Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Beschluss vom 16.10.2014 – 15 W (pat) 1/12
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2014
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 19 058
… 05.11
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Kätker, Dr. Wismeth und
Dr. Freudenreich
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 2011 aufgehoben und das Patent
DE 198 19 058 widerrufen.
2. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 29. April 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 198 19 058 mit der Bezeichnung
„Teilchenförmige, schwach angeschäumte, expandierte Styrolpolymerisate, Verfahren zu deren Herstellung und Aufschäumen“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Dezember 2009.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 6 in der erteilten Fassung haben den
folgenden Wortlaut:
Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs der Beschwerdeführerin zu 1.
ist das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts in der Anhörung vom 31. Mai 2011 beschränkt aufrechterhalten worden. Dem Beschluss lagen gemäß Hauptantrag die Patentansprüche 1 bis 6 in der
erteilten Fassung und gemäß Hilfsantrag ein Patentanspruch mit folgendem
Wortlaut zugrunde.
„Verfahren zur Herstellung von vorgeschäumten EPS-Partikeln mit einer mittleren Teilchengöße von 2 bis 8 mm und einer Zellzahl
zwischen 1 und 4 Zellen pro mm bei einer Schüttdichte von 8 bis
20 g/l durch ein- oder mehrmaliges Aufschäumen von EPS-Partikeln mit Wasserdampf bei Temperaturen zwischen 100 und
120°C, dadurch gekennzeichnet, dass teilchenförmige expandierbare Styrolpolymerisate (EPS-Partikel), die schwach angeschäumt
sind, so dass ihre Schüttdichte 0,5 bis 20% niedriger ist als die
Ausgangs-Schüttdichte der ungeschäumten EPS-Partikel, eingesetzt werden“.
Gegenüber dem mit den Druckschriften
E1
E2
E2‘
E3
E3‘
E4
E5
E6
E7
E8
E9
US 4 606 873
JP 06 136176 A
Englische Übersetzung der JP 06 136176 A
JP 06 298983 A
Englische Übersetzung der JP 06 298983 A
GB 1 062 307
DIN ISO 697, Januar 1984, 4 Seiten.
EP 0 374 812 A1
DE 39 21 147 A1
DE 196 19 397 A1
Versuchsbericht der Sulzer Chemtech AG vom 14. Mai 2011: Anschäumen von EPS
E10
E11
US 5 000 891 Technisches Datenblatt der BASF, April 2002, Styropor® expandable
polystyrene BF Product Series, 2 Seiten Technisches Datenblatt der BASF, April 2002, Styropor® expandable
E12
polystyrene BFL Product Series, 2 Seiten
E13
Technisches Datenblatt der INEOSNOVA, April 2002, Expandierbares
Polystyrol (B933B), undatiert, 3 Seiten
E14
Fotodokumentation der Patentinhaberin, Vergleich EPS ungeschäumt und
schwach angeschäumt, 4 Seiten, undatiert
ausgewiesenen Stand der Technik wurde die beschränkte Aufrechterhaltung des
Patents im Wesentlichen damit begründet, dass die technische Lehre der Erfindung für einen Fachmann anhand der vorliegenden Offenbarung praktisch zu verwirklichen sei und dass es dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 jedoch in der
erteilten Fassung gegenüber der Druckschrift E3/E3‘ an Neuheit fehle. Die Merkmale des mit Hilfsantrag beanspruchten Verfahrens seien in keiner der Entgegenhaltungen unmittelbar und eindeutig offenbart und das Verfahren beruhe auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere vermittle die nahe liegende Druckschrift E3/E3‘ dem Fachmann keine Anregungen, die EPS-Partikel gezielt
schwach anzuschäumen, um vorgeschäumte Partikel mit grober Zellstruktur und
letztendlich Schaumstoff-Formkörper mit geringer Wärmeleitfähigkeit zu erhalten.
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften führten den Fachmann
nicht zu dem beanspruchten Verfahren.
Wegen der weiteren Ausführungen im Übrigen wird auf die Patentakte verwiesen.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Einsprechende (Beschwerdeführerin
zu 1.) als auch die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin zu 2.) Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende sieht beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 keine
Neuheit gegenüber jeder der Druckschriften E1 bis E4 und E10 gegeben, da
Extrusionsverfahren stets wegen des Temperatur- und Druckgradienten zu einem
Anschäumen führten. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich und ausreichend
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand der Erfindung beruhe im Übrigen auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch beim Gegenstand des Verfahrens gemäß Hilfsantrag sieht sie zumindest keine erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift E3/E3‘ gegeben.
Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin zu 2.) verweist zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit bei den Gegenständen des erteilten Patentes auf ihren Einspruchsschriftsatz. Sie sieht die Erfindung als ausführbar an. Insbesondere macht
sie geltend, dass in der Druckschrift E9 keine Nacharbeitung der Lehre der Druckschrift E3/E3‘ verwirklicht sei, da die Versuchsparameter in Kenntnis der Lehre
des strittigen Patents gezielt so verändert seien, dass entgegen der Lehre der
Druckschrift E3/E3‘ schwach angeschäumte EPS-Partikel erhalten würden. Bei
den Versuchen gemäß Druckschrift E9 werde eine hohe Menge des Nukleierungsmittels Talk eingesetzt und der Wasserdruck verringert, womit das Anschäumen erreicht werde, das es nach Absatz [0021] der Druckschrift E3/E3‘ zu
vermeiden gelte. Auch die Entgegenhaltungen E1, E2, E4 und E10 lehrten das
Vermeiden des Anschäumens.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1. stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 2011 aufzuheben
und das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Weiter beantragt sie,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2. beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent, wie
erteilt, aufrechtzuerhalten.
Weiter beantragt sie,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerden der Einsprechenden zu 1. und der Patentinhaberin zu
2. sind frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig
(PatG § 73). Sie führen zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Der zuständige Fachmann ist ein Chemie-Ingenieur oder ein Diplom-
Chemiker mit einschlägigen Kenntnissen der Polymerchemie, der aufgrund seiner
Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung, etwa in der Entwicklungsabteilung
eines einschlägigen Unternehmens, über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der
Polymerschaumherstellung und –verarbeitung verfügt. Dieser Fachmann besitzt
auch spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Werkstoffkunde, d. h. über anwendungsorientierte Aspekte von Polymeren, insbesondere von polymeren Schaummaterialien.
3.
Die Patentansprüche 1, 2 und 6 des Streitpatents gliedern sich mit Merkmalen versehen wie folgt.
1.1
1.2
1.3
Teilchenförmige expandierbare Styrolpolymerisate (EPS-Partikel)
schwach angeschäumt
mit einer Schüttdichte, die 0,1 bis 20% niedriger ist als die Ausgangs-
Schüttdichte der ungeschäumten EPS-Partikel,
Herstellverfahren
Eingesetzt wird:
2.1
Treibmittelhaltiges Polystyrol
Hergestellt werden:
2.2
EPS-Partikel nach 1.1 bis 1.3
Verfahrensschritte:
2.3
2.4
Extrusion der Polystyrolschmelze in ein Wasserbad
Abkühlen des Schmelzstrangs
2.5
2.6
Unterwassergranulierung des abgekühlten Strangs
das Wasserbad ist auf eine Temperatur zwischen 50 und 90°C
temperiert
2.7
das Wasserbad befindet sich in einem geschlossenen System, in
welchem ein Druck zwischen 2 und 20 bar herrscht,
Herstellverfahren
Eingesetzt werden:
6.1
EPS-Partikel nach 1.1 bis 1.3
Hergestellt werden:
6.4
vorgeschäumte EPS-Partikel
Verfahrensschritte:
6.5
6.6
6.7
ein- oder mehrmaliges Aufschäumen der EPS-Partikel
mit Wasserdampf
bei Temperaturen zwischen 100 und 130°C.
Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein
1B
Herstellverfahren
teilchenförmige expandierbare Styrolpolymerisate (EPS-Partikel)
Eingesetzt werden: 1.1B 1.2B 1.3B mit einer Schüttdichte, die 0,5 bis 20% niedriger ist als die Ausgangsschwach angeschäumt
Schüttdichte der ungeschäumten EPS-Partikel.
vorgeschäumte EPS-Partikel
Hergestellt werden: 1.4B 1.5B mit einer mittleren Teilchengröße von 2 bis 8 mm 1.6B mit einer Zellzahl zwischen 1 und 4 Zellen pro mm bei einer Schüttdichte von 8 bis 20 g/l
ein- oder mehrmaliges Aufschäumen der EPS-Partikel
Verfahrensschritte: 1.7B 1.8B mit Wasserdampf 1.9B
bei Temperaturen zwischen 100 und 120°C.
Das Herstellverfahren 1B für vorgeschäumte EPS-Partikel des beschränkt aufrechterhaltenen Patents unterscheidet sich vom Herstellverfahren 6 nach erteiltem
Patent durch einen engeren Bereich hinsichtlich der relativen Abnahme der
Schüttdichte des Einsatzmaterials im Vergleich zum ungeschäumten Polystyrol (Merkmale 1.3B und 1.3 mit 0,5 bis 20 % bzw. 0,1 bis 20 %), durch einen engeren Temperaturbereich für das Aufschäumen der EPS-Partikel (Merkmale 1.9B und 6.7
mit 100 bis 120°C bzw. 100 bis 130°C).
Die aus diesem Herstellverfahren zugänglichen vorgeschäumten EPS-Partikel werden durch ihre mittlere Teilchengröße (2 bis 8 mm; Merkmal 1.5B) und eine
definierte Zellzahl bei definierter Schüttdichte (1 bis 4 Zellen pro mm bei einer Schüttdichte von 8 bis 20 g/l; Merkmal 1.6B) charakterisiert.
4.
Der Inhalt der beantragten Patentansprüche geht in zulässiger Weise auf
die ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Anmeldeunterlagen und das Streitpatent zurück. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatent und des einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag bestehen somit keine Bedenken.
Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 6 finden ihre Offenbarung in
den Patentansprüchen 1 bis 6 vom Anmeldetag.
Die Gegenstände der Merkmale 1.1B bis 1.3B sind im Patentanspruch 1 sowie auf Seite 3, Zeile 18 (Patentschrift: Absatz [0016], die der Merkmale 1.4B bis 1.6B im
Patentanspruch 7 sowie auf Seite 3, Zeilen 32 und 34 bis 36 (Patentschrift: Absatz [0018]), die der Merkmale 1B und 1.7B bis 1.9B in den Patentansprüchen 1
und 6, sowie auf Seite 3, Zeilen 28 bis 30 (Patentschrift: Absatz [0018]) der Unterlagen vom Anmeldetag offenbart.
5.
Zu den Merkmalen „schwach angeschäumt“ und „Schüttdichte“
a)
Für die Herstellung der „schwach angeschäumten“ Styrolpolymerisate nach
Patentanspruch 1 der Patentschrift sind in den Patentansprüchen 2 bis 5 unterschiedliche Herstellungwege beschrieben. Beim Befolgen der für die verschiedenen Herstellungswege angegebenen Versuchsbedingungen werden dann
„schwach angeschäumte“ EPS-Partikel erhalten, da gleiche bzw. vergleichbare
Verfahrensmaßnahmen regelmäßig zu gleichen bzw. vergleichbaren Produkten
führen. Auch in der Patentschrift ist dargelegt, dass nach dem ersten Verfahren
der Unterwassergranulierung (Patentanspruch 2) die Temperierung bzw. der
Druck ein schwaches, genau kontrolliertes Anschäumen bewirkt (Patentschrift:
Absatz [0012], letzter Satz).
b)
Hinsichtlich der Schüttdichte wird der Fachmann den im Absatz [0016] des
Streitpatents angegebenen mit 1600 g/l nicht korrekt publizierten Wert von 600 g/l
als Referenzwert für ungeschäumte EPS-Partikel zugrunde legen, womit die
Schüttdichte „schwach angeschäumter“ EPS-Partikel im Bereich von 480 bis
599,6 g/l liegt.
Im Übrigen ist dem Fachmann die Herstellung nicht angeschäumter EPS-Partikel
als Referenz unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens möglich. Dies
ist bereits beim Unterschreiten der in den Verfahrensansprüchen 2 bis 6 gemäß
Streitpatent angegebenen Temperaturbereiche unter sonst identischen Verfahrensbedingungen möglich (Patentschrift: Beispiele 2 und 4). Alternativ kann er bei
der Herstellung der Referenzpartikel ohne Treibmittel arbeiten. Er wird die Bestimmung der Schüttdichten ungeschäumter und angeschäumter EPS-Partikel
dann unter denselben Messbedingungen anhand bekannter Methoden vornehmen
und kann damit die technische Lehre hinsichtlich der Schüttdichtendifferenz praktisch verwirklichen.
6.
Die Erfindung ist in einer Weise offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Geltender Rechtsprechung folgend, ist bei der Bewertung, inwiefern eine Erfindung ausführbar offenbart ist, zunächst zu klären, ob die in der Patentanmeldung
enthaltenen Angaben dem fachkundigen Leser so viel an technischer Information
vermitteln, dass er mit seinem Wissen und Können in der Lage ist, die Erfindung
erfolgreich auszuführen (BGH, GRUR 2010, 916 – „Klammernahtgerät“).
Diesen Anforderungen genügen die Angaben in den Anmeldeunterlagen, wie zu
den von der Einsprechenden als unklar bzw. nicht ausführbar erachteten Merkmalen „schwach angeschäumt“ und „Schüttdichte“ ausgeführt wurde.
Selbst der Einsprechenden ist bei der Erstellung des Versuchsberichtes E9 die
Umsetzung der erfindungsgemäßen Lehre gelungen, worauf sie im Schriftsatz
vom 23. September 2014, Seite 8, 3. Absatz verweist. Fallkonstellationen wie in
den Verfahren 1 Ni 16/13 (EP) vom 6. Juli 2004 und 15 W (pat) 27/01 vom
27. Juni 2002 sind daher vorliegend nicht einschlägig.
Auch wenn man der Einsprechenden dahingehend folgte, dass ausweislich der
ISO 697 (Druckschrift E5), die sich nicht mit der Bestimmung der Schüttdichte von
Polymeren, sondern von oberflächenaktiven Stoffen und Waschmitteln beschäftigt,
die Messungenauigkeit eines normierten Verfahrens bei bis zu 5 % liege, ist dies
unbeachtlich, da unter dieser Voraussetzung alle EPS-Partikel mit einer Schüttdichte nach Patentanspruch 1 als schwach angeschäumt zu werten sind.
7.
Der Gegenstand nach den erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 6 ist nicht
neu.
In der Druckschrift JP 06 298983 A (E3) bzw. deren englischer Übersetzung E3‘
wird die Herstellung schäumbarer thermoplastischer Harzpartikel beschrieben
(E3‘: Titel), bei welcher der Thermoplast, Treibmittel und bis zu 1,5 Gewichtsteile
eines anorganischen Pulvers in eine unter Druck stehende Flüssigkeit extrudiert,
sofort geschnitten und dann abgekühlt werden (E3‘: Abstract und Patentanspruch 1; Merkmale 2, 2.3 bis 2.5). Als thermoplastisches Harz wird Styrolharz
genannt (E3‘: Patentanspruch 3; Merkmal 2.1) und auch in den Beispielen verwendet, wobei als Granulierbad ein auf 60 bis 85°C erwärmtes Wasserbad bevorzugt ist (E3‘: Absatz [0018], letzte 4 Zeilen; Merkmal 2.6). Der Anteil des Treibmittels liegt bei weniger als 40 Teilen bezogen auf den Thermoplasten, bevorzugt
bei 2 bis 10 Teilen (E3‘: Absatz [0010]; vgl. Patentschrift: Absatz [0010]: 3-10
Gew.-%), der Druck, unter dem das Bad steht, liegt bei 5, bevorzugt bei 10 bis 20 kg/cm2 (= 4,90, bevorzugt 9,8 bis 19,6 bar; E3‘: Absatz [0017]; Merkmal 2.7).
Die Verfahrensparameter und die Ausgangsmaterialien entsprechen somit den
Vorgaben des Streitpatents, da das thermoplastische Material nach Absatz [0009]
übliche und bekannte Hilfsmittel und Zusatzstoffe enthalten kann (Patentschrift:
Absatz [0009] und Beispiel 1 mit 2% Graphit). Somit muss das in der Druckschrift
E3‘ beschriebene Verfahren zu den Produkten gemäß Streitpatent führen (Merkmale 2.2 bzw. 1.1 bis 1.3).
Der Auffassung der Patentinhaberin, dass die Druckschrift E3’ vom Anschäumen
der EPS-Partikel abrate (E3’: Absatz [0021] „while foaming of the particle is prevented“) und der Fachmann, wenn er schwach angeschäumte Partikel herstellen
solle, entgegen der Lehre dieser Druckschrift arbeiten müsse, kann nicht gefolgt
werden. In der Druckschrift E3’ sind identische Temperatur- und Druckwerte wie
im Streitpatent angegeben, womit sich das im Absatz [0021] beschriebene, allgemein formulierte, „Schäumen“ nicht auf das Anschäumen, sondern auf das Aufschäumen des Polystyrols beziehen muss.
Die Druckschrift E9 zeigt von der SULZER Chemtech AG (Beschwerdeführerin zu
1.) durchgeführte Versuche mit zwei verschiedenen Polystyrolen (143E der BASF
und Empera 153F der INEOS NOVA), die mit 6,2 Gew.% des Treibmittels Pentan
(vgl. Streitpatent: Beispiele 1 bis 4 und Absatz [0010]) und 0,5 bis 1 Gew.-% Talk
in ein unter Druck von 5 bis 10 bar stehendes Wasserbad granuliert und geschnitten, sowie nachfolgend abgetrennt und getrocknet wurden. Bei den Referenzversuchen 2 und 10 liegt die Badtemperatur außerhalb des beanspruchten
Bereiches, nämlich wie im Streitpatent bei 35°C (Patentschrift, Beispiel 2).
In den Referenzversuchen, bei denen das Bad mit 10 bar beaufschlagt war, liegt
die Schüttdichte der Partikel bei 603 bzw. 594 g/l (E9: Versuche 2 und 10 in der
Tabelle) und damit im Bereich, den auch die Patentschrift für nicht angeschäumte
EPS-Partikel angibt. Die Schüttdichte der nach den Versuchen erhaltenen Partikel
ist um 0,17 bis 5,22 % im Vergleich zu den ungeschäumten EPS-Partikeln verringert. Das Nacharbeiten der in Druckschrift E3‘ gegebenen Lehre, das nach Aussage der Einsprechenden aus ökonomischen und anlagetechnischen Gründen
nicht völlig exakt möglich gewesen sei, führte gleichwohl dazu, dass unter den
Verfahrensbedingungen der E9 und damit unter den Verfahrensbedingungen nach
Patentanspruch 3 des Streitpatents teilchenförmige expandierbare Styrolpolymerisate erhalten wurden, die schwach angeschäumt sind und deren Schüttdichte 0,1
bis 20 % niedriger ist als die Ausgangsschüttdichte der ungeschäumten EPS-Partikel.
Soweit die Patentinhaberin bei den Versuchen der Sulzer Chemtech AG nach
Druckschrift E9 eine gezielte Veränderung in Kenntnis der Lehre des strittigen
Patents verwirklicht und den Anteil des als Nukleierungsmittel wirkenden Talks
stark erhöht sieht, vermag diese Ansicht nicht durchzugreifen. Alle Versuchsparameter liegen im vorgegebenen Bereich der Druckschrift E3/E3‘ und des Streitpatents. Talk ist als erstes Beispiel eines Zusatzstoffes auf Basis anorganischer Pulver in der Druckschrift E3’ genannt (E3’: Absatz [0011], während im Streitpatent
nach Absatz [0009] sogar beliebige Mengen an Hilfs- und Zusatzstoffen zulässig
sind. Die Menge an Talk in der Druckschrift E9 liegt zwischen 0,5 und 1%, während im Beispiel 1 des Streitpatents auch höhere Mengen anorganischer Stoffe
zugegeben werden können (Patentschrift: Absatz [0021]: 2% Graphit).
Die nach der Druckschrift E3‘ gewonnenen Partikel (Merkmale 6, 6.1) werden mit Dampf (Merkmal 6.6) unter Druck (1 kg/cm2) und damit bei einer Temperatur von
etwa 100°C (Merkmal 6.7) 30 s lang aufgeschäumt (E3‘: Absatz [0027], Punkt 6
dieses Absatzes; Merkmale 6, 6.4, 6.5).
Damit sind die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 6
aus der Druckschrift E3‘ bekannt.
8.
Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents ist nicht neu.
Das Herstellverfahren 1B wird auch in dem enger gesetzten Temperaturbereich für das Aufschäumen der angeschäumten EPS-Partikel (Merkmale 1.9B und 6.7) in
der Druckschrift E3‘ offenbart, womit die Verfahrensprodukte die Produktmerkmale 1.4B bis 1.6B zwangsläufig erfüllen. In der Druckschrift E3‘ wird durch das Aufschäumen ein Polystyrolschaum mit der beanspruchten Schüttdichte erhalten
(E3’: Absatz [0036], viertletzte Zeile), da die reziproke Dichte von 70 cc/g 14,3 g/l
entspricht und damit in der Mitte des beanspruchten Bereichs von 8 bis 20 g/l liegt (Teilmerkmal 1.6B).
Dabei spielt es keine Rolle, dass im Ausführungsbeispiel 1 der Druckschrift E3‘ das Merkmal „Zellzahl pro mm“ (Merkmal 1.6B: vgl. E3‘, Tabelle 1, drittletzte Zeile:
200 µm Zelldurchmesser, also 5 Zellen pro mm) unterschiedlich und die beanspruchte „mittlere Partikelgröße“ der aufgeschäumten Partikel nicht genannt ist.
Bei diesen Größen handelt es sich um das Verfahrensprodukt charakterisierende
Merkmale, die sich bei der Durchführung des identischen Verfahrens von selbst
einstellen.
9.
Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß Absatz [0006] des Streitpatents besteht die Aufgabe der Erfindung darin,
EPS-Partikel bereitzustellen, die beim Verschäumen vorgeschäumte Partikel mit
grober Zellstruktur ergeben.
Nach der Beschreibung (Patentschrift: Absatz [0004], letzter Satz; Anmeldeunterlagen: Seite 1, Zeilen 37 bis 40) führe eine zu feinzellige Schaumstruktur zu erhöhten Wärmeleitfähigkeiten, d.h. zu einer geringen Wärmedämmwirkung. Bei den
erfindungsgemäßen aufgeschäumten Partikeln liegt die Zellzahl bei einer Schüttdichte von 8 bis 20 g/l zwischen 1 und 6, insbesondere zwischen 2 und 4 pro mm
(Anmeldeunterlagen: Seite 3, Zeilen 34 bis 37; Patentschrift Absatz [0018], vorletzter Satz) Die geforderte grobzellige Struktur und damit die Lösung der Aufgabe
ist mit den aufgeschäumten Partikeln in der Druckschrift E3‘ (5 Zellen pro mm)
bereits verwirklicht.
Ein überraschender Effekt, der sich auf die Beschränkung der Zellzahl auf 1 bis 4 Zellen pro mm (Merkmal 1.6B) zurückführen ließe, ist dem Streitpatent nicht zu
entnehmen. Schon das im Streitpatent als erfindungsgemäß ausgewiesene Beispiel führt eine höhere Zellzahl auf (Streitpatent: Beispiel 4 und Tabelle 2 mit
4,8±0,8 Zellen pro mm).
In gleicher Weise kann aus dem Streitpatent kein besonderer Effekt herausgelesen werden, der mit der Beschränkung der mit 1 bis 10 mm im Stand der Technik
üblicherweise eingesetzten mittleren Teilchengröße von vorgeschäumten EPS- Partikeln auf 2 bis 8 mm (Merkmal 1.5B) verbunden wäre. Zum Merkmal der mittleren Teilchengröße räumt die Patentinhaberin ein, dass diese durch die Größe des
angeschäumten Ausgangsmaterials bestimmt sei. Damit kann die mittlere Teilchengröße, wie auch in der Druckschrift E3’ gezeigt ist (Absatz [0015]: „extruding
holes with 0.3 to 3 mm of diameter“) über die Wahl der Lochgröße, durch welche
die angeschäumten EPS-Partikel extrudiert werden, beliebig eingestellt werden.
Die beanspruchten Bereiche für die Zellzahl pro mm und die mittlere Teilchengröße sind wegen ihrer Beliebigkeit nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu
begründen.
10. Nach alledem ist der Beschluss der Patentabteilung 43 vom 31. Mai 2011
aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Damit war zugleich die Beschwerde
der Patentinhaberin zurückzuweisen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Feuerlein
Kätker
Wismeth
Freudenreich
prö