Rechtsprechung / BPatG / 2016
BPatG Beschluss vom 17.02.2016 – 4 ZA (pat) 1/16
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
4 ZA (pat) 1/16 zu 4 Ni 9/05 (EU)
Entscheidungsdatum:
17. Februar 2016
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Akteneinsicht bei Geheimhaltungsvereinbarung
Das Vorliegen eines der Akteneinsicht Dritter im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht entgegenstehenden schutzwürdigen Gegeninteresses im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG muss durch den Akteninhalt begründet sein und kann nicht losgelöst hiervon durch eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien des früheren Nichtigkeitsverfahrens begründet werden.
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 9/05 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
…
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 9/05 (EU)
hat
der
4. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
17. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels sowie der
Richterin Kopacek und des Richters Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 4 Ni 9/05 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 4 Ni 9/05 (EU).
Die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag widersprochen.
Zur Begründung führt sie aus, das Patentnichtigkeitsverfahren, das Gegenstand
des Akteneinsichtsgesuchs ist, sei aufgrund privatschriftlicher Vereinbarung der
Vertragsparteien vom 22. Oktober 2009 beendet worden. Diese Vereinbarung enthalte eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien sowohl über den
Inhalt der Vereinbarung als auch über die betroffenen Verfahren.
Auf den Hinweis des Senats vom 18. Januar 2016, dass allein der Umstand einer
Geheimhaltungsvereinbarung für den substantiierten Vortrag eines Geheimhaltungsinteresses nicht ausreiche, hat die Antragsgegnerin I mit Schriftsatz vom
2. Februar 2016 nochmals auf die privatschriftliche Vereinbarung zwischen den
Parteien verwiesen, die ein Stillschweigen gebiete.
Die Antragsgegnerin I stellt sinngemäß den Antrag,
den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin II und Nichtigkeitsklägerin hat sich auf den Antrag nicht
geäußert.
II.
Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG steht die Einsicht in die Akten eines
Patentnichtigkeitsverfahrens dritten Personen grundsätzlich frei. Es bedarf in der
Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des
Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird,
§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR
2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007,
815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl.,
§ 99 Rn. 36). Erst wenn von einem Beteiligten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht
wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller
darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen
(vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl.,
§ 99 Rdn. 26 ff.; Busse, a. a. O., § 99 Rn. 25 ff.).
Die Antragsgegnerin I hat kein beachtliches schutzwürdiges Interesse substantiiert
vorgetragen, das einer Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens entgegenstehen könnte. Vielmehr hat sie pauschal und ohne nähere Darlegungen auf eine
mit der Nichtigkeitsklägerin im früheren Patentnichtigkeitsverfahren geschlossene
Geheimhaltungsvereinbarung verwiesen.
Ob die von der Antragsgegnerin zu I mit der Antragsgegnerin zu II geschlossene
privatschriftliche Vereinbarung über die Beendigung des Nichtigkeitsverfahrens
einen vertraulichen Inhalt aufweist (vgl. hierzu BPatG 3 ZA (pat) 89/08, Mitt. 2009,
325), kann vorliegend dahinstehen, da diese Vereinbarung nicht Aktenbestandteil
und damit nicht Gegenstand des Antrags auf Akteneinsicht geworden ist. Soweit
die Antragsgegnerin indes vorgetragen hat, auch über den Inhalt der von dieser
Vereinbarung betroffenen Verfahren sei Stillschweigen vereinbart worden, hätte im
Einzelnen dargelegt werden müssen, welche konkreten vertraulichen Inhalte der
Akte einer Akteneinsicht entgegenstehen. Die Prüfung des schutzwürdigen Interesses erfordert eine Abwägung der gegen die Einsicht geltend gemachten mit
den für die Einsicht im Allgemeinen oder in dem einzelnen Fall sprechenden Interessen (Benkard/Schäfers, Patentgesetz 11. Aufl., § 99 Rn. 18). Dies kann nur
anhand konkreter, substantiiert vorzutragender Umstände beurteilt werden (BPatG
Mitt. 79, 137; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 99 Rn. 18) und muss durch den Akteninhalt begründet sein. Insbesondere unterliegt das Vorliegen eines schutzwürdigen
Gegeninteresses im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nicht dem Parteiwillen und
der Dispositionsbefugnis der Parteien des früheren Nichtigkeitsverfahrens und
kann somit - selbst wenn eine solche Absprache inter partes wirksam wäre - nicht
durch eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung begründet werden, die gleichsam
Dritten bzw. der Öffentlichkeit das grundsätzlich nach § 99 Abs. 3 Satz 3 zu
gewährende Recht auf Einsicht in Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens versagt.
Ansonsten könnte die Öffentlichkeit jederzeit und beliebig durch entsprechende
Parteivereinbarungen vom Recht auf Akteneinsicht ausgeschlossen werden.
Soweit nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an Aktenteilen, die sich auf die Festsetzung des Streitwertes beziehen, anerkannt wird (vgl. BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX), gilt dies
gerade nicht im Regelfall, sondern nur dann, wenn in einem Verfahren zur Streitwertfestsetzung von den Parteien Angaben zu innerbetrieblichen Verhältnissen,
wie internen Betriebserfahrungen, Betriebsergebnissen oder ähnlichen Dingen,
gemacht worden sind. Dies ist von der Antragsgegnerin I aber nicht explizit dargelegt worden.
Die Akteneinsicht war daher unbeschränkt zu gewähren.
Engels
Kopacek
Dr. Baumgardt
Fa