Rechtsprechung / BPatG / 2016

BPatG Beschluss vom 17.02.2016 – 4 ZA (pat) 1/16

4. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

17. Februar 2016

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Akteneinsicht bei Geheimhaltungsvereinbarung

Das Vorliegen eines der Akteneinsicht Dritter im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht entgegenstehenden schutzwürdigen Gegeninteresses im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG muss durch den Akteninhalt begründet sein und kann nicht losgelöst hiervon durch eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien des früheren Nichtigkeitsverfahrens begründet werden.

BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 9/05 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 9/05 (EU)

hat

der

4. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

17. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels sowie der

Richterin Kopacek und des Richters Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 4 Ni 9/05 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 4 Ni 9/05 (EU).

Die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag widersprochen.

Zur Begründung führt sie aus, das Patentnichtigkeitsverfahren, das Gegenstand

des Akteneinsichtsgesuchs ist, sei aufgrund privatschriftlicher Vereinbarung der

Vertragsparteien vom 22. Oktober 2009 beendet worden. Diese Vereinbarung enthalte eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien sowohl über den

Inhalt der Vereinbarung als auch über die betroffenen Verfahren.

Auf den Hinweis des Senats vom 18. Januar 2016, dass allein der Umstand einer

Geheimhaltungsvereinbarung für den substantiierten Vortrag eines Geheimhaltungsinteresses nicht ausreiche, hat die Antragsgegnerin I mit Schriftsatz vom

2. Februar 2016 nochmals auf die privatschriftliche Vereinbarung zwischen den

Parteien verwiesen, die ein Stillschweigen gebiete.

Die Antragsgegnerin I stellt sinngemäß den Antrag,

den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin II und Nichtigkeitsklägerin hat sich auf den Antrag nicht

geäußert.

II.

Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG steht die Einsicht in die Akten eines

Patentnichtigkeitsverfahrens dritten Personen grundsätzlich frei. Es bedarf in der

Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des

Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird,

§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR

2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007,

815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl.,

§ 99 Rn. 36). Erst wenn von einem Beteiligten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht

wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller

darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen

(vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl.,

§ 99 Rdn. 26 ff.; Busse, a. a. O., § 99 Rn. 25 ff.).

Die Antragsgegnerin I hat kein beachtliches schutzwürdiges Interesse substantiiert

vorgetragen, das einer Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens entgegenstehen könnte. Vielmehr hat sie pauschal und ohne nähere Darlegungen auf eine

mit der Nichtigkeitsklägerin im früheren Patentnichtigkeitsverfahren geschlossene

Geheimhaltungsvereinbarung verwiesen.

Ob die von der Antragsgegnerin zu I mit der Antragsgegnerin zu II geschlossene

privatschriftliche Vereinbarung über die Beendigung des Nichtigkeitsverfahrens

einen vertraulichen Inhalt aufweist (vgl. hierzu BPatG 3 ZA (pat) 89/08, Mitt. 2009,

325), kann vorliegend dahinstehen, da diese Vereinbarung nicht Aktenbestandteil

und damit nicht Gegenstand des Antrags auf Akteneinsicht geworden ist. Soweit

die Antragsgegnerin indes vorgetragen hat, auch über den Inhalt der von dieser

Vereinbarung betroffenen Verfahren sei Stillschweigen vereinbart worden, hätte im

Einzelnen dargelegt werden müssen, welche konkreten vertraulichen Inhalte der

Akte einer Akteneinsicht entgegenstehen. Die Prüfung des schutzwürdigen Interesses erfordert eine Abwägung der gegen die Einsicht geltend gemachten mit

den für die Einsicht im Allgemeinen oder in dem einzelnen Fall sprechenden Interessen (Benkard/Schäfers, Patentgesetz 11. Aufl., § 99 Rn. 18). Dies kann nur

anhand konkreter, substantiiert vorzutragender Umstände beurteilt werden (BPatG

Mitt. 79, 137; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 99 Rn. 18) und muss durch den Akteninhalt begründet sein. Insbesondere unterliegt das Vorliegen eines schutzwürdigen

Gegeninteresses im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nicht dem Parteiwillen und

der Dispositionsbefugnis der Parteien des früheren Nichtigkeitsverfahrens und

kann somit - selbst wenn eine solche Absprache inter partes wirksam wäre - nicht

durch eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung begründet werden, die gleichsam

Dritten bzw. der Öffentlichkeit das grundsätzlich nach § 99 Abs. 3 Satz 3 zu

gewährende Recht auf Einsicht in Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens versagt.

Ansonsten könnte die Öffentlichkeit jederzeit und beliebig durch entsprechende

Parteivereinbarungen vom Recht auf Akteneinsicht ausgeschlossen werden.

Soweit nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an Aktenteilen, die sich auf die Festsetzung des Streitwertes beziehen, anerkannt wird (vgl. BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX), gilt dies

gerade nicht im Regelfall, sondern nur dann, wenn in einem Verfahren zur Streitwertfestsetzung von den Parteien Angaben zu innerbetrieblichen Verhältnissen,

wie internen Betriebserfahrungen, Betriebsergebnissen oder ähnlichen Dingen,

gemacht worden sind. Dies ist von der Antragsgegnerin I aber nicht explizit dargelegt worden.

Die Akteneinsicht war daher unbeschränkt zu gewähren.

Engels

Kopacek

Dr. Baumgardt

Fa