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BPatG Beschluss vom 03.07.2020 – 14 W (pat) 20/16
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:030720B14Wpat20.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 20/16 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 056 551.2
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger
und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:030720B14Wpat20.16.0
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 L des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2008 056 551.2 mit
der Bezeichnung
„Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung
feststoffhaltiger biologischer Extrakte“
zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl
die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag als auch die Anspruchsfassungen
gemäß den Hilfsanträgen I und II unzulässig erweitert seien. Im jeweiligen Anspruch
1 werde
eine Kombination
einer Hochdruckbehandlung mit
einer
Wärmebehandlung zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung
feststoffhaltiger biologischer Extrakte beansprucht, welche aber den ursprünglich
eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 15 gemäß
Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag I bzw. II jeweils
vom 28. Juli 2016 weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
„Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger
biologischer Extrakte, umfassend die Schritte
(a) Bereitstellen des
feststoffhaltigen biologischen Extraktes, umfassend
zumindest einen biologisch aktiven Wirkstoff, ausgewählt aus Enzymen,
Proteinen und Peptiden, oder ein Gemisch derartiger Wirkstoffe als
Suspension, umfassend eine
flüssige Phase und darin dispergierte
Feststoffteilchen, wobei das Gemisch biologisch aktiver Wirkstoffe zu einem
Teil in der flüssigen Phase gelöst und zu einem anderen Teil an die
Feststoffteilchen gebunden ist; und
(b) Unterziehen des
in Schritt
(a) bereitgestellten Extraktes einer
Hochdruckbehandlung zwischen 3000 bar und 6000 bar bei einer
Temperatur zwischen -10 °C und 20 °C;
(c) Bereitstellen des festtoffhaltigen biologischen Extraktes, wie Pankreatin, in
fester Form mit einer Restfeuchte von 0,5 Gew.-% oder weniger bis gegen
Null, bezogen auf den bereitgestellten Extrakt;
(d) Unterziehen des
in Schritt
(c) bereitgestellten Extraktes einer
Wärmebehandlung bei einer Temperatur von 84 °C, bevorzugterweise 80 °C
und weniger;
wobei die biologische Aktivität des in Schritt (d) erhaltenen Extraktes
zumindest 50 % der biologischen Aktivität des in Schritt (a) bereitgestellten
Extraktes entspricht; und
die virale Infektiosität des in Schritt (d) erhaltenen Extraktes um einen Faktor
von größer als 4 log10 im Vergleich zur viralen Infektiosität des in Schritt (a)
bereitgestellten Extraktes verringert worden ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I weist gegenüber Patentanspruch 1 des
Hauptantrags im Verfahrensschritt (b) zusätzlich das aus Anspruch 5 des
Hauptantrags stammende Merkmal „wobei die Hochdruckbehandlung bei einem
konstanten Druck durchgeführt wird“ auf.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich gegenüber
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I darin, dass im Verfahrensschritt (a) nach
„…biologischen Extraktes,“ das Merkmal „nämlich Pankreatin,“ eingefügt und dafür
im Verfahrensschritt (c) die Formulierung „wie Pankreatin“ gestrichen worden ist.
Sie macht geltend, dass der jeweilige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den
Hilfsanträgen I und II keine unzulässige Erweiterung aufweise. Denn durch den
Rückbezug des ursprünglich eingereichten Anspruchs 2 auf Anspruch 1 werde mit
Anspruch 2 ein Verfahren beansprucht, das sowohl eine Hochdruckbehandlung als
auch eine Wärmebehandlung aufweise.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 hat der Senat die Anmelderin darauf
hingewiesen, dass eine Kombination der Lehren der ursprünglich eingereichten
Ansprüche 1 und 2, wie sie nunmehr im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantag
und den Hilfsanträgen I und II beansprucht werde, nicht ursprünglich offenbart sei.
Ein Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung
feststoffhaltiger biologischer Extrakte, welches sowohl eine Hochdruckbehandlung
als auch eine Wärmebehandlung umfasse, könne den ursprünglich eingereichten
Anmeldeunterlagen nicht entnommen werden.
Auf die Zwischenverfügung argumentiert die Anmelderin im Wesentlichen, dass in
Absatz
[0018] der Beschreibung der Anmeldung als Lösung der
anmeldungsgemäßen Aufgabe nur die Gegenstände gemäß Anspruch 1, 17, 19 und
20 genannt würden. Anspruch 2 sei nicht darunter. Dies bestätige, dass es sich bei
dem Verfahren gemäß Anspruch 2 nicht um ein nebengeordnetes Verfahren
handele. Darüber hinaus werde in Absatz [0041], welcher direkt auf den Absatz
folge, der die Wärmebehandlung beschreibe,
von der
„vorherigen
Hochdruckbehandlung“ gesprochen. Aufgrund dieses Bezugs entnehme der
Fachmann der Anmeldung eine Kombination einer Wärmebehandlung und einer
Hochdruckbehandlung. Diese Kombination werde insbesondere auch in Figur 2
offenbart.
Auch die Wahl des bestimmten Artikels für den Begriff „Verfahren“ in der gesamten
Anmeldung belege, dass es sich bei der vorliegenden Erfindung um ein Verfahren
und nicht um zwei Alternativverfahren handele.
Aus der Betrachtung der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen ergebe sich damit für
den Fachmann eindeutig ein Verfahren zur Verringerung der viralen und
mikrobiellen Belastung von feststoffhaltigen biologischen Extrakten, das eine
Hochdruckbehandlung und eine Wärmebehandlung umfasse.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß
Hauptantrag vom 28. Juli 2016 zu erteilen,
hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge I und II vom 28. Juli 2016.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der weiteren
unabhängigen und abhängigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie zu den
Hilfsanträgen I und II, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch
ohne Erfolg.
2.
Der Hauptantrag in der geltenden Fassung ist unzulässig. Der Gegenstand
von Anspruch 1 geht in dieser Fassung über den Inhalt der ursprünglich
eingereichten Unterlagen hinaus. Ein Verfahren zur Verringerung der viralen und
mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte, das sowohl eine
Hochdruckbehandlung als auch eine Wärmebehandlung umfasst,
ist in den
ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.
2.1 Mit dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird ein Verfahren mit
folgenden Merkmalen beansprucht:
M0
Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung
feststoffhaltiger biologischer Extrakte, umfassend die Schritte:
M1
a)
Bereitstellen des feststoffhaltigen biologischen Extraktes, umfassend
zumindest einen biologisch aktiven Wirkstoff, ausgewählt aus Enzymen,
Proteinen und Peptiden oder ein Gemisch derartiger Wirkstoffe als
Suspension, umfassend eine
flüssige Phase und darin dispergierte
Feststoffteilchen, wobei das Gemisch biologisch aktiver Wirkstoffe zu einem
Teil in der flüssigen Phase gelöst und zu einem anderen Teil an die
Feststoffteilchen gebunden ist;
M2
b)
Unterziehen des
in Schritt a) bereitgestellten Extraktes einer
Hochdruckbehandlung zwischen 3000 bar und 6000 bar bei einer
Temperatur zwischen -10°C und 20°C;
M3
c)
Bereitstellen des
feststoffhaltigen biologischen Extraktes, wie
Pankreatin, in fester Form mit einer Restfeuchte von 0,5 Gew.-% oder
weniger bis gegen Null, bezogen auf den bereitgestellten Extrakt;
M4
d)
Unterziehen des
in Schritt c) bereitgestellten Extraktes einer
Wärmebehandlung bei einer Temperatur von 84 °C, bevorzugterweise 80°C
und weniger;
M5
wobei die biologische Aktivität des in Schritt d) bereitgestellten Extraktes
zumindest 50 % der biologischen Aktivität des in Schritt a) bereitgestellten
Extraktes entspricht und
M6
die virale Infektiosität des in Schritt d) erhaltenen Extraktes um einen Faktor
größer als 4 log10 im Vergleich zur viralen Infektiosität des in Schritt a)
bereitgestellten Extraktes verringert worden ist.
2.2
Die Merkmale M0 bis M2 des Anspruchs 1 sind in den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 1 und 3 sowie Absatz [0038] der Offenlegungsschrift
offenbart. Sie betreffen die Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung
feststoffhaltiger biologischer Extrakte durch eine Hochdruckbehandlung der in Form
einer Suspension bereitgestellten Extrakte.
Die weiteren Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen M3 und M4 sind im
ursprünglich eingereichten Anspruch 2 offenbart. Bei dem ursprünglich
eingereichten Anspruch 2 handelt es sich formal um einen Unteranspruch des
ursprünglich eingereichten Anspruch 1, der auf eine Wärmebehandlung eines
feststoffhaltigen biologischen Extrakt in fester Form mit einer Restfeuchte von 0,5
Gew.-% oder weniger bis gegen Null gerichtet ist.
Aufgrund des weiteren bereitgestellten Extraktes, der in fester Form und nicht wie
der Ausgangsextrakt gemäß Merkmal M1 in Suspension vorliegt, ergibt sich für den
Fachmann, welcher vorliegend ein Lebensmitteltechnologe mit einschlägiger
Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von enzymhaltigen Extrakten ist, ein
Widerspruch, welcher in der Bereitstellung zweier verschiedener Extrakte besteht.
Um diesen Widerspruch aufzulösen, wird sich der Fachmann daher den weiteren
ursprünglich vorgelegten Anmeldeunterlagen zuwenden. Dabei stellt er fest, dass
in der ursprünglich eingereichten Beschreibung ein Extrakt, wie er in Merkmal M3
definiert ist, nur im Zusammenhang mit einer Wärmebehandlung genannt wird (vgl.
Offenlegungsschrift [0040] und [0058]). Desweiteren stellt er fest, dass sich in der
ursprünglich eingereichten Beschreibung keine Lehre findet, die eine Verknüpfung
der in Absätzen [0019] bis [0039] genannten Hochdruckbehandlung mit der in
Absatz
[0040] als weitere Ausführungsform der Erfindung genannte
Wärmebehandlung darstellt. Die Hochdruckbehandlung und die Wärmebehandlung
stellen vielmehr alternative Behandlungen im Rahmen des anmeldungsgemäßen
Verfahrens dar, durch welche jeweils ein feststoffhaltiger biologischer Extrakt mit
verringerter viraler und mikrobieller Belastung erzielt werden kann. Auch in den
Aufführungsbeispielen der Anmeldung findet sich kein Indiz für eine solche
Kombinationsbehandlung. Denn auch die
in Absatz
[0058] genannte
Wärmebehandlung stellt eine alternative Ausführungsform im Rahmen des
anmeldungsgemäßen Verfahrens dar, die nicht im Zusammenhang mit einer
Hochdruckbehandlung steht. Demzufolge handelt es sich bei dem ursprünglich
eingereichten Anspruch 2 um einen „unechten“ Unteranspruch, der auf keine
besondere Ausführungsform der Erfindung gemäß dem ursprünglich eingereichten
Anspruch 1 gerichtet ist, sondern eine eigenständige Lehre im Sinne eines
Nebenanspruchs umfasst (vgl. PatG, Schulte/Moufang 10. Aufl. § 34 Rdn. 188).
Zudem enthalten die ursprünglich eingereichten Unterlagen keine Offenbarung für
die biologische Aktivität gemäß Merkmal M5 und die virale Infektiosität gemäß
Merkmal M6 des finalen Extraktes, der nach einer Wärmehandlung erhalten wird,
welcher eine Hochdruckbehandlung vorausgeht. In den ursprünglich eingereichten
Unterlagen werden diese Extraktparameter jeweils nur für Extrakte definiert, die
nach einer der Hochdruckbehandlung oder nach einer Wärmebehandlung erhalten
werden (vgl. Offenlegungsschrift [0019], [0032], [0040], [0058]). Im Übrigen kann
ein Wert für die virale Infektiosität des erhaltenen Extraktes mit einem Faktor größer
als 4 log10 im Vergleich zur viralen Infektiosität des in Schritt a) eingesetzten
Extraktes nur in Bezug auf einen hochdruckbehandelten Extrakt den ursprünglich
eingereichten Unterlagen
entnommen werden
(vgl. Offenlegungsschrift
Patentanspruch 15, [0032]).
2.3
Das Argument, dass es sich bei Anspruch 2 schon deshalb um einen
Unteranspruch handeln müsse, da er nicht in Absatz [0018] genannt werde, welcher
sämtliche nebengeordnete Ansprüche als Lösungen der anmeldungsgemäßen
Aufgabe angebe, kann nicht überzeugen. Denn diese rein formale Interpretation
dieses Absatzes führt nicht dazu, dass der Fachmann im Kontext der gesamten
Anmeldeunterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die Wärmebehandlung
einen zusätzlichen Verfahrensschritt des anmeldungsgemäßen Verfahrens bildet.
Vielmehr erschließt sich dem Fachmann, wie bereits in Abschnitt 2.2 ausgeführt,
aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass es sich bei der
Wärmebehandlung um eine alternative Ausführungsform des anmeldungsgemäßen
Verfahrens handelt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin
führt die Berücksichtigung der
ursprünglich eingereichten Ansprüche 7 bis 9 und 11 bis 17, die sowohl auf
Anspruch 1 als auch auf Anspruch 2 rückbezogen sind, nicht dazu, dass ein
Verfahren mit einer Hochdruck- und einer Wärmebehandlung offenbart ist. Vielmehr
birgt der Rückbezug im Hinblick auf Anspruch 2 einen weiteren Widerspruch, den
der Fachmann vor dem Hintergrund der technischen Information sämtlicher
Anmeldeunterlagen (vgl. Abschnitt 2.2) dahingehend auflösen wird, dass er den
Rückbezug nur in Hinblick auf Anspruch 1 liest.
Schließlich führt auch die Verwendung des Singulars im Hinblick auf das Verfahren
in den Absätzen [0001] und [0017] zu keiner anderen Sichtweise. Denn der Singular
bezieht sich auf ein Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen
Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte, wie Pankreatin, das für Feststoffe
und Suspensionen geeignet ist. Nachdem der ursprünglich eingereichte Anspruch
1 auf die Hochdruckbehandlung einer Suspension und der ursprüngliche
eingereichte Anspruch 2 auf die Wärmebehandlung eines Feststoffs gerichtet ist,
steht für den Fachmann unmittelbar und eindeutig fest, dass dieses „eine Verfahren“
in zwei unterschiedlichen Ausprägungen offenbart wird.
Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin offenbart die ursprünglich eingereichte
Figur 2 und die korrespondierende Figurenbeschreibung in den Absätzen [0025],
[0045],
[0048] und [0049] kein Verfahren zur Verringerung der viralen und
mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte, das sowohl eine
Hochdruck- als auch eine Wärmebehandlung umfasst. In der Figur 2 wird mit
Bezugszeichen 13 eine Wärmebehandlung nach einer Vakuumtrocknung
angegeben, die mit Bezugszeichen 10 gekennzeichnet
ist.
In der
korrespondierenden Beschreibungspassage ist das Bezugszeichen 13 hingegen für
eine Hochdruckbehandlung vergeben. Dies stellt eine weitere Bestätigung dafür
dar,
dass
für
das
anmeldungsgemäße Verfahren
zwei
alternative
Ausführungsformen offenbart sind.
Auch das Argument, dass in Absatz [0040] eine besondere Ausführungsform des
anmeldungsgemäßen Verfahrens beschrieben werden, welches zusätzlich zur
Hochdruckbehandlung gemäß Absatz [0019] eine Wärmebehandlung umfasse,
überzeugt nicht. Der Absatz [0040] beginnt zwar mit „Nach einer weiteren
Ausführungsform der Erfindung umfasst das Verfahren zur Verringerung der viralen
und mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte die Schritte…“
allerdings wird in den folgenden Zeilen dieses Absatzes durch die Aufzählung der
Schritte mit (a) und (b) eindeutig festgelegt, dass es sich hierbei nicht um zusätzliche
Verfahrensschritte zu dem in Absatz [0019] genannten Verfahren sondern um eine
alternative Ausführungsform des Verfahrens zur Verringerung der viralen und
mikrobiellen Belastung feststoffhaltiger biologischer Extrakte handelt.
Ebenso kann auch Absatz [0058] keine Lehre der Erfindung im Sinne einer zur
Hochdruckbehandlung zusätzlichen Wärmebehandlung entnommen werden.
Absatz [0058] beginnt zwar mit „Eine weitere vorteilhafte Ausführungsform…“
jedoch impliziert diese Wendung nicht, dass die im Folgenden in dem Absatz
genannten Verfahrensschritte, welche wiederum mit (a) und (b) benannt sind,
zusätzliche Verfahrensschritte
zu
den bei der Hochdruckbehandlung
durchgeführten Verfahrensschritten (a) und (b) darstellen. Bei Absatz [0058] handelt
es sich um den letzten Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung, der
sich am Ende der Ausführungsbeispiele befindet. Somit sind die Ausführungen als
Ausführungsbeispiel zu verstehen. Ein Bezug zu den vorausgehenden Beispielen 1
und 2, die jeweils Hochdruckbehandlungen betreffen, wird in Absatz [0058] nicht
hergestellt. Demzufolge geht der Fachmann davon aus, dass in dem Absatz eine
weitere beispielhafte Ausführungsform beschrieben wird, die ausschließlich eine
Wärmebehandlung aufweist.
Der Einwand, dass Absatz [0041] aufgrund der Wendung „der vorherigen
Hochdruckbehandlung“ eine Stütze
für eine kombinierte Hochdruck- und
Wärmebehandlung biete, greift ebenfalls nicht. In dem Absatz wird zwar von „der
vorherigen Hochdruckbehandlung“ gesprochen, allerdings handelt es sich hierbei
nicht um einen Bezug auf die in Absatz [0040] beschriebene Wärmebehandlung. In
Absatz [0041] wird der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erhaltene
feststoffhaltige biologische Extrakt beschrieben, wobei hervorgehoben wird, dass
seine biologische Aktivität und seine pharmakologischen Eigenschaften „trotz der
vorherigen Hochdruckbehandlung“ nicht beeinträchtigt sind. Demzufolge steht die
Wendung im Zusammenhang mit den Eigenschaften des Extraktes und nicht mit
der Wärmebehandlung.
2.4
Die nebengeordneten Ansprüche 12, 14 und 15 und die nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 11 und 13 gemäß Hauptantrag teilen das Schicksal des Anspruchs
1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR
1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3.
Die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge I und II sind gleichfalls unzulässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag I bzw. II betrifft
nach wie vor ein Verfahren zur Verringerung der viralen und mikrobiellen Belastung
feststoffhaltiger biologischer Extrakte, das sowohl eine Hochdruckbehandlung als
auch eine Wärmebehandlung umfasst.
3.1
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich von Anspruch 1
gemäß Hauptantrag lediglich darin, dass die Hochdruckbehandlung gemäß
Merkmal M2 nunmehr bei konstanten Druck durchgeführt wird. Anspruch 1 in der
Fassung von Hilfsantrag II unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I
lediglich darin, dass „nämlich Pankreatin“ nach „…biologischen Extraktes,“ in
Merkmal M1 eingefügt und dafür „wie Pankreatin“ in Merkmal M3 gestrichen worden
ist. Diese Änderungen führen aber zu keinem anderen Sachverhalt hinsichtlich der
unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Hauptantrag. Es wird mit der jeweiligen
Fassung von Anspruch 1 weiterhin ein Verfahren beansprucht, das sowohl eine
Hochdruckbehandlung als auch eine Wärmebehandlung umfasst. Nachdem keine
andere Sachlage wie beim Hauptantrag vorliegt, gelten die dort genannten Gründe
gleichermaßen für Hilfsantrag I und II.
3.2
Die jeweils nebengeordneten Ansprüche 11, 13 und 14 und die jeweils
nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 und 12 gemäß Hilfsantrag I und II teilen das
Schicksal des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I bzw. II (vgl. BGH GRUR 2007, 862
– Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Jäger
Dr. Wagner