Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 03.07.2020 – 14 W (pat) 20/16

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:030720B14Wpat20.16.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 20/16 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 056 551.2

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger

und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:030720B14Wpat20.16.0

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 L des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2008 056 551.2 mit

der Bezeichnung

„Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung

feststoffhaltiger biologischer Extrakte“

zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl

die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag als auch die Anspruchsfassungen

gemäß den Hilfsanträgen I und II unzulässig erweitert seien. Im jeweiligen Anspruch

1 werde

eine Kombination

einer Hochdruckbehandlung mit

einer

Wärmebehandlung zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung

feststoffhaltiger biologischer Extrakte beansprucht, welche aber den ursprünglich

eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 15 gemäß

Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag I bzw. II jeweils

vom 28. Juli 2016 weiterverfolgt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

„Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger

biologischer Extrakte, umfassend die Schritte

(a) Bereitstellen des

feststoffhaltigen biologischen Extraktes, umfassend

zumindest einen biologisch aktiven Wirkstoff, ausgewählt aus Enzymen,

Proteinen und Peptiden, oder ein Gemisch derartiger Wirkstoffe als

Suspension, umfassend eine

flüssige Phase und darin dispergierte

Feststoffteilchen, wobei das Gemisch biologisch aktiver Wirkstoffe zu einem

Teil in der flüssigen Phase gelöst und zu einem anderen Teil an die

Feststoffteilchen gebunden ist; und

(b) Unterziehen des

in Schritt

(a) bereitgestellten Extraktes einer

Hochdruckbehandlung zwischen 3000 bar und 6000 bar bei einer

Temperatur zwischen -10 °C und 20 °C;

(c) Bereitstellen des festtoffhaltigen biologischen Extraktes, wie Pankreatin, in

fester Form mit einer Restfeuchte von 0,5 Gew.-% oder weniger bis gegen

Null, bezogen auf den bereitgestellten Extrakt;

(d) Unterziehen des

in Schritt

(c) bereitgestellten Extraktes einer

Wärmebehandlung bei einer Temperatur von 84 °C, bevorzugterweise 80 °C

und weniger;

wobei die biologische Aktivität des in Schritt (d) erhaltenen Extraktes

zumindest 50 % der biologischen Aktivität des in Schritt (a) bereitgestellten

Extraktes entspricht; und

die virale Infektiosität des in Schritt (d) erhaltenen Extraktes um einen Faktor

von größer als 4 log10 im Vergleich zur viralen Infektiosität des in Schritt (a)

bereitgestellten Extraktes verringert worden ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I weist gegenüber Patentanspruch 1 des

Hauptantrags im Verfahrensschritt (b) zusätzlich das aus Anspruch 5 des

Hauptantrags stammende Merkmal „wobei die Hochdruckbehandlung bei einem

konstanten Druck durchgeführt wird“ auf.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich gegenüber

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I darin, dass im Verfahrensschritt (a) nach

„…biologischen Extraktes,“ das Merkmal „nämlich Pankreatin,“ eingefügt und dafür

im Verfahrensschritt (c) die Formulierung „wie Pankreatin“ gestrichen worden ist.

Sie macht geltend, dass der jeweilige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den

Hilfsanträgen I und II keine unzulässige Erweiterung aufweise. Denn durch den

Rückbezug des ursprünglich eingereichten Anspruchs 2 auf Anspruch 1 werde mit

Anspruch 2 ein Verfahren beansprucht, das sowohl eine Hochdruckbehandlung als

auch eine Wärmebehandlung aufweise.

Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 hat der Senat die Anmelderin darauf

hingewiesen, dass eine Kombination der Lehren der ursprünglich eingereichten

Ansprüche 1 und 2, wie sie nunmehr im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantag

und den Hilfsanträgen I und II beansprucht werde, nicht ursprünglich offenbart sei.

Ein Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung

feststoffhaltiger biologischer Extrakte, welches sowohl eine Hochdruckbehandlung

als auch eine Wärmebehandlung umfasse, könne den ursprünglich eingereichten

Anmeldeunterlagen nicht entnommen werden.

Auf die Zwischenverfügung argumentiert die Anmelderin im Wesentlichen, dass in

Absatz

[0018] der Beschreibung der Anmeldung als Lösung der

anmeldungsgemäßen Aufgabe nur die Gegenstände gemäß Anspruch 1, 17, 19 und

20 genannt würden. Anspruch 2 sei nicht darunter. Dies bestätige, dass es sich bei

dem Verfahren gemäß Anspruch 2 nicht um ein nebengeordnetes Verfahren

handele. Darüber hinaus werde in Absatz [0041], welcher direkt auf den Absatz

folge, der die Wärmebehandlung beschreibe,

von der

„vorherigen

Hochdruckbehandlung“ gesprochen. Aufgrund dieses Bezugs entnehme der

Fachmann der Anmeldung eine Kombination einer Wärmebehandlung und einer

Hochdruckbehandlung. Diese Kombination werde insbesondere auch in Figur 2

offenbart.

Auch die Wahl des bestimmten Artikels für den Begriff „Verfahren“ in der gesamten

Anmeldung belege, dass es sich bei der vorliegenden Erfindung um ein Verfahren

und nicht um zwei Alternativverfahren handele.

Aus der Betrachtung der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen ergebe sich damit für

den Fachmann eindeutig ein Verfahren zur Verringerung der viralen und

mikrobiellen Belastung von feststoffhaltigen biologischen Extrakten, das eine

Hochdruckbehandlung und eine Wärmebehandlung umfasse.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß

Hauptantrag vom 28. Juli 2016 zu erteilen,

hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge I und II vom 28. Juli 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut der weiteren

unabhängigen und abhängigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie zu den

Hilfsanträgen I und II, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch

ohne Erfolg.

2.

Der Hauptantrag in der geltenden Fassung ist unzulässig. Der Gegenstand

von Anspruch 1 geht in dieser Fassung über den Inhalt der ursprünglich

eingereichten Unterlagen hinaus. Ein Verfahren zur Verringerung der viralen und

mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte, das sowohl eine

Hochdruckbehandlung als auch eine Wärmebehandlung umfasst,

ist in den

ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.

2.1 Mit dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird ein Verfahren mit

folgenden Merkmalen beansprucht:

M0

Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung

feststoffhaltiger biologischer Extrakte, umfassend die Schritte:

M1

a)

Bereitstellen des feststoffhaltigen biologischen Extraktes, umfassend

zumindest einen biologisch aktiven Wirkstoff, ausgewählt aus Enzymen,

Proteinen und Peptiden oder ein Gemisch derartiger Wirkstoffe als

Suspension, umfassend eine

flüssige Phase und darin dispergierte

Feststoffteilchen, wobei das Gemisch biologisch aktiver Wirkstoffe zu einem

Teil in der flüssigen Phase gelöst und zu einem anderen Teil an die

Feststoffteilchen gebunden ist;

M2

b)

Unterziehen des

in Schritt a) bereitgestellten Extraktes einer

Hochdruckbehandlung zwischen 3000 bar und 6000 bar bei einer

Temperatur zwischen -10°C und 20°C;

M3

c)

Bereitstellen des

feststoffhaltigen biologischen Extraktes, wie

Pankreatin, in fester Form mit einer Restfeuchte von 0,5 Gew.-% oder

weniger bis gegen Null, bezogen auf den bereitgestellten Extrakt;

M4

d)

Unterziehen des

in Schritt c) bereitgestellten Extraktes einer

Wärmebehandlung bei einer Temperatur von 84 °C, bevorzugterweise 80°C

und weniger;

M5

wobei die biologische Aktivität des in Schritt d) bereitgestellten Extraktes

zumindest 50 % der biologischen Aktivität des in Schritt a) bereitgestellten

Extraktes entspricht und

M6

die virale Infektiosität des in Schritt d) erhaltenen Extraktes um einen Faktor

größer als 4 log10 im Vergleich zur viralen Infektiosität des in Schritt a)

bereitgestellten Extraktes verringert worden ist.

2.2

Die Merkmale M0 bis M2 des Anspruchs 1 sind in den ursprünglich

eingereichten Ansprüchen 1 und 3 sowie Absatz [0038] der Offenlegungsschrift

offenbart. Sie betreffen die Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung

feststoffhaltiger biologischer Extrakte durch eine Hochdruckbehandlung der in Form

einer Suspension bereitgestellten Extrakte.

Die weiteren Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen M3 und M4 sind im

ursprünglich eingereichten Anspruch 2 offenbart. Bei dem ursprünglich

eingereichten Anspruch 2 handelt es sich formal um einen Unteranspruch des

ursprünglich eingereichten Anspruch 1, der auf eine Wärmebehandlung eines

feststoffhaltigen biologischen Extrakt in fester Form mit einer Restfeuchte von 0,5

Gew.-% oder weniger bis gegen Null gerichtet ist.

Aufgrund des weiteren bereitgestellten Extraktes, der in fester Form und nicht wie

der Ausgangsextrakt gemäß Merkmal M1 in Suspension vorliegt, ergibt sich für den

Fachmann, welcher vorliegend ein Lebensmitteltechnologe mit einschlägiger

Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von enzymhaltigen Extrakten ist, ein

Widerspruch, welcher in der Bereitstellung zweier verschiedener Extrakte besteht.

Um diesen Widerspruch aufzulösen, wird sich der Fachmann daher den weiteren

ursprünglich vorgelegten Anmeldeunterlagen zuwenden. Dabei stellt er fest, dass

in der ursprünglich eingereichten Beschreibung ein Extrakt, wie er in Merkmal M3

definiert ist, nur im Zusammenhang mit einer Wärmebehandlung genannt wird (vgl.

Offenlegungsschrift [0040] und [0058]). Desweiteren stellt er fest, dass sich in der

ursprünglich eingereichten Beschreibung keine Lehre findet, die eine Verknüpfung

der in Absätzen [0019] bis [0039] genannten Hochdruckbehandlung mit der in

Absatz

[0040] als weitere Ausführungsform der Erfindung genannte

Wärmebehandlung darstellt. Die Hochdruckbehandlung und die Wärmebehandlung

stellen vielmehr alternative Behandlungen im Rahmen des anmeldungsgemäßen

Verfahrens dar, durch welche jeweils ein feststoffhaltiger biologischer Extrakt mit

verringerter viraler und mikrobieller Belastung erzielt werden kann. Auch in den

Aufführungsbeispielen der Anmeldung findet sich kein Indiz für eine solche

Kombinationsbehandlung. Denn auch die

in Absatz

[0058] genannte

Wärmebehandlung stellt eine alternative Ausführungsform im Rahmen des

anmeldungsgemäßen Verfahrens dar, die nicht im Zusammenhang mit einer

Hochdruckbehandlung steht. Demzufolge handelt es sich bei dem ursprünglich

eingereichten Anspruch 2 um einen „unechten“ Unteranspruch, der auf keine

besondere Ausführungsform der Erfindung gemäß dem ursprünglich eingereichten

Anspruch 1 gerichtet ist, sondern eine eigenständige Lehre im Sinne eines

Nebenanspruchs umfasst (vgl. PatG, Schulte/Moufang 10. Aufl. § 34 Rdn. 188).

Zudem enthalten die ursprünglich eingereichten Unterlagen keine Offenbarung für

die biologische Aktivität gemäß Merkmal M5 und die virale Infektiosität gemäß

Merkmal M6 des finalen Extraktes, der nach einer Wärmehandlung erhalten wird,

welcher eine Hochdruckbehandlung vorausgeht. In den ursprünglich eingereichten

Unterlagen werden diese Extraktparameter jeweils nur für Extrakte definiert, die

nach einer der Hochdruckbehandlung oder nach einer Wärmebehandlung erhalten

werden (vgl. Offenlegungsschrift [0019], [0032], [0040], [0058]). Im Übrigen kann

ein Wert für die virale Infektiosität des erhaltenen Extraktes mit einem Faktor größer

als 4 log10 im Vergleich zur viralen Infektiosität des in Schritt a) eingesetzten

Extraktes nur in Bezug auf einen hochdruckbehandelten Extrakt den ursprünglich

eingereichten Unterlagen

entnommen werden

(vgl. Offenlegungsschrift

Patentanspruch 15, [0032]).

2.3

Das Argument, dass es sich bei Anspruch 2 schon deshalb um einen

Unteranspruch handeln müsse, da er nicht in Absatz [0018] genannt werde, welcher

sämtliche nebengeordnete Ansprüche als Lösungen der anmeldungsgemäßen

Aufgabe angebe, kann nicht überzeugen. Denn diese rein formale Interpretation

dieses Absatzes führt nicht dazu, dass der Fachmann im Kontext der gesamten

Anmeldeunterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die Wärmebehandlung

einen zusätzlichen Verfahrensschritt des anmeldungsgemäßen Verfahrens bildet.

Vielmehr erschließt sich dem Fachmann, wie bereits in Abschnitt 2.2 ausgeführt,

aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass es sich bei der

Wärmebehandlung um eine alternative Ausführungsform des anmeldungsgemäßen

Verfahrens handelt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin

führt die Berücksichtigung der

ursprünglich eingereichten Ansprüche 7 bis 9 und 11 bis 17, die sowohl auf

Anspruch 1 als auch auf Anspruch 2 rückbezogen sind, nicht dazu, dass ein

Verfahren mit einer Hochdruck- und einer Wärmebehandlung offenbart ist. Vielmehr

birgt der Rückbezug im Hinblick auf Anspruch 2 einen weiteren Widerspruch, den

der Fachmann vor dem Hintergrund der technischen Information sämtlicher

Anmeldeunterlagen (vgl. Abschnitt 2.2) dahingehend auflösen wird, dass er den

Rückbezug nur in Hinblick auf Anspruch 1 liest.

Schließlich führt auch die Verwendung des Singulars im Hinblick auf das Verfahren

in den Absätzen [0001] und [0017] zu keiner anderen Sichtweise. Denn der Singular

bezieht sich auf ein Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen

Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte, wie Pankreatin, das für Feststoffe

und Suspensionen geeignet ist. Nachdem der ursprünglich eingereichte Anspruch

1 auf die Hochdruckbehandlung einer Suspension und der ursprüngliche

eingereichte Anspruch 2 auf die Wärmebehandlung eines Feststoffs gerichtet ist,

steht für den Fachmann unmittelbar und eindeutig fest, dass dieses „eine Verfahren“

in zwei unterschiedlichen Ausprägungen offenbart wird.

Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin offenbart die ursprünglich eingereichte

Figur 2 und die korrespondierende Figurenbeschreibung in den Absätzen [0025],

[0045],

[0048] und [0049] kein Verfahren zur Verringerung der viralen und

mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte, das sowohl eine

Hochdruck- als auch eine Wärmebehandlung umfasst. In der Figur 2 wird mit

Bezugszeichen 13 eine Wärmebehandlung nach einer Vakuumtrocknung

angegeben, die mit Bezugszeichen 10 gekennzeichnet

ist.

In der

korrespondierenden Beschreibungspassage ist das Bezugszeichen 13 hingegen für

eine Hochdruckbehandlung vergeben. Dies stellt eine weitere Bestätigung dafür

dar,

dass

für

das

anmeldungsgemäße Verfahren

zwei

alternative

Ausführungsformen offenbart sind.

Auch das Argument, dass in Absatz [0040] eine besondere Ausführungsform des

anmeldungsgemäßen Verfahrens beschrieben werden, welches zusätzlich zur

Hochdruckbehandlung gemäß Absatz [0019] eine Wärmebehandlung umfasse,

überzeugt nicht. Der Absatz [0040] beginnt zwar mit „Nach einer weiteren

Ausführungsform der Erfindung umfasst das Verfahren zur Verringerung der viralen

und mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte die Schritte…“

allerdings wird in den folgenden Zeilen dieses Absatzes durch die Aufzählung der

Schritte mit (a) und (b) eindeutig festgelegt, dass es sich hierbei nicht um zusätzliche

Verfahrensschritte zu dem in Absatz [0019] genannten Verfahren sondern um eine

alternative Ausführungsform des Verfahrens zur Verringerung der viralen und

mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte handelt.

Ebenso kann auch Absatz [0058] keine Lehre der Erfindung im Sinne einer zur

Hochdruckbehandlung zusätzlichen Wärmebehandlung entnommen werden.

Absatz [0058] beginnt zwar mit „Eine weitere vorteilhafte Ausführungsform…“

jedoch impliziert diese Wendung nicht, dass die im Folgenden in dem Absatz

genannten Verfahrensschritte, welche wiederum mit (a) und (b) benannt sind,

zusätzliche Verfahrensschritte

zu

den bei der Hochdruckbehandlung

durchgeführten Verfahrensschritten (a) und (b) darstellen. Bei Absatz [0058] handelt

es sich um den letzten Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung, der

sich am Ende der Ausführungsbeispiele befindet. Somit sind die Ausführungen als

Ausführungsbeispiel zu verstehen. Ein Bezug zu den vorausgehenden Beispielen 1

und 2, die jeweils Hochdruckbehandlungen betreffen, wird in Absatz [0058] nicht

hergestellt. Demzufolge geht der Fachmann davon aus, dass in dem Absatz eine

weitere beispielhafte Ausführungsform beschrieben wird, die ausschließlich eine

Wärmebehandlung aufweist.

Der Einwand, dass Absatz [0041] aufgrund der Wendung „der vorherigen

Hochdruckbehandlung“ eine Stütze

für eine kombinierte Hochdruck- und

Wärmebehandlung biete, greift ebenfalls nicht. In dem Absatz wird zwar von „der

vorherigen Hochdruckbehandlung“ gesprochen, allerdings handelt es sich hierbei

nicht um einen Bezug auf die in Absatz [0040] beschriebene Wärmebehandlung. In

Absatz [0041] wird der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erhaltene

feststoffhaltige biologische Extrakt beschrieben, wobei hervorgehoben wird, dass

seine biologische Aktivität und seine pharmakologischen Eigenschaften „trotz der

vorherigen Hochdruckbehandlung“ nicht beeinträchtigt sind. Demzufolge steht die

Wendung im Zusammenhang mit den Eigenschaften des Extraktes und nicht mit

der Wärmebehandlung.

2.4

Die nebengeordneten Ansprüche 12, 14 und 15 und die nachgeordneten

Ansprüche 2 bis 11 und 13 gemäß Hauptantrag teilen das Schicksal des Anspruchs

1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR

1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

3.

Die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge I und II sind gleichfalls unzulässig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag I bzw. II betrifft

nach wie vor ein Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung

feststoffhaltiger biologischer Extrakte, das sowohl eine Hochdruckbehandlung als

auch eine Wärmebehandlung umfasst.

3.1

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich von Anspruch 1

gemäß Hauptantrag lediglich darin, dass die Hochdruckbehandlung gemäß

Merkmal M2 nunmehr bei konstanten Druck durchgeführt wird. Anspruch 1 in der

Fassung von Hilfsantrag II unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

lediglich darin, dass „nämlich Pankreatin“ nach „…biologischen Extraktes,“ in

Merkmal M1 eingefügt und dafür „wie Pankreatin“ in Merkmal M3 gestrichen worden

ist. Diese Änderungen führen aber zu keinem anderen Sachverhalt hinsichtlich der

unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Hauptantrag. Es wird mit der jeweiligen

Fassung von Anspruch 1 weiterhin ein Verfahren beansprucht, das sowohl eine

Hochdruckbehandlung als auch eine Wärmebehandlung umfasst. Nachdem keine

andere Sachlage wie beim Hauptantrag vorliegt, gelten die dort genannten Gründe

gleichermaßen für Hilfsantrag I und II.

3.2

Die jeweils nebengeordneten Ansprüche 11, 13 und 14 und die jeweils

nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 und 12 gemäß Hilfsantrag I und II teilen das

Schicksal des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I bzw. II (vgl. BGH GRUR 2007, 862

– Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches

Speicherheizgerät).

III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Jäger

Dr. Wagner