Rechtsprechung / BPatG / 2016
BPatG Beschluss vom 06.10.2016 – 7 W (pat) 23/15
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 23/15 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Patent 102 09 858
hier: Umschreibung im Register
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch,
die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich als Zwischenerwerber des deutschen Patents
102 09 858 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „Elektromechanischer Energiewandler“ gegen die Zurückweisung seines Umschreibungsantrags
durch Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) vom 22. April 2015. Die Anmeldung dieses Schutzrechts war am
6. März 2002 von einer aus der O… GmbH & Co. KG in O…, und dem Miterfinder
K…
in
W…
(Ö…),
bestehenden
Anmeldergemeinschaft eingereicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am
21. Juli 2005 veröffentlicht.
Am 9. Dezember 2014 wurde das Streitpatent ausweislich des Registers von der
bis dahin eingetragenen Inhabergemeinschaft unmittelbar auf die Antragsgegnerin
umgeschrieben. Der hiesige Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt eingetragen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantragte sodann der Antragsteller die
Umschreibung des Streitpatents auf sich. Zur Begründung machte er geltend,
dass er mehrere Schutzrechte, darunter auch das Streitpatent, zunächst mit notariellem Kaufvertrag vom 15. März 2012 (Anlage 1 zum Umschreibungsantrag vom
19. Dezember 2014) zum Preis von
insgesamt … € von der
inzwischen
durch ihren Insolvenzverwalter vertretenen O… GmbH & Co. KG erworben
habe. Mit einem weiteren, nicht notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage
(Anlage 2 zum Umschreibungsantrag vom 19. Dezember 2014) habe er das
Schutzrecht
an
die
B…
GmbH
in
R…
(Ö…)
(im Folgenden: B…) verkauft. Jedoch stehe
ihm aus § 6 Nr. 3 dieses
Vertrags ein Vorkaufsrecht zu, wonach er u. a. das Streitpatent zum Preis von einem Euro erwerben könne, falls über das Vermögen der B… das Insolvenzverfahren eröffnet werde, was inzwischen geschehen sei. Von seinem Vorkaufsrecht mache er nunmehr Gebrauch, weshalb die Antragsgegnerin wieder aus
dem Register zu löschen sei.
Dass der Antragsteller an Stelle der Antragsgegnerin die zwölfte und dreizehnte
Jahresgebühr gezahlt habe, stelle zudem eine konkludente Erklärung zur Rückübertragung des Schutzrechts von der B… auf den Antragsteller zum
Preis von einem Euro nach Maßgabe des nicht notariell beurkundeten Vertrages
vom 15. März 2012 (dort S. 4 § 4 Ziffer 4) dar. Die B… habe selbst nicht
in ausreichender Weise für die Aufrechterhaltung des Patents Sorge getragen.
Die Antragsgegnerin widersprach dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom
25. Februar 2015 und berief sich darauf, dass der Insolvenzverwalter der B…
gegenüber dem Antragsteller in einer E-Mail vom 14. März 2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verlangen auf Rückübertragung des Schutzrechts
für einen Euro in rechts- und sittenwidriger Weise in sein Verwertungsrecht als Insolvenzverwalter eingreifen würde. Maßgeblich für diese Einschätzung sei österreichisches Recht.
Dagegen vertrat der Antragsteller in einer weiteren Eingabe vom 31. März 2015
die Auffassung, dass
in dem Vertrag zwischen
ihm und der B… die
Geltung deutschen Rechts und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart worden
seien. Mittlerweile habe er mit einem an den Insolvenzverwalter der B…
gerichteten Schreiben vom 2. März 2015 sein Vorkaufsrecht ausgeübt und den
Kaufpreis in Höhe von einem Euro in Form von Briefmarken bezahlt. Der Einwand
der Sittenwidrigkeit könne keinen Bestand haben, denn sofern er zuträfe, fiele das
Eigentum an dem Streitpatent - bedingt durch die Wirkung einer in § 7 Nr. 5 des
nicht notariell beurkundeten Vertrages enthaltenen salvatorischen Klausel - wieder
an den Antragsteller zurück. Zumindest müsse die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin wieder rückgängig gemacht werden.
Der Umschreibungsantrag wurde durch Beschluss der Patentabteilung 32 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine einvernehmliche Rückübertragungserklärung fehle. Der
Rechtsübergang sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die Klärung schwieriger Tat-
und Rechtsfragen habe das Patentamt den ordentlichen Gerichten zu überlassen
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nachdem ihm ein ausführlicher Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 auf die voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde übersandt worden ist,
hat der zuletzt nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsteller ausgeführt, dem Umschreibungsantrag
vom
9. Dezember 2014
hätte
K…
zustimmen müssen. Für das Patentamt sei erkennbar gewesen, dass die zwölfte und
dreizehnte Jahresgebühr durch den Antragsteller gezahlt worden sei. Die Übersendung eines offensichtlich unleserlichen Vertragstextes durch die Antragsgegnerin an das Patentamt stelle einen Täuschungsversuch dar. Die Umschreibungsstelle sei anzuweisen, die Umschreibung rückgängig zu machen.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 aufzuheben
und die Umschreibung des deutschen Patents 102 09 858 auf ihn
anzuordnen.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patentamt hat den Umschreibungsantrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im angefochtenen Beschluss vom 22. April 2015 zu Recht zurückgewiesen.
1. Die mit der Beschwerde begehrte Umschreibung des Patents 102 09 858 auf
den Antragsteller richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG. Nach dieser Vorschrift
vermerkt das Patentamt im Patentregister eine Änderung in der Person des Patentinhabers, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen ist hierfür regelmäßig die Zustimmung des im Register Eingetragenen zur
Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger erforderlich. Ein solcher Nachweis liegt
hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 25. Februar 2015 ausdrücklich widersprochen.
Das Schreiben vom 2. März 2015 mit der gegenüber dem Insolvenzverwalter der
B… erklärten Ausübung des Vorkaufsrechts
stellt
keinen Nachweis
i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG dar. Selbst wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts wirksam gewesen sein sollte, hätte sie nicht unmittelbar zum Übergang des
Schutzrechts geführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des
Antragstellers zur Zahlung der zwölften und dreizehnten Jahresgebühr. Aus der
von ihm zitierten Vertragsklausel lässt sich - ihre Wirksamkeit einmal unterstellt -
ebenfalls nicht entnehmen, dass die Zahlung von Jahresgebühren durch den Antragsteller, ein Realakt, einen unmittelbaren Rechtsübergang des Streitpatents auf
den Antragsteller bewirkt haben könnte. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 hat der Antragsteller auch keine weiteren, den behaupteten Rechtsübergang glaubhaft machenden Dokumente wie beispielsweise eine
wirksame Abtretungserklärung seitens des Insolvenzverwalters vorgelegt.
Der behauptete Rechtsübergang ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen somit
nicht eindeutig. In diesem Fall sind strittige Rechtsfragen zu klären, die mit der
Wirksamkeit des dem behaupteten Rechtsübergang zugrundeliegenden Geschäfts
in Zusammenhang stehen, einen Auslandsbezug aufweisen und zusätzlich Auswirkungen einer Insolvenz auf Vertragsbeziehungen zwischen Verfahrensbeteiligten betreffen. Solchen Fragen nachzugehen ist im Umschreibungsverfahren nicht
geboten. Dem Wesen des Registerverfahrens vor der Verwaltungsbehörde Patentamt entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu
ziehen, sondern schwierige Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Klage auf die streitige Umschreibungsbewilligung
zu überlassen (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG, Beschl. v.
7. März 2002 - 5 W (pat) 17/01, BPatGE 46, 42; BPatG, Beschl. v. 25. Juni 2015 -
7 W (pat) 87/14, veröffentlicht in juris; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl.,
§ 30 Rn. 33).
2. Die Rückumschreibung des Streitpatents, also die Rückgängigmachung der
dem jetzigen Registerstand zu Grunde liegenden Umschreibung von der O…
GmbH & Co. KG und K… auf die Antragsgegnerin, vermag der
Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg zu erreichen. Im Gesetz ist zur Rückgängigmachung einer Umschreibung nichts geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung
kann eine auf Antrag im Patentregister vorgenommene Umschreibung durch das
Patentamt bzw. im Beschwerdeweg durch das Bundespatentgericht nicht allein
deshalb aufgehoben oder rückgängig gemacht werden, weil sich die Eintragung
später als unrichtig erweist (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. – Marpin).
Eine Rückgängigmachung der Umschreibung kommt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könnte oder weil das rechtliche Gehör im Rahmen des Umschreibungsverfahrens nicht in ausreichender Weise gewährt worden wäre und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43,
45 f. - Marpin; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör I;
BPatG BlPMZ 2006, 67 - Umschreibung/rechtliches Gehör II). An dem Umschreibungsverfahren, das zur Eintragung der Antragsgegnerin geführt hat, war der Antragsteller nicht formell beteiligt. Angesichts der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt im Register voreingetragen war und selbst also keine formelle Rechtsposition erlangt hatte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 30 Rn. 41), war
das Patentamt nicht gehalten, ihm etwa als Voreingetragenem vor Eintragung der
Antragsgegnerin rechtliches Gehör zu gewähren.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch
Püschel
Dr. Schnurr
Pr