Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 09.07.2020 – 17 W (pat) 35/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090720B17Wpat35.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 35/18 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 212 904.2
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der Richterin Eder,
des Richters
Dipl.-Ing Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:090720B17Wpat35.18.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 27. Juli 2017 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Ladesystem zum schnellen und sicheren
Laden von Elektrofahrzeugen“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q in der
Anhörung am 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur
Begründung der Zurückweisung aus, dass die Gegenstände der Patentansprüche
1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen
Tätigkeit beruhten, soweit sie eine Erfindung auf Gebieten der Technik und damit
die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beträfen.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellte sinngemäß den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüche 1-8 vom 27. Juli 2017 (=AT),
Beschreibung Seiten 1-14 vom AT,
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-5 vom AT;
gemäß Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1-8 vom 10. Juli 2018,
Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1-6 vom 10. Juli 2018,
Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1-2 vom 10. Juli 2018,
Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1-2 vom 10. Juli 2018,
Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag.
Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag (mit einer denkbaren Gliederung
versehen) lautet:
(A.1) Ladesystem
(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von
Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:
(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen
elektrischen Energiespeicher (150),
(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)
geladen werden kann,
(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei
(A.4.1)
ein Aushandeln
(210) der Ladeparameter
für einen
Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers
(150)
zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der
Stromquelle (120A … 120M);
(A.4.2)
und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen
Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)
durchgeführt werden kann.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (mit einer denkbaren Gliederung und
gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)
lautet:
(A.1) Ladesystem
(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von
Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:
(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen
elektrischen Energiespeicher (150),
(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)
geladen werden kann,
(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei
(A.4.1)
ein Aushandeln
(210) der Ladeparameter
für einen
Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers
(150)
zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der
Stromquelle (120A … 120M),
(B.4.1.1)
wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter das Ermitteln
eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers (150)
durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N) umfasst;
(A.4.2)
und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen
Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)
durchgeführt werden kann.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (mit einer denkbaren Gliederung und
gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)
lautet:
(A.1) Ladesystem
(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von
Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:
(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen
elektrischen Energiespeicher (150),
(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)
geladen werden kann,
(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei
(A.4.1)
ein Aushandeln
(210) der Ladeparameter
für einen
Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers
(150)
zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der
Stromquelle (120A … 120M);
(C.4.2)
und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen
Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)
durchgeführt wird werden kann.
(C.6)
wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter für den
Ladevorgang umfasst:
- Erfassen (212), durch den Smart Contract (140), eines
Ladepreises (160) der Stromquelle (120A ... 120M); und
- Akzeptieren (214), des Ladepreises (160) durch das
Elektrofahrzeug (110A ... 110N) durch
- Ermitteln, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N),
eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers
(150);
- Berechnen, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N),
eines Ladebetrags
für den ermittelten Ladebedarf
basierend auf dem Ladepreis (160); und
- Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den
Smart Contract (140).
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 (mit einer denkbaren Gliederung und
gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)
lautet:
(A.1) Ladesystem
(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von
Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:
(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen
elektrischen Energiespeicher (150),
(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)
geladen werden kann,
(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei
(A.4.1)
ein Aushandeln
(210) der Ladeparameter
für einen
Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers
(150)
zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der
Stromquelle (120A … 120M),
(C.4.2)
und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen
Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)
durchgeführt wird werden kann;
(D.5) wobei das Elektrofahrzeug (110A .. 110N), die Stromquelle (120A ... 120M)
und der Smart Contract (140) jeweils zumindest ein Cyberwallet (115, 125,
145) zum Aushandeln (210) der Ladeparameter sowie zum sicheren und
einfachen Durchführen (220) des Ladevorgangs umfassen;
(C.6) wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter für den Ladevorgang
umfasst:
- Erfassen (212), durch den Smart Contract (140), eines Ladepreises (160)
der Stromquelle (120A ... 120M); und
- Akzeptieren (214), des Ladepreises (160) durch das Elektrofahrzeug (110A
... 110N) durch
- Ermitteln, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines
Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers (150);
- Berechnen, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines
Ladebetrags für den ermittelten Ladebedarf basierend auf dem
Ladepreis (160); und
- Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den Smart Contract
(140);
(D.7) wobei das Durchführen (220) des Ladevorgangs mithilfe des Smart Contracts
(140) umfasst:
- Blocken und Verwalten (222) des Ladebetrags mithilfe des Cyberwallets
(145) des Smart Contracts (140);
- Laden (224), durch die Stromquelle (120A ... 120M), des Energiespeichers
(150) entsprechend dem Ladebetrag;
- Empfangen (226) einer Ladebestätigung am Smart Contract (140) bei
Beendigung des Ladens (224) durch die Stromquelle (120A ... 120M); und
- Freigeben (228), durch den Smart Contract (140), des geblockten
Ladebetrags.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 (mit einer denkbaren Gliederung und
gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)
lautet:
(A.1) Ladesystem
(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von
Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:
(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen
elektrischen Energiespeicher (150),
(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)
geladen werden kann,
(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei
(A.4.1)
ein Aushandeln
(210) der Ladeparameter
für einen
Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers
(150)
zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der
Stromquelle (120A … 120M),
(C.4.2)
und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen
Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)
durchgeführt wird werden kann;
(E.4.3)
wobei der Smart Contract durch eine digitale Signatur zertifiziert
ist;
(D.5) wobei das Elektrofahrzeug (110A .. 110N), die Stromquelle (120A ... 120M)
und der Smart Contract (140) jeweils zumindest ein Cyberwallet (115, 125,
145) zum Aushandeln (210) der Ladeparameter sowie zum sicheren und
einfachen Durchführen (220) des Ladevorgangs umfassen;
(C.6) wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter für den Ladevorgang
umfasst:
- Erfassen (212), durch den Smart Contract (140), eines Ladepreises (160)
der Stromquelle (120A ... 120M); und
- Akzeptieren (214), des Ladepreises (160) durch das Elektrofahrzeug (110A
... 110N) durch
- Ermitteln, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines
Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers (150);
- Berechnen, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines
Ladebetrags für den ermittelten Ladebedarf basierend auf dem
Ladepreis (160); und
- Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den Smart Contract
(140);
(D.7) wobei das Durchführen (220) des Ladevorgangs mithilfe des Smart Contracts
(140) umfasst:
- Blocken und Verwalten (222) des Ladebetrags mithilfe des Cyberwallets
(145) des Smart Contracts (140);
- Laden (224), durch die Stromquelle (120A ... 120M), des Energiespeichers
(150) entsprechend dem Ladebetrag;
- Empfangen (226) einer Ladebestätigung am Smart Contract (140) bei
Beendigung des Ladens (224) durch die Stromquelle (120A ... 120M); und
- Freigeben (228), durch den Smart Contract (140), des geblockten
Ladebetrags.
Zu den weiteren Ansprüchen des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 wird
auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1: Smart Contracts: The Blockchain Technology That Will Replace Lawyers.
An in-depth guid by BlockGeeks. https://blockgeeks.com/guides/smartcontracts/ In: <https://www.archive.org> am 23.06.2017 (recherchiert am
27.4.2018)
D2: Quentson, A.: Hundreds of Charging Stations for Electric Cars
Blockchenized with Ethereum in Germany. Ethereum News, May 02, 2017
https://www.ccn.com/hundreds-charging-stations-electric-carsblockchenized-ethereum-germany/ (recherchiert am 8.05.2018)
D3: Wellisch, D. et al.: Vehicle-to-Grid AC Charging Station: An Approach for
Smart Charging Development. In: IFAC-PapersOnLine 48-4 (2015) 055-060
D4: WO 2017/092817 A1
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag sowie des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis
4 nicht neu ist.
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Ladesystem zum schnellen und
sicheren Laden von Elektrofahrzeugen bzw. zumindest teilweise elektrisch
betriebenen Fahrzeugen (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der vorliegenden Anmeldung seien Elektrofahrzeuge mit einem elektrischen
Energiespeicher, welcher über eine Stromquelle aufgeladen werden kann, bekannt.
Nutzer von Elektrofahrzeugen würden mit einer längst nicht zufriedenstellenden,
heterogenen Infrastruktur von Stromquellen, z.B. Stromtankstellen, konfrontiert.
Insbesondere würden Stromquellen häufig von einer Vielzahl unterschiedlicher
Anbieter bereitgestellt, wobei jeder Anbieter unterschiedliche Abläufe hinsichtlich
der Durchführung und den Bezahlvorgang eines Ladevorgangs des elektrischen
Energiespeichers erheblich erschwere. Darüber hinaus erfordere die Nutzung der
Stromquelle in der Regel eine vorherige Registrierung des Nutzers bei dem
Anbieter, so dass ein spontanes Laden des elektrischen Energiespeichers bei
einem unbekannten Anbieter nicht möglich sei. Dementsprechend könne ein Nutzer
bei jedem Laden des elektrischen Energiespeichers des Elektroautos an einer
Stromtankstelle eines neuen Anbieters dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
durchführen (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0003]).
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen die bekannten Nachteile zu
vermeiden und eine Lösung zu schaffen, die ein schnelles, unkompliziertes und
sicheres Laden von Elektrofahrzeugen ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz
[0004]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein
Ladesystem vor, welches die Durchführung von Ladevorgängen beim Laden von
Elektrofahrzeugen ermöglicht (Merkmal A.1).
Das System umfasst Elektrofahrzeuge mit einem Energiespeicher (z.B. einer
Batterie) und Stromquellen (z.B. Ladesäulen) zum Laden (Merkmale A.2 und A.3).
Darüber hinaus umfasst das System zumindest einen Smart Contract, der für die
Überwachung und Ausführung des Ladevorgangs eingesetzt werden kann. Hierzu
ermittelt der Smart Contract die Bedingungen
für den Ladevorgang
(Ladeparameter) und ermöglicht die Ausführung des Ladevorgangs auf Basis dieser
Bedingungen (Merkmale A.4, A.4.1 und A.4.2).
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass bei der
Ermittlung der Bedingungen für den Ladevorgang die benötigte Energiemenge (der
Ladebedarf) ermittelt wird (Merkmal B.4.1.1).
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch die Konkretisierung, wonach der Ladevorgang mithilfe eines
Smart Contract durchgeführt wird (Merkmal C.4.2).
Zusätzlich ist angegeben, dass beim Aushandeln der Ladeparameter ein Ladepreis
durch den Smart Contract erfasst wird und dieser Preis von dem Elektrofahrzeug
akzeptiert wird. Dafür ermittelt das Elektrofahrzeug seinen Energiebedarf
(Ladebedarf), berechnet den Ladebetrag (d. h. den Preis für den Energiebedarf) und
gibt diesen Ladebetrag an den Smart Contract weiter (Merkmal C.6).
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält zwei weitere Ergänzungen zu Anspruch 1
nach Hilfsantrag 2.
Die erste Ergänzung gibt an, dass das Elektrofahrzeug, die Stromquelle und der
Smart Contract jeweils ein Cyberwallet umfassen (Merkmal D.5).
In der zweiten Ergänzung ist spezifiziert, dass bei der Durchführung des
Ladevorgangs ein Blocken und Verwalten des Ladebetrags, ein Laden
entsprechend dem Ladebetrag, der Empfang einer Bestätigung bei Beendigung des
Ladevorgangs und eine Freigabe des geblockten Ladebetrags durch den Smart
Contract erfolgt (Merkmal D.7).
Zusätzlich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4
noch beansprucht, dass der Smart Contract durch eine digitale Signatur zertifiziert
ist (Merkmal E.4.3).
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit
mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung von Ladesystemen
für
Elektrofahrzeuge – insbesondere im Bereich der Vernetzung und Kommunikation
dieser Systeme, und in der Implementierung geeigneter Bezahlsysteme –
anzusehen.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 ist
nicht neu, wie beispielsweise die Druckschrift D4 nachweist.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu
gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.
Die D4 zeigt ein Ladesystem für Elektrofahrzeuge (Abstract). Das System umfasst
eine Ladestation, welche mit einem Energieversorgungsnetz verbunden ist, ein
Elektrofahrzeug mit einem Energiespeicher, sowie eine Verbindung zwischen der
Ladestation und dem Elektrofahrzeug zur Übertragung der Energie bzw. zum Laden
der Batterie (Fig.2 und S.23 Z.9 – S.24 Z.19; Fig.3 und S.29 Z.12-29). Zusätzlich ist
angegeben, dass mit dem Ladesystem der Ladevorgang vereinfacht werden soll
(S.5 Z.7-9) und spezielle Ladesäulen mit einer höheren Ladeleistung ausgewählt
werden können um den Ladevorgang schneller durchzuführen (S.44 Z.12-17).
Damit sind die Merkmale (A.1) bis (A.3) aus der Druckschrift zu entnehmen.
Weiter ist beschrieben, dass mit Hilfe eines Smart Contracts Bedingungen zwischen
dem Fahrzeug und der Ladestation für das Laden vereinbart werden. Bei einer
Übereinstimmung dieser Bedingungen, d.h. wenn beide Seiten die Bedingungen
akzeptieren, wird der Ladevorgang durchgeführt (S.9 Z.27 – S.10 Z.9, S.12 Z.9-23,
und S.27 Z.4 – S.29 Z.4).
Damit sind auch die Merkmale (A.4), (A.4.1) und (A.4.2) aus der Druckschrift zu
entnehmen.
Somit nimmt das aus D4 bekannte System den Gegenstand des Anspruchs 1
gemäß Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu
gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit wird im Folgenden nur das geänderte
Merkmal B.4.1.1 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen
zum Hauptantrag verwiesen.
Gemäß diesem Merkmal umfasst das Aushandeln der Ladeparameter das Ermitteln
eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers durch das Elektrofahrzeug.
In der D4 ist beschrieben, dass mit Hilfe des Smart Contracts Bedingungen für den
Ladevorgang zwischen dem Fahrzeug und der Ladestation vereinbart werden (s.
oben 2.1). Als eine dieser Bedingungen, die zwischen dem Elektrofahrzeug und der
Ladesäule ausgehandelt werden, ist in der D4 die Angabe der gewünschten
Energiemenge, d.h. der Ladebedarf des Elektrofahrzeugs aufgeführt (S.27 Z.9-28,
S.28 Z.17 – S.29 Z.4).
Somit nimmt das aus D4 bekannte System auch den Gegenstand des Anspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich vorweg.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht neu
gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit werden im Folgenden nur die beiden neu
aufgenommenen Merkmale C.4.2 und C.6 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen
wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Merkmal C.4.2 gibt an, dass der Ladevorgang mithilfe eines Smart Contracts
durchgeführt wird.
Hierzu ist in der D4 ausgeführt, dass der Energieaustausch, d.h. der Ladevorgang
mit einem Elektrofahrzeug durchgeführt wird (Abstract, S.12 Z.25 – S.13 Z.9).
In Merkmal C.6 wird das Aushandeln der Ladeparameter näher spezifiziert. So ist
nunmehr
- das Erfassen eines Ladepreises der Stromquelle durch den Smart Contract
und
- das Akzeptieren des Ladepreises durch das Elektrofahrzeug durch
-
Ermitteln eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers
durch das Elektrofahrzeug,
-
Berechnen eines Ladebetrags für den ermittelten Ladebedarf
basierend auf dem Ladepreis durch das Elektrofahrzeug; und
-
Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den Smart
Contract
beansprucht.
Die D4 beschreibt das Aushandeln von Bedingungen für den Ladevorgang (s. oben
2.1). Weiter ist aus der D4 die Erfassung eines Preises für die Energielieferung bzw.
für eine Energieeinheit, die Ermittlung des Energiebedarfs durch das Fahrzeug, die
Berechnung des Preises für den konkreten Energiebedarf sowie das Akzeptieren
des Preises durch Übermittlung einer Meldung an den Smart Contract zu
entnehmen (S.27 Z.4 – S.28 Z.15, S.28 Z.17 – S.29 Z.4, S.45 Z.20-28, S.46 Z.4 –
S.47 Z.9).
Die D4 nimmt somit den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2
neuheitsschädlich vorweg.
2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht neu
gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit werden im Folgenden nur die beiden neu
aufgenommenen Merkmale D.5 und D.7 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird
auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.
Gemäß Merkmal D.5 umfasst das Elektrofahrzeug, die Stromquelle und der Smart
Contract jeweils zumindest ein Cyberwallet zum Aushandeln der Ladeparameter
sowie zum sicheren und einfachen Durchführen des Ladevorgangs.
In der D4 ist ausgeführt, dass jede Einheit ein Konto bzw. ein ausreichendes
Guthaben einer Kryptowährung und somit ein elektronisches Guthaben
(Cyberwallet) aufweist (S.11 Z.4-6, S.45 Z.20-28).
Merkmal D7 spezifiziert weitere Parameter und Eigenschaften des Smart Contracts.
Konkret ist nunmehr
- ein Blocken und Verwalten des Ladebetrags mithilfe des Cyberwallets des
Smart Contracts;
- ein Laden, durch die Stromquelle, des Energiespeichers entsprechend dem
Ladebetrag;
- ein Empfangen einer Ladebestätigung am Smart Contract bei Beendigung
des Ladens durch die Stromquelle; und
- ein Freigeben, durch den Smart Contract, des geblockten Ladebetrags
beansprucht.
Aus der D4
ist zu entnehmen, dass der Ladevorgang erst nach einer
Übereinstimmung gestartet wird. Bestandteil der Übereinstimmung ist u.a. der Preis,
die Energiemenge usw. Nach Beendigung des Ladevorgangs wird der
ausgehandelte Preis, der in Form einer Kryptowährung von dem Smart Contract
sicher zurückgehalten wird, der Ladesäule bzw. dem Betreiber der Ladesäule
gutgeschrieben (S.45 Z.20-28 und S.46 Z.4 – S.47 Z.9).
Somit nimmt die D4 den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
neuheitsschädlich vorweg.
2.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht neu
gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit wird im Folgenden nur das Merkmal E.4.3
betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3
verwiesen.
Mit diesem Merkmal ist beansprucht, dass der Smart Contract durch eine digitale
Signatur zertifiziert ist.
Die Verwendung einer digitalen Signatur zur Erhöhung der Sicherheit ist aus der D4
zu entnehmen (S. 16 Z.1-6, S.27 Z.23-28).
Somit nimmt die D4 den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4
neuheitsschädlich vorweg.
3.
Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen 1 bis 4 sind auch die weiteren Ansprüche der einzelnen Anträge nicht
gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH
GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Richterin Eder ist
Baumgardt
Hoffmann
wegen Krankheit
verhindert
ihre
Unterschrift
beizufügen.
Dr. Morawek
prö