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BPatG Beschluss vom 16.07.2020 – 8 W (pat) 29/17

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160720B8Wpat29.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 29/17 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 010 990

ECLI:DE:BPatG:2020:160720B8Wpat29.17.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und

Dr.-Ing. Dorfschmidt sowie die Richterin Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

10. Mai 2017 aufgehoben und das Patent 10 2010 010 990

mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß bisherigem Hilfsantrag VI vom

6. März 2020 eingereicht am 9. März 2020,

Beschreibung, Seiten 2 bis 5, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 16. Juli 2020,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 010 990 der Beschwerdegegnerin mit der

Bezeichnung „Rohrbiegepresse“ erteilt und die Erteilung am 10. Juli 2014

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. April 2015, der

am 10. April 2015 beim Deutschen- Patent- und Markenamt eingegangen ist,

Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei, da er bereits Jahre vor dem Zeitrang des Streitpatents offenkundig

vorbenutzt worden sei und gegenüber der D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Zur Stützung

ihres Vorbringens hat die Einsprechende die

folgenden

Entgegenhaltungen genannt:

D1: DE 22 47 201 B

D2: US 4 445 357 A

D3: G…: "JCOE Technologies for the Economical and Flexible

Production of Large-diameter Pipes“, Folien zu einem Vortrag,

gehalten auf dem Technischen Symposium "Nagoya Tube 2007" mit

dem Untertitel "Advanced Materials and Processing for Innovative

Tube and Pipe Making and Forming", gehalten zwischen dem 18. und

20. Juni 2007 an der Nagoya University in T…, Japan,

D3a: Anlagenkonvolut zum Nachweis der Veröffentlichung der D3,

D4: Film „CAP 1177 DE.MP4", Werbefilm der Einsprechenden, produziert

für und gezeigt auf der Messe „Tube and Wire 2008" in D…,

und für den Nachweis und Zeitpunkt der Veröffentlichung von D3 und D4

Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende hat sich unter Angebot von Zeugenbeweis weiter auf eine

offenkundige Vorbenutzung der in den Entgegenhaltungen D3 und D4 gezeigten

Rohrbiegepresse durch das Großrohrwerk lzhorsky Trubny Zavod in S…

(D5) berufen, die durch eine Werksführung während einer Einweihungsfeier durch

den Präsidenten der Russischen Föderation, P… am 14. Juli 2006

offenkundig geworden sei. Zum Nachweis der Offenkundigkeit der Vorbenutzung

werden eine Pressemitteilung der Anlagenbetreiberin S1… vom 14.07.2006

(Anlage D5a) und eine Videodatei „91292 VTS 01 1.VOB“ (Anlage D6), über die

Einweihung vorgelegt.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Mit dem in der Anhörung vom 25. April 2017 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in

vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die

Offenkundigkeit der Folien gemäß D3, des Werbefilms gemäß D4 und der

offenkundigen Vorbenutzung gemäß D5 dahinstehen könne, da das letztlich

entscheidende

(kennzeichnende) Merkmal des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents, wonach die einzelnen Werkzeugsegmente eines Werkzeuges mittels

einer oder mehrerer Spannvorrichtungen miteinander verspannt sind, aus keiner

dieser Entgegenhaltungen entnommen werden könne.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die

insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Patentabteilung rügt

und der Auffassung ist, dass die Patentabteilung den entgegengehaltenen Stand

der Technik nach der D4 bis D6 nicht hinreichend gewürdigt habe und ohne

Durchführung der beantragten Beweisaufnahme auf Grundlage einer technisch

nicht nachvollziehbaren Wertung des Stands der Technik zu einer Entscheidung

gelangt sei, die rechtlich nicht haltbar erscheine.

Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Druckschriften

DE 44 09 556 A1 (D7) und US 3 474 657 A (D8) in das Verfahren eingeführt und

darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Meinung des Senats ein Verspannen der

Segmente eines Biegewerkzeugs zum Fachwissen des Fachmanns gehören

könnte.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag

gestellt, mit dem sie das Patent verteidigt.

Die Einsprechende trägt vor, das Patent sei auch im Umfang des nunmehr

verfolgten Hauptantrags zu widerrufen. Zwar zeige die offenkundige Vorbenutzung

keine Verspannung mittels eines Zugseils, die Verspannung mittels Zugseilen

beruhe aber auf dem gleichen Prinzip, denn ein Zugseil sei letztlich nichts anderes

als ein Paket miteinander verdrillter Zugstangen, es handele sich hier um ein bloßes

Substitut, das die erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai 2017

aufzuheben und das Patent 10 2010 010 990 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

das Patent 10 2010 010 990 mit den Patentansprüchen 1 bis 6

gemäß bisherigem Hilfsantrag VI vom 6. März 2020, eingereicht am

9. März 2020,

Beschreibung, Seiten 2 bis 5 überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 16. Juli 2020,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß der Patentschrift

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, das Patent sei jedenfalls im Umfang des nun verfolgten

Hauptantrags beschränkt aufrechtzuerhalten, da jedenfalls sein Gegenstand neu

und gegenüber dem Stand der Technik, der die Verspannung durch ein Zugseil

nicht vorsehe, auch erfinderisch sei. Mit einem Zugseil könne ein höheres Maß an

Elastizität erreicht werden und es sei besser handhabbar als eine Zugstange.

Der zuletzt

in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag verfolgte

Patentanspruch 1 gemäß bisherigem Hilfsantrag VI lautet mit einer vom Senat

ergänzten Merkmalsgliederung:

1. Rohrbiegepresse zum Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren,

2. mit zumindest einem Pressengestell (1),

3. einem Oberholm (3) und

4. einem Unterholm (4) und

4.1. mit zumindest einem an dem Oberholm (3) befestigten Oberwerkzeug (5)

4.2. und einem an dem Unterholm (4) befestigten Unterwerkzeug (6),

5. wobei der Oberholm (3) und/oder der Unterholm (4) als Laufholm ausgebildet

und mit Krafterzeugungselementen beaufschlagt ist,

6. wobei Oberwerkzeug (5) und/oder Unterwerkzeug (6) jeweils aus mehreren in

Pressenlängsrichtung (R) hintereinander angeordneten Werkzeugsegmenten

(12) zusammengesetzt ist/sind,

dadurch gekennzeichnet,

7. dass die einzelnen Werkzeugsegmente (12) eines Werkzeuges (5, 6) mittels

einer oder mehrerer Spannvorrichtungen (13) miteinander verspannt sind, wobei

8. die Spannvorrichtung (13) ein oder mehrere Zugmittel (14) und eine oder

mehrere, die Zugmittel (14) spannende Spannelemente (15) aufweist,

8.1. wobei die Zugmittel als Zugseile ausgebildet sind, die unter elastischer

Vorspannung stehen,

8.2. wobei die Zugmittel (14) in Pressenlängsrichtung (R) durch die Werkzeuge

(5, 6) oder durch die Werkzeugsegmente (12) hindurchgeführt oder

außerhalb der Werkzeuge in Pressenlängsrichtung an den Werkzeugen

vorbeigeführt sind.

Wegen der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und

auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise erfolgreich und führt zur

Aufhebung

des

angefochtenen Beschlusses

und

zur

beschränkten

Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des geltenden Antrags.

2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der neu eingereichten

Beschreibung eine Rohrbiegepresse zum Biegen von Blechen im Zuge der

Herstellung von Rohren, mit zumindest einem Pressengestell, einem Oberholm und

einem Unterholm und mit zumindest einem an dem Oberholm befestigten

Oberwerkzeug und einem an dem Unterholm befestigten Unterwerkzeug, wobei der

Oberholm oder der Unterholm als Laufholm ausgebildet und mit

Krafterzeugungselementen, z. B. Zylinderkolbenanordnungen, beaufschlagt ist, und

wobei Oberwerkzeug und/oder Unterwerkzeug

jeweils aus mehreren

in

Pressenlängsrichtung (d. h. Rohrlängsrichtung) hintereinander angeordneten

Werkzeugsegmenten zusammengesetzt ist/sind.

Nach den Ausführungen in den Absätzen [0005] bis [0007] der neu eingereichten

Beschreibung treten insbesondere bei der Herstellung von Großrohren aus Blechen

mit einer großen Stärke im Zuge des Pressens erhebliche Kräfte auf. Während des

Pressvorgangs erfahre das Pressenwerkzeug insgesamt eine Längenausdehnung.

Dieses führe dann zu einer Verschiebung der Segmente in Pressenlängsrichtung,

wodurch Fugen zwischen den Segmenten entstehen können, die die Qualität der

herzustellenden Rohre erheblich beeinträchtigen.

Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0008] der neu eingereichten

Beschreibung dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Rohrbiegepresse zum

Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren, insbesondere eine O-

Presse zu schaffen, welche bei einfachem Aufbau und einfacher Funktionsweise

die Herstellung einwandfreier Rohre ermöglicht.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0009] der neu

eingereichten Beschreibung durch eine Rohrbiegepresse mit den Merkmalen des

geltenden Patentanspruchs 1.

Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein

Diplom-Ingenieur

(FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit

langjähriger

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Projektierung und dem Betrieb von

Rohrbiegepressen anzusehen.

4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig und

ihre Gegenstände

patentfähig.

4.1. Die Patentansprüche gemäß geltendem Antrag sind zulässig, weil ihre

Merkmale sämtlich in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche

1, 4 und 5.

Die Patentansprüche 2 bis 6 enthalten die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche

2, 3 und 7 bis 9.

4.2. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Rohrbiegepresse zum

Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren gemäß Patentanspruch 1

ist gegeben.

Die Druckschrift D1 und D2 zeigen – soweit zwischen den Parteien unstrittig –

jeweils nur die Merkmale 1 bis 6 des Patentanspruchs 1, jedoch keine

Spannvorrichtungen zum Verspannen der einzelnen Werkzeugsegmente

entsprechend den Merkmalen 7 bis 8.2.

Die Druckschriften D7 und D8 haben keine Rohrbiegepresse mit den Merkmalen 2

bis 5 zum Inhalt.

Die aus den Entgegenhaltungen D3 und D4 bekannten Rohrbiegepressen sowie

der behauptete Vorbenutzungsgegenstand nach der D5 bzw. D6 weisen jeweils

kein Zugseil als Zugmittel nach Merkmal 8.1 auf.

4.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

Nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats die Druckschrift

D2, die soweit unstrittig, den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zeigt.

Insbesondere zeigt die Druckschrift D2 nach Figur 1 eine Rohrbiegepresse zum

Biegen von Blechen im Zuge der Herstellung von Rohren.

Die bekannte Rohrpresse hat zumindest ein Pressengestell, einen Oberholm, einen

Unterholm und zumindest ein an dem Oberholm befestigtes Oberwerkzeug 26

sowie ein an dem Unterholm befestigtes Unterwerkzeug 24.

Der Oberholm ist als Laufholm ausgebildet und mit Krafterzeugungselementen in

Form der Kolben-Zylindereinheiten 32, 62, 64 beaufschlagt.

Zumindest das Oberwerkzeug 26 ist jeweils aus mehreren in Pressenlängsrichtung

hintereinander angeordneten Werkzeugsegmenten 30, 54, 56 zusammengesetzt.

Oberwerkzeug und Unterwerkzeug sind – wie die Figur 1 zeigt - halbschalenförmig

ausgebildet.

Bei der bekannten Rohrpresse sind einzelne Werkzeugsegmente eines

Werkzeuges mittels einer oder mehrerer Führungsbügel 90 miteinander verbunden,

jedoch ersichtlich nicht miteinander verspannt, weil die Führungsbügel 90 nach den

Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 59 bis 68 der Druckschrift D2 eine gleitende

Bewegung der einzelnen Werkzeugsegmente untereinander ermöglichen sollen.

Daher weist die Druckschrift D2 auch keine Spannvorrichtung zum Verspannen der

einzelnen Werkzeugsegmente eines Werkzeuges nach Merkmal 7 auf.

In Folge sind bei der Druckschrift D2 auch die Merkmale 8 bis 8.2 nicht verwirklicht,

die die Spannvorrichtung nach Merkmal 7 weiter ausbilden.

Aufgrund der beim Pressvorgang auftretenden großen Kräfte kann es bei dem

bekannten Werkzeug zu Verschiebungen der Segmente kommen, die die Qualität

der Rohre beeinträchtigen können. Der Fachmann mag daher Veranlassung haben,

nach Verbesserungen in der Verbindung der einzelnen Segmente zu suchen.

Aus seinem Fachwissen oder aus den Druckschriften D7 (Spalte 4, Zeilen 22 bis

27) oder D8 (Figuren 1 bis 3, Bezugszeichen 10, 12, 14, 18) ist es ihm durchaus

bekannt, dass insbesondere große oder lange Biegewerkzeuge im Bedarfsfall

kostengünstig aus einzelnen Segmenten hergestellt werden können, wobei die

einzelnen Segmente letztlich wieder fest verbunden werden, beispielsweise durch

Verschweißen, Verkleben oder eine Verspannung im Verbund mittels einer oder

mehrerer Spannvorrichtungen. Hinsichtlich der Spannvorrichtungen ist bezüglich

der Druckschrift D7 auf die zwei Klemmschrauben 10, 11 bestehend jeweils aus

einem Gewindebolzen 13 sowie zwei Gewindehülsen 14 zu verweisen, die das

Lamellenpaket unter Verwendung von zwei Passstiften 16 ausrichten und

einspannen (Spalte 4, Zeilen 22 bis 30 der D7).

Bei dem Pressenstempel nach der Druckschrift D8 werden hierzu zwei quadratische

Profile 10 mit endseitig eingesetzten Schrauben 14, 16, 18 verwendet, die das

Lamellenpaket formschlüssig durchsetzen und miteinander verspannen.

Diesen Druckschriften mag der Fachmann somit noch den Hinweis entnehmen, die

Segmente miteinander zu verspannen. Sie führen ihn dennoch nicht zum

Streitpatentgegenstand, denn Hinweise auf Spannseile gibt weder die D7 noch die

D8. Vielmehr wird bei der Druckschrift D8 die Verspannung der einzelnen Segmente

mittels der zwei Spannvorrichtungen 10, 14, 16, 18 als alternative Ausführungsform

zu verschweißten oder verklebten Werkzeugsegmenten gesehen (Spalte 2,

Zeilen 45 bis 48), so dass dadurch wieder ein massiver Block entsteht, der in

Funktion und Wirkungsweise einem einteiligen, massiven Biegewerkzeug

entspricht. Um das zu erreichen, werden bei der Druckschrift D8 die einzelnen

Segmente über die formschlüssig in die Werkzeugsegmente eingepassten

Rechteckprofile 10

in Position gehalten und zwar derart, dass die

Werkzeugsegmente starr miteinander verbunden sind (Spalte 1, Zeilen 45-48) und

keinerlei Bewegung in Längsrichtung zulassen (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).

Insbesondere sollen nach den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 38 bis 42 die

Rechteckprofile 10 auch ein Durchbiegen oder Durchbrechen des Pressenstempels

verhindern.

Dasselbe entnimmt der Fachmann auch der Druckschrift D7, weil auch dort die zwei

Spannvorrichtungen 10, 11, 13, 14, die mit den zwei Passstiften 16

zusammenwirken, als alternative Ausführungsform zu verschweißten oder

verklebten Werkzeugsegmenten gesehen werden (Spalte 2, Zeilen 5 bis 15).

Die Druckschriften D7 und D8 führen den Fachmann somit weg von einer

elastischen Vorspannung, wie es beim Streitpatentgegenstand mit Spannseilen der

Fall ist, die nach den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift eine

Längenausdehnung der Werkzeugsegmente nicht unterbindet, sondern zulässt und

gewährleistet, dass die Längenausdehnung nach dem Pressvorgang wieder

zurückgeht.

Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden sieht der Fachmann im

vorliegenden Fachgebiet ein Zugseil nicht als adäquates Austauschmittel zu den in

den Druckschriften D7 oder D8 verwendeten Spannvorrichtungen an, weil

Profilstangen im Gegensatz zu Zugseilen bekanntermaßen auch Quer- und

Druckkräfte aufnehmen können, beispielsweise um ein Durchbiegen des

Pressenstempels zu verhindern.

Der Vorbenutzungsgegenstand D5, wie er auch aus dem Film D6 ersichtlich ist,

weist nach den Ausführungen der Einsprechenden auf Seite 10 in Verbindung mit

dem Bild auf Seite 11 des Einspruchsschriftsatzes eine Spannvorrichtung auf,

welche die einzelnen Werkzeugsegmente miteinander verspannt, wobei die

Verspannung mittels einer stirnseitig verschraubten Spannpratze erfolgt. Diese

Verschraubung besteht ersichtlich aus Schraube und Mutter. Ein Spannseil zum

Verspannen

der

Werkzeugsegmente

weist

der

behauptete

Vorbenutzungsgegenstand nicht auf. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht

vorgetragen.

Damit geht der behauptete Vorbenutzungsgegenstand nicht über das hinaus, was

dem Fachmann aus der Druckschrift D2 in Verbindung mit seinem Fachwissen

und/oder der Druckschrift D7 bzw. der Druckschrift D8 bekannt geworden ist. Daher

kann auch die behauptete Vorbenutzung dem Fachmann weder für sich noch in

Verbindung mit den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine

elastische Vorspannung mittels Spannseilen vorwegnehmen bzw. nahelegen. Zur

Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Kombination der

Druckschriften D2 mit der D7 bzw. D8 verwiesen.

Dasselbe gilt sinngemäß auch für die von der Einsprechenden genannten

Entgegenhaltungen D3 und D4, weil auch diese Entgegenhaltungen auf den

Vorbenutzungsgegenstand nach der D5 zurückgehen und ebenfalls nicht über

dessen Offenbarungsgehalt hinausgehen, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann,

ob die in den betreffenden Unterlagen gezeigte Rohrbiegepresse überhaupt eine

Verspannung aufweist und ob dieser Umstand der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht und damit zum Stand der Technik geworden ist. Die Erhebung der dazu

angebotenen Beweise war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht

erforderlich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents

gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche

Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus

gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen

lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, der Einspruch insoweit ohne

Erfolg.

6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen

der streitpatentgemäßen Rohrbiegepresse zum Biegen von Blechen im Zuge der

Herstellung von Rohren nach Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten

hinausreichen.

Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Richter

Dr. Dorfschmidt ist

wegen Urlaub an

der Unterschrift

gehindert.

Zehendner

prö