somit der
Palettenträger
(1)
ein
Spannfutter,
das
im
Arbeitsbereich
der
Funkenerosionsmaschine fixiert werden kann, und die auf das Spannfutter
aufsetzbare und daran festzuspannende Palette (18) einen Werkstückträger.
Diese bekannte Kupplungsanordnung für eine Funkenerosionsmaschine ist somit
eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im
Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine.
Am Palettenträger (1) und somit am Spannfutter sind erste Positioniermittel (10a
bis 10d) und am Werkstückträger sind zweite Positioniermittel (22a bis 22d)
vorgesehen, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den
Werkstückträger in zwei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen
(X, Y) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter positionieren. Zudem sind
noch weitere Positioniermittel
(Auflageköpfe
(13) bzw. Lagerstätte
(23))
vorgesehen, die Spannfutter und Werkstückträger in Z-Richtung ausrichten. Mittig
weist die bekannte Kupplungsanordnung eine zentrale Spannvorrichtung (5) auf,
deren Spannkraft den Werkstückträger
(Palette
(18))
in der durch die
Positioniermittel
festgelegten Position am Spannfutter
festhält. Die X/Y-
Positioniermittel am Spannfutter (1) sind Zentrierzapfen (Nocken 10a bis 10d), bei
denen gemäß Fig. 1 oder 4 zwei gegenüberliegende Seitenflächen geneigt
verlaufen, also konische Zentrierzapfen im Sinne des Streitpatents bilden. Die
zweiten Positioniermittel (22a bis 22d) am Werkstückträger (Palette (18)) weisen
Vertiefungen auf, und zwar - wie in Figur 4a am oberen Bauteil (= Werkstückträger
bzw. Palette (18)) deutlich zu erkennen – jeweils in Form einer Nut unter
Ausbildung eines Vorsprungs an der Nutmündung.
Deutlich sind in Figur 4a auf jeder Seite der Nut jeweils zwei Wandungsflächen zu
erkennen, nämlich eine kleinere, konisch verlaufende Wandungsfläche, die an
dem Vorsprung angeordnet
ist und eine größere, vertikal verlaufende
Wandungsfläche, die sich bis zum Nutgrund erstreckt. Diese beiden
Wandungsflächen sind durch einen Absatz bzw. eine Absatzfläche voneinander
getrennt, wodurch sich am oberen Bauteil (= Werkstückträger bzw. Palette (18))
eine zweistufige Nut mit einem Hinterschnitt ergibt. Demzufolge sind auch in der
Figur 4a gegen das Innere der Nut vorstehende Kanten (ohne Bezugszeichen) an
den Schnittlinien
zwischen den Absatzflächen und den
konischen
Wandungsflächen der Nut zu erkennen, die einen gegenseitigen Abstand
voneinander besitzen.
Wie eine Zusammenschau der Figuren 4a und 4b der NK 3 deutlich zeigt, erfolgt
in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter
zunächst die Kraftübertragung von dem Werkstückträger auf das Spannfutter
ausschließlich über die Berührfläche zwischen den konisch verlaufenden
Wandungsflächen der Nut des Werkstückträgers (Palette 18) und dem konischen
Zentrierzapfen.
Weil entsprechend der Darstellung in Figur 4a bzw. 4b ganz offensichtlich die
Neigung der Seitenflächen des (konischen) Zentrierzapfens und der (konischen)
Nutwandungen im Bereich der Vorsprünge ersichtlich identisch sind, ergibt sich -
anders als es das Merkmal 10 des geltenden Patentanspruchs 1 vorgibt - in lose
aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter zwischen den
(konisch verlaufenden) Seitenflächen der Zentrierzapfen und den (konisch
verlaufenden) Nutwandungen im Bereich der Vorsprüngen zweifelsfrei keine
Linien- sondern eine Flächenberührung. Dies ist auch deutlich dem vergrößerten
Ausschnitt aus der Figur 4a zu entnehmen.
Vergrößerter Ausschnitt aus der Figur 4a
Schon deshalb ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu
gegenüber der NK3.
Hinsichtlich der restlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften NK4 bis NK7,
NK12 sowie hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzungen hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung den Widerrufsgrund der fehlenden Neuheit auch nicht
mehr vorgetragen. Der Senat hatte insoweit im qualifizierten Hinweis vom
21. 05. 2013 bereits Stellung genommen (Bl. 212 u. 215/216 d. A.).
Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen gemäß den Anlagen NK8 bis
NK11, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht mehr
aufgegriffen worden sind, gehen nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift
NK4 dem Fachmann bekannt geworden ist, weil auch dort keine Vertiefung im
Werkstückträger
in Form einer zweistufigen Nut vorliegt, sondern die
Zweistufigkeit durch ein zusätzliches Bauteil, das Zentrierblech, ausgebildet wird.
Daher können diese Unterlagen weder eine Linienberührung zwischen den
vorstehenden Kanten einer zweistufigen Nut im Werkstückträger und den
Seitenflächen der Zentrierzapfen noch eine elastische Verformung an den
vorstehenden Kanten der zweistufigen Nut als zwangsläufige Folge von Merkmal
11 des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbaren.
6.3 Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass
die Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im
Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine nach Patentanspruch 1
in der
geltenden Fassung des Streitpatents sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab.
Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um
welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also
gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH, Urt. v. 16.12.2008, X ZR 89/07, GRUR
2009, 382, 384, Tz. 25 f.- Olanzapin; BGH, Urt. v. 18.06.2009, Xa ZR 138/05,
GRUR 2009, 1039, 1040 – Tz. 20 – Fischbissanzeiger), wobei verschiedene
Ausgangspunkte
in Betracht zu ziehen sein können (BPatG, Beschl. v.
26.02.2003, GRUR 2004, 317 – Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der
Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.
Veranlassung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, hat er regelmäßig dann,
wenn er über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende
Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe erhält (BGH, Urt. v.
30.04.2009, Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 – Tz.20 - Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung;). Es reicht nicht aus, dass nur keine Hinderungsgründe an
einer entsprechenden Feststellung zutage treten (BGH, Urt. v. 08.12.2009, X ZR
65/05, GRUR 2010, 407, Tz. 17 - einteilige Öse).
Den Ausgangspunkt des Standes der Technik kann vorliegend - entsprechend
dem Vortrag der Klägerin – die Druckschrift NK3 bilden. Sie zeigt eine Einrichtung
zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer
Bearbeitungsmaschine, die, wie vorstehend zur Neuheit begründet, die Merkmale
1 bis 9 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag des Streitpatents
aufweist.
Die Druckschrift NK3 hat keinerlei Offenbarungsgehalt hinsichtlich des Merkmals
10 des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Vielmehr liegt bei der bekannten Einrichtung nach der NK3 bei in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter, aufgrund der Darstellung in Figuren 4a und 4b,
eine Flächenberührung zwischen dem (konischen) Zentrierzapfen und der (konischen) Nutwandung im Bereich der Vorsprünge vor, um die nicht unerheblichen
Kräfte, die durch die massiven Druckpfeile in Figur 4b dokumentiert sind, von dem
Werkstückträger auf das Spannfutter zu übertragen. Aus diesem Grund erhält der
Fachmann aus der NK3 keine Hinweise darauf, die bekannte Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine derart auszugestalten, dass in lose aufgesetztem Zustand die gegen das Innere der Nut vorstehenden Kanten des Werkstückträgers auf dem
Spannfutter lediglich in Linienberührung mit Seitenflächen der Zentrierzapfen stehen. Es fehlt mithin bereits jegliche Veranlassung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, und deshalb an einem Naheliegen der beanspruchten Lehre.
Der Einwand der Klägerin, wonach es sich bei der „Linienberührung“ real immer
um eine „Flächenberührung“ in einem – zumindest kleinen – Streifen handele, weil
einerseits jede Linienberührung technisch nur als Flächenberührung ausführbar
sei und sich andererseits zwangsläufig beim ersten Spannen des Werkstücks in
den Betriebszustand eine plastische Verformung und damit ein flächiger Streifen
ergebe, kann nicht überzeugen.
Denn die Lehre des Streitpatents mit den Begriffen „Linienberührung“ und „Kante“
leitet den Fachmann dazu an, den Bereich der Berührung zwischen den
Nutkanten des Werkstückträgers und den Seitenflächen der Zentrierzapfen als
konstruktive Linienberührung zu gestalten, um dort eine elastische Verformung
entsprechend Merkmal 11 des geltenden Patentanspruchs 1 zu bewirken,
während die Lehre der NK3 darauf zielt, dort gerade keine Linien- sondern eine
Flächenberührung derart vorzusehen, dass erhebliche Kräfte übertragen werden
können, ohne dass es an den Berührungsflächen zu extremen elastischen oder
sogar plastischen Verformungen kommt. Denn die elastischen Verformungen
sollen bei der bekannten Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines
Werkstücks
im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine nach der NK3
aufgrund der Einschnitte (14a, 14b) am Fuß der Zentrierzapfen (Zentriernocken
10a, 10b) erfolgen.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der angeblich zwangsläufig
auftretenden plastischen Verformungen beim Streitpatentgegenstand kann schon
deshalb nicht überzeugen, weil das Streitpatent keine plastische, sondern
vielmehr eine
(rein) elastische Verformung anstrebt
(Absatz
[0022] der
Streitpatentschrift).
Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften sowie
die behaupteten Vorbenutzungen, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand. Insbesondere können diese weder eine Linienberührung zwischen
den vorstehenden Kanten einer zweistufigen Nut im Werkstückträger und den Seitenflächen der Zentrierzapfen noch eine elastische Verformung an den vorstehenden Kanten der zweistufigen Nut als zwangsläufige Folge von Merkmal 11 des
geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahelegen. Sie stehen deshalb
dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht patenthindernd entgegen.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand, so dass
es auf die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr ankommt.
6.4 Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit des ebenfalls
angegriffenen Unteranspruchs 8, der Ausgestaltungen der Erfindung nach
Patentanspruch 1 enthält. Er wird vom beständigen Hauptanspruch getragen,
ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).
7. Dem vom Klägervertreter gestellten Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigenbeweises war nicht zu folgen. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist nur dann anzuordnen, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts
nicht ausreicht, um aus feststehenden Tatsachen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen, die ein besonderes Fachwissen erfordern. Eigene Sachkunde
des Richters macht die Einholung eines Gutachtens deshalb entbehrlich. Aufgrund
des naturwissenschaftlichen Studiums der technischen Richter, das durch praktische Berufserfahrung vertiefte Spezialwissen und die langjährige Erfahrung als
Patentprüfer ist diese Sachkunde bei den technischen Richtern vorhanden. Ob
das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur
ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt (BGH, Urt. v.
23.11.2006, III ZR 65/06, MDR 2007, 538, 539 m. w. N.; BPatG, Urt. v.
28.06.2012, 4 Ni 3/11 (EP)). Die danach bestehende Sachkunde der Senatsmitglieder ist vorliegend auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs.2 S.1 PatG i.V.m. § 92 Abs.1 S.1 ZPO,
da beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG
i.V.m. § 709 ZPO.
Friehe
Dr. Mittenberger-Huber
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Richter