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BPatG Beschluss vom 16.07.2020 – 8 W (pat) 29/17
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160720B8Wpat29.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 29/17 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 010 990
…
ECLI:DE:BPatG:2020:160720B8Wpat29.17.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und
Dr.-Ing. Dorfschmidt sowie die Richterin Uhlmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
10. Mai 2017 aufgehoben und das Patent 10 2010 010 990
mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß bisherigem Hilfsantrag VI vom
6. März 2020 eingereicht am 9. März 2020,
Beschreibung, Seiten 2 bis 5, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 16. Juli 2020,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 010 990 der Beschwerdegegnerin mit der
Bezeichnung „Rohrbiegepresse“ erteilt und die Erteilung am 10. Juli 2014
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. April 2015, der
am 10. April 2015 beim Deutschen- Patent- und Markenamt eingegangen ist,
Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei, da er bereits Jahre vor dem Zeitrang des Streitpatents offenkundig
vorbenutzt worden sei und gegenüber der D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Zur Stützung
ihres Vorbringens hat die Einsprechende die
folgenden
Entgegenhaltungen genannt:
D1: DE 22 47 201 B
D2: US 4 445 357 A
D3: G…: "JCOE Technologies for the Economical and Flexible
Production of Large-diameter Pipes“, Folien zu einem Vortrag,
gehalten auf dem Technischen Symposium "Nagoya Tube 2007" mit
dem Untertitel "Advanced Materials and Processing for Innovative
Tube and Pipe Making and Forming", gehalten zwischen dem 18. und
20. Juni 2007 an der Nagoya University in T…, Japan,
D3a: Anlagenkonvolut zum Nachweis der Veröffentlichung der D3,
D4: Film „CAP 1177 DE.MP4", Werbefilm der Einsprechenden, produziert
für und gezeigt auf der Messe „Tube and Wire 2008" in D…,
und für den Nachweis und Zeitpunkt der Veröffentlichung von D3 und D4
Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende hat sich unter Angebot von Zeugenbeweis weiter auf eine
offenkundige Vorbenutzung der in den Entgegenhaltungen D3 und D4 gezeigten
Rohrbiegepresse durch das Großrohrwerk lzhorsky Trubny Zavod in S…
(D5) berufen, die durch eine Werksführung während einer Einweihungsfeier durch
den Präsidenten der Russischen Föderation, P… am 14. Juli 2006
offenkundig geworden sei. Zum Nachweis der Offenkundigkeit der Vorbenutzung
werden eine Pressemitteilung der Anlagenbetreiberin S1… vom 14.07.2006
(Anlage D5a) und eine Videodatei „91292 VTS 01 1.VOB“ (Anlage D6), über die
Einweihung vorgelegt.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Mit dem in der Anhörung vom 25. April 2017 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in
vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die
Offenkundigkeit der Folien gemäß D3, des Werbefilms gemäß D4 und der
offenkundigen Vorbenutzung gemäß D5 dahinstehen könne, da das letztlich
entscheidende
(kennzeichnende) Merkmal des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents, wonach die einzelnen Werkzeugsegmente eines Werkzeuges mittels
einer oder mehrerer Spannvorrichtungen miteinander verspannt sind, aus keiner
dieser Entgegenhaltungen entnommen werden könne.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die
insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Patentabteilung rügt
und der Auffassung ist, dass die Patentabteilung den entgegengehaltenen Stand
der Technik nach der D4 bis D6 nicht hinreichend gewürdigt habe und ohne
Durchführung der beantragten Beweisaufnahme auf Grundlage einer technisch
nicht nachvollziehbaren Wertung des Stands der Technik zu einer Entscheidung
gelangt sei, die rechtlich nicht haltbar erscheine.
Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Druckschriften
DE 44 09 556 A1 (D7) und US 3 474 657 A (D8) in das Verfahren eingeführt und
darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Meinung des Senats ein Verspannen der
Segmente eines Biegewerkzeugs zum Fachwissen des Fachmanns gehören
könnte.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag
gestellt, mit dem sie das Patent verteidigt.
Die Einsprechende trägt vor, das Patent sei auch im Umfang des nunmehr
verfolgten Hauptantrags zu widerrufen. Zwar zeige die offenkundige Vorbenutzung
keine Verspannung mittels eines Zugseils, die Verspannung mittels Zugseilen
beruhe aber auf dem gleichen Prinzip, denn ein Zugseil sei letztlich nichts anderes
als ein Paket miteinander verdrillter Zugstangen, es handele sich hier um ein bloßes
Substitut, das die erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai 2017
aufzuheben und das Patent 10 2010 010 990 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
das Patent 10 2010 010 990 mit den Patentansprüchen 1 bis 6
gemäß bisherigem Hilfsantrag VI vom 6. März 2020, eingereicht am
9. März 2020,
Beschreibung, Seiten 2 bis 5 überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 16. Juli 2020,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß der Patentschrift
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, das Patent sei jedenfalls im Umfang des nun verfolgten
Hauptantrags beschränkt aufrechtzuerhalten, da jedenfalls sein Gegenstand neu
und gegenüber dem Stand der Technik, der die Verspannung durch ein Zugseil
nicht vorsehe, auch erfinderisch sei. Mit einem Zugseil könne ein höheres Maß an
Elastizität erreicht werden und es sei besser handhabbar als eine Zugstange.
Der zuletzt
in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag verfolgte
Patentanspruch 1 gemäß bisherigem Hilfsantrag VI lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Rohrbiegepresse zum Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren,
2. mit zumindest einem Pressengestell (1),
3. einem Oberholm (3) und
4. einem Unterholm (4) und
4.1. mit zumindest einem an dem Oberholm (3) befestigten Oberwerkzeug (5)
4.2. und einem an dem Unterholm (4) befestigten Unterwerkzeug (6),
5. wobei der Oberholm (3) und/oder der Unterholm (4) als Laufholm ausgebildet
und mit Krafterzeugungselementen beaufschlagt ist,
6. wobei Oberwerkzeug (5) und/oder Unterwerkzeug (6) jeweils aus mehreren in
Pressenlängsrichtung (R) hintereinander angeordneten Werkzeugsegmenten
(12) zusammengesetzt ist/sind,
dadurch gekennzeichnet,
7. dass die einzelnen Werkzeugsegmente (12) eines Werkzeuges (5, 6) mittels
einer oder mehrerer Spannvorrichtungen (13) miteinander verspannt sind, wobei
8. die Spannvorrichtung (13) ein oder mehrere Zugmittel (14) und eine oder
mehrere, die Zugmittel (14) spannende Spannelemente (15) aufweist,
8.1. wobei die Zugmittel als Zugseile ausgebildet sind, die unter elastischer
Vorspannung stehen,
8.2. wobei die Zugmittel (14) in Pressenlängsrichtung (R) durch die Werkzeuge
(5, 6) oder durch die Werkzeugsegmente (12) hindurchgeführt oder
außerhalb der Werkzeuge in Pressenlängsrichtung an den Werkzeugen
vorbeigeführt sind.
Wegen der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und
auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise erfolgreich und führt zur
Aufhebung
des
angefochtenen Beschlusses
und
zur
beschränkten
Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des geltenden Antrags.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der neu eingereichten
Beschreibung eine Rohrbiegepresse zum Biegen von Blechen im Zuge der
Herstellung von Rohren, mit zumindest einem Pressengestell, einem Oberholm und
einem Unterholm und mit zumindest einem an dem Oberholm befestigten
Oberwerkzeug und einem an dem Unterholm befestigten Unterwerkzeug, wobei der
Oberholm oder der Unterholm als Laufholm ausgebildet und mit
Krafterzeugungselementen, z. B. Zylinderkolbenanordnungen, beaufschlagt ist, und
wobei Oberwerkzeug und/oder Unterwerkzeug
jeweils aus mehreren
in
Pressenlängsrichtung (d. h. Rohrlängsrichtung) hintereinander angeordneten
Werkzeugsegmenten zusammengesetzt ist/sind.
Nach den Ausführungen in den Absätzen [0005] bis [0007] der neu eingereichten
Beschreibung treten insbesondere bei der Herstellung von Großrohren aus Blechen
mit einer großen Stärke im Zuge des Pressens erhebliche Kräfte auf. Während des
Pressvorgangs erfahre das Pressenwerkzeug insgesamt eine Längenausdehnung.
Dieses führe dann zu einer Verschiebung der Segmente in Pressenlängsrichtung,
wodurch Fugen zwischen den Segmenten entstehen können, die die Qualität der
herzustellenden Rohre erheblich beeinträchtigen.
Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0008] der neu eingereichten
Beschreibung dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Rohrbiegepresse zum
Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren, insbesondere eine O-
Presse zu schaffen, welche bei einfachem Aufbau und einfacher Funktionsweise
die Herstellung einwandfreier Rohre ermöglicht.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0009] der neu
eingereichten Beschreibung durch eine Rohrbiegepresse mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1.
Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein
Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit
langjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Projektierung und dem Betrieb von
Rohrbiegepressen anzusehen.
4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig und
ihre Gegenstände
patentfähig.
4.1. Die Patentansprüche gemäß geltendem Antrag sind zulässig, weil ihre
Merkmale sämtlich in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche
1, 4 und 5.
Die Patentansprüche 2 bis 6 enthalten die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche
2, 3 und 7 bis 9.
4.2. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Rohrbiegepresse zum
Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren gemäß Patentanspruch 1
ist gegeben.
Die Druckschrift D1 und D2 zeigen – soweit zwischen den Parteien unstrittig –
jeweils nur die Merkmale 1 bis 6 des Patentanspruchs 1, jedoch keine
Spannvorrichtungen zum Verspannen der einzelnen Werkzeugsegmente
entsprechend den Merkmalen 7 bis 8.2.
Die Druckschriften D7 und D8 haben keine Rohrbiegepresse mit den Merkmalen 2
bis 5 zum Inhalt.
Die aus den Entgegenhaltungen D3 und D4 bekannten Rohrbiegepressen sowie
der behauptete Vorbenutzungsgegenstand nach der D5 bzw. D6 weisen jeweils
kein Zugseil als Zugmittel nach Merkmal 8.1 auf.
4.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
Nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats die Druckschrift
D2, die soweit unstrittig, den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zeigt.
Insbesondere zeigt die Druckschrift D2 nach Figur 1 eine Rohrbiegepresse zum
Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren.
Die bekannte Rohrpresse hat zumindest ein Pressengestell, einen Oberholm, einen
Unterholm und zumindest ein an dem Oberholm befestigtes Oberwerkzeug 26
sowie ein an dem Unterholm befestigtes Unterwerkzeug 24.
Der Oberholm ist als Laufholm ausgebildet und mit Krafterzeugungselementen in
Form der Kolben-Zylindereinheiten 32, 62, 64 beaufschlagt.
Zumindest das Oberwerkzeug 26 ist jeweils aus mehreren in Pressenlängsrichtung
hintereinander angeordneten Werkzeugsegmenten 30, 54, 56 zusammengesetzt.
Oberwerkzeug und Unterwerkzeug sind – wie die Figur 1 zeigt - halbschalenförmig
ausgebildet.
Bei der bekannten Rohrpresse sind einzelne Werkzeugsegmente eines
Werkzeuges mittels einer oder mehrerer Führungsbügel 90 miteinander verbunden,
jedoch ersichtlich nicht miteinander verspannt, weil die Führungsbügel 90 nach den
Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 59 bis 68 der Druckschrift D2 eine gleitende
Bewegung der einzelnen Werkzeugsegmente untereinander ermöglichen sollen.
Daher weist die Druckschrift D2 auch keine Spannvorrichtung zum Verspannen der
einzelnen Werkzeugsegmente eines Werkzeuges nach Merkmal 7 auf.
In Folge sind bei der Druckschrift D2 auch die Merkmale 8 bis 8.2 nicht verwirklicht,
die die Spannvorrichtung nach Merkmal 7 weiter ausbilden.
Aufgrund der beim Pressvorgang auftretenden großen Kräfte kann es bei dem
bekannten Werkzeug zu Verschiebungen der Segmente kommen, die die Qualität
der Rohre beeinträchtigen können. Der Fachmann mag daher Veranlassung haben,
nach Verbesserungen in der Verbindung der einzelnen Segmente zu suchen.
Aus seinem Fachwissen oder aus den Druckschriften D7 (Spalte 4, Zeilen 22 bis
27) oder D8 (Figuren 1 bis 3, Bezugszeichen 10, 12, 14, 18) ist es ihm durchaus
bekannt, dass insbesondere große oder lange Biegewerkzeuge im Bedarfsfall
kostengünstig aus einzelnen Segmenten hergestellt werden können, wobei die
einzelnen Segmente letztlich wieder fest verbunden werden, beispielsweise durch
Verschweißen, Verkleben oder eine Verspannung im Verbund mittels einer oder
mehrerer Spannvorrichtungen. Hinsichtlich der Spannvorrichtungen ist bezüglich
der Druckschrift D7 auf die zwei Klemmschrauben 10, 11 bestehend jeweils aus
einem Gewindebolzen 13 sowie zwei Gewindehülsen 14 zu verweisen, die das
Lamellenpaket unter Verwendung von zwei Passstiften 16 ausrichten und
einspannen (Spalte 4, Zeilen 22 bis 30 der D7).
Bei dem Pressenstempel nach der Druckschrift D8 werden hierzu zwei quadratische
Profile 10 mit endseitig eingesetzten Schrauben 14, 16, 18 verwendet, die das
Lamellenpaket formschlüssig durchsetzen und miteinander verspannen.
Diesen Druckschriften mag der Fachmann somit noch den Hinweis entnehmen, die
Segmente miteinander zu verspannen. Sie führen ihn dennoch nicht zum
Streitpatentgegenstand, denn Hinweise auf Spannseile gibt weder die D7 noch die
D8. Vielmehr wird bei der Druckschrift D8 die Verspannung der einzelnen Segmente
mittels der zwei Spannvorrichtungen 10, 14, 16, 18 als alternative Ausführungsform
zu verschweißten oder verklebten Werkzeugsegmenten gesehen (Spalte 2,
Zeilen 45 bis 48), so dass dadurch wieder ein massiver Block entsteht, der in
Funktion und Wirkungsweise einem einteiligen, massiven Biegewerkzeug
entspricht. Um das zu erreichen, werden bei der Druckschrift D8 die einzelnen
Segmente über die formschlüssig in die Werkzeugsegmente eingepassten
Rechteckprofile 10
in Position gehalten und zwar derart, dass die
Werkzeugsegmente starr miteinander verbunden sind (Spalte 1, Zeilen 45-48) und
keinerlei Bewegung in Längsrichtung zulassen (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).
Insbesondere sollen nach den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 38 bis 42 die
Rechteckprofile 10 auch ein Durchbiegen oder Durchbrechen des Pressenstempels
verhindern.
Dasselbe entnimmt der Fachmann auch der Druckschrift D7, weil auch dort die zwei
Spannvorrichtungen 10, 11, 13, 14, die mit den zwei Passstiften 16
zusammenwirken, als alternative Ausführungsform zu verschweißten oder
verklebten Werkzeugsegmenten gesehen werden (Spalte 2, Zeilen 5 bis 15).
Die Druckschriften D7 und D8 führen den Fachmann somit weg von einer
elastischen Vorspannung, wie es beim Streitpatentgegenstand mit Spannseilen der
Fall ist, die nach den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift eine
Längenausdehnung der Werkzeugsegmente nicht unterbindet, sondern zulässt und
gewährleistet, dass die Längenausdehnung nach dem Pressvorgang wieder
zurückgeht.
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden sieht der Fachmann im
vorliegenden Fachgebiet ein Zugseil nicht als adäquates Austauschmittel zu den in
den Druckschriften D7 oder D8 verwendeten Spannvorrichtungen an, weil
Profilstangen im Gegensatz zu Zugseilen bekanntermaßen auch Quer- und
Druckkräfte aufnehmen können, beispielsweise um ein Durchbiegen des
Pressenstempels zu verhindern.
Der Vorbenutzungsgegenstand D5, wie er auch aus dem Film D6 ersichtlich ist,
weist nach den Ausführungen der Einsprechenden auf Seite 10 in Verbindung mit
dem Bild auf Seite 11 des Einspruchsschriftsatzes eine Spannvorrichtung auf,
welche die einzelnen Werkzeugsegmente miteinander verspannt, wobei die
Verspannung mittels einer stirnseitig verschraubten Spannpratze erfolgt. Diese
Verschraubung besteht ersichtlich aus Schraube und Mutter. Ein Spannseil zum
Verspannen
der
Werkzeugsegmente
weist
der
behauptete
Vorbenutzungsgegenstand nicht auf. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht
vorgetragen.
Damit geht der behauptete Vorbenutzungsgegenstand nicht über das hinaus, was
dem Fachmann aus der Druckschrift D2 in Verbindung mit seinem Fachwissen
und/oder der Druckschrift D7 bzw. der Druckschrift D8 bekannt geworden ist. Daher
kann auch die behauptete Vorbenutzung dem Fachmann weder für sich noch in
Verbindung mit den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine
elastische Vorspannung mittels Spannseilen vorwegnehmen bzw. nahelegen. Zur
Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Kombination der
Druckschriften D2 mit der D7 bzw. D8 verwiesen.
Dasselbe gilt sinngemäß auch für die von der Einsprechenden genannten
Entgegenhaltungen D3 und D4, weil auch diese Entgegenhaltungen auf den
Vorbenutzungsgegenstand nach der D5 zurückgehen und ebenfalls nicht über
dessen Offenbarungsgehalt hinausgehen, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann,
ob die in den betreffenden Unterlagen gezeigte Rohrbiegepresse überhaupt eine
Verspannung aufweist und ob dieser Umstand der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht und damit zum Stand der Technik geworden ist. Die Erhebung der dazu
angebotenen Beweise war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht
erforderlich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents
gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche
Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus
gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen
lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, der Einspruch insoweit ohne
Erfolg.
6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen
der streitpatentgemäßen Rohrbiegepresse zum Biegen von Blechen im Zuge der
Herstellung von Rohren nach Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten
hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Richter
Dr. Dorfschmidt ist
wegen Urlaub an
der Unterschrift
gehindert.
Zehendner
prö