Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 22.07.2020 – 18 W (pat) 23/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:220720B18Wpat23.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 23/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 03 039
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2020:220720B18Wpat23.19.0
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Mai 2017 aufgehoben.
2.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 101 03 039.8 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Einstellung drucktechnischer und anderer jobabhängiger
Parameter einer Druckmaschine“
erteilt und am 2. Juli 2015 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch vom 4. April 2016 wurde das Patent durch den am 18. Mai 2017
verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Im Einspruchsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:
D1
DE 34 10 683 A1.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Mai 2017 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Sie macht u. a. geltend, dass der erteilte Patentanspruch 1 in Anbetracht des im
Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht patentfähig sei.
Der
seitens
des Senats mit
einer Merkmalsgliederung
versehene
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
1a
„Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen einer Druckmaschine (1) vor oder während des Drucks eines Druckerzeugnisses
eines Auflagendruck an einer Druckmaschine (1), vorzugsweise
Offset-Rotationsdruckmaschine,
1b
wobei von dem Bedienungspersonal der Druckmaschine (1) das im
Auflagendruck oder Andruck hergestellte Druckergebnis eines Druckerzeugnisses bewertet und Maschineneinstellungen (14) gegebenenfalls nachgestellt werden,
1c
wobei vorgegebene Eingangsgrößen (8 bis 11) und Maschineneinstellungen (14), welche einen Druckauftrag charakterisieren in eine
Steuerung (4) der Druckmaschine (1) in Abhängigkeit von einem Freigabesignal (14) eingespeichert werden
1d
und wobei die eingespeicherten Werte künftige Einstellungen der
Druckmaschine (1) bei anderen Druckaufträgen beeinflussen,
dadurch gekennzeichnet, dass
1e
das Freigabesignal (14) durch die Steuerung (4) erhalten wird und
1f
von der Anzahl der seit der letzten Einstellungsänderung der
Maschineneinstellungen (14) ohne erneute Einstellung gedruckten
Druckerzeugnisse abhängt.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akte verwiesen.
Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist, wie
mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen. Sie hat sich zur Beschwerde sachlich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 hat in der Sache Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 4 PatG). Die Fragen der Zulässigkeit und der Ausführbarkeit können dabei dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120,
Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
1.
Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Einstellung drucktechnischer und
anderer jobabhängiger Parameter einer Druckmaschine.
Der optische Eindruck eines gedruckten Bildes, welches auch Text enthalten könne,
werde von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu gehörten der Zustand und die Art des
verwendeten Papiers, die Art der verwendeten Farben und Feuchtmittel und deren
Beimischungen, die vom Sujet geforderte Farbdichte, Farbverteilung, die Reihenfolge der übereinander gedruckten Farben und die Umweltbedingungen wie z. B.
Luftfeuchte und Lufttemperatur. Beim Flachdruck, speziell dem Offset-Rotationsdruck spielten zusätzlich noch die Farbführung und die Wasserführung eine Rolle,
die sich gegenseitig stark beeinflussten. Die genannten Einflussgrößen würden als
Eingangswerte bezeichnet. Ergebnisparameter wie der gedruckte Farbton und die
erzielte Farbdichte ließen sich zwar mit einigem Aufwand messen und an der Druckmaschine nachstellen. Hier sei aber oft der subjektive Eindruck der Bedienungsperson an der Druckmaschine wichtiger als das Messergebnis. Ein Grund hierfür
liege darin, dass die Gesamtheit der genannten Parameter bestimmten Toleranzen
unterliege, so dass das geschulte Auge der Bedienungsperson zur Herstellung
eines optimalen Druckergebnisses wichtiger sei als die Ergebnisse vorgegebener
Maschineneinstellungen.
Einstellungen an der Druckmaschine müssten nicht nur einmalig, sondern vielfach
vorgenommen werden. Es zeige sich, dass der Vorgang des Einrichtens einer
Maschine sehr zeitaufwendig und damit teuer sei. Das Problem der langen Zeiten
zum Einrichten einer Druckmaschine verschärfe sich noch dadurch, dass eine einmal gewählte Einrichtung vielfach angepasst werden müsse, beispielsweise dann,
wenn die Druckmaschine längerer Zeit stehe, wenn die Platten ausgewechselt
werden müssten oder das Gummituch gewaschen wurde. Weitere Zeiten zur Einstellung der einzelnen Maschinenparameter würden benötigt, wenn sich während
des Drucks, insbesondere des Auflagendrucks, die erforderlichen einzustellenden
Maschinenparameter veränderten. Dies könne beispielsweise dadurch passieren,
dass die Farbmenge in den Farbkästen abnehme und damit die abgegebene Farbmenge bei der eingestellten Farbzonenöffnung ändere oder, dass die Umgebungstemperatur in der Umgebung der Druckmaschine sich ändere oder andere
eingestellte Werte der Druckmaschine sich änderten, so dass ein Nachstellen notwendig sei.
Bekannte Steuereinrichtungen stellten eine gewisse Hilfe bei der selbsttätigen Einstellung von Druckmaschinen vor dem Druck bzw. während des Drucks dar. Die von
der Maschine über eine große Anzahl von Kennlinienfeldern ermittelten Werte könnten für das Bedienpersonal, d.h. für den Drucker aber nur ungefähre Richtwerte
darstellen, die von ihm im Sinne eines optimalen Druckergebnisses von Hand abgeändert werden müssten. Dies gelte sowohl für ein Einrichten der Druckmaschine
vor dem Beginn des Auflagendrucks als auch für die Einstellung der Maschine während des Druckvorgangs (vgl. Patentschrift, Abs. 0001 bis 0015).
3.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, die Dauer
der Einstellvorgänge zu verkürzen und die Qualität des Druckproduktes
unabhängiger von der Erfahrung und Qualifikation des Maschinenbedieners zu
machen (vgl. Patentschrift, Abs. 0016).
Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut ist, weist ein
abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Elektrotechnik auf und
besitzt eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und der
Steuerung von Druckmaschinen.
Die Aufgabe soll durch ein Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen
einer Druckmaschine gemäß den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen
gelöst werden.
4.
Der Fachmann versteht den erteilten Patentanspruch 1 wie folgt:
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal 1a auf ein Verfahren zur Einstellung von
Maschineneinstellungen einer Druckmaschine vor oder während des Drucks eines
Druckerzeugnisses eines Auflagendrucks an einer Druckmaschine gerichtet. Unter
Maschineneinstellungen werden im Streitpatent die vom Bedienungspersonal der
Druckmaschine, d. h. die vom Drucker vorgenommenen Einstellungen an der
Druckmaschine verstanden, die dieser zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses
vornimmt (vgl. Streitpatent, Abs. 0011). Diese Einstellungen betreffen i. d. R. die
Feuchte (Feuchteführung) und die Farbverteilung (Farbführung) sowie die
Lufteinstellung für den Papiertransport. Sie können aber auch vorgegebene
Eingangsgrößen betreffen, die der Drucker aus seiner subjektiven Erfahrung von
sich aus zur Verbesserung des Druckergebnisses eines Druckerzeugnisses in Form
einer Maschineneinstellung abändert (vgl. Streitpatent, Abs. 0011, 0015). Die
Einstellung von Maschineneinstellungen durch das Bedienungspersonal der
Druckmaschine, d. h. durch den Drucker, vor oder während des Drucks eines
Druckerzeugnisses nach Merkmal 1a betrifft Einstellungen der Druckmaschine
sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung des Auflagendrucks.
Das Bedienungspersonal der Druckmaschine, d. h. der Drucker, bewertet nach
Merkmal 1b das im Auflagendruck oder Andruck hergestellte Druckergebnis eines
Druckerzeugnisses und stellt Maschineneinstellungen gegebenenfalls nach. Mit
dem Auflagendruck wird der eigentliche Druck eines Druckerzeugnisses vom
Andruck (d. h. von einem Probedruck, bspw. als Vorlage für den Kunden)
unterschieden. Die Bewertung des Druckergebnisses durch den Bediener stellt
selbst kein technisches Merkmal des beanspruchten Verfahrens dar. Es beschreibt
jedoch in Verbindung mit dem daraus resultierenden Anpassen bzw. Nachstellen
der Maschineneinstellungen eine erforderliche Bedienhandlung.
Gemäß Merkmal 1c erfolgt ein Einspeichern von vorgegebenen Eingangsgrößen
und Maschineneinstellungen, welche
einen
bestimmten Druckauftrag
charakterisieren, in eine Steuerung der Druckmaschine in Abhängigkeit von einem
Freigabesignal (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0012, 0018). Das Freigabesignal ist in
den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs näher definiert. In
Merkmal 1c wird zwischen Maschineneinstellungen, die das Bedienpersonal bzw.
der Drucker ggf. einstellt, und vorgegebenen Eingangsgrößen, die somit nicht unter
die Maschineneinstellungen nach Merkmal 1a fallen, unterschieden. Unter den
vorgegebenen Eingangsgrößen versteht das Streitpatent festgelegte, objektiv
messbare Größen (vgl. Streitpatent, Abs. 0011, 0014). Diese werden zusammen
mit den aus Sicht des Bedienungspersonals der Druckmaschine, d.h. dem Drucker,
festgelegten und als erfolgreich erachteten Maschineneinstellungen als Datensatz
abgespeichert (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0012).
Die gespeicherten Werte dienen nach Merkmal 1d dazu, künftige Einstellungen der
Druckmaschine bei anderen Druckaufträgen zu beeinflussen; sie werden zum Abruf
bereitgehalten (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0016) und können bei späteren
Druckaufträgen mit entsprechenden Eingangsgrößen zur Einstellung der Druckmaschine Verwendung finden (vgl. Streitpatent, Abs. 0018).
Das beanspruchte Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass das in Merkmal 1c
genannte Freigabesignal durch die Steuerung erhalten wird (Merkmal 1e) und von
der Anzahl der seit der letzten Einstellungsänderung der Maschineneinstellungen
ohne erneute Einstellung gedruckten Druckerzeugnisse abhängt (Merkmal 1f).
Die Formulierung des Merkmals 1e ist – für sich genommen - nicht eindeutig. So
kann Merkmal 1e einerseits so verstanden werden, dass das Freigabesignal „durch
die Steuerung erhalten wird“, also von der Steuerung empfangen wird, oder
andererseits, dass ein „Freigabesignal durch die Steuerung“, also ein durch die
Steuerung erzeugtes Freigabesignal, empfangen wird. Der Beschreibung des
Streitpatents ist jedoch keine Textstelle zu entnehmen, nach der die Steuerung
selbst ein Freigabesignal erzeugt oder bewirkt. Auch ist im Streitpatent nicht
ersichtlich, durch wen ein solches, durch die Steuerung erzeugtes Freigabesignal
nach Merkmal 1e „empfangen“ würde. Die Freigabe der Maschineneinstellungen ist
vielmehr im Streitpatent als Ergebnis der Bewertung erfolgreicher Einstellungen
durch das Bedienpersonal, d.h. durch den Drucker, beschrieben (vgl. Abs. 0012,
0018 und 0027). So bestehe die Erfindung gemäß Absatz 0018 des Streitpatents
darin, die Eingangsgrößen und die hierzu aus der Sicht des Bedienpersonals, d.h.
des Druckers, erfolgreichen Maschineneinstellungen der Steuerung zur Verfügung
zu stellen (vgl. Streitpatent, Abs. 0018 und 0012).
Selbst wenn man ausgehend vom letzten Satz des Absatzes 0027 des Streitpatents
von einem alternativen Kriterium zur Freigabe anhand einer Anzahl mit
unveränderter Einstellung gedruckten Druckerzeugnisse ausgeht, ist dies allenfalls
als eine Beschreibung des Freigabezeitpunkts zu verstehen – der somit durch das
Bodenpersonal, d.h. den Drucker, bestimmt ist. Denn für eine Freigabe durch die
Steuerung selbst findet sich keine Stützte im Streitpatent.
Zur Freigabe erfolgt eine Bewertung des Druckergebnisses durch das
Bedienpersonal, d.h. den Drucker, wie diese auch nach Merkmal 1b im
Zusammenhang mit der Korrektur der Maschineneinstellungen vorgesehen ist (vgl.
auch Abs. 0027). Dies setzt voraus, dass eine Anzahl von Druckvorgängen ohne
Änderung der Maschineneinstellungen erfolgt ist, denn nur so ist für das
Bedienpersonal, d.h. den Drucker, eine Bewertung des Druckergebnisses möglich.
Die Anzahl der Druckvorgänge ist dazu im Patentanspruch nicht festgelegt. Da nur
anhand mindestens eines solchen Druckexemplars die Druckqualität bewertet
werden kann, ist die Entscheidung zur Freigabe und implizit das Auslösen des
Freigabesignals durch das Bedienpersonal, d.h. den Drucker, zwangsläufig von
einer Anzahl von Druckvorgängen ohne Änderung der Maschineneinstellungen
abhängig (vgl. Merkmal 1f).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in
seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der
Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom
13.2.2007 – X ZR 74/05, Tz. 18 – Kettenradanordnung). Eine Auslegung, welche
die Merkmale 1e und 1f auf eine automatische Freigabe aufgrund der Anzahl
gedruckter Druckerzeugnisse beschränkt, kommt jedoch – wie vorstehend gezeigt
– allein schon deshalb nicht in Frage, weil der Patentanspruch auch den Fall einer
vom Bedienpersonal, d.h. dem Drucker, ausgelösten Freigabe umfasst. Denn die
Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf
nicht zu einer sachlichen Einengung des durch seinen Wortlaut festgelegten
Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7.9.2004 – X ZR 255/01 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung; BGH, Urteil
17.4.2007
–
X
ZR
72/05
– Ziehmaschinenzugeinheit).
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der
Druckschrift D1 (DE 34 10 683 A1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Aus Druckschrift D1 ist ein Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen
einer Rotationsdruckmaschine vor dem Druck eines Druckerzeugnisses
(Auflagendruck) an einer Druckmaschine zumindest in der ersten der beiden
Alternativen des Anspruchsmerkmals „vor oder während des Drucks“ bekannt
(Voreinstellung von Stellgliedern an Druckmaschinen, vgl. S. 6, Z. 1-10 und Fig.1
mit der dort dargestellten Rotationsdruckmaschine, u. a. mit Duktor 36). Bei der
Druckmaschine nach Merkmal 1a des Streitpatents handelt es sich vorzugsweise
um eine Offset-Rotationsdruckmaschine. Dies stellt ein fakultatives Merkmal dar,
das den Patentanspruch nicht beschränkt (Merkmal 1a).
Druckschrift D1 sieht vor, dass das im Auflagendruck hergestellte Druckergebnis
eines Druckerzeugnisses von dem Bedienungspersonal der Druckmaschine bewertet wird (…die vom Bedienungspersonal der Druckmaschine als optimal erachteten
Maschineneinstellwerte für einen Wiederholauftrag aufgezeichnet…; vgl. S. 15, Z.
4-9). Aus der Voreinstellung von Maschineneinstellungen (Maschineneinstellwerte)
und der Speicherung, die abhängig von ihrer Beurteilung erfolgt (als optimal
erachteten…), ergibt sich für den Fachmann aus seinem Fachwissen, dass die
Maschineneinstellungen änderbar sind und damit gegebenenfalls auch nachgestellt
werden können (Merkmal 1b).
Dabei werden vorgegebene Eingangsgrößen und Maschineneinstellungen (…die
vom Bedienungspersonal der Druckmaschine als optimal erachteten Maschineneinstellwerte; vgl. S. 15, Z. 4-9), welche einen Druckauftrag charakterisieren (…Kenndaten des momentan in der Maschine bearbeiteten Druckauftrages eingeben; vgl.
S. 16, Z. 3-9) in eine Steuerung der Druckmaschine in Abhängigkeit von einem Freigabesignal eingespeichert (nach Einleitung eines entsprechenden Steuerbefehls …
abgespeichert; vgl. S. 15, Z. 4-14 i. V. m. S. 16, Z. 3-15 / Merkmal 1c).
Die eingespeicherten Werte dienen dazu, künftige Einstellungen der
Druckmaschine bei anderen Druckaufträgen zu beeinflussen (Für einen Wiederholauftrag sind die Maschineneinstellwerte eines Druckauftrages von der Sammel-
Auftragskassette 10 zu lesen; vgl. S. 16, Z. 31 bis S. 17, Z. 1 i. V. m. S. 17, Z. 19-
31 / Merkmal 1d).
Ein Freigabesignal wird nach Druckschrift D1 von der Steuerung in Form der
Einleitung eines Aufzeichnungsbefehls erhalten (vgl. S. 16, Z. 11-15 / Merkmal 1e).
Das Freigabesignal hängt nach Druckschrift D1 von der Anzahl der seit der letzten
Einstellungsänderung der Maschineneinstellungen ohne erneute Einstellung gedruckten Druckerzeugnisse ab, da der Drucker bzw. das Bedienpersonal eine
Speicherung von Maschineneinstellungen zwangsläufig nur dann veranlasst, wenn
die Einstellungen erfolgreich waren und vom Drucker als optimal erachtet werden.
Dies erfolgt beispielsweise nach Beendigung eines Druckauftrags und setzt
zwangsläufig voraus, dass zumindest ein Druckerzeugnis mit unveränderten Einstellungen erzeugt und dessen Qualität vom Bedienpersonal, d.h. dem Drucker, bewertet wird (Nach Beendigung eines Druckauftrages müssen die vom Bedienungspersonal der Druckmaschine als optimal erachteten Maschineneinstellwerte für
einen Wiederholauftrag aufgezeichnet werden…, vgl. S. 15, Z. 4-9). Da der
Patentanspruch 1 des Streitpatents weder eine automatische Auswertung noch eine
bestimmte, vorgegebene Anzahl an gedruckten Druckerzeugnissen als Voraussetzung der Speicherung verlangt, ist Merkmal 1f bereits durch eine Freigabe der
Maschineneinstellungen durch das Bedienpersonal nach Abschluss eines Druckauftrags gemäß Druckschrift D1 erfüllt. Denn die Speicherung der Maschineneinstellungen und damit deren Freigabe ist in diesem Fall davon abhängig, ob das
Bedienpersonal für einen Druckauftrag und damit für zumindest ein erzeugtes
Druckexemplar die Maschineneinstellungen ohne deren weitere Änderung als optimal erachtet (Merkmal 1f).
Der Absatz 0027 des Streitpatents sieht neben der Freigabe durch den Drucker
auch alternativ die Freigabe nach einer (vorgegebenen) Anzahl von gedruckten
Druckerzeugnissen ohne Einstellungsänderung vor (vgl. Abs. 0027, letzter Satz).
Dies führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Bewertung des Patentanspruchs 1.
Denn der Patentanspruch 1 umfasst – wie bereits im Rahmen der Auslegung näher
erläutert – auch den Fall der Freigabe anhand der Entscheidung durch das
Bedienpersonal, d. h. den Drucker (vgl. auch Ausführungen zu Merkmal 1e). Das
Auswahlkriterium zur Freigabe nach Merkmal 1f ist bei dem aus Druckschrift D1
entnehmbaren Verfahren bereits bei einer Freigabe durch das Bedienpersonal, d.h.
den Drucker, entsprechend der ersten Alternative nach Absatz 0027 des
Streitpatents erfüllt, da die Freigabe auf der Bewertung des Druckergebnisses
beruht und die Bewertung von einem vorausgehenden erfolgreichen Druckvorgang
abhängig ist.
Damit ergibt sich das beanspruchte Verfahren für den Fachmann in naheliegender
Weise aus Druckschrift D1 und seinem fachmännischen Verständnis der ihr
entnehmbaren Zusammenhänge bei der Freigabe der Maschineneinstellungen.
6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen
Patentanspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und
Abschnitt III. 3. a) bb) – Informationsübermittlungsverfahren II).
7.
Nachdem der Anspruchssatz in der erteilten Fassung nicht schutzfähig ist,
war das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Altvater
Fi