Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Urteil vom 21.07.2020 – 3 Ni 1/18 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:210720U3Ni1.18.0

Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 21. Juli 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:210720U3Ni1.18.0

betreffend das europäische Patent EP 0 955 267

(DE 697 24 655)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und die

Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 0 955 267 wird mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe

teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1, 2, 7 und 8

folgende Fassung erhalten:

1. A zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and

cerium at a weight ratio in the range of 51 to 95:49 to 5 in terms of

zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a

specific surface area of not smaller than 50 m2/g, wherein said

composite oxide is capable of maintaining a specific surface area

of 20 to 30 m2/g even after heating at 1100 °C for 6 hours.

2. The zirconium-cerium composite oxide of claim 1

further

comprising a metal selected from the group consisting of yttrium,

scandium, lanthanum, praseodymium, neodymium, samarium,

europium, gadolinium, magnesium, calcium, barium, aluminum,

titanium, hafnium, and mixtures thereof, in a total amount in terms

of oxides of 0.1 to 20 % by weight of said composite oxide.

7. A co-catalyst for purifying exhaust gas comprising powders of a

zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and

cerium at a weight ratio in the range of 51 to 95:49 to 5 in terms of

zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a

specific surface area of not smaller than 50 m2/g, wherein said

composite oxide is capable of maintaining a specific surface area

of 20 to 30 m2/g even after heating at 1100 °C for 6 hours.

8.

The co-catalyst of claim 7 wherein said powders of composite

oxide further comprises a metal selected from the group consisting

of yttrium, scandium, lanthanum, praseodymium, neodymium,

samarium, europium, gadolinium, magnesium, calcium, barium,

aluminum, titanium, hafnium, and mixtures thereof, in a total

amount in terms of oxides of 0.1 to 20 % by weight of said

powders of composite oxide

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist seit 15. Februar 2017 eingetragene Inhaberin des auch mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und am

24. Dezember 2017 erloschenen europäischen Patents 0 955 267 (Streitpatent),

das am 24. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der

japanischen Anmeldung JP 34967996 vom 27. Dezember 1996 angemeldet

worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte und beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 697 24 655

geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

„Zirconium-cerium composite oxide, method for preparing the same,

and co-catalyst for purifying exhaust gas“

(in deutscher Sprache laut Streitpatentschrift: „Zirkonium-Cerium-Verbundoxid,

Verfahren zur Herstellung und Cokatalysator zur Reingung [sic] von Abgas“) und

umfasst in der erteilten Fassung 9 Patentansprüche.

Die Klägerin hat mit ihrer am 18. Dezember 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage

zunächst nur die Patentansprüche 1 und 2 angegriffen. Mit Schriftsatz vom

5. Dezember 2018 hat sie die Klage auf die Nichtigerklärung auch der

Patentansprüche 7 und 8 erweitert. Hintergrund der Klage

ist eine

Verletzungsstreitsache,

in der gegen die Klägerin Unterlassungs- und

Schadenersatzansprüche aus dem Streitpatent geltend gemacht werden;

nachdem das Landgericht Düsseldorf die Klägerin mit Urteil vom 20. Dezember

2018 (Az. 4b O 71/17) antragsgemäß verurteilt hatte, ist die Berufung der Klägerin

mit Urteil vom 23. Januar 2020 (Az. I-2 U 3/19) nach Änderung der Klageanträge

zurückgewiesen worden. Wegen der auszugsweise eingereichten Urteile wird auf

die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2020 Bezug

genommen.

Die angegriffenen Patentansprüche der erteilten Fassung

lauten

in der

Verfahrenssprache:

1. A zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and

cerium at a weight ratio in the range of 51 to 95:49 to 5 in terms of

zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a

specific surface area of not smaller than 50 m2/g, wherein said

composite oxide is capable of maintaining a specific surface area of

not smaller than 20 m2/g even after heating at 1100 °C for 6 hours.

2. The zirconium-cerium composite oxide of claim 1 further comprising

a metal selected from the group consisting of yttrium, scandium,

lanthanum, praseodymium, neodymium, samarium, europium,

gadolinium, magnesium, calcium, barium, aluminum,

titanium,

hafnium, and mixtures thereof, in a total amount in terms of oxides

of 0.1 to 20 % by weight of said composite oxide.

7. A co-catalyst for purifying exhaust gas comprising powders of a

zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and cerium

at a weight ratio of 51 to 95:49 to 5 in terms of zirconium oxide and

ceric oxide, said composite oxide having a specific surface area of

not smaller than 50 m2/g, wherein said composite oxide is capable

of maintaining a specific surface area of not smaller than 20 m2/g

even after heating at 1100 °C for 6 hours.

8. The co-catalyst of claim 7 wherein said powders of composite oxide

further comprises a metal selected from the group consisting of

yttrium,

scandium,

lanthanum, praseodymium, neodymium,

samarium, europium, gadolinium, magnesium, calcium, barium,

aluminum, titanium, hafnium, and mixtures thereof, in a total amount

in terms of oxides of 0.1 to 20 % by weight of said powders of

composite oxide

In deutscher Sprache laut Streitpatentschrift lauten sie:

1. Zirconium-Cer-Verbundoxid enthaltend Zirconium und Cer in einem

Gewichtsverhältnis in einem Bereich von 51 bis 95:49 bis 5 als

Zirconiumoxid und Ceroxid, wobei das Verbundoxid eine spezifische

Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt und wobei das

Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100 °C

über 6 h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g

aufrechtzuerhalten.

2. Zirconium-Cer-Verbundoxid nach Anspruch 1, das des weiteren ein

Metall aufweist, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Yttrium,

Scandium, Lanthan, Praseodym, Neodym, Samarium, Europium,

Gadolinium, Magnesium, Calcium, Barium, Aluminium, Titan,

Hafnium und Gemischen hiervon besteht, in einer Gesamtmenge

als Oxide von 0,1 bis 20 Gew.% des Verbundoxides.

7. Cokatalysator zum Reinigen von Abgas, der Pulver eines Zirconium-

Cer-Verbundoxides enthält, das Zirconium und Cer in einem

Gewichtsverhältnis von 51 bis 95:49 bis 5 als Zirconiumoxid und

Ceroxid umfaßt, wobei das Verbundoxid eine spezifische

Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt und das

Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100 °C

über 6 h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g

aufrechtzuerhalten.

8. Cokatalysator nach Anspruch 7, bei dem die Pulver des

Verbundoxides des weiteren ein Metall umfassen, das aus der

Gruppe ausgewählt ist, die aus Yttrium, Scandium, Lanthan,

Praseodym, Neodym, Samarium, Europium, Gadolinium,

Magnesium, Calcium, Barium, Aluminium, Titan, Hafnium und

Gemischen hiervon besteht, in einer Gesamtmenge als Oxide von

0,1 bis 20 Gew.% der Pulver des Verbundoxides.

Die Beklagte verteidigt ihr Patent nur noch in geänderten Fassungen nach

Maßgabe des Hauptantrags und fünf Hilfsanträgen.

In der Fassung des

Hauptantrags lauten die angegriffenen Patentansprüche in der Verfahrenssprache

wie aus dem Tenor ersichtlich und

in deutscher Übersetzung wie

folgt

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet).

Hauptantrag (in deutscher Übersetzung):

1. Zirconium-Cer-Verbundoxid enthaltend Zirconium und Cer in einem

Gewichtsverhältnis in einem Bereich von 51 bis 95:49 bis 5 als

Zirconiumoxid und Ceroxid, wobei das Verbundoxid eine spezifische

Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt und wobei das

Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100 °C

über 6 h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 bis

30 m2/g aufrechtzuerhalten.

2. Zirconium-Cer-Verbundoxid nach Anspruch 1, das des weiteren ein

Metall aufweist, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Yttrium,

Scandium, Lanthan, Praseodym, Neodym, Samarium, Europium,

Gadolinium, Magnesium, Calcium, Barium, Aluminium, Titan,

Hafnium und Gemischen hiervon besteht, in einer Gesamtmenge

als Oxide von 0,1 bis 20 Gew.% des Verbundoxides.

7. Cokatalysator zum Reinigen von Abgas, der Pulver eines Zirconium-

Cer-Verbundoxides enthält, das Zirconium und Cer in einem

Gewichtsverhältnis von 51 bis 95:49 bis 5 als Zirconiumoxid und

Ceroxid umfaßt, wobei das Verbundoxid eine spezifische

Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt und das

Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100 °C

über 6 h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 bis

30 m2/g aufrechtzuerhalten.

8. Cokatalysator nach Anspruch 7, bei dem die Pulver des

Verbundoxides des weiteren ein Metall umfassen, das aus der

Gruppe ausgewählt ist, die aus Yttrium, Scandium, Lanthan,

Praseodym, Neodym, Samarium, Europium, Gadolinium,

Magnesium, Calcium, Barium, Aluminium, Titan, Hafnium und

Gemischen hiervon besteht, in einer Gesamtmenge als Oxide von

0,1 bis 20 Gew.% der Pulver des Verbundoxides.

Wegen der Fassungen der angegriffenen Patentansprüche nach den

Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin

ist der Ansicht, dass der Gegenstand der angegriffenen

Patentansprüche des Streitpatents, wegen

fehlender Ausführbarkeit und

Patentfähigkeit nicht schutzfähig sei. Dies stützt sie unter anderem auf die

Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz)

N2

N6

EP 0 955 267 B1 (Streitpatent),

JP 8-349679

(Prioritätsschrift

zum Streitpatent) mit

englischsprachiger Übersetzung N6a,

K1

BGH-Entscheidung „Thermoplastische Zusammensetzung“

K3

K4

v. 25. Februar 2010, Xa ZR 100/05,

Standard ASTM D 3663-1978, S. 1140-1144,

GREGG, S.J., SING, K.S.W., „Adsorption, Surface Area and

Porosity”, 1982, 2. Aufl., Academic Press London, S. v-xi, 1-

10,

K5

HIRANO, M. und

INADA, H., “Preparation, Sintering,

Microstructure, and Thermal Stability of Y2O3- and CeO2-

Doped

Tetragonal

Zirconia Ceramics”, Ceramics

International 1991, 17, S. 359-365,

US 5 626 826 A,

FR 2 701 471 A1 (Prioritätsanmeldung der K6),

WO 97/02213 A1,

US 6 214 306 B1 und

FR 2 714 370 A1.

K6

K6a

K7

K7a

K8

Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 7 seien unzureichend

offenbart, da sie das Zirkonium-Cer-Verbundoxid über eine spezifische Oberfläche

definierten,

für deren Bestimmung die angegebene BET-Methode

jedoch

ungeeignet sei. Auch der nunmehr in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

beanspruchte Bereich von 20-30 m2/g stelle auf der Grundlage der Ausführungen

des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung X ZR 36/17 vom 6. August 2019

einen über die Lehre des Streitpatents unzugänglichen Wert dar, woran auch

seine Angabe in der Beschreibung nichts ändere. Die Ausführungen des

Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung „Cer-Zirkonium-Mischoxid II“, mit

denen er bei der Frage des Gesamtporenvolumens höhere als experimentell

nachgewiesene Werte wegen des durch Auflockerung des Materials gewinnbaren

Zusatzvolumens als ausführbar zugelassen habe, sei nicht auf die spezifische

Oberfläche des Katalysators übertragbar. Zudem bilde die nach dem Erhitzen

erzielbare spezifische Oberfläche vorliegend das entscheidende Merkmal der

Produktcharakterisierung. Gleichermaßen sei der nach oben offene Bereich von

nicht weniger als 50 m2/g für das Verbundoxid nicht ausführbar offenbart, da das

Streitpatent Verbundoxide mit maximal 115,7 m2/g zur Verfügung stelle. Dem

Merkmal komme technische Bedeutung zu, da andernfalls diese Angabe auch

nicht in die Patentansprüche 1 und 7 aufgenommen worden wäre.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hauptantrag sei nicht neu. Denn

Verbundoxide nach den Patentansprüchen 1 bis 2 seien in dem Artikel K5

vorbeschrieben, der zwar keine Angaben zur Kalzinierungsdauer mache, welche

aber grundsätzlich mindestens zwei Stunden betrage und auch bei Verlängerung

auf sechs Stunden nicht zu einer Verringerung der spezifischen Oberfläche unter

den beanspruchten Wert führe. Weiter offenbare die K6a bis auf das Merkmal,

dass das Verbundoxid in der Lage sei, selbst nach dem Erhitzen bei 1100°C über

6 Stunden eine spezifische Oberfläche von 20 bis 30 m2/g aufrechtzuerhalten, die

Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Das fehlende Merkmal des

Verfahrensprodukts gehe aber aus der K6a implizit hervor oder sei auf Grundlage

der Ausführungen

des Bundesgerichtshofs

in

seiner Entscheidung

„Polymerzusammensetzung“ zumindest nahe gelegt. Denn die K6a offenbare die

Basenzugabe zu den Komponenten bei 120°C, was ein vorheriges Erhitzen

erfordere. Weitere Unterschiede des streitpatentgemäßen Verfahrens zu dem in

K6a beschriebenen Verfahren bestünden nicht, da K6a ebenfalls Kolloide von

Zirkoniumhydroxid vorsehe und vor dem Basischstellen Salpetersäure zum

Einsatz komme, die spätestens nach dem Mischen mit dem Cersol in dem

beanspruchten Überschuss zu Cer vorliege. Die Stabilität des Verbundoxids bei

1100°C sei insoweit eng mit dem Herstellungsverfahren verknüpft.

Auch eine Kombination der Druckschriften K6 und K7 oder K7a lege den

Erfindungsgegenstand nahe. Dabei seien die vor dem Anmeldetag des

Streitpatents (24. Dezember 1997) veröffentlichten Druckschriften K6 und K7 zu

berücksichtigen, da das Streitpatent seine Priorität zu Unrecht in Anspruch nehme.

Denn die in der Prioritätsschrift genannten Bedingungen der Kalzinierung seien

nicht in den Patentanspruch 1 laut Hauptantrag aufgenommen worden.

Auch die Gegenstände der Hilfsanträge seien, was Patentanspruch 1 gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 5 betreffe, entweder nicht ausführbar oder aus K6a bekannt

oder nahe gelegt. Zudem sei die Kombination bei den Bereichen für die

spezifische Oberfläche nach den Hilfsanträgen 4 bis 5 nicht ursprünglich offenbart.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 955 267 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 7

und 8 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im

angegriffenen Umfang die Fassung des Hauptantrags,

hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5, sämtliche

gemäß Schriftsatz vom 28. Februar 2020, erhält und die nicht

angegriffenen Patentansprüche in ihren Rückbeziehungen auf das

Streitpatent in der erteilten Fassung bestehen bleiben.

Die Beklagte tritt in der Sache der Argumentation der Klägerin entgegen und hält

den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen

für patentfähig.

Sie trägt hierzu vor, dass die beanspruchte Obergrenze des Bereichs von 20 bis

30 m2/g in Patentanspruch 1 laut Hauptantrag im Streitpatent in der allgemeinen

Offenbarung offenbart sei. Insofern unterscheide sich das vorliegende Streitpatent

von den Sachverhalten, welche den BGH-Entscheidungen „Cer-Zirkonium-

Mischoxid I“ und X ZR 36/17 zugrunde gelegen hätten. Vielmehr entspreche er

demjenigen in der BGH-Entscheidung „Cer-Zirkonium-Mischoxid II“, in der ein

Bereich für das Gesamtporenvolumen als ausführbar erachtet worden sei, weil die

Beschreibung diesen Bereich, dessen Obergrenze über dem durch die Beispiele

gedeckten Wert gelegen habe, ausdrücklich erwähnt habe. Auch der

in

Patentanspruch 1 zuvor genannte Wert von „nicht weniger als 50 m2/g“ für die

spezifische Oberfläche stehe der Ausführbarkeit nicht entgegen; denn er betreffe

keine zur Abgrenzung vom Stand der Technik notwendige Größe, so dass er nach

der genannten BGH-Rechtsprechung als nach oben offener Parameterbereich

zulässig sei.

Der Erfindungsgegenstand sei gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik auch neu. Insoweit gebe die K5 gebe keine Kalzinierdauer für das

Verbundoxid an und befasse sich mit hochdichten Keramiken, wonach sie weder

die Neuheit der Verbundoxide nach Hauptantrag in Frage stelle, noch als

Ausgangspunkt zur Betrachtung erfinderischer Tätigkeit

tauge. Nach K6a

zugängliche Verbundoxide zeigten eine übliche spezifische Oberfläche von

mindestens 50 m2/g und nach 6 h Kalzinieren bei 900°C spezifische Oberflächen

von 20, 22 und 39 g/m2. Auch die Mischoxide nach K8 wiesen nach Kalzinieren

eine nur noch relativ geringe spezifische Oberfläche auf. Damit bestehe kein

Anlass zur Annahme, dass die in K6a oder in K8 beschriebenen Mischoxide die

patentgemäßen Eigenschaften zeigen könnten.

Der genannte Stand der Technik könne auch die erfinderische Tätigkeit der

beanspruchten Lehre nicht in Frage stellen, denn das patentgemäße Mischoxid

erfordere ein spezielles Herstellungsverfahren. K6a lehre kein Erhitzen, keine

Verwendung von Zirkoniumhydroxidpulver sowie kein definiertes Verhältnis von

Salpetersäure zu Ceroxid als verfahrenswesentliche Ausgestaltungen. Daher habe

der Griff des Fachmanns nach einem herausgelösten Schritt aus dem Verfahren

der K7 oder der K8 fern gelegen, insbesondere weil K7 schon bei 900°C instabile

Mischoxide bereitstelle.

Die Gegenstände nach den Hilfsanträgen seien zulässig und gleichermaßen

patentfähig. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent seine Priorität zu

Recht in Anspruch nehme. Denn nur K7 sei im Prioritätsintervall veröffentlicht

worden und stelle mittels „Thermohydrolyse-Verfahren“ gewonnene Mischoxide

mit schlechteren Oberflächeneigenschaften bei 1100°C bereit. Das Verfahren

nach K6a verwende kein Zirkoniumhydroxidpulver, schweige zum Verhältnis von

Salpetersäure zu Cer und lehre kein Erwärmen der Reaktanten. Zwar lehrten K8

und K7, Bsp. 5, ein Erwärmen von Cer- und Zirkonsalzen vor der Basenzugabe,

es bestehe aber kein Anlass, diese Lehren auf ein Verfahren mit einem Cersol und

Zirkoniumsol nach K6a oder auf ein Verfahren gemäß Anspruch 3 nach

Streitpatent zu übertragen. Die K7 lehre insoweit ungeeignete Produkte und auch

die Kombination von K6a und K8

führe nicht zum Verfahren nach

Patentanspruch 3 des Streitpatents.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht das Erlöschen des Streitpatents

infolge Ablaufs der Schutzdauer nicht entgegen, weil die Klägerin weiterhin ein

Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des Streitpatents hat (BGH GRUR

1995, 342f. – Tafelförmige Elemente; BGH GRUR 2005, 749 –

Aufzeichnungsträger), nachdem sie wegen angeblicher Verletzung der mit der

Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents gerichtlich in

Anspruch genommen worden ist. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht

entfallen, nachdem die Klägerin vom LG Düsseldorf wegen Patentverletzung

antragsgemäß verurteilt worden ist und ihre hiergegen eingelegte Berufung vom

OLG Düsseldorf nach Anpassung der Klageanträge ohne Zulassung der Revision

zurückgewiesen wurde. Denn im Falle einer Nichtigerklärung des Streitpatents in

dem Umfang, in dem dieses Grundlage der gegen die Klägerin ergangenen

Entscheidungen wegen Patentverletzung war, stünde der Klägerin die Möglichkeit

der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen das Verletzungsurteil zu.

II.

Die zulässige Klage ist nur insoweit teilweise begründet, als das Streitpatent in der

erteilten Fassung ohne Sachprüfung nach Art. II § 6 IntPatÜG i.V.m. Art. 52 bis 67,

138 EPÜ für nichtig zu erklären ist, nachdem die Beklagte es in dieser Fassung

nicht mehr verteidigt. Demgegenüber ist die Klage teilweise abzuweisen, soweit

sie sich auch gegen die Fassung des Streitpatents nach dem Hauptantrag der

Beklagten richtet, weil dieser Fassung Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 Abs. 1

IntPatÜG

i.V.m. Art. 138 Abs. 1 EPÜ nicht entgegenstehen. Auf die

Schutzfähigkeit der Fassungen nach den Hilfsanträgen kommt es bei dieser

Sachlage nicht mehr an.

1. Das Streitpatent betrifft

im Umfang der mit der Nichtigkeitsklage

angegriffenen Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 eine Zusammensetzung auf der

Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid mit ausgezeichneter Hitzebeständigkeit und

mit besonderer Eignung als Co-Katalysator zum Reinigen von Abgasen von

Fahrzeugen (vgl. N2, [0001]). Solche Verbundoxide sind als Co-Katalysatoren zur

Erhöhung der katalytischen Aktivität von Platin, Palladium oder Rhodium in der

Reinigung von Abgasen von Fahrzeugen weit verbreitet (vgl. N2, [0002]). Zur

Aktivierung des Co-Katalysators werden hohe Temperaturen benötigt, weshalb

das Katalysatorsystem nahe des Motors platziert wird, damit der Katalysator gleich

nach dem Motorstart heißen Abgasen ausgesetzt ist (vgl. N2, [0003]). lm

Allgemeinen

ist die Effizienz der Abgasbehandlung proportional zu dem

Kontaktbereich zwischen der aktiven Phase des Katalysators und den Abgasen,

so dass der Co-Katalysator eine hinreichend große spezifische Oberfläche

aufweisen muss. Konventionelle Zirconium-Cer-Verbundoxidteilchen wachsen

jedoch, wenn sie über längere Zeit hohen Temperaturen ausgesetzt sind, was die

spezifische Oberfläche vermindert. Da konventionelle Verbundoxide im Hinblick

auf ihre Hitzebeständigkeit nicht zufriedenstellend sind, besteht ein Bedarf für Co-

Katalysatoren, welche eine große spezifische Oberfläche beibehalten können (vgl.

N2, [0004]).

2. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, Zirkonium-

Cer-Verbundoxide mit ausgezeichneter Hitzebeständigkeit bereitzustellen, welche

als Co-Katalysatoren für die Reinigung von Abgasen geeignet sind, und welche

eine

große

spezifische Oberfläche

bei

Verwendung

in

einer

Hochtemperaturumgebung beibehalten. Des Weiteren ist das Streitpatent auf die

Bereitstellung eines Verfahrens zum Herstellen solcher Verbundoxide gerichtet

(vgl. N2, [0011]).

3. Die Aufgabe wird mit dem

in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

beanspruchten Zirkonium-Cer-Verbundoxid mit den folgenden Merkmalen gelöst,

die

in der Verfahrenssprache Englisch und

in deutscher Übersetzung

wiedergegeben sind:

2

A zirconium-cerium composite

Zirkonium-Cer-Verbundoxid

oxide

comprising zirconium and cerium

enthaltend Zirkonium und Cer in

at a weight ratio in a range of

einem Gewichtsverhältnis in einem

51 to 95 : 49 to 5 in terms of

Bereich von 51 bis 95 : 49 bis 5 als

zirconium oxide and ceric oxide,

Zirkoniumoxid und Ceroxid,

3

said composite oxide having a

wobei

das Verbundoxid

eine

specific surface area of not

spezifische Oberfläche von nicht

smaller than 50 m2/g,

weniger als 50 m2/g besitzt und

4*

wherein said composite oxide is

wobei das Verbundoxid in der Lage

capable of maintaining a specific

ist, selbst nach dem Erhitzen bei

surface area of 20 to 30 m2/g

1100°C

über

6 Stunden

eine

even after heating at 1100°C for

spezifische Oberfläche von 20 bis

6 hours.

30 m2/g aufrechtzuerhalten.

Der nach Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag von der Klägerin ebenfalls

angegriffene Cokatalysator zum Reinigen von Abgas, der Pulver eines Zirkonium-

Cer-Verbundoxides enthält, weist dieselben Merkmale auf wie das Zirkonium-Cer-

Verbundoxid nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass keine eigene

Gliederung erfolgt.

4.

Zuständiger Fachmann

ist vorliegend ein promovierter Chemiker mit

speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Katalyse, der mit der Entwicklung von

Abgaskatalysatoren befasst ist.

5. Die Fassung der angegriffenen Patentansprüche nach Hauptantrag ist

zulässig, da die erteilte Anspruchsfassung der Anspruchsfassung vom

Anmeldetag entspricht und die darin allein vorgenommene Änderung des

Merkmals [„20-30 m2/g“] als Merkmal 4* sowohl in der B1-Schrift als auch in den

Offenlegungsunterlagen

beschrieben

ist

(vgl. N2,

[0020]

Z. 12-14,

EP 0 955 267 A1, Sp. 5 Z. 24-28).

6. Das Merkmal 4* des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung, da

dessen

Zweck

nicht

zweifelsfrei

erkennbar

ist. Dem

erteilten

Verfahrensanspruch 3 entnimmt der Fachmann, dass bei der Herstellung der

patentgemäßen Zusammensetzungen als letzter Schritt eine Kalzinierung bei 500-

1000°C vorgesehen ist (vgl. N2, [0016], [0020] Z. 5-10). Der Patentanspruch 1

enthält demgegenüber keine Vorgabe

für den Herstellungsprozess des

Verbundoxids, sondern lediglich eine Anforderung an die Materialeigenschaften.

Hohe Temperaturen führen bei vorher kalzinierten Zirkonium-Cer-Verbundoxiden

im Allgemeinen zu einer Verringerung der spezifischen Oberfläche (vgl. N2, [0004]

Z. 22-24) und Merkmal 4* gibt vor, dass die spezifische Oberfläche der

Zusammensetzung auch dann noch im Bereich von 20 bis 30 m²/g liegt, wenn

diese über sechs Stunden hinweg bei 1100°C erhitzt worden ist.

Diese Eigenschaft bildet ein

Indiz

für die zweckmäßige Eignung der

Zusammensetzung, da der Wert von 1100°C als maximale Arbeitstemperatur für

Katalysatoren erachtet wird (vgl. N2, [0020] Z. 21-22). Ob die erfindungsgemäße

Zusammensetzung dann im Rahmen des Herstellungsprozesses oder während

des Betriebs tatsächlich den genannten Temperaturbedingungen unterworfen

wird, spielt demgegenüber keine Rolle.

Aus Merkmal 3 ergibt sich, dass die spezifische Oberfläche vor dem Erhitzen der

genannten Art größer als 50 m²/g sein muss, weil die Hochtemperaturbehandlung

in der Regel zu einer Verringerung der Oberfläche

führt. Eine solche

Zusammensetzung ist für den Einsatz in einem Katalysator aber auch geeignet,

wenn sie bei Betrieb weniger strengen Bedingungen ausgesetzt wird, solange sie

die Eigenschaften gemäß Merkmal 4* zu erfüllen vermag. Der unmittelbare

Vergleich des Patentanspruchs 1 mit dem Verfahrensanspruch 3 und Abs. [0020]

des Streitpatents führt allerdings zu dem Schluss, dass das Zirkonium-Cer-

Verbundoxid nach Patentanspruch 1 bereits kalziniert, nämlich bei Temperaturen

von 500-1000°C vorbehandelt ist.

7. Die nach Hauptantrag mit den Patentansprüchen 1, 2, 7 und 8 geschützte

Erfindung ist entgegen der Auffassung der Klägerin ausführbar.

7.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei einem Merkmal,

das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die

Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren

Weg zu dessen Verwirklichung aufzeigt. Welches Maß an Verallgemeinerung

zulässig ist, richtet sich danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung

erschlossene Schutz sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des

Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen

Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen

ist, durch die das der Erfindung zugrunde liegende Problem gelöst wird (BGH

Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210 Rn. 21 –

Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 12. März 2019 – X ZR 32/17,

GRUR 2019, 713 Rn. 42 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I). Wie der Bundesgerichtshof

zuletzt im Zusammenhang mit drei Patenten der Beklagten entschieden hat, die

ebenfalls Mischoxide aus Cer und Zirkonium betrafen, kann ein nur in einer

Richtung begrenzter Wertebereich nach den oben aufgeführten Grundsätzen

ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines

bestimmten Bereiches erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende,

verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht,

nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret

aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile v. 12. März 2019 -

X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 46 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17,

GRUR 2019, 718 Rn. 26 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil v. 6. August 2019,

X ZR 36/17, Rn. 104).

Nach diesen Vorgaben ist der nunmehr in Patentanspruch 1 nach Merkmal 4*

beanspruchte geschlossene Zahlenbereich für die spezifische Oberfläche des

Verbundoxids nach dem Erhitzen bei 1100°C über 6 Stunden von 20 bis 30 m2/g

so hinreichend offenbart, dass ein Fachmann die beanspruchte Lehre ausführen

kann.

Bereits dadurch, dass die nach Merkmal 4* beanspruchte Obergrenze im

beschreibenden Teil des Streitpatents und auch ursprünglich eröffnet wird,

unterscheidet sich die Beschreibung des Streitpatents von den Fallkonstellationen

BGH Cer-Zirkonium-Mischoxid I und X ZR 36/17, bei denen insoweit nach oben

offene Bereiche in Rede standen.

Zudem erschließen sich dem Fachmann aus den beispielhaften Ausführungen in

Tabelle 1 des Streitpatents allgemeine Handlungsoptionen, um zu dem Wert von

30 m2/g nach sechsstündigem Erhitzen bei 1100°C zu gelangen, der in den

Beispielen nicht erreicht wird (vgl. N2, S. 11 Tab. 1, Bsp. 8, 27 m2/g). Unbestritten

wird der nach Merkmal 4* beanspruchte Bereich durch die Beispiele mit den

erzielten spezifischen Oberflächen von 20,4 bis 27 m2/g (vgl. N2, Tab. 1, Bsp. 3

und 8) bereits zu einem großen Teil (etwa 90 %) abgedeckt. Hinzu kommt, dass

der Fachmann den beispielhaften Versuchen in der Tab. 1 des Streitpatents die

Signifikanz der Konzentration des Dotierungsmetalls entnimmt. So führt die

Erhöhung des Anteils an Lanthanoxid (vgl. N2, Tab. 1, Bsp. 3, 7 und 8 mit 0 Gew.-

%, 4,9 Gew.-% und 10,1 Gew.-% Lanthanoxid und spezifischen Oberflächen nach

Merkmal 4* von entsprechend 20,4, 24,5 und 27 m2/g) erkennbar zu einer

Vergrößerung der spezifischen Oberfläche bei 1100°C. Dass eine weitere

Erhöhung auf 20 Gew.% Lanthanoxid, wie nach geltendem Patentanspruch 2

vorgesehen, keine weitere Erhöhung der spezifischen Oberfläche ermöglichen

könnte, kann weder aus der Tabelle noch aus der Beschreibung des Streitpatents

geschlossen werden. Auch die Werte für die spezifische Oberfläche bei den

übrigen

in Tabelle 1 des Streitpatents vorgesehenen Dotierungsmetallen

Neodymoxid, Aluminiumoxid und Magnesiumoxid liegen bei einem Anteil von

4,9 Gew.-% bei 1100°C im selben Bereich wie bei Zusatz von Lanthanoxid, so

dass auch diese Metalloxide, neben den weiteren Metalloxiden nach

Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag, aussichtsreiche Kandidaten zum Erreichen

einer spezifischen Oberfläche von 30 m2/g nach Merkmal 4* mittels

Konzentrationserhöhung darstellen.

Die Klägerin erachtet indes den Wert von 30 m2/g als nicht erreichbar, ohne dies

weiter zu begründen und macht geltend, keine negative Beweisführung erbringen

zu können. Folglich fehlt ihrem Vorbringen, dass im Bereich solcher Katalysatoren

Verbesserungen nur schrittweise erzielt würden und die spezifische Oberfläche

nach Merkmal 4* einen entscheidenden Parameter bilde, welcher nur durch

erfinderische Variation des patentgemäßen Verfahrens zu erzielen sei, jedwede

Untermauerung durch Erkenntnisse oder Versuchsergebnisse aus dem Stand der

Technik. Wie ausgeführt, bieten die Beispiele des Streitpatents eine offensichtlich

verallgemeinerbare Lehre, zu dem gewünschten Ziel zu gelangen, ohne

erfinderisch tätig werden zu müssen. Auch wenn die Klägerin die Vergleichbarkeit

der Versuchsbedingungen anhand der Beispiele 2 und 8 nach Tabelle 1 des

Streitpatents bemängelt, wonach in Beispiel 8, anders als in Beispiel 2 – im

Übrigen auch in den Beispielen 3 und 7 – im Autoklaven gearbeitet werde, steht

dies dem aus

fachlicher Sicht erkennbaren Trend höherer spezifischer

Oberflächen bei höherem Gehalt an Dotierungsmetall nicht entgegen, sondern

bietet dem Fachmann im Gegenteil einen weiteren Hebel, nämlich durch

Druckanwendung während des Erhitzens der Komponenten, zu Mischoxiden mit

erhöhter Stabilität bei 1100°C zu gelangen.

Damit bedarf es bezüglich der Diskussion der Parteien zur BGH-Entscheidung

„Cer-Zirkonium-Mischoxid II“ keiner Klärung der Frage, ob sich die auf den

Parameter

des

Gesamtporenvolumens

bezogenen

Schlüsse

des

Bundesgerichtshofs auf die in Rede stehende spezifische Oberfläche bei 1100°C

übertragen lassen. Die spezifische Oberfläche stellt im vorliegenden Fall anders

als in der BGH-Entscheidung „Cer-Zirkonium-Mischoxid II“ neben der in weiten

Grenzen variierbaren Mischoxid-Zusammensetzung den relevanten Parameter zur

Definition und Abgrenzung der Cer-Zirkonium-Mischoxide gegenüber dem Stand

der Technik dar. Dagegen waren in den BGH-Entscheidungen „Cer-Zirkonium-

Mischoxid I“ und X ZR 36/17 noch die Kristallinität der Verbundoxide betreffende

Parameter zu berücksichtigen.

7.2. Zur Ausführbarkeit des nach oben offenen Bereichs von ≥ 50 m2/g nach

Merkmal 3 wird auf die Auslegung des Merkmals unter Abs. III.6. Bezug

genommen.

Die Klägerin sieht vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu „Cer-

Zirkonium-Mischoxid I und II“ einen nach oben offenen Bereich als insoweit

unzulässig an und macht geltend, dass die Lehre des Streitpatents nach

Kalzinierung bei 500°C entsprechend Patentanspruch 3 spezifische Oberflächen

von maximal 115,7 m2/g (vgl. N2, S. 11, Tab. 1, Bsp. 2) zur Verfügung stelle.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.

Die in dem gemäß Patentanspruch 3 beanspruchten Temperaturbereich von 500-

1000°C kalzinierten Verbundoxide mit der erfindungsgemäßen Zusammensetzung

weisen regelmäßig Werte über 50 m2/g auf, so dass diese Untergrenze für die

angestrebte spezifische Oberfläche im fachüblichen Rahmen liegt. Dies belegt

auch der im Verfahren befindliche Stand der Technik (vgl. K5, S. 361, Tab. 3,

Werte für 800 und 900°C von 92 und 71 m2/g; K6a, S. 13 Z. 1 „6 heures à 600°C:

76 m2/g; K8, S. 13, Tab. 1 Bsp. 1-8 im Temperaturbereich von 400-800°C). Hinzu

kommt, dass das Streitpatent nach bekannten Verfahren gewonnene

Verbundoxide auf ihre Stabilität hin untersucht, und zwar solche, die wie die

streitpatentgemäßen Verbundoxide bei sechsstündigem Erhitzen auf 500°C und

900°C Oberflächen oberhalb 50 m2/g aufweisen. Allerdings korrelieren auch deren

spezifische Oberflächen nicht mit der spezifischen Oberfläche bei 1100°C (vgl. N2,

S. 11, Tab. 1, Comp.Ex. 1-4 mit Oberflächen von 3,3-7,6 m2/g außerhalb des nach

Merkmal 4* beanspruchten Bereichs).

7.3. Dass der Fachmann entgegen der Auffassung der Klägerin anhand der in der

Streitpatentschrift benannten Methode nach dem Standard K3 (vgl. N2, [0020]

Z. 22-24), die auf der erstmals von Brunauer, Emmet und Teller (BET) im Jahr

1938 vorgeschlagenen Vorgehensweise beruht, die spezifische Oberfläche der

Verbundoxide ermitteln kann, wurde bei vergleichbaren Fallkonstellationen vom

Bundesgerichtshof in drei Fällen bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2019 –

X ZR 36/17, Rn. 98 und 99). Auch vorliegend hat die Klägerin keine

Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Beurteilung

führen

könnten.

8. Die in den angegriffenen Patentansprüchen laut Hauptantrag beanspruchten

Gegenstände sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu i.S.d. Art. 52 ff. EPÜ.

8.1. Die wissenschaftliche Publikation von Hirano und Inada (K5) beschreibt ein

dort als (4Y, 4Ce)-TZP bezeichnetes Verbundoxid mit 4 mol% Yttriumoxid, 4 mol%

Ceroxid und 92 mol% Zirkonoxid (vgl. K5, S. 360 Tab. 2). Es handelt sich, von der

Beklagten unbestritten, um ein Verbundoxid gemäß Merkmal 1 mit Summenformel

Zr0,92Ce0,04Y0,04O1,98 mit molarem Verhältnis Zirkonoxid zu Ceroxid von 0,92:0,04,

entsprechend einem Gewichtsverhältnis der Oxide von 94,3:5,7 (Merkmal 2). Den

Angaben der K5 zufolge (vgl. K5, S. 361 li. Sp. Abs. 2 und Tab. 3) zeigt dieses

Material nach dem Kalzinieren bei 800-900°C eine spezifische Oberfläche von

> 50m2/g (Merkmal 3). Nach der Kalzinierung bei 1100°C wird eine spezifische Oberfläche von 23 m2/g (Teilm. 4*) erhalten. K5 schweigt allerdings zur

geforderten Kalzinierungsdauer von 6 Stunden (Teilm. 4*).

Die Klägerin meint demgegenüber, dass eine Kalzinierung grundsätzlich für 1 bis

2 Stunden durchgeführt werde und danach keine deutliche Änderung der

Materialeigenschaften mehr zu erwarten sei. Daher führe eine Kalzinierungsdauer

von 6 Stunden anstelle von 1 bis 2 Stunden zu keinem Wert unterhalb der in

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Untergrenze. Mangels einer

entsprechenden Angabe zur Kalzinierungsdauer in K5 ist bereits die Annahme der

Klägerin von 1 bis 2 Stunden als spekulativ zu werten. Diese zugestanden, fehlt

aber ein Nachweis, dass bei dem Zwischenprodukt der K5 eine

Kalzinierungsdauer von 1 bis 2 Stunden bei 1100°C für die Einstellung einer

bestimmten spezifischen Oberfläche ausreichend ist und sich diese bei einer

längeren Kalzinierungsdauer nicht mehr ändert. Soweit bei den Angaben der

Tab. 3 in K5 dieselbe Kalzinierungsdauer angenommen wird, zeigt sich bei

erhöhter Temperatur eine signifikante Abnahme der spezifischen Oberfläche (vgl.

insb. Werte bei 1100 und 1150°C). Da eine Temperaturerhöhung stets zu einer

Beschleunigung der Reaktionsgeschwindigkeit beiträgt, sprechen die gezeigten

Werte sogar für eine ausgeprägte Veränderung der spezifischen Oberfläche bei

verlängerter Reaktionsdauer. Damit ist die Neuheit des Verbundoxids nach

Patentanspruch 1 gegenüber K5 gegeben.

8.2. Die im Prioritätsintervall veröffentlichte Druckschrift WO 97/02213 A1 (K7)

offenbart dotierte Cer-Zirkonium-Verbundoxide nach den Merkmalen 1-2 (vgl. K7,

Patentansprüche 1, 9, 11-14), bei denen die spezifische Oberfläche nicht nur nach

sechsstündiger Kalzinierung bei 900°C und 1000°C bestimmt wurde, sondern

auch, wie im Streitpatent, nach sechsstündigem Erhitzen bei 1100°C. Die dort

beschriebenen Cer-Zirkonium-Verbundoxide weisen eine spezifische Oberfläche

von mehr als 50 m2/g nach sechsstündigem Kalzinieren bei 900°C auf (vgl. K7,

S. 3 Z. 28-30, Bsp. 5-9; Merkmal 3). Keines der in K7 beschriebenen dotierten

Verbundoxide weist allerdings nach sechsstündigem Erhitzen bei 1100°C eine

spezifische Oberfläche im Bereich von 20-30 m2/g gemäß Merkmal 4* auf (vgl. K7, Bsp. 5 und 8 mit 11 m2/g und 13 m2/g). Gleichermaßen nimmt die Beschreibung

der K7 mit Angaben von größer gleich 5 m2/g, spezieller größer gleich 10 m2/g bei

dieser Temperatur (vgl. K7, S. 3 Z. 35-37) nicht den beanspruchten Bereich

vorweg. Mithin entnimmt der Fachmann der K7, dass mit dem im Einzelnen

dargelegten Verfahren der „Thermohydrolyse" (vgl. K7, S. 4 Z. 28 – S. 7 Z. 16)

Cer-Zirkonium-Verbundoxide zugänglich sind, die bei Kalzinierungstemperaturen

von bis zu 1000°C zwar eine hohe spezifische Oberfläche beibehalten, bei

sechsstündigem Erhitzen bei 1100°C hingegen eine spezifische Oberfläche von

deutlich unter 20 m2/g aufweisen.

8.3. Der Klägerin

ist dahingehend zuzustimmen, dass die Stabilität der

streitpatentgemäßen Verbundoxide bei 1100°C mit dem Herstellungsverfahren

verknüpft ist und das Streitpatent insoweit ein Verfahren zur Herstellung solcher

Verbundoxide mit verbesserten Eigenschaften bereitstellt. Ebenso

ist den

Ausführungen der Klägerin zu folgen, dass Druckschrift K6a, welche nachfolgend

anstelle des im Prioritätszeitraum des Streitpatents publizierten und die Priorität

der K6a in Anspruch nehmenden US-Patents K6 diskutiert wird, die Merkmale 1

bis 3 nach Patentanspruch 1 aufzeigt. Insoweit werden nach der Lehre der K6a

entsprechende Verbundoxide mit spezifischen Oberflächen von größer als 50 m2/g

zur Verfügung gestellt (vgl. K6a, S. 10 Z. 13-15; S. 11 Z. 13-20; Bsp. 1, S. 13 Z. 1,

76 m2/g; Patentansprüche 1 und 18). Von der Klägerin unbestritten, ist Merkmal 4*

von Patentanspruch 1 nicht explizit in der Entgegenhaltung K6a offenbart. Denn

K6a ist auf hohe spezifische Oberflächen nach Kalzinierung bei 800-900°C

gerichtet (vgl. K6a, Patentansprüche 26-31).

Der Sichtweise der Klägerin, dass Merkmal 4* in K6a implizit offenbart sei, kann

demgegenüber nicht zugestimmt werden. Die Klägerin sieht den eigentlichen Kern

des Streitpatents insbesondere in der Bereitstellung des Herstellungsverfahrens

nach dem Patentanspruch 3 des Streitpatents, das zu den anspruchsgemäß

definierten Zusammensetzungen führe (vgl. N2, [0014] Z. 19-21). Das in K6a

beschriebene Herstellungsverfahren sei im Wesentlichen identisch zu dem nach

Streitpatent, weshalb gemäß K6a zugängliche Verbundoxide ebenfalls das

Merkmal 4* gemäß Patentanspruch 1 erfüllten.

Nach Patentanspruch 3 des Streitpatents erfordert das Verfahren zur Herstellung

der Verbundoxide das Erhitzen eines Gemisches von Zirkoniumhydroxidpulver mit

gemittelter Partikelgröße von 0,5 bis 50 µm und eines Cersols mit gemittelter

kolloidaler Partikelgröße von 3 bis 100 nm in Gegenwart von 5 bis 10 Mol

Salpetersäure pro Mol Cer, und weiter das Zusetzen einer Base und das

Reagierenlassen des entstandenen Gemisches zur Ausfällung eines Produktes

und Kalzinieren des Produktes bei 500 bis 1000°C.

Zutreffend stellt die Klägerin dar, dass die K6a kolloidales Zirkoniumhydroxid (vgl.

K6a, S. 6 Z. 1-3) mit mittlerem Teilchendurchmesser zwischen 5 und 500 nm =

0,5 µm zum Einsatz bringt, und ebenso ein Cersol mit beanspruchtem

Teilchendurchmesser (vgl. K6a, Patentanspruch 1 und S. 3 Z. 15-19 i.V.m. S. 6

Z. 12-30 mit 3 bis 100 nm). Das Zirkoniumsol könne in Salpetersäure dispergiert

bereitgestellt werden (vgl. K6a, S. 5 Z. 32-36), wonach die Salpetersäure als

Dispersionsmittel im deutlichen Überschuss zum Zirkonium und spätestens nach

dem Mischen mit dem Cersol auch im Vergleich zum Cer vorliege. Da nach der

Lehre der K6a das Basischstellen des Gemisches aus Zirkon- und Cerverbindung

bei 120°C erfolgen könne (vgl. K6a, S. 8 Z. 4-12), erfordere dies ein nach

Patentanspruch 3 des Streitpatents gefordertes Erhitzen vor der Basenzugabe.

Schließlich seien auch

identische Schritte des Basenzusatzes und der

Kalzinierung in K6a vorgesehen (vgl. K6a, Patentanspruch 1, S. 7 Z. 25-27;

Patentanspruch 18; S. 9 Z. 31-34).

Anders als von der Klägerin vorgetragen, erfordert das streitpatentgemäße

Verfahren nach geltendem Patentanspruch 3 allerdings den Zusatz eines – festen

– Zirkoniumhydroxidpulvers definierter Partikelgröße und gerade nicht den Zusatz

eines Zirkoniumhydroxidsols, wie in K6a beschrieben (vgl. K6a, S. 4 Z. 24-30:

… tout système constitué de fines particules solides de dimensions colloïidales à

base d'oxyde et/ou d'oxyde hydraté (hydroxyde) de cérium ou de zirconium, en

suspension dans une phase liquide aqueuse, …; Unterstreichung hinzugefügt).

Diesen Unterschied stellt das Streitpatent als erfindungswesentlich heraus, da es

der patentgemäßen Lehre darum geht, die

langwierige Herstellung von

Zirkoniumsolen zu vermeiden (vgl. N2, [0009], [0014] Z. 17-21, sowie [0047] -

Comparative Example 4), welche zu ungewünschten Produkten führt (vgl. N2,

S. 11 Tab. 1, Comp.Ex. 4 mit 6,9 m2/g bei sechsstündigem Erhitzen auf 1100°C).

Weiter verlangt der Verfahrensanspruch 3 des Streitpatents ein Molverhältnis von

Salpetersäure zu Cer im Bereich von 5 bis 10 Mol. Mit den Vergleichsbeispielen 2

und 3, in denen ein Molverhältnis außerhalb des beanspruchten Bereiches von

11 Mol und 4,5 Mol angesetzt wurde (vgl. N2, [0045] Z. 40, [0046] Z. 58), ist

gezeigt, dass diesem Verhältnis Bedeutung zukommt. Denn eine Abweichung

davon führt auch bei Einsatz erfindungsgemäßen Zirkoniumhydroxidpulvers zu

ungeeigneten Oberflächen von 7,6 und 3,3 m2/g statt 20 bis 30 m2/g nach

Merkmal 4* (vgl. N2, S. 11 Tab. 1 Comp.Ex. 2-3). Der Passage auf S. 5 Z. 27-36

der K6a nach wird

jedoch

lediglich ein basisches Zirkoniumsulfatgel mit

Salpetersäure gewaschen, bis der pH im Bereich von 0,5 bis 5 liegt. Ein leicht

saurer pH-Wert von z.B. 5 erfordert den Einsatz nur minimaler Mengen einer

starken Säure, insbesondere, da es sich um eine Dispersion des Gels handelt,

also nicht zwangsläufig alles basische Material in Lösung vorliegt. Dazu kommt,

dass das Verhältnis von Salpetersäure zu Cer in dieser Passage nicht genannt

und auch nach dem Patentanspruch 1 der K6a offen ist. Somit erschließt sich dem

Fachmann der laut Patentanspruch 3 des Streitpatents beanspruchte Überschuss

von Salpetersäure zu Cer aus der Druckschrift K6a weder explizit noch implizit.

Dem Einwand der Klägerin, dass das Gemisch der K6a vor der Basenzugabe

bereits erhitzt sei (vgl. K6a, S. 8 Z. 4-12), ist hingegen zuzustimmen, wenngleich

für das Basischstellen Umgebungstemperaturen empfohlen werden.

In Summe unterscheiden sich die Verfahren nach K6a und nach Streitpatent

jedenfalls zumindest

in Bezug auf die eingesetzten Ausgangsmaterialien

Zirkoniumhydroxidpulver und Zirkoniumsol auf der einen Seite und die auf das Cer

bezogen definierte Menge an Salpetersäure auf der anderen Seite, wonach die

Neuheit der Verfahrensprodukte außer Zweifel steht. Wie ausgeführt, lässt K6a

auch jede Angabe zum Verhalten der dort gewonnenen Verbundoxide bei 1100°C

vermissen.

9. Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche nach Hauptantrag

beruhen gegenüber dem vorgenannten Stand der Technik auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit i.S.d. Art. 56 EPÜ.

9.1. Nach der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe der Bereitstellung

von Zirkonium-Cer-Verbundoxiden mit ausgezeichneter Hitzebeständigkeit und

großer spezifischer Oberfläche bei Verwendung unter Hochtemperatur-

Bedingungen und der Bereitstellung eines Verfahrens zum Herstellen solcher

Verbundoxide, wird sich der Fachmann solchem Stand der Technik zuwenden, der

für die behandelte Problematik Ansätze und Lösungsmöglichkeiten bieten könnte.

9.2. Nach Auffassung der Klägerin benötigt der Fachmann keinen Anlass, nach

einem Verbundoxid zu suchen, welches bei den konkreten, im Streitpatent

definierten Kalzinierungsbedingungen eine verbesserte spezifische Oberfläche

aufweise. Diese definiere eine inhärente Stoffeigenschaft, für die es unerheblich

sei, ob die Zusammensetzung im Rahmen des Herstellungsprozesses oder

während des Betriebs

tatsächlich den genannten Temperaturbedingungen

unterworfen werde. Zudem sei es ständiges Bestreben des Fachmanns, die

Temperaturstabilität von Cer/Zirkonium-Verbundoxiden bei möglichst hohen

Temperaturen weiter zu verbessern. Als Stoffeigenschaft sei die spezifische

Oberfläche eng mit dem im Streitpatent beschriebenen Herstellungsverfahren

verbunden, durch dessen Anwendung die Verbundoxide mit den gewünschten

Eigenschaften

erhalten würden. Anders

als

in

dem Urteil BGH

„Polymerzusammensetzung“ gelange der Fachmann zu dem streitpatentgemäßen

Verfahrensprodukt ausgehend von K6a alleine mit dem fachmännischen Wissen

oder durch Kombination mit K8 oder K7.

Der Klägerin wird insoweit gefolgt, dass der Fachmann am Anmelde- bzw.

Prioritätstag des Streitpatents angeregt war, den Wissensstand zu Verbundoxiden

mit streitpatentgemäßer Zusammensetzung in Augenschein zu nehmen und auf

Anregungen und Verbesserungen hinsichtlich der Stabilität ihrer spezifischen

Oberfläche bei hohen Temperaturen zu überprüfen.

Dabei findet die K6a das Interesse des Fachmanns, da sie genau diese

Stabilitätsproblematik als von Bedeutung anspricht (vgl. K6a, S. 2 Z. 21-32).

Zudem entnahm er der K6a, dass der Zusatz eines Dotierungsmittels zu bei hohen

Temperaturen stabileren Verbundoxiden führt (vgl. K6a, Bsp. 4 mit 39 m2/g nach

sechsstündigem Kalzinieren bei 900°C im Vergleich zu den Bsp. 1-3 mit jeweils

25 m2/g, 20 m2/g und 22 m2/g unter diesen Bedingungen). Unter Berücksichtigung

der Ausführungen oben betreffend die Neuheit der erfindungsgemäßen

Zusammensetzungen gegenüber K6a vermag diese Druckschrift den Fachmann

jedoch nicht in die erfindungsgemäße Richtung zu leiten.

Denn die Lehre der K6a ist im Schwerpunkt darauf gerichtet, bei 800-900°C

weitgehend stabile Mischoxide bereit zu stellen (vgl. K6a, Patentansprüche 26-31

und S. 10 Z. 17-27), die nach sechsstündiger Kalzinierung bei 900°C gemäß den

dort aufgeführten Beispielen 1 bis 4 spezifische Oberflächen von 25, 20, 22 und

39 m2/g aufweisen (vgl. K6a, S. 12 Z. 37 – S. 15 Z. 2). Dagegen weisen die nach

dem Verfahren des Streitpatents zugänglichen Mischoxide unter diesen

Bedingungen deutlich höhere spezifische Oberflächen im Bereich von 70,4 bis

81,7 m2/g auf (vgl. N2, S. 11, Tab. 1 Bsp. 3 und 8 drittle. Sp.). Eine Anregung zur

Herstellung von Produkten, die bei 1100°C stabil sind, ergibt sich damit aus der

K6a nicht. Vielmehr liegt die Stabilität der dort präsentierten Verbundoxide bei

1100°C weder im Fokus der K6a, noch ist sie irgendwo angesprochen. Dazu

kommt, dass die K6a explizit Sole der Ausgangsmaterialien zum Einsatz bringt,

bei denen der Wert von 500 nm einen offensichtlich den oberen Rand des

fachmännischen

Zugriffs

bildenden Grenzwert

darstellt

(vgl. K6a,

Patentansprüche 1 bis 2), während nach Streitpatent Zirkoniumhydroxidpulver der

Größe 0,5 bis 50 µm zum Einsatz kommt und das Vergleichsbeispiel 4 des

Streitpatents bei Einsatz eines Zirkonsols zu minderwertigeren Eigenschaften des

Verbundoxids gelangt (vgl. N2,

[0047] und S.11 Tab. 1

le. Z.). Dass

in

Vergleichsbeispiel 4, wie von der Klägerin zutreffend eingewandt wurde, keine

Größenangaben zum Zirkonsol genannt sind, vermag an den erkennbar

unterschiedlichen Einsatzformen des Zirkonsalzes nichts zu ändern, zumal die

nach Streitpatent zum Vergleich verwandte Darstellung des Zirkoniumsols über

die Hydrolyse von Zirkoniumoxychlorid ein bekanntes Vorgehen bildet, um zu

Solen mit den dazu notwendigen Teilchengrößen zu gelangen (vgl. K5, S. 360,

Abs. 2.1 Powder and sample preparation). Nicht zuletzt kommen nach der Lehre

der K6a Chloride und Nitrate als Zirkonsalze zum Einsatz (vgl. K6a, S. 5 Z. 22-26),

während das Streitpatent vom Pulver des entsprechenden Zirkoniumhydroxids

ausgeht. In K6a findet sich nicht ein Hinweis, einen Weg zu beschreiten, bei dem

ein rein basisches Zirkoniumsalz ohne weitere nichtbasische Gegenionen wie

Chlorid, Nitrat oder Sulfat zum Einsatz kommt. Unter Berücksichtigung der oben

zur Neuheit ausgeführten weiteren Unterschiede müsste der Fachmann das aus

K6a bekannte Verfahren mithin in mehrerlei Hinsicht (u.a. Zirkoniumhydroxidpulver

definierter Teilchengröße, definierter Überschuss Salpetersäure, Anwendung

eines Dotierungsmittels etc.) und damit grundlegend überarbeiten, wozu es

Anregungen aus anderen Druckschriften bedarf. Damit fehlt es an einem

zwangsläufigen oder im Rahmen des handwerklichen Könnens liegenden nahe

gelegten Ergebnis.

Die Klägerin wertet mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH

„Polymerzusammensetzung“ (BGH vom 12. Dezember 2012, X ZR 134/11, GRUR

2013, 363, Ls. 2 und Rn. 27) die streitpatentgemäßen Mischoxide gegenüber den

nach dem Verfahren der K6a zugänglichen Produkten als nicht erfinderisch. Nach

den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in diesem Urteil seien die das Produkt

kennzeichnenden Merkmale durch das Verfahren bedingt, wobei verschiedene

Möglichkeiten der Herstellung ein Naheliegen begründeten und es nicht auf die

exakten Verfahrensangaben im Streitpatent und damit auf ein zwangsläufiges

Ergebnis des Verfahrens ankomme.

Das von der Klägerin angesprochene Urteil bezieht sich allerdings auf einen

product-by-process-Patentanspruch

(vgl.

a.a.O., Rn. 1-2

und Rn. 15,

Gliederungspunkt 3) und betrifft damit eine andere Fallkonstellation als vorliegend

zu beurteilen ist.

Auch die Kombination der K6a mit der Druckschrift K8 derselben Anmelderin aus

demselben Jahr vermag die erfinderische Tätigkeit bei dem streitgegenständlichen

Verbundoxid nicht in Frage zu stellen. Die Druckschrift K8 findet ebenfalls das

Interesse des Fachmanns, da sie die Probleme einer sich unter Hochtemperaturbedingungen nachteilig verändernden spezifischen Oberfläche bei Ceroxid-

Zirkoniumoxid-Verbundoxiden adressiert (vgl. K8, S. 2 Z. 5-20). Diese Probleme

werden u.a. durch ein industriell anwendbares einfaches Herstellungsverfahren

gelöst (vgl. K8, S. 3 Z. 8-9), bei dem lösliche Cer- und Zirkoniumsalze zum Einsatz

kommen, darunter Zirkoniumsulfat und, wie in K6a, Zirkoniumnitrat oder -chlorid

(vgl. K8, S. 4 Z. 28 - S. 5 Z. 2). Günstig sei dabei das Erwärmen der Mischungen

vor dem Basischstellen (vgl. K8, S. 5 Z. 19-21). Anders als nach der Lehre des

Streitpatents geht auch die Synthese nach K8 nicht von Zirkoniumhydroxidpulver

aus und das Gemisch der Reaktanten enthält vor dem Basischstellen keine

Salpetersäure. Somit sind, wie nach der Lehre der K6a, zwei für das Verfahren

nach Streitpatent wesentliche Parameter nicht genannt oder angeregt. Dabei

kommt es auch nicht darauf an, dass auch die K8 ein Erwärmen der Reaktanten

vor dem Basischstellen erwähnt.

Damit vermag die Lehre der K6a in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen

und Können oder mit der Lehre der K8 nicht zu dem streitpatentgemäß

zugänglichen Verbundoxid gemäß den Patentansprüchen 1 und 7 nach

Hauptantrag zu führen.

9.3 Eine zu Unrecht in Anspruch genommene Priorität des Streitpatents

unterstellt, ändert auch das Beiziehen der Lehre der die Priorität der K7a

bildenden K7 nichts an dieser Bewertung. Wie bereits ausgeführt, stellt das

Verfahren der K7 Cer-Zirkonium-Verbundoxide bereit, die nach sechsstündiger

Kalzinierung bei 1100°C eine nach Streitpatent nicht gewünschte spezifische

Oberfläche von 11 m2/g bzw. 13 m2/g aufweisen. Weder Zirkoniumhydroxidpulver

noch Salpetersäure finden im Verfahren der K7 Verwendung, so dass auch die

Lehre der K7 keinen Weg zu dem patentgemäßen Verfahrensprodukt eröffnet.

9.4. Schließlich wird sich der Fachmann auch der Lehre der Publikation K5 nicht

verschließen. Denn das Streitpatent ist nicht nur auf Katalysatoren sondern auch

auf die Herstellung funktionaler Keramiken gerichtet (vgl. N2, [0001] Z. 4) und das

als Katalysator zu verwendende Material ist im wesentlichen durch die spezifische

Oberfläche charakterisiert, welche einen Untersuchungsgegenstand der K5 bildet.

Das Argument der Beklagten, dass die Zielsetzung der Druckschrift K5 eine

vollständig andere ist als die des Streitpatents, geht fehl, da das Material nach der

Lehre der K5 gleichermaßen eine hohe spezifische Oberfläche aufweist, wenn es

hohen Temperaturen ausgesetzt war und von einer insoweit geltend gemachten

starken Porosität im Streitpatent keine Rede ist.

Soweit der Fachmann den Blick auf das der K5 zu entnehmende Verfahren zur

Herstellung von Cer-Zirkonium-Verbundoxiden richtet, erkennt er die bereits oben

im Zusammenhang mit Vergleichsversuch 4 des Streitpatents erwähnte geläufige

Darstellung eines Zirkonsols aus Zirkoniumoxychlorid (vgl. K5, S. 360 Abs. 2.1),

welche das patentgemäße Verfahrensprodukt nach Patentanspruch 3 des

Streitpatents nicht nahe legen kann.

Hinsichtlich der Verfahrensprodukte stellt das Streitpatent darauf ab, dass diese

bei hohen Verfahrenstemperaturen nur in geringem Umfang sintern, so dass eine

große spezifische Oberfläche aufrechterhalten bleibt (vgl. N2, [0032] insb. Z. 8-

10). Nach der Lehre der K5 wird die spezifische Oberfläche der nach dem dort

verwandten Verfahren gebildeten Cer-Zirkonium-Mischoxide zwar bestimmt (vgl.

K5, S. 361 Tab. 3), es finden sich jedoch keine Angaben oder Anregungen

dahingehend, dass das nach K5 zugängliche Material vorteilhaft die patentgemäß

geforderten Oberflächeneigenschaften bei sechsstündigem Erhitzen nach 1100°C

als eine von sechs dort genannten Temperaturen aufweisen könnte. Denn die K5

fokussiert auf das nach Streitpatent gerade zu vermeidende Sintern und

Kristallisieren der Mischoxide bei 1450-1500°C (vgl. K5, S. 362, Abs. 3.2 – S. 364)

und kann allein mit den Angaben zur spezifischen Oberfläche nach Tabelle 3

bereits wegen der nicht genannten Kalzinierdauer den Fachmann nicht in die

Richtung des Streitpatents lenken. Insbesondere sind nach der Lehre des

Streitpatents ein Pulver von Zirkoniumhydroxid und ein definiertes Verhältnis von

Salpetersäure zu Cer der hohen spezifischen Oberfläche des Verbundoxids

dienlich, während K5 von Zirkoniumoxychlorid ausgeht, das nach der Erkenntnis

des Streitpatents als ein Chlorid(salz) die Leistungsfähigkeit des Katalysators

negativ beeinflusst (vgl. N2, [0013]).

Damit haben die geltenden Patentansprüche 1 und 7 in der nach Hauptantrag

verteidigten Fassung Bestand. Mit ihnen haben auch die darauf zurückbezogenen,

vorteilhafte Ausführungsformen der Patentansprüche 1 und 7 betreffenden

Patentansprüche 2 und 8 Bestand.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Schutzumfang des nach dem

Hauptantrag eingeschränkten schutzfähigen Patentgegenstands gegenüber

demjenigen der erteilten Fassung deutlich geringer ist; denn die erteilte Fassung

wies infolge der nach oben offenen Bereichsangabe ungeachtet der Frage ihrer

Ausführbarkeit einen sehr großen Schutzumfang auf, was der Beklagten – etwa

nach Weiterentwicklung der geschützten Lehre – bei Geltung dieser Fassung eine

sehr weitgehende Monopolisierung erlaubt hätte. Den infolge der Änderung

reduzierten Schutzumfang schätzt der Senat dabei so groß an, dass eine

Aufhebung der Kosten gegeneinander gerechtfertigt war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m.

C.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und

innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung

des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von

fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde.

Schramm

Schwarz

Dr. Münzberg

Dr. Jäger

Dr. Freudenreich