Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 01.07.2020 – 28 W (pat) 18/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:010720B28Wpat18.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 18/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:010720B28Wpat18.19.0
betreffend die Markeneintragung 30 2015 217 174
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 21. August 2015 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet und am 4. Februar 2016 für die nachfolgenden Waren eingetragen
worden:
Klasse 29: Aromatisierte
Milchgetränke;
Fruchthaltige
Milchgetränke;
Milchgetränke, auch Fruchtsäfte enthaltend; Milchgetränke, auch
Kaffee enthaltend; Mit Aromen versetzte Milchgetränke;
Klasse 30: Müsliriegel und Energieriegel;
Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Energiegetränke; Koffeinhaltige Energiegetränke; Smoothies.
Gegen diese Eintragung, die am 11. März 2016 veröffentlicht worden ist, hat die
H… GmbH am 13. Juni 2016 aus ihrer am 18. Dezember 2013
eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30 2013 060 242
hella
Widerspruch eingelegt. Sie
ist
für
folgende Waren und Dienstleistungen
eingetragen:
Klasse 30: Tee; nicht medizinische Kräutertees; Teegetränke; Erfrischungsgetränke auf Teebasis; Erfrischungsgetränke mit Teeextrakt; Eistee;
pflanzliche Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle;
Klasse 32: Mineralwässer; Quellwässer; Tafelwässer;
kohlensäurehaltige
Wässer; andere alkoholfreie Getränke; Erfrischungsgetränke wie etwa
Brause- und Obstgetränke [alkoholfrei]; Limonaden; Mineralgetränke;
aromatisierte Mineralwässer;
fruchtsaftversetzte Mineralwässer;
Apfelschorle; Fruchtgetränke [alkoholfrei]; Fruchtsäfte; diätetische
alkoholfreie Getränke nicht für medizinische Zwecke; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde die
Widerspruchsmarke auf die H1… AG umgeschrieben, welche in das
Verfahren eingetreten ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 21. Januar 2019 zurückgewiesen, da sich die
Vergleichszeichen nicht in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüberstünden.
Bei der Widerspruchsmarke
„hella“ sei entgegen dem Vortrag der
Widersprechenden nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen.
Erforderlich hierfür wäre, dass die Widerspruchsmarke eine hohe Bekanntheit bei
den angesprochenen Verkehrskreisen aufweise – dies sei jedoch von der
Widersprechenden nicht dargetan worden und auch nach eigenen Recherchen
nicht der Fall. So richte sich die Widerspruchsmarke im Bereich von Mineralwasser
im Wesentlichen an die Verkehrskreise in Hamburg, Schleswig-Holstein und im
nördlichen Niedersachsen. Die Widersprechende gehe hierbei von etwa 7 Millionen
Personen aus, die weniger als ein Zehntel der Einwohnerzahl Deutschlands
ausmachten.
Auch der mit der Marke nach Angabe der Widersprechenden erzielte Umsatz im
Jahr 2015 in Höhe von … € sei angesichts der insgesamt mit
Mineralwasser in Deutschland erzielten Umsätze von …€ eher gering.
Zwischen den Waren der beiden Marken bestehe im Bereich der alkoholfreien
Getränke Identität. Auch in diesem Bereich sei jedoch keine Verwechslungsgefahr
zu befürchten, da die Zeichen nach markenrechtlichen Kriterien nicht als ähnlich
einzuschätzen seien. Die jüngere Wort-/Bildmarke setze sich aus dem in einer
Umrissschriftart gehaltenen Wort „Hello“ mit nachfolgendem Ausrufezeichen und
dem sich anschließenden, aber deutlich kleineren Wort „Energy“ in derselben
Schriftart zusammen. Demgegenüber bestehe die Widerspruchsmarke nur aus dem
Wort „hella“. Demzufolge wiesen die Marken in ihrer Gesamtheit deutliche
Unterschiede auf. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit
könne daher nur angenommen werden, wenn der Gesamteindruck der jüngeren
Marke durch ihren Bestandteil „Hello“ geprägt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
So handele es sich bei den beiden Wortelementen „Hello“ und „Energy“ jeweils um
kennzeichnungsschwache, wenn nicht schutzunfähige Elemente. „Hello“ sei eine
bekannte englische Begrüßungsformel, „Energy“ wiederum stehe nicht nur für
„Energie“, sondern weise zumindest mittelbar auf die Ware „Energydrinks“ hin, die
die Inhaberin der angegriffenen Marke anbiete. Kein Element für sich begründe
daher die Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke. Sie ergebe sich vielmehr durch
die Verbindung der Elemente einschließlich der grafischen Ausgestaltung. Nur in
der konkreten Kombination sei die jüngere Marke schutzfähig, nur so sei sie auch
eingetragen worden. Mit dem sich daraus ergebenden engen Schutzbereich
verletze sie die ältere Marke nicht.
Zumindest im Ergebnis könne die Widersprechende auch aus dem Sonderschutz
der bekannten Marke keinen Anspruch auf Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke ableiten. Dabei sei es aufgrund der Verbreitung der
Widerspruchsmarke ausschließlich in Norddeutschland schon fraglich, ob es sich
bei ihr um eine bekannte Marke handele. Jedenfalls würden die angesprochenen
Verkehrskreise aufgrund der fehlenden Markenähnlichkeit keine gedankliche
Verknüpfung zwischen den Marken herstellen, so dass die in § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG genannten Beeinträchtigungen nicht eintreten würden. Die angegriffene
Marke „Hello!Energy“ sei eindeutig als Grußformel ergänzt um ein auf die Art oder
die Funktion der Ware als Energiespender hinweisendes Wort zu verstehen. Es
gebe daher für die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung, an die
Mineralwassermarke „hella“ zu denken.
Sei der Löschungsantrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet, so
könne die Frage, ob die von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhobene
Nichtbenutzungseinrede vorliegend greife, im Ergebnis dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit
ihrer Beschwerde vom
13. Februar 2019.
Sie führt ergänzend aus, zu Unrecht habe das Deutsche Patent- und Markenamt
eine Bekanntheit sowie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke verneint. Die Widersprechende trägt in diesem Zusammenhang nochmals
ausführlich zur Nutzung der Widerspruchsmarke „hella“ für alkoholfreie Getränke in
den vergangenen Jahren sowie zu Umsätzen und Sponsoring-Aktivitäten vor.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen der
Widersprechenden in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20. Mai 2019 unter der
dortigen Ziffer 1. verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht weiterhin geltend, die sich gegenüberstehenden
Waren seien teilweise identisch, im Übrigen hochgradig ähnlich. Anders als vom
Deutschen Patent- und Markenamt angenommen, seien auch die sich gegenüberstehenden Marken ähnlich, zumal der Markenbestandteil „Hello!“ der
angegriffenen Marke für den beiderseitigen Vergleich von besonderer Bedeutung
sei.
Der Zeichenbestandteil „Hello!“ der angegriffenen Marke sei unterscheidungskräftig, nicht zuletzt da er in Verbindung mit dem Element „Energy“ so ungewöhnlich
und ohne
jeglichen Sinnzusammenhang sei, dass der Grußformel- bzw.
Werbecharakter des Bestandteils „Hello!“ völlig in den Hintergrund trete.
Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde allein durch den Bestandteil
„Hello!“ bestimmt. Der Zusatz „Energy“ sei bereits aufgrund der geringen Größe der
Darstellung von untergeordneter Bedeutung. Zudem sei er zumindest für die
beanspruchten Waren „Energiegetränke; koffeinhaltige Energiegetränke; Energieriegel“ glatt beschreibend und daher beim Zeichenvergleich zu vernachlässigen.
Der Bestandteil „Hello!“ der angegriffenen Marke und die Widerspruchsmarke
„hella“ seien sowohl klanglich als auch schriftbildlich hochgradig ähnlich. Zudem
bestehe weder eine begriffliche Unähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken
noch ein sofort erfassbarer unterschiedlicher Sinngehalt. Einen solchen vermittele
die Widerspruchsmarke „hella“ von vornherein nicht. Der Vorname „Hella“ sei im
deutschen Sprachraum eher unüblich. Daher ergebe sich ein entsprechender
Sinngehalt beim angesprochenen Verkehr, wenn überhaupt, erst nach einem
Reflexionsprozess, aber keinesfalls sofort. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass
der Begriff „Hello“ vorliegend durch die Kombination mit einem unkörperlichen
Gegenstand („Energy“) seiner eigentlichen, aber auch nur im englischen Sprachraum geläufigen Bedeutung als Grußformel mangels Sinnzusammenhangs beraubt
sei.
Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr
auszugehen. Sofern der angesprochene Verkehr die Marken „hella“ und
„Hello!Energy“ aufgrund der bestehenden Übereinstimmungen nicht unmittelbar
miteinander verwechsele, würde dieser jedenfalls irrig davon ausgehen, es bestehe
eine wirtschaftliche Verbindung zur Widersprechenden, was das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründe.
Schließlich handele es sich bei der Widerspruchsmarke auch um eine bekannte
Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, deren Unterscheidungskraft die
Inhaberin der angegriffenen Marke in unlauterer Weise beeinträchtige und
ausnutze.
Zur ergänzenden Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der
Widerspruchsmarke legt die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung
ihrer Marketingleiterin, Frau F…, vor, auf die Bezug genommen wird.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle
für Klasse 29, vom 21. Januar 2019 aufzuheben und die Löschung der
Eintragung der angegriffenen Marke DE 30 2015 217 174 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke DE 30 2013 060 242 anzuordnen.
Des Weiteren regt sie die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bzw. die
Zulassung der Rechtsbeschwerde an, um feststellen zu lassen, dass die
Bekanntheit in Norddeutschland genüge, um von einer bundesweiten Steigerung
der Kennzeichnungskraft ausgehen zu können. Des Weiteren sei zu klären, ob die
Annahme, es handele sich bei der angegriffenen Marke um einen Gesamtbegriff,
mit dem europäischen Markenrecht vereinbar sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihre bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
erhobene Nichtbenutzungseinrede. Weiterhin weist sie darauf hin, dass die
Widerspruchsmarke nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge. Die
von der Widersprechenden vorgelegten Materialien seien im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit nicht geeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke nachzuweisen. Selbst wenn
jedoch
fehlerhaft davon
ausgegangen werde, dass die vorgelegten Materialien eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft belegen könnten, habe die Widersprechende eine solche
jedenfalls nicht für das gesamte Bundesgebiet, sondern lediglich für ein nicht
ausreichendes Teilgebiet nachgewiesen, was die Inhaberin der angegriffenen
Marke weiter ausführt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der
Inhaberin der angegriffenen Marke vom 2. Oktober 2019 (dortige Seiten 2 bis 14)
verwiesen.
Darüber hinaus seien die sich gegenüberstehenden Marken absolut unähnlich.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werde der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke nicht durch das Element „Hello!“ geprägt. Wenngleich der
Bestandteil „Energy“ kleiner dargestellt sei, so sei er doch nicht zu übersehen und
bestimme den Gesamteindruck der angegriffenen Marke mit. Selbst wenn unterstellt
werde, dass der Bestandteil
„Energy“
für einen Teil der Waren
kennzeichnungsschwach sei, würde dies nicht dazu führen, dass das Element
„Hello!“ prägend sei. Erstens sei es nämlich anerkannt, dass auch schutzunfähige
Bestandteile eine prägende Funktion haben könnten. Zweitens sei der Begriff
„Hello!“ in Alleinstellung nicht unterscheidungskräftig, da es sich hierbei um einen
üblichen und nichtssagenden Werbebegriff handele.
Selbst wenn unzutreffend allein auf den Bestandteil „Hello!“ der angegriffenen
Marke abgestellt werde, liege keine Markenähnlichkeit vor. Er unterscheide sich in
schriftbildlicher Hinsicht klar in seinem fünften Buchstaben und durch das
Ausrufungszeichen von der Widerspruchsmarke „hella“. Auch wichen klanglich die
Vokalfolgen der Vergleichsmarken deutlich voneinander ab.
In jedem Fall seien die Marken aber begrifflich unähnlich, so dass jegliche
klanglichen und bildlichen Gemeinsamkeiten neutralisiert werden würden. Der
Verkehr werde in der Widerspruchsmarke ohne Weiteres den weiblichen Vornamen
„Hella“ erblicken, der keineswegs unüblich sei. Davon unabhängig fasse er den
Markenbestandteil „Hello!“ als englische Grußformel auf. Es handele sich bei ihm
um ein Grundwort der englischen Sprache, das auch für nicht englischsprachige
Verkehrskreise,
insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit zu der deutschen
Grußformel „Hallo“, unmittelbar verständlich sei.
Da die sich gegenüberstehenden Marken somit absolut unähnlich seien, könne eine
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von vornherein
ausgeschlossen werden.
Auch die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne seien
nicht gegeben. Eine solche Verwechslungsgefahr könne nämlich nur beim
Vorliegen besonderer Umstände angenommen werde. Dass eine Marke geeignet
sei, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reiche hierfür
nicht. Besondere Umstände habe die Widersprechende jedoch nicht dargelegt.
Schließlich könne sich die Widersprechende auch nicht auf den Bekanntheitsschutz
der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG berufen. Da bereits keine
gesteigerte Kennzeichnungskraft vorliege, sei auch nicht von einer Bekanntheit der
Widerspruchsmarke auszugehen. Im Ergebnis könne die Frage, ob es sich bei der
Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handele aber dahinstehen, da der
Bekannheitsschutz schon daran scheitere, dass die hierfür erforderliche zumindest
geringe Zeichenähnlichkeit nicht vorliege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt den
Widerspruch zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG besteht.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht
werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben ist,
ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(vgl. BGH GRUR 2015, 176 – ZOOM/ZOOM m. w. N.).
Unter
Berücksichtigung
vorstehender
Grundsätze
scheidet
eine
Verwechslungsgefahr vorliegend aus.
a) Zu Gunsten der Widersprechenden kann die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke für ihre eingetragenen Waren und deren Identität mit den
Waren der angegriffenen Marke unterstellt werden.
b) Soweit die Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer
Widerspruchsmarke allein basierend auf deren vorwiegend regionale Benutzung im
Bereich Schleswig-Holstein bzw. Hamburg behauptet hat, erscheint dies fraglich.
Im Ergebnis kann aber auch dies zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt
werden, da die für die Annahme einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr erforderliche Markenähnlichkeit nicht vorliegt.
c) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt im Regelfall für die Bejahung
der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2014, 382 - REAL-Chips; GRUR 2011,
824 – Kappa m. w. N.).
(1) Vorliegend stehen sich die angegriffene Marke
und die Widerspruchsmarke
hella
gegenüber.
Die Vergleichsmarken unterscheiden sich im klanglichen, schriftbildlichen und
begrifflichen Gesamteindruck durch den zweiten Bestandteil „Energy“ der
angegriffenen Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.
Bereits durch dieses zusätzliche Substantiv weisen die beiden Marken eine andere
Länge und Silbenzahl sowie einen abweichenden Sprechrhythmus und Sinngehalt
auf.
(2) Von einer Markenähnlichkeit könnte dann ausgegangen werden, wenn der erste
allein für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Bestandteil „Hello!“ der
angegriffenen Marke ihren Gesamteindruck prägen würde. Dies ist jedoch nicht der
Fall.
Prägenden Charakter hat der Bestandteil einer Marke, wenn ihre weiteren Elemente
in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen. Weil sich
der Verkehr gerade an den unterscheidungskräftigen Bestandteilen orientiert, ist für
die Prüfung des prägenden Charakters die Kennzeichnungskraft der Elemente zu
untersuchen
(vgl. BGH GRUR 2016, 283 – BSA/DAS DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE m. w. N.).
Grundsätzlich prägen schutzunfähige Bestandteile den von einer Marke
ausgehenden Gesamteindruck nicht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
beteiligten Verkehrskreise das betreffende Element als bloße Sachangabe
auffassen. Auch kennzeichnungsschwache Elemente, wie z. B. solche mit
beschreibenden Anklängen, sind zur Prägung eher ungeeignet. Daraus folgt, dass
Übereinstimmungen
in schutzunfähigen bzw. schutzschwachen Elementen
regelmäßig keine Markenähnlichkeit begründen
(vgl. BeckOK MarkenG,
21. Edition, Stand: 01.05.2020, § 9, Rdnr. 450 m. w. N.).
Bei „Hello“, dem englischen Wort für „Hallo“, und „Energy“, dem englischen Wort für
„Energie“, handelt es sich insbesondere in Verbindung mit den Waren der
angegriffenen Marke jeweils um kennzeichnungsschwache (wenn nicht sogar in
Alleinstellung schutzunfähige) Markenbestandteile (vgl.
für „Hallo!“: BPatG
29 W (pat) 109/94; für „Energy“: BPatG 30 W (pat) 301/96).
(a) Die angesprochenen Verkehrskreise werden den Bestandteil „Energy“ der
jüngeren Marke nicht vernachlässigen. Unabhängig davon, dass das Element
„Hello“ – wie bereits ausgeführt – seinerseits kennzeichnungsschwach ist, steht der
Annahme einer Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke entgegen, dass
in dieser die Worte „Hello“ und „Energy“ aufeinander bezogen sind. Der jüngeren
Marke in ihrer Gesamtheit kommt daher die deutsche Bedeutung „Hallo Energie“
zu, wobei die Anrede oder die Personifizierung von Gegenständen in der Werbung
durchaus üblich ist (vgl. in diesem Zusammenhang beispielsweisee „Hallo Pizza“
etc.). Eine solche Verquickung nach Art eines einheitlichen Gesamtbegriffs kann
auch durch für sich genommen beschreibende Bestandteile vermittelt werden
(Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rdnr. 426 ff.) und führt
von der Annahme einer prägenden Funktion eines Bestandteils der angegriffenen
Marke weg (vgl. BPatG 27 W (pat) 52/17 – HELLO/Hello Cupcake).
(b) Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass die beiden Bestandteile der
angegriffenen Marke nicht aufeinander bezogen sind, begründet dies nicht die
Annahme einer Prägung des Gesamteindrucks durch das Element „Hello!“.
Eine hinreichende Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil
kann nämlich nicht bejaht werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich
gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt. So darf insbesondere in dem
praktisch recht häufig auftretenden Fall gleichermaßen kennzeichnungsschwacher
Bestandteile nicht dem größenmäßig am stärksten hervorgehobenen Markenelement eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zugemessen werden.
Vielmehr genießt die Marke insoweit nur in ihrer Gesamtheit Schutz (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 392).
Allein der Umstand, dass in der angegriffenen Marke der Bestandteil „Hello!“ größer
als das Element „Energy“ ist, vermag somit eine Prägung ihres Gesamteindrucks
durch ersteren nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass beide Markenkomponenten
in derselben Schriftart gehalten sind und der Bestandteil „Energy“ größenmäßig
nicht so stark zurücktritt, dass er vom Verkehr vernachlässigt wird. Wird der
Gesamteindruck – wie hier – somit durch gleichwertige Elemente bestimmt, kann
grundsätzlich nicht angenommen werden, ein Element sei allein geeignet, den
Gesamteindruck zu prägen oder wesentlich mitzubestimmen (BGH GRUR 1991,
319 – HURRICANE; GRUR 1996, 775 – Sali Toft; BPatG GRUR 2004, 433
– OMEGA/OMEGA LIFE).
(3) Der Bestandteil „Hello!“ nimmt in der angegriffenen Marke auch keine
selbständig kennzeichnende Stellung ein.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in
eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen
wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das
Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung
dominiert oder prägt. Bei
Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig
kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann
Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen. Insoweit bedarf es aber der Feststellung
besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen
einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl.
BGH GRUR 2018, 529 – KNEIPP m. w. N.). Eine selbständig kennzeichnende
Stellung des in die jüngere Marke übernommenen Zeichens scheidet allerdings aus,
wenn der Verkehr diesem Zeichen in der jüngeren Marke lediglich beschreibende
Bedeutung beimisst (vgl. BeckOK, a. a. O., § 9, Rdnr. 484).
Letztgenannte Fallgestaltung liegt hier – unabhängig von der Frage, ob bei „Hello!“
von einem ähnlichen Zeichen im vorgenannten Sinne auszugehen ist – vor. Der
angesprochene Verkehr wird in dem Bestandteil „Hello!“ der angegriffenen Marke
unschwer die englische Grußformel „Hello“ erkennen. Hierbei handelt es sich um
einen Begriff aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache, die auch dem
inländischen Verkehr geläufig
ist. Der Eindruck eines hinzugefügten
Stammbestandteils (und damit einer selbständig kennzeichnenden Stellung des
übernommenen Bestandteils) kann aber nicht entstehen, wenn – wie vorliegend der
Fall – das betreffende Element nicht schutzfähig und dem Verkehr auch sonst als
Stammbestandteil nicht geläufig ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9,
Rdnr. 487).
(4) Selbst wenn zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird (quod non), dass
sich im Rahmen des vorzunehmenden Markenvergleichs die Begriffe „hella“ und
„Hello!“ gegenüberstehen, läge keine die Verwechslungsgefahr begründende
Markenähnlichkeit vor. Die schriftbildlichen sowie klanglichen Übereinstimmungen
würden nämlich aufgrund der deutlich hervortretenden begrifflichen Unterschiede
neutralisiert werden.
Weisen zwei Marken begriffliche Unterschiede auf, können diese bildliche bzw.
klangliche Ähnlichkeiten zwischen den Marken neutralisieren mit dem Ergebnis,
dass eine Markenähnlichkeit entfällt. Dies setzt voraus, dass zumindest eine der
kollidierenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige
und bestimmte Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne Weiteres erfassen
können. Das gilt erst recht, wenn zu den begrifflichen Unterschieden visuelle
hinzukommen (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 - ZIRH/SIR).
So liegt der Fall hier. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der
angesprochenen Durchschnittsverbraucher und Fachkreise in der Widerspruchsmarke „hella“ den weiblichen Vornamen „Hella“ als Variante von „Helga“ sehen
werden (vgl. unter „https://www.vorname.com/suche.html?q=Hella“). Nicht zuletzt
hat auch die Widersprechende auf diesen Begriffsinhalt werblich Bezug genommen
(„WIR HEISSEN HELLA, SIND ABER NICHT VON SINNEN“ – vgl. die
Widerspruchsbegründung vom 27. Juli 2016). Zumindest werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch in dem Markenbestandteil „Hello!“ der angegriffenen
Marke die englische Grußformel „Hello“ erkennen. Sie ist auch für nicht englischsprachige Verkehrskreise aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu der deutschen Variante
„Hallo“ unmittelbar verständlich.
d) Auch die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegen
nicht vor.
Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erkennt der Verkehr die
Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen, geht wegen ihrer
teilweisen Übereinstimmungen aber davon aus, dass vertragliche, organisatorische
oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern bestehen (BGH
GRUR 2010, 729 – MIXI). Im Unterschied zur mittelbaren Verwechslungsgefahr
werden die beiden Kennzeichen als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann jedoch nur bei Vorliegen
besonderer Umstände angenommen werden.
Solche besonderen Umstände liegen dann vor, wenn sich die ältere Marke zu einem
Hinweis auf das Unternehmen der Inhaberin entwickelt hat und daher die ältere
Marke zugleich als Unternehmenskennzeichen in Gebrauch ist. Dabei ist zu
beachten, dass auch im Rahmen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
schutzunfähige
und
kennzeichnungsschwache Bestandteile
keinesfalls
kollisionsbegründend sein können (vgl. BeckOK, a. a. O., § 14, Rdnr. 521 f.).
Das Vorliegen der solchermaßen erforderlichen besonderen Umstände hat die
Widersprechende nicht hinreichend dargetan. Insbesondere handelt es sich bei
„hella“ schon nicht um das Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden.
Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen
hervorzurufen, reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne nicht aus (vgl. BGH GRUR 2009, 772 – Augsburger Puppenkiste).
Unabhängig davon handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei „Hello!“ um einen
schutzunfähigen bzw. kennzeichnungsschwachen Bestandteil, der auch unter dem
Gesichtspunkt
einer Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne
nicht
kollisionsbegründend sein kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9,
Rdnr. 541).
2. Schließlich liegt auch der von der Widersprechenden geltend gemachte
Löschungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht vor.
Es erscheint schon
in höchstem Maße zweifelhaft, ob es sich bei der
Widerspruchsmarke um eine im Inland bekannte Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG handelt. Selbst wenn dies zu Gunsten der Widersprechenden jedoch
angenommen wird, fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die Marken
zumindest einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen müssen. Vorliegend sind
die Vergleichsmarken – wie bereits ausgeführt – gänzlich unähnlich. Bei absoluter
Zeichenunähnlichkeit kommt ein Bekanntheitsschutz jedoch nicht in Betracht (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14, Rdnr. 355). Im Übrigen liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise seitens der
Inhaberin der angegriffenen Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt worden ist.
3. Soweit die Widersprechende angeregt hat, vorliegendes Verfahren dem
Europäischen Gerichtshof vorzulegen bzw. die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist
hierfür kein Raum.
Dies gilt zunächst für die von der Widersprechenden aufgeworfene Frage, ob die
Bekanntheit einer Marke in Norddeutschland genügt, um von einer bundesweiten
Steigerung der Kennzeichnungskraft ausgehen zu können. Da der Senat dies zu
Gunsten der Widersprechenden unterstellt hat,
fehlt es
insoweit an der
Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Frage.
Die zweite von der Widersprechenden aufgeworfene Frage, ob die Annahme, es
handele sich bei der angegriffenen Marke um einen Gesamtbegriff, mit dem
europäischen Markenrecht vereinbar sei, ist nicht gemäß Art. 267 AEUV
vorlagefähig. Darüber hinaus hat der Senat ausgeführt, dass eine Markenähnlichkeit ebenfalls dann zu verneinen ist, wenn nicht vom Vorliegen eines
Gesamtbegriffes auf Seiten der angegriffenen Marke ausgegangen wird. Insofern
fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Frage, so dass
auch insoweit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und die Zulassung
der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu EuGH NZA 2017, 407;
BeckOK, a. a. O., § 83, Rdnr. 21).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kortbein
Söchtig
Hermann
Fi