Rechtsprechung / BPatG / 2016

BPatG Beschluss vom 06.10.2016 – 7 W (pat) 23/15

7. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 23/15 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Patent 102 09 858

hier: Umschreibung im Register

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch,

die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Zwischenerwerber des deutschen Patents

102 09 858 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „Elektromechanischer Energiewandler“ gegen die Zurückweisung seines Umschreibungsantrags

durch Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) vom 22. April 2015. Die Anmeldung dieses Schutzrechts war am

6. März 2002 von einer aus der O… GmbH & Co. KG in O…, und dem Miterfinder

K…

in

W…

(Ö…),

bestehenden

Anmeldergemeinschaft eingereicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am

21. Juli 2005 veröffentlicht.

Am 9. Dezember 2014 wurde das Streitpatent ausweislich des Registers von der

bis dahin eingetragenen Inhabergemeinschaft unmittelbar auf die Antragsgegnerin

umgeschrieben. Der hiesige Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt eingetragen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantragte sodann der Antragsteller die

Umschreibung des Streitpatents auf sich. Zur Begründung machte er geltend,

dass er mehrere Schutzrechte, darunter auch das Streitpatent, zunächst mit notariellem Kaufvertrag vom 15. März 2012 (Anlage 1 zum Umschreibungsantrag vom

19. Dezember 2014) zum Preis von

insgesamt … € von der

inzwischen

durch ihren Insolvenzverwalter vertretenen O… GmbH & Co. KG erworben

habe. Mit einem weiteren, nicht notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage

(Anlage 2 zum Umschreibungsantrag vom 19. Dezember 2014) habe er das

Schutzrecht

an

die

B…

GmbH

in

R…

(Ö…)

(im Folgenden: B…) verkauft. Jedoch stehe

ihm aus § 6 Nr. 3 dieses

Vertrags ein Vorkaufsrecht zu, wonach er u. a. das Streitpatent zum Preis von einem Euro erwerben könne, falls über das Vermögen der B… das Insolvenzverfahren eröffnet werde, was inzwischen geschehen sei. Von seinem Vorkaufsrecht mache er nunmehr Gebrauch, weshalb die Antragsgegnerin wieder aus

dem Register zu löschen sei.

Dass der Antragsteller an Stelle der Antragsgegnerin die zwölfte und dreizehnte

Jahresgebühr gezahlt habe, stelle zudem eine konkludente Erklärung zur Rückübertragung des Schutzrechts von der B… auf den Antragsteller zum

Preis von einem Euro nach Maßgabe des nicht notariell beurkundeten Vertrages

vom 15. März 2012 (dort S. 4 § 4 Ziffer 4) dar. Die B… habe selbst nicht

in ausreichender Weise für die Aufrechterhaltung des Patents Sorge getragen.

Die Antragsgegnerin widersprach dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom

25. Februar 2015 und berief sich darauf, dass der Insolvenzverwalter der B…

gegenüber dem Antragsteller in einer E-Mail vom 14. März 2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verlangen auf Rückübertragung des Schutzrechts

für einen Euro in rechts- und sittenwidriger Weise in sein Verwertungsrecht als Insolvenzverwalter eingreifen würde. Maßgeblich für diese Einschätzung sei österreichisches Recht.

Dagegen vertrat der Antragsteller in einer weiteren Eingabe vom 31. März 2015

die Auffassung, dass

in dem Vertrag zwischen

ihm und der B… die

Geltung deutschen Rechts und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart worden

seien. Mittlerweile habe er mit einem an den Insolvenzverwalter der B…

gerichteten Schreiben vom 2. März 2015 sein Vorkaufsrecht ausgeübt und den

Kaufpreis in Höhe von einem Euro in Form von Briefmarken bezahlt. Der Einwand

der Sittenwidrigkeit könne keinen Bestand haben, denn sofern er zuträfe, fiele das

Eigentum an dem Streitpatent - bedingt durch die Wirkung einer in § 7 Nr. 5 des

nicht notariell beurkundeten Vertrages enthaltenen salvatorischen Klausel - wieder

an den Antragsteller zurück. Zumindest müsse die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin wieder rückgängig gemacht werden.

Der Umschreibungsantrag wurde durch Beschluss der Patentabteilung 32 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine einvernehmliche Rückübertragungserklärung fehle. Der

Rechtsübergang sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die Klärung schwieriger Tat-

und Rechtsfragen habe das Patentamt den ordentlichen Gerichten zu überlassen

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nachdem ihm ein ausführlicher Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 auf die voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde übersandt worden ist,

hat der zuletzt nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsteller ausgeführt, dem Umschreibungsantrag

vom

9. Dezember 2014

hätte

K…

zustimmen müssen. Für das Patentamt sei erkennbar gewesen, dass die zwölfte und

dreizehnte Jahresgebühr durch den Antragsteller gezahlt worden sei. Die Übersendung eines offensichtlich unleserlichen Vertragstextes durch die Antragsgegnerin an das Patentamt stelle einen Täuschungsversuch dar. Die Umschreibungsstelle sei anzuweisen, die Umschreibung rückgängig zu machen.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 aufzuheben

und die Umschreibung des deutschen Patents 102 09 858 auf ihn

anzuordnen.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patentamt hat den Umschreibungsantrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im angefochtenen Beschluss vom 22. April 2015 zu Recht zurückgewiesen.

1. Die mit der Beschwerde begehrte Umschreibung des Patents 102 09 858 auf

den Antragsteller richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG. Nach dieser Vorschrift

vermerkt das Patentamt im Patentregister eine Änderung in der Person des Patentinhabers, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen ist hierfür regelmäßig die Zustimmung des im Register Eingetragenen zur

Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger erforderlich. Ein solcher Nachweis liegt

hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 25. Februar 2015 ausdrücklich widersprochen.

Das Schreiben vom 2. März 2015 mit der gegenüber dem Insolvenzverwalter der

B… erklärten Ausübung des Vorkaufsrechts

stellt

keinen Nachweis

i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG dar. Selbst wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts wirksam gewesen sein sollte, hätte sie nicht unmittelbar zum Übergang des

Schutzrechts geführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des

Antragstellers zur Zahlung der zwölften und dreizehnten Jahresgebühr. Aus der

von ihm zitierten Vertragsklausel lässt sich - ihre Wirksamkeit einmal unterstellt -

ebenfalls nicht entnehmen, dass die Zahlung von Jahresgebühren durch den Antragsteller, ein Realakt, einen unmittelbaren Rechtsübergang des Streitpatents auf

den Antragsteller bewirkt haben könnte. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 hat der Antragsteller auch keine weiteren, den behaupteten Rechtsübergang glaubhaft machenden Dokumente wie beispielsweise eine

wirksame Abtretungserklärung seitens des Insolvenzverwalters vorgelegt.

Der behauptete Rechtsübergang ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen somit

nicht eindeutig. In diesem Fall sind strittige Rechtsfragen zu klären, die mit der

Wirksamkeit des dem behaupteten Rechtsübergang zugrundeliegenden Geschäfts

in Zusammenhang stehen, einen Auslandsbezug aufweisen und zusätzlich Auswirkungen einer Insolvenz auf Vertragsbeziehungen zwischen Verfahrensbeteiligten betreffen. Solchen Fragen nachzugehen ist im Umschreibungsverfahren nicht

geboten. Dem Wesen des Registerverfahrens vor der Verwaltungsbehörde Patentamt entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu

ziehen, sondern schwierige Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Klage auf die streitige Umschreibungsbewilligung

zu überlassen (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG, Beschl. v.

7. März 2002 - 5 W (pat) 17/01, BPatGE 46, 42; BPatG, Beschl. v. 25. Juni 2015 -

7 W (pat) 87/14, veröffentlicht in juris; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl.,

§ 30 Rn. 33).

2. Die Rückumschreibung des Streitpatents, also die Rückgängigmachung der

dem jetzigen Registerstand zu Grunde liegenden Umschreibung von der O…

GmbH & Co. KG und K… auf die Antragsgegnerin, vermag der

Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg zu erreichen. Im Gesetz ist zur Rückgängigmachung einer Umschreibung nichts geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung

kann eine auf Antrag im Patentregister vorgenommene Umschreibung durch das

Patentamt bzw. im Beschwerdeweg durch das Bundespatentgericht nicht allein

deshalb aufgehoben oder rückgängig gemacht werden, weil sich die Eintragung

später als unrichtig erweist (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. – Marpin).

Eine Rückgängigmachung der Umschreibung kommt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die

Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könnte oder weil das rechtliche Gehör im Rahmen des Umschreibungsverfahrens nicht in ausreichender Weise gewährt worden wäre und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43,

45 f. - Marpin; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör I;

BPatG BlPMZ 2006, 67 - Umschreibung/rechtliches Gehör II). An dem Umschreibungsverfahren, das zur Eintragung der Antragsgegnerin geführt hat, war der Antragsteller nicht formell beteiligt. Angesichts der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt im Register voreingetragen war und selbst also keine formelle Rechtsposition erlangt hatte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 30 Rn. 41), war

das Patentamt nicht gehalten, ihm etwa als Voreingetragenem vor Eintragung der

Antragsgegnerin rechtliches Gehör zu gewähren.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rauch

Püschel

Dr. Schnurr

Pr