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BPatG Beschluss vom 09.07.2020 – 17 W (pat) 35/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090720B17Wpat35.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 35/18 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 212 904.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

der Richterin Eder,

des Richters

Dipl.-Ing Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:090720B17Wpat35.18.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 27. Juli 2017 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Ladesystem zum schnellen und sicheren

Laden von Elektrofahrzeugen“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q in der

Anhörung am 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur

Begründung der Zurückweisung aus, dass die Gegenstände der Patentansprüche

1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen

Tätigkeit beruhten, soweit sie eine Erfindung auf Gebieten der Technik und damit

die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beträfen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Die Anmelderin stellte sinngemäß den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüche 1-8 vom 27. Juli 2017 (=AT),

Beschreibung Seiten 1-14 vom AT,

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-5 vom AT;

gemäß Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1-8 vom 10. Juli 2018,

Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1-6 vom 10. Juli 2018,

Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1-2 vom 10. Juli 2018,

Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1-2 vom 10. Juli 2018,

Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag.

Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag (mit einer denkbaren Gliederung

versehen) lautet:

(A.1) Ladesystem

(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von

Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:

(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen

elektrischen Energiespeicher (150),

(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)

geladen werden kann,

(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei

(A.4.1)

ein Aushandeln

(210) der Ladeparameter

für einen

Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers

(150)

zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der

Stromquelle (120A … 120M);

(A.4.2)

und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen

Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)

durchgeführt werden kann.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (mit einer denkbaren Gliederung und

gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)

lautet:

(A.1) Ladesystem

(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von

Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:

(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen

elektrischen Energiespeicher (150),

(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)

geladen werden kann,

(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei

(A.4.1)

ein Aushandeln

(210) der Ladeparameter

für einen

Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers

(150)

zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der

Stromquelle (120A … 120M),

(B.4.1.1)

wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter das Ermitteln

eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers (150)

durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N) umfasst;

(A.4.2)

und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen

Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)

durchgeführt werden kann.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (mit einer denkbaren Gliederung und

gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)

lautet:

(A.1) Ladesystem

(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von

Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:

(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen

elektrischen Energiespeicher (150),

(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)

geladen werden kann,

(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei

(A.4.1)

ein Aushandeln

(210) der Ladeparameter

für einen

Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers

(150)

zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der

Stromquelle (120A … 120M);

(C.4.2)

und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen

Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)

durchgeführt wird werden kann.

(C.6)

wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter für den

Ladevorgang umfasst:

- Erfassen (212), durch den Smart Contract (140), eines

Ladepreises (160) der Stromquelle (120A ... 120M); und

- Akzeptieren (214), des Ladepreises (160) durch das

Elektrofahrzeug (110A ... 110N) durch

- Ermitteln, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N),

eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers

(150);

- Berechnen, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N),

eines Ladebetrags

für den ermittelten Ladebedarf

basierend auf dem Ladepreis (160); und

- Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den

Smart Contract (140).

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 (mit einer denkbaren Gliederung und

gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)

lautet:

(A.1) Ladesystem

(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von

Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:

(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen

elektrischen Energiespeicher (150),

(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)

geladen werden kann,

(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei

(A.4.1)

ein Aushandeln

(210) der Ladeparameter

für einen

Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers

(150)

zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der

Stromquelle (120A … 120M),

(C.4.2)

und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen

Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)

durchgeführt wird werden kann;

(D.5) wobei das Elektrofahrzeug (110A .. 110N), die Stromquelle (120A ... 120M)

und der Smart Contract (140) jeweils zumindest ein Cyberwallet (115, 125,

145) zum Aushandeln (210) der Ladeparameter sowie zum sicheren und

einfachen Durchführen (220) des Ladevorgangs umfassen;

(C.6) wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter für den Ladevorgang

umfasst:

- Erfassen (212), durch den Smart Contract (140), eines Ladepreises (160)

der Stromquelle (120A ... 120M); und

- Akzeptieren (214), des Ladepreises (160) durch das Elektrofahrzeug (110A

... 110N) durch

- Ermitteln, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines

Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers (150);

- Berechnen, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines

Ladebetrags für den ermittelten Ladebedarf basierend auf dem

Ladepreis (160); und

- Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den Smart Contract

(140);

(D.7) wobei das Durchführen (220) des Ladevorgangs mithilfe des Smart Contracts

(140) umfasst:

- Blocken und Verwalten (222) des Ladebetrags mithilfe des Cyberwallets

(145) des Smart Contracts (140);

- Laden (224), durch die Stromquelle (120A ... 120M), des Energiespeichers

(150) entsprechend dem Ladebetrag;

- Empfangen (226) einer Ladebestätigung am Smart Contract (140) bei

Beendigung des Ladens (224) durch die Stromquelle (120A ... 120M); und

- Freigeben (228), durch den Smart Contract (140), des geblockten

Ladebetrags.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 (mit einer denkbaren Gliederung und

gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen)

lautet:

(A.1) Ladesystem

(100) zum schnellen und sicheren Durchführen von

Ladevorgängen von Elektrofahrzeugen (110A … 110N), umfassend:

(A.2) zumindest ein Elektrofahrzeug (110A … 110N) umfassend zumindest einen

elektrischen Energiespeicher (150),

(A.3) zumindest Stromquelle (120A … 120M), mit der der Energiespeicher (150)

geladen werden kann,

(A.4) zumindest ein Smart Contract (140), wobei

(A.4.1)

ein Aushandeln

(210) der Ladeparameter

für einen

Ladevorgang des elektrischen Energiespeichers

(150)

zwischen dem Elektrofahrzeug (110A …110N) und der

Stromquelle (120A … 120M),

(C.4.2)

und das Durchführen (220) des Ladevorgangs des elektrischen

Energiespeichers (150) mithilfe eines Smart Contracts (140)

durchgeführt wird werden kann;

(E.4.3)

wobei der Smart Contract durch eine digitale Signatur zertifiziert

ist;

(D.5) wobei das Elektrofahrzeug (110A .. 110N), die Stromquelle (120A ... 120M)

und der Smart Contract (140) jeweils zumindest ein Cyberwallet (115, 125,

145) zum Aushandeln (210) der Ladeparameter sowie zum sicheren und

einfachen Durchführen (220) des Ladevorgangs umfassen;

(C.6) wobei das Aushandeln (210) der Ladeparameter für den Ladevorgang

umfasst:

- Erfassen (212), durch den Smart Contract (140), eines Ladepreises (160)

der Stromquelle (120A ... 120M); und

- Akzeptieren (214), des Ladepreises (160) durch das Elektrofahrzeug (110A

... 110N) durch

- Ermitteln, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines

Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers (150);

- Berechnen, durch das Elektrofahrzeug (110A ... 110N), eines

Ladebetrags für den ermittelten Ladebedarf basierend auf dem

Ladepreis (160); und

- Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den Smart Contract

(140);

(D.7) wobei das Durchführen (220) des Ladevorgangs mithilfe des Smart Contracts

(140) umfasst:

- Blocken und Verwalten (222) des Ladebetrags mithilfe des Cyberwallets

(145) des Smart Contracts (140);

- Laden (224), durch die Stromquelle (120A ... 120M), des Energiespeichers

(150) entsprechend dem Ladebetrag;

- Empfangen (226) einer Ladebestätigung am Smart Contract (140) bei

Beendigung des Ladens (224) durch die Stromquelle (120A ... 120M); und

- Freigeben (228), durch den Smart Contract (140), des geblockten

Ladebetrags.

Zu den weiteren Ansprüchen des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 wird

auf die Akte verwiesen.

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: Smart Contracts: The Blockchain Technology That Will Replace Lawyers.

An in-depth guid by BlockGeeks. https://blockgeeks.com/guides/smartcontracts/ In: <https://www.archive.org> am 23.06.2017 (recherchiert am

27.4.2018)

D2: Quentson, A.: Hundreds of Charging Stations for Electric Cars

Blockchenized with Ethereum in Germany. Ethereum News, May 02, 2017

https://www.ccn.com/hundreds-charging-stations-electric-carsblockchenized-ethereum-germany/ (recherchiert am 8.05.2018)

D3: Wellisch, D. et al.: Vehicle-to-Grid AC Charging Station: An Approach for

Smart Charging Development. In: IFAC-PapersOnLine 48-4 (2015) 055-060

D4: WO 2017/092817 A1

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag sowie des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis

4 nicht neu ist.

1.

Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Ladesystem zum schnellen und

sicheren Laden von Elektrofahrzeugen bzw. zumindest teilweise elektrisch

betriebenen Fahrzeugen (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

Gemäß der vorliegenden Anmeldung seien Elektrofahrzeuge mit einem elektrischen

Energiespeicher, welcher über eine Stromquelle aufgeladen werden kann, bekannt.

Nutzer von Elektrofahrzeugen würden mit einer längst nicht zufriedenstellenden,

heterogenen Infrastruktur von Stromquellen, z.B. Stromtankstellen, konfrontiert.

Insbesondere würden Stromquellen häufig von einer Vielzahl unterschiedlicher

Anbieter bereitgestellt, wobei jeder Anbieter unterschiedliche Abläufe hinsichtlich

der Durchführung und den Bezahlvorgang eines Ladevorgangs des elektrischen

Energiespeichers erheblich erschwere. Darüber hinaus erfordere die Nutzung der

Stromquelle in der Regel eine vorherige Registrierung des Nutzers bei dem

Anbieter, so dass ein spontanes Laden des elektrischen Energiespeichers bei

einem unbekannten Anbieter nicht möglich sei. Dementsprechend könne ein Nutzer

bei jedem Laden des elektrischen Energiespeichers des Elektroautos an einer

Stromtankstelle eines neuen Anbieters dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand

durchführen (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0003]).

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen die bekannten Nachteile zu

vermeiden und eine Lösung zu schaffen, die ein schnelles, unkompliziertes und

sicheres Laden von Elektrofahrzeugen ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz

[0004]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein

Ladesystem vor, welches die Durchführung von Ladevorgängen beim Laden von

Elektrofahrzeugen ermöglicht (Merkmal A.1).

Das System umfasst Elektrofahrzeuge mit einem Energiespeicher (z.B. einer

Batterie) und Stromquellen (z.B. Ladesäulen) zum Laden (Merkmale A.2 und A.3).

Darüber hinaus umfasst das System zumindest einen Smart Contract, der für die

Überwachung und Ausführung des Ladevorgangs eingesetzt werden kann. Hierzu

ermittelt der Smart Contract die Bedingungen

für den Ladevorgang

(Ladeparameter) und ermöglicht die Ausführung des Ladevorgangs auf Basis dieser

Bedingungen (Merkmale A.4, A.4.1 und A.4.2).

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass bei der

Ermittlung der Bedingungen für den Ladevorgang die benötigte Energiemenge (der

Ladebedarf) ermittelt wird (Merkmal B.4.1.1).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach

Hauptantrag durch die Konkretisierung, wonach der Ladevorgang mithilfe eines

Smart Contract durchgeführt wird (Merkmal C.4.2).

Zusätzlich ist angegeben, dass beim Aushandeln der Ladeparameter ein Ladepreis

durch den Smart Contract erfasst wird und dieser Preis von dem Elektrofahrzeug

akzeptiert wird. Dafür ermittelt das Elektrofahrzeug seinen Energiebedarf

(Ladebedarf), berechnet den Ladebetrag (d. h. den Preis für den Energiebedarf) und

gibt diesen Ladebetrag an den Smart Contract weiter (Merkmal C.6).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält zwei weitere Ergänzungen zu Anspruch 1

nach Hilfsantrag 2.

Die erste Ergänzung gibt an, dass das Elektrofahrzeug, die Stromquelle und der

Smart Contract jeweils ein Cyberwallet umfassen (Merkmal D.5).

In der zweiten Ergänzung ist spezifiziert, dass bei der Durchführung des

Ladevorgangs ein Blocken und Verwalten des Ladebetrags, ein Laden

entsprechend dem Ladebetrag, der Empfang einer Bestätigung bei Beendigung des

Ladevorgangs und eine Freigabe des geblockten Ladebetrags durch den Smart

Contract erfolgt (Merkmal D.7).

Zusätzlich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4

noch beansprucht, dass der Smart Contract durch eine digitale Signatur zertifiziert

ist (Merkmal E.4.3).

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit

mehrjähriger Berufserfahrung

in der Entwicklung von Ladesystemen

für

Elektrofahrzeuge – insbesondere im Bereich der Vernetzung und Kommunikation

dieser Systeme, und in der Implementierung geeigneter Bezahlsysteme –

anzusehen.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 ist

nicht neu, wie beispielsweise die Druckschrift D4 nachweist.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu

gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.

Die D4 zeigt ein Ladesystem für Elektrofahrzeuge (Abstract). Das System umfasst

eine Ladestation, welche mit einem Energieversorgungsnetz verbunden ist, ein

Elektrofahrzeug mit einem Energiespeicher, sowie eine Verbindung zwischen der

Ladestation und dem Elektrofahrzeug zur Übertragung der Energie bzw. zum Laden

der Batterie (Fig.2 und S.23 Z.9 – S.24 Z.19; Fig.3 und S.29 Z.12-29). Zusätzlich ist

angegeben, dass mit dem Ladesystem der Ladevorgang vereinfacht werden soll

(S.5 Z.7-9) und spezielle Ladesäulen mit einer höheren Ladeleistung ausgewählt

werden können um den Ladevorgang schneller durchzuführen (S.44 Z.12-17).

Damit sind die Merkmale (A.1) bis (A.3) aus der Druckschrift zu entnehmen.

Weiter ist beschrieben, dass mit Hilfe eines Smart Contracts Bedingungen zwischen

dem Fahrzeug und der Ladestation für das Laden vereinbart werden. Bei einer

Übereinstimmung dieser Bedingungen, d.h. wenn beide Seiten die Bedingungen

akzeptieren, wird der Ladevorgang durchgeführt (S.9 Z.27 – S.10 Z.9, S.12 Z.9-23,

und S.27 Z.4 – S.29 Z.4).

Damit sind auch die Merkmale (A.4), (A.4.1) und (A.4.2) aus der Druckschrift zu

entnehmen.

Somit nimmt das aus D4 bekannte System den Gegenstand des Anspruchs 1

gemäß Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu

gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit wird im Folgenden nur das geänderte

Merkmal B.4.1.1 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen

zum Hauptantrag verwiesen.

Gemäß diesem Merkmal umfasst das Aushandeln der Ladeparameter das Ermitteln

eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers durch das Elektrofahrzeug.

In der D4 ist beschrieben, dass mit Hilfe des Smart Contracts Bedingungen für den

Ladevorgang zwischen dem Fahrzeug und der Ladestation vereinbart werden (s.

oben 2.1). Als eine dieser Bedingungen, die zwischen dem Elektrofahrzeug und der

Ladesäule ausgehandelt werden, ist in der D4 die Angabe der gewünschten

Energiemenge, d.h. der Ladebedarf des Elektrofahrzeugs aufgeführt (S.27 Z.9-28,

S.28 Z.17 – S.29 Z.4).

Somit nimmt das aus D4 bekannte System auch den Gegenstand des Anspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich vorweg.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht neu

gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit werden im Folgenden nur die beiden neu

aufgenommenen Merkmale C.4.2 und C.6 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen

wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Merkmal C.4.2 gibt an, dass der Ladevorgang mithilfe eines Smart Contracts

durchgeführt wird.

Hierzu ist in der D4 ausgeführt, dass der Energieaustausch, d.h. der Ladevorgang

mit einem Elektrofahrzeug durchgeführt wird (Abstract, S.12 Z.25 – S.13 Z.9).

In Merkmal C.6 wird das Aushandeln der Ladeparameter näher spezifiziert. So ist

nunmehr

- das Erfassen eines Ladepreises der Stromquelle durch den Smart Contract

und

- das Akzeptieren des Ladepreises durch das Elektrofahrzeug durch

-

Ermitteln eines Ladebedarfs des elektrischen Energiespeichers

durch das Elektrofahrzeug,

-

Berechnen eines Ladebetrags für den ermittelten Ladebedarf

basierend auf dem Ladepreis durch das Elektrofahrzeug; und

-

Übermitteln des berechneten Ladebetrags an den Smart

Contract

beansprucht.

Die D4 beschreibt das Aushandeln von Bedingungen für den Ladevorgang (s. oben

2.1). Weiter ist aus der D4 die Erfassung eines Preises für die Energielieferung bzw.

für eine Energieeinheit, die Ermittlung des Energiebedarfs durch das Fahrzeug, die

Berechnung des Preises für den konkreten Energiebedarf sowie das Akzeptieren

des Preises durch Übermittlung einer Meldung an den Smart Contract zu

entnehmen (S.27 Z.4 – S.28 Z.15, S.28 Z.17 – S.29 Z.4, S.45 Z.20-28, S.46 Z.4 –

S.47 Z.9).

Die D4 nimmt somit den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2

neuheitsschädlich vorweg.

2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht neu

gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit werden im Folgenden nur die beiden neu

aufgenommenen Merkmale D.5 und D.7 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird

auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

Gemäß Merkmal D.5 umfasst das Elektrofahrzeug, die Stromquelle und der Smart

Contract jeweils zumindest ein Cyberwallet zum Aushandeln der Ladeparameter

sowie zum sicheren und einfachen Durchführen des Ladevorgangs.

In der D4 ist ausgeführt, dass jede Einheit ein Konto bzw. ein ausreichendes

Guthaben einer Kryptowährung und somit ein elektronisches Guthaben

(Cyberwallet) aufweist (S.11 Z.4-6, S.45 Z.20-28).

Merkmal D7 spezifiziert weitere Parameter und Eigenschaften des Smart Contracts.

Konkret ist nunmehr

- ein Blocken und Verwalten des Ladebetrags mithilfe des Cyberwallets des

Smart Contracts;

- ein Laden, durch die Stromquelle, des Energiespeichers entsprechend dem

Ladebetrag;

- ein Empfangen einer Ladebestätigung am Smart Contract bei Beendigung

des Ladens durch die Stromquelle; und

- ein Freigeben, durch den Smart Contract, des geblockten Ladebetrags

beansprucht.

Aus der D4

ist zu entnehmen, dass der Ladevorgang erst nach einer

Übereinstimmung gestartet wird. Bestandteil der Übereinstimmung ist u.a. der Preis,

die Energiemenge usw. Nach Beendigung des Ladevorgangs wird der

ausgehandelte Preis, der in Form einer Kryptowährung von dem Smart Contract

sicher zurückgehalten wird, der Ladesäule bzw. dem Betreiber der Ladesäule

gutgeschrieben (S.45 Z.20-28 und S.46 Z.4 – S.47 Z.9).

Somit nimmt die D4 den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3

neuheitsschädlich vorweg.

2.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht neu

gegenüber dem aus der D4 Vorbekannten.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit wird im Folgenden nur das Merkmal E.4.3

betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3

verwiesen.

Mit diesem Merkmal ist beansprucht, dass der Smart Contract durch eine digitale

Signatur zertifiziert ist.

Die Verwendung einer digitalen Signatur zur Erhöhung der Sicherheit ist aus der D4

zu entnehmen (S. 16 Z.1-6, S.27 Z.23-28).

Somit nimmt die D4 den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4

neuheitsschädlich vorweg.

3.

Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den

Hilfsanträgen 1 bis 4 sind auch die weiteren Ansprüche der einzelnen Anträge nicht

gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH

GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Richterin Eder ist

Baumgardt

Hoffmann

wegen Krankheit

verhindert

ihre

Unterschrift

beizufügen.

Dr. Morawek

prö