Rechtsprechung / BPatG / 2013

BPatG Urteil vom 24.09.2013 – 4 Ni 20/11 (EP)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24.09.2013 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 068 919

(DE 500 05 384)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 unter Mitwirkung der Richterin

Friehe als Vorsitzender, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richter

Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 068 919 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im

Umfang der Patentansprüche 1 und 8 insoweit teilweise

für nichtig erklärt, als Patentanspruch 1 folgende Fassung

erhält:

Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines

Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das

Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden

Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln

(22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln

(29, 30) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber

dem Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten

Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet,

dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen

(22) und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form

einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzen, deren gegen das Innere der Nut

(30) vorstehenden Kanten (32a, 32b) in lose aufgesetztem

Zustand des Werkstückträgers (25) auf dem Spannfutter

(1)

in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der

Zentrierzapfen (22) stehen und einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines

Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem Werkstückträger (25) die Kanten (32a, 32b) berühren.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

I.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. Juni 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der Schweizer Patentanmeldung CH 129399 vom 14. 07. 1999

angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 068 919 (Streitpatent), das eine

Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine betrifft. Das in deutscher Sprache

abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Nummer DE 500 05 384 geführt. Es umfasst 14 Patentansprüche, von denen lediglich Patentanspruch 1 und der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 8 angegriffen sind. Diese haben folgenden Wortlaut:

1.

Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines

Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit

einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden

Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren

und daran festzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (29,30) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger

(25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1)

positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14,18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet,

dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen (22) und

die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzt,

deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a,

32b) einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist

als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen

Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem

Werkstückträger (25) die Kanten (32a,32b) berühren.

8.

Einrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das Spannfutter (1) als

auch der Werkstückträger (25) zentrale Öffnungen (5, 6, 8) zur

Aufnahme von langgestreckten Werkstücken besitzen.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht patentfähig, Patentanspruch 1 sei gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik, insbesondere NK3, NK4 oder NK5 nicht neu, im

Übrigen offenkundig vorbenutzt, wie u. a. die Druckschriften NK8 bis NK11 belegten, und beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dasselbe gelte

für Patentanspruch 8, der durch die NK3, NK6 vollständig vorweggenommen werde. Auch die Beschränkung des Streitpatents führe nicht aus der Neuheitsschädlichkeit der NK3 heraus, da es sich bei der nunmehr mit einbezogenen „Linienberührung“ tatsächlich trotzdem um eine Flächenberührung in – zumindest einem

kleinen – Streifen handle. Beim ersten Spannen des Werkstücks in den Betriebszustand ergebe sich eine – plastische – Verformung und damit ein flächiger Streifen.

Die Klägerin beruft sich zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften und

weitere Dokumente:

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7

EP 0 897 776 A2

EP 0 111 092 A1

EP 0 308 908 B1

EP 0 864 410 A1

DE 724 892

NK12

EP 0 255 042 A1

NK13

NK14

NK15

NK16

Privatgutachten vom 06.10.2011

1 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren

1 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren

1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren 4a und 4b

aus der EP 0 897 776 A2

und für die offenkundige Vorbenutzung auf die

NK8

NK9

NK10

NK11

EROWA ITS PM System Katalog

EROWA ITS PM System Konstruktionszeichnungen

Sitzungsprotokoll v. 10. 03. 1998

schriftliche Zusatzerklärung Horst Stihler vom 21. 04.

2010 (nachveröffentlicht)

Zudem wird der gesamte Tatsachenvortrag durch Einholung eines Gutachtens

eines gerichtlichen Sachverständigen unter Beweis gestellt (Bl. 163 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 068 919 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1

und 8, soweit dieser sich unmittelbar auf Patentanspruch 1 bezieht, für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen, als die Patentansprüche 1 und 8 mit

dem am 24. 09. 2013 eingereichten Hauptantrag verteidigt werden,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit die Patentansprüche 1 und 8

mit den Hilfsanträgen vom 24. 06. 2013 verteidigt werden,

wobei es jeweils heißen muss: „Der erteilte Anspruch 8 wird unverändert aufrechterhalten“.

Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag vom 24.09.2013 (Änderungen doppelt

unterstrichen) lautet:

1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks

im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden

Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am

Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (29, 30) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten

und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem

Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14,

18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen

(22) und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzen,

deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a, 32b)

in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers (25) auf dem

Spannfutter (1)

in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der

Zentrierzapfen (22) stehen und einen gegenseitigen Abstand besitzen,

der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem Werkstückträger (25) die Kanten (32a, 32b) berühren.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

hält das Streitpatent für patentfähig. Die vorgelegten Druckschriften seien weder

neuheitsschädlich noch nähmen sie die erfinderische Tätigkeit vorweg. Insbesondere nach der erfolgten Beschränkung werde der Kern des Streitpatents deutlich,

der darin bestehe, dass für die Z-Positionierung keinerlei weiteres Hilfsmittel vorgesehen, sondern ausschließlich die materialelastische Verformung im Bereich

der Kanten genutzt werde. Die Kanten träfen in Form einer Linienberührung auf

die Seitenflächen des Konus und nicht – wie aus dem Stand der Technik bekannt

– in Form einer Flächenberührung. Es bleibe auch bei einer materialelastischen

Verformung, da sich eine plastische Verformung nicht so schnell einstelle.

Die Vorbenutzungshandlungen bestreitet sie mit Nichtwissen, ferner erfüllten sie

die Anforderungen an die Offenkundigkeit einer Vorbenutzung nicht und bezögen

sich zudem auf gattungsfremde Vorrichtungen, nämlich insbesondere eine Ausgestaltung nach der NK4, nicht nach dem Streitpatent.

Der Senat hat den Parteien einen früher gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1

PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 21.05.2013 wird Bezug genommen (Bl.

206/217 d. A.).

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

II.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nur

teilweise begründet.

1.

Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig

zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (BGH, Urt. v.

30.01.2008 – X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 – Rn. 7 – Betonstraßenfertiger; Urt.

v. 14.09.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul;

BPatG, Urt. v. 29.04.2008 – 3 Ni 48/06 (EU), GRUR 2009, 46, 47 – Ionenaustauschverfahren; vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w.

N.).

Die weitergehende Klage hat dagegen keinen Erfolg, weil der mit ihr angegriffene

Patentgegenstand in der von der Beklagten verteidigten Fassung patentfähig ist.

2.

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue

Hauptantrag wurde von der Klägerin ausdrücklich nicht als verspätet gerügt. Im

Übrigen hätte selbst ein verspätetes Vorbringen nach Auffassung des Senats nicht

zu einer Verzögerung geführt, da der neue, beschränkte Antrag - ohne dass es zu

einer Vertagung des anberaumten Termins im Sinne von § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG

hätte kommen müssen - in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnte.

3.

Das Streitpatent betrifft nach seinem geltenden Anspruch 1 eine Einrichtung

zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer

Bearbeitungsmaschine.

Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift sind Einrichtungen nach

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt und dienen vornehmlich dazu, zu

bearbeitende Werkstücke mit hoher Genauigkeit in eine Bearbeitungsmaschine

einzuspannen, wobei

insbesondere auch die Repetiergenauigkeit der

Einspannung gewährleistet sein soll [0002]. Bekannte Einrichtungen weisen aber

den Nachteil auf, dass sie keine allzu großen Kipp- und Drehmomente aufnehmen

können, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung vor allem größerer

Werkstücke auftreten können [0004].

3.1. Daher liegt dem Streitpatent gemäß den Ausführungen in Absatz [0005] der

Streitpatentschrift

die Aufgabe

zu Grunde,

eine Einrichtung

zum

positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks

im Arbeitsbereich einer

Bearbeitungsmaschine der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art

derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkstückträger

und damit das zu bearbeitende Werkstück bei gleichbleibender, hoher

Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und

Einspannen, größere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich

die gegenseitige Lage von Werkstückträger und Spannfutter verändert.

3.2. Diese Aufgabe wird beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

gemäß dem in mündlicher Verhandlung vorgelegten Hauptantrag durch folgende

Merkmale gelöst:

1.

Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks

im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine;

2.

mit einem

im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu

fixierenden Spannfutter (1);

3.

mit einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran

festzuspannenden Werkstückträger (25);

4.

mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1);

5.

mit zweiten Positioniermitteln (29, 30) am Werkstückträger (25);

6.

welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den

Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden

Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem

Spannfutter (1) positionieren;

7.

mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den

Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten

Position am Spannfutter festhält;

- Oberbegriff -

8.

die ersten Positioniermittel weisen konische Zentrierzapfen (22) auf;

9.

die zweiten Positioniermittel weisen Vertiefungen in Form einer

zweistufigen Nut (30) auf, welche zwei Absätze (31a, 31b) besitzt,

10.

deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a,

32b) in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers (25) auf

dem Spannfutter (1) in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der

Zentrierzapfen (22) stehen und

11.

einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als

die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen

gemessen, die bei

in das Spannfutter

(1) eingespanntem

Werkstückträger (25) die Kanten (32a, 32b) berühren.

- Kennzeichen -

4. Der für die Beurteilung der streitgegenständlichen Problemstellung berufene

Fachmann

ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion

von Spanneinrichtungen bei Werkzeugmaschinen.

5.

Nach

dessen maßgeblichen

Verständnis

und

einer

am

Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.

18.11.2010, Xa ZR 149/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; Urt. v.

3.6.2004, X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu

beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und

welchen

technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs

im

Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00,

GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, X ZR 145/98, GRUR

2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). Die Ermittlung des technischen

Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Dabei können in der

Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf

das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei

der Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH, Urt. v. 15.05.2012,

GRUR 2012, 803 – Rn. 31– Calcipotriol-Monohydrat). Die

Patentschrift stellt im Übrigen im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr

eigenes Lexikon dar (BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912

– Spannschraube; Urt. v. 13.04.1999, X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 –

Extrusionskopf). Der Senat legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes

Verständnis zu Grunde:

Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft eine

Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks

im

Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine. Diese Einrichtung umfasst ein

Spannfutter, das im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine zu fixieren ist und

einen Werkstückträger, der bezeichnungsgemäß das Werkstück „trägt“, wozu das

Werkstück auf dem Werkstückträger befestigbar ist.

Nach Merkmal 3 kann der Werkstückträger auf das Spannfutter aufgesetzt und

daran festgespannt werden. Dazu sind nach den Merkmalen 4 bis 6 erste und

zweite Positioniermittel am Spannfutter bzw. am Werkstückträger vorgesehen, die

als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten. Unter „Richtelement“ versteht

der Fachmann unter fachgerechter Auslegung mit Hilfe der Ausführungen in

Absatz [0028] der Streitpatentschrift, dass die ersten und zweiten Positioniermittel

durch „Elemente“ jeweils paarweise zusammenarbeiten, um den Werkstückträger

gegenüber dem Spannfutter gerichtet bzw. ausgerichtet zu positionieren, und zwar

in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie

winkelgerecht.

Weiterhin

ist nach Merkmal 7 eine Spannvorrichtung vorgesehen, deren

Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten

Position am Spannfutter festhält.

Die ersten Positioniermittel (am Spannfutter) weisen nach Merkmal 8 konische

Zentrierzapfen (22) auf. Dabei versteht das Streitpatent unter dem Begriff

"konisch" entsprechend den Ausführungen in Absatz [0020] der Streitpatentschrift,

dass zumindest zwei gegenüberliegende Seitenflächen (22a) der Zentrierzapfen

(22) gegenüber der Z-Achse etwas geneigt sind.

Nach Merkmal 9 weisen die zweiten Positioniermittel (am Werkstückträger)

Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut auf. Eine Vertiefung ist gemäß

üblichem Sprachgebrauch eine Ausnehmung in einem festen Material - hier dem

Werkstückträger - die vorliegend als zweistufige Nut ausgebildet ist. Eine Nut ist

zunächst eine längliche Vertiefung in einer Oberfläche. Im Gegensatz zu einer

herkömmlichen (einstufigen) Nut ist vorliegend eine zweistufige Nut ausgebildet.

Die Bedeutung der Zweistufigkeit der Nut erschließt sich dem Fachmann aus dem

Wortlaut des Merkmals 9 in Verbindung mit der erläuternden Figur 6 derart, dass

jede der beiden Seitenwandungen der Nut zwei (Wandungs-)Flächen aufweist, die

durch einen Absatz (31a bzw. 31b) und somit einer Absatzfläche voneinander

getrennt sind, wodurch an jeder Nutwandung zumindest eine Kante (32a bzw.

32b) am Übergang zwischen Wandungsfläche und Absatzfläche entsteht.

Nach Merkmal 10 stehen die gegen das Innere der Nut vorstehenden Kanten der

beiden Absätze in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers T (25) auf

dem Spannfutter (1) in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der Zentrierzapfen

(22).

Die Verwendung des Plurals für die Begriffe „Kante“ und „Absatz“ legt fest, dass

vorliegend beide Wandungen der Nut jeweils einen Absatz aufweisen.

Der Fachmann versteht den lose aufgesetzten Zustand des Werkstückträgers auf

dem Spannfutter entsprechend den ergänzenden Ausführungen in Absatz [0021]

der Streitpatentschrift als einen Zustand, in dem zwar die Positionierung des

Werkstückträgers (25) gegenüber dem Spannfutter (1) in X- und Y-Richtung sowie

bezüglich der Winkellage festgelegt, aber die plangeschliffene Stirnfläche der

Schulter (29) des Werkstückträgers (25) noch nicht auf den gegenüber der

(24) des Kopfteils (4) etwas erhöhten und als Z-Referenz dienenden

Flächenabschnitten (23) des Spannfutters (1) aufliegt, sondern ein Spalt von

einigen hundertstel Millimetern vorhanden ist. Der Begriff „Linienberührung“ leitet

den Fachmann dazu an, die Kontaktzone zwischen den Nutkanten des

Werkstückträgers und den Seitenflächen der Zentrierzapfen als konstruktive

Linienberührung zu gestalten.

Nach Merkmal 11 soll der Abstand zwischen den beiden vorstehenden Kanten der

Absätze etwas geringer sein als die Breite eines Zentrierzapfens zwischen

denjenigen Stellen gemessen, die bei

in das Spannfutter eingespanntem

Werkstückträger die Kanten berühren. Der Ausdruck „bei in das Spannfutter

eingespanntem Werkstückträger“ ist analog der Auslegung von Merkmal 10 als ein

Zustand zu verstehen, bei dem die plangeschliffene Stirnfläche der Schulter (29)

des Werkstückträgers (25) auf den gegenüber der

(4) etwas erhöhten und als Z-Referenz dienenden Flächenabschnitten (23) des

Spannfutters (1) aufliegt, so dass dort dann kein Spalt mehr vorhanden ist.

Deshalb kommt es folglich bei einem vollständig in das Spannfutter eingespannten

Werkstückträger notwendigerweise zu Verformungen an den Kanten der Absätze,

die hier rein elastisch sein müssen, wie es entsprechend den Ausführungen in

Absatz [0022] Streitpatentschrift auch beschrieben ist. Denn sofern es, über

elastische Verformungen hinausgehend, auch zu plastischen Verformungen an

den Kanten der Absätze käme, wäre in Folge das Merkmal 10 nicht mehr

verwirklicht.

6.

Die unstrittig gewerblich anwendbare streitpatentgemäße Einrichtung zum

positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine erfüllt gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht die Voraussetzungen eines in Art. 138 Abs. 1 EPÜ genannten und von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

6.1 Die Patentansprüche 1 und 8 in der verteidigten Fassung weisen keine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung oder des Schutzbereichs nach

Artikel 138 (1), c) und d) EPÜ auf. Dies wurde von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

Das im geltenden Patentanspruch 1 ergänzte Merkmal 10, wonach die gegen das

Innere der Nut vorstehenden Kanten der beiden Absätze in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter (1) in Linienberührung mit Seitenflächen (22a) der Zentrierzapfen (22) stehen, ist im Absatz [0021] der Patentschrift bzw. an entsprechender Stelle in der Offenlegungsschrift offenbart.

6.2

Die streitpatentgemäße Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen

eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag des Streitpatents ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu.

Die NK3 zeigt eine Kupplungsanordnung für eine Funkenerosionsmaschine und

besteht aus einem Palettenträger (1) und einer Palette (18), auf der das

Werkstück befestigt wird. Bei der bekannten Einrichtung bildet somit der

Palettenträger

(1)

ein

Spannfutter,

das

im

Arbeitsbereich

der

Funkenerosionsmaschine fixiert werden kann, und die auf das Spannfutter

aufsetzbare und daran festzuspannende Palette (18) einen Werkstückträger.

Diese bekannte Kupplungsanordnung für eine Funkenerosionsmaschine ist somit

eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im

Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine.

Am Palettenträger (1) und somit am Spannfutter sind erste Positioniermittel (10a

bis 10d) und am Werkstückträger sind zweite Positioniermittel (22a bis 22d)

vorgesehen, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den

Werkstückträger in zwei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen

(X, Y) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter positionieren. Zudem sind

noch weitere Positioniermittel

(Auflageköpfe

(13) bzw. Lagerstätte

(23))

vorgesehen, die Spannfutter und Werkstückträger in Z-Richtung ausrichten. Mittig

weist die bekannte Kupplungsanordnung eine zentrale Spannvorrichtung (5) auf,

deren Spannkraft den Werkstückträger

(Palette

(18))

in der durch die

Positioniermittel

festgelegten Position am Spannfutter

festhält. Die X/Y-

Positioniermittel am Spannfutter (1) sind Zentrierzapfen (Nocken 10a bis 10d), bei

denen gemäß Fig. 1 oder 4 zwei gegenüberliegende Seitenflächen geneigt

verlaufen, also konische Zentrierzapfen im Sinne des Streitpatents bilden. Die

zweiten Positioniermittel (22a bis 22d) am Werkstückträger (Palette (18)) weisen

Vertiefungen auf, und zwar - wie in Figur 4a am oberen Bauteil (= Werkstückträger

bzw. Palette (18)) deutlich zu erkennen – jeweils in Form einer Nut unter

Ausbildung eines Vorsprungs an der Nutmündung.

Deutlich sind in Figur 4a auf jeder Seite der Nut jeweils zwei Wandungsflächen zu

erkennen, nämlich eine kleinere, konisch verlaufende Wandungsfläche, die an

dem Vorsprung angeordnet

ist und eine größere, vertikal verlaufende

Wandungsfläche, die sich bis zum Nutgrund erstreckt. Diese beiden

Wandungsflächen sind durch einen Absatz bzw. eine Absatzfläche voneinander

getrennt, wodurch sich am oberen Bauteil (= Werkstückträger bzw. Palette (18))

eine zweistufige Nut mit einem Hinterschnitt ergibt. Demzufolge sind auch in der

Figur 4a gegen das Innere der Nut vorstehende Kanten (ohne Bezugszeichen) an

den Schnittlinien

zwischen den Absatzflächen und den

konischen

Wandungsflächen der Nut zu erkennen, die einen gegenseitigen Abstand

voneinander besitzen.

Wie eine Zusammenschau der Figuren 4a und 4b der NK 3 deutlich zeigt, erfolgt

in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter

zunächst die Kraftübertragung von dem Werkstückträger auf das Spannfutter

ausschließlich über die Berührfläche zwischen den konisch verlaufenden

Wandungsflächen der Nut des Werkstückträgers (Palette 18) und dem konischen

Zentrierzapfen.

Weil entsprechend der Darstellung in Figur 4a bzw. 4b ganz offensichtlich die

Neigung der Seitenflächen des (konischen) Zentrierzapfens und der (konischen)

Nutwandungen im Bereich der Vorsprünge ersichtlich identisch sind, ergibt sich -

anders als es das Merkmal 10 des geltenden Patentanspruchs 1 vorgibt - in lose

aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter zwischen den

(konisch verlaufenden) Seitenflächen der Zentrierzapfen und den (konisch

verlaufenden) Nutwandungen im Bereich der Vorsprüngen zweifelsfrei keine

Linien- sondern eine Flächenberührung. Dies ist auch deutlich dem vergrößerten

Ausschnitt aus der Figur 4a zu entnehmen.

Vergrößerter Ausschnitt aus der Figur 4a

Schon deshalb ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu

gegenüber der NK3.

Hinsichtlich der restlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften NK4 bis NK7,

NK12 sowie hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzungen hat die Klägerin in der

mündlichen Verhandlung den Widerrufsgrund der fehlenden Neuheit auch nicht

mehr vorgetragen. Der Senat hatte insoweit im qualifizierten Hinweis vom

21. 05. 2013 bereits Stellung genommen (Bl. 212 u. 215/216 d. A.).

Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen gemäß den Anlagen NK8 bis

NK11, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht mehr

aufgegriffen worden sind, gehen nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift

NK4 dem Fachmann bekannt geworden ist, weil auch dort keine Vertiefung im

Werkstückträger

in Form einer zweistufigen Nut vorliegt, sondern die

Zweistufigkeit durch ein zusätzliches Bauteil, das Zentrierblech, ausgebildet wird.

Daher können diese Unterlagen weder eine Linienberührung zwischen den

vorstehenden Kanten einer zweistufigen Nut im Werkstückträger und den

Seitenflächen der Zentrierzapfen noch eine elastische Verformung an den

vorstehenden Kanten der zweistufigen Nut als zwangsläufige Folge von Merkmal

11 des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbaren.

6.3 Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass

die Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im

Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine nach Patentanspruch 1

in der

geltenden Fassung des Streitpatents sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab.

Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um

welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also

gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH, Urt. v. 16.12.2008, X ZR 89/07, GRUR

2009, 382, 384, Tz. 25 f.- Olanzapin; BGH, Urt. v. 18.06.2009, Xa ZR 138/05,

GRUR 2009, 1039, 1040 – Tz. 20 – Fischbissanzeiger), wobei verschiedene

Ausgangspunkte

in Betracht zu ziehen sein können (BPatG, Beschl. v.

26.02.2003, GRUR 2004, 317 – Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der

Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.

Veranlassung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, hat er regelmäßig dann,

wenn er über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende

Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe erhält (BGH, Urt. v.

30.04.2009, Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 – Tz.20 - Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung;). Es reicht nicht aus, dass nur keine Hinderungsgründe an

einer entsprechenden Feststellung zutage treten (BGH, Urt. v. 08.12.2009, X ZR

65/05, GRUR 2010, 407, Tz. 17 - einteilige Öse).

Den Ausgangspunkt des Standes der Technik kann vorliegend - entsprechend

dem Vortrag der Klägerin – die Druckschrift NK3 bilden. Sie zeigt eine Einrichtung

zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer

Bearbeitungsmaschine, die, wie vorstehend zur Neuheit begründet, die Merkmale

1 bis 9 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag des Streitpatents

aufweist.

Die Druckschrift NK3 hat keinerlei Offenbarungsgehalt hinsichtlich des Merkmals

10 des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Vielmehr liegt bei der bekannten Einrichtung nach der NK3 bei in lose aufgesetztem Zustand des Werkstückträgers auf dem Spannfutter, aufgrund der Darstellung in Figuren 4a und 4b,

eine Flächenberührung zwischen dem (konischen) Zentrierzapfen und der (konischen) Nutwandung im Bereich der Vorsprünge vor, um die nicht unerheblichen

Kräfte, die durch die massiven Druckpfeile in Figur 4b dokumentiert sind, von dem

Werkstückträger auf das Spannfutter zu übertragen. Aus diesem Grund erhält der

Fachmann aus der NK3 keine Hinweise darauf, die bekannte Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine derart auszugestalten, dass in lose aufgesetztem Zustand die gegen das Innere der Nut vorstehenden Kanten des Werkstückträgers auf dem

Spannfutter lediglich in Linienberührung mit Seitenflächen der Zentrierzapfen stehen. Es fehlt mithin bereits jegliche Veranlassung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, und deshalb an einem Naheliegen der beanspruchten Lehre.

Der Einwand der Klägerin, wonach es sich bei der „Linienberührung“ real immer

um eine „Flächenberührung“ in einem – zumindest kleinen – Streifen handele, weil

einerseits jede Linienberührung technisch nur als Flächenberührung ausführbar

sei und sich andererseits zwangsläufig beim ersten Spannen des Werkstücks in

den Betriebszustand eine plastische Verformung und damit ein flächiger Streifen

ergebe, kann nicht überzeugen.

Denn die Lehre des Streitpatents mit den Begriffen „Linienberührung“ und „Kante“

leitet den Fachmann dazu an, den Bereich der Berührung zwischen den

Nutkanten des Werkstückträgers und den Seitenflächen der Zentrierzapfen als

konstruktive Linienberührung zu gestalten, um dort eine elastische Verformung

entsprechend Merkmal 11 des geltenden Patentanspruchs 1 zu bewirken,

während die Lehre der NK3 darauf zielt, dort gerade keine Linien- sondern eine

Flächenberührung derart vorzusehen, dass erhebliche Kräfte übertragen werden

können, ohne dass es an den Berührungsflächen zu extremen elastischen oder

sogar plastischen Verformungen kommt. Denn die elastischen Verformungen

sollen bei der bekannten Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines

Werkstücks

im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine nach der NK3

aufgrund der Einschnitte (14a, 14b) am Fuß der Zentrierzapfen (Zentriernocken

10a, 10b) erfolgen.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der angeblich zwangsläufig

auftretenden plastischen Verformungen beim Streitpatentgegenstand kann schon

deshalb nicht überzeugen, weil das Streitpatent keine plastische, sondern

vielmehr eine

(rein) elastische Verformung anstrebt

(Absatz

[0022] der

Streitpatentschrift).

Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften sowie

die behaupteten Vorbenutzungen, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand. Insbesondere können diese weder eine Linienberührung zwischen

den vorstehenden Kanten einer zweistufigen Nut im Werkstückträger und den Seitenflächen der Zentrierzapfen noch eine elastische Verformung an den vorstehenden Kanten der zweistufigen Nut als zwangsläufige Folge von Merkmal 11 des

geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahelegen. Sie stehen deshalb

dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht patenthindernd entgegen.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen

ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken

und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand, so dass

es auf die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr ankommt.

6.4 Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit des ebenfalls

angegriffenen Unteranspruchs 8, der Ausgestaltungen der Erfindung nach

Patentanspruch 1 enthält. Er wird vom beständigen Hauptanspruch getragen,

ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).

7. Dem vom Klägervertreter gestellten Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigenbeweises war nicht zu folgen. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist nur dann anzuordnen, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts

nicht ausreicht, um aus feststehenden Tatsachen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen, die ein besonderes Fachwissen erfordern. Eigene Sachkunde

des Richters macht die Einholung eines Gutachtens deshalb entbehrlich. Aufgrund

des naturwissenschaftlichen Studiums der technischen Richter, das durch praktische Berufserfahrung vertiefte Spezialwissen und die langjährige Erfahrung als

Patentprüfer ist diese Sachkunde bei den technischen Richtern vorhanden. Ob

das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur

ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt (BGH, Urt. v.

23.11.2006, III ZR 65/06, MDR 2007, 538, 539 m. w. N.; BPatG, Urt. v.

28.06.2012, 4 Ni 3/11 (EP)). Die danach bestehende Sachkunde der Senatsmitglieder ist vorliegend auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs.2 S.1 PatG i.V.m. § 92 Abs.1 S.1 ZPO,

da beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG

i.V.m. § 709 ZPO.

Friehe

Dr. Mittenberger-Huber

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Richter