Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 31.07.2020 – 18 W (pat) 24/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:310720B18Wpat24.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 24/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:310720B18Wpat24.19.0
betreffend das Patent 10 2004 055 749
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2020 durch den Richter Dipl.-Ing. Veit als
Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl. Phys. Dr. Schwengelbeck und die
Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2004 055 749, welche eine innere Priorität vom
27. Januar 2004 (20 2004 001 174) in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer
Verarbeitungsmaschine “
erteilt und am 24. September 2015 veröffentlicht worden. Auf den dagegen
eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der
Anhörung vom 1. Juni 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des
Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden folgende
Druckschriften genannt worden:
D1:
D2:
D3:
D4:
D5:
D6:
DE 203 07 718 U1,
WO 91/12 137 A1,
WO 89/01 412 A2,
DE 690 19 901 T2,
US 5 303 652 A,
DE 690 20 882 T2,
D7 / D11: DE 297 15 358 U1,
D8:
D9:
D10:
D12:
D13:
DE 198 60 855 A1,
US 5 213 044 A,
EP 0 004 605 A1,
DE 102 09 856 A1 und
EP 0 570 763 A1.
Die Einsprechende hat zur Begründung ihres Einspruchs zudem eine offenkundige
Vorbenutzung geltend gemacht im Zusammenhang mit der Lieferung von
Pumpstationen der Firma B… an die Firma K1…. Dazu hat die
Einsprechende im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
folgende Unterlagen vorgelegt:
-
-
-
-
Betriebsanleitung
für
Gummituch-,
Druckzylinder-
und
Walzenwaschanlagen für K1…RA 104; B…-Ident-Nr.
DOC.0.090011.01; 4. Mai 98/K1…_RA104/D; S. 1-104,
Anlage MBP01: Kopie des Deckblatts der Streitpatentschrift,
Anlage MB02: Excel-Liste über die Lieferung der Pumpstationen für
die RA 104 an Fa. K1…, 4 Seiten,
Anlage MBP03: Digital erstellte Rechnung für einen Pumpenschrank
vom 21. Juli 1999 an Fa. K2… AG & Co.
KG, 01445 Radebeul.
Im Prüfungsverfahren sind über den von der Einsprechenden genannten Stand der
Technik hinaus folgende Druckschriften genannt worden:
D14:
D15:
D16:
DE 42 16 423 A1,
DE 200 02 333 U1 und
EP 0 441 019 A1.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 vom 1. Juni 2017.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Juni 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag lautet:
„Versorgungseinrichtung
für eine Reinigungsvorrichtung
in einer
Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine oder
einer Lackiermaschine, mit mindestens zwei separaten, mit einem mit der
Maschinensteuerung gekoppelten, schaltbaren Ventilblock verbundenen
Zuführleitungen
für die Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung,
wobei die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit Zuführleitungen (11, 12, 13)
für Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser gekoppelt ist und wobei dem
Ventilblock aus Vorratsbehältern
(18, 19) wahlweise Reinigungsflüssigkeiten zuführbar sind, dadurch gekennzeichnet,
dass die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit der ersten und zweiten
Zuführleitung (11, 12) für eine erste und zweite Reinigungsflüssigkeit sowie
mit einer dritten Zuführleitung (13) für Wasser gekoppelt ist, dass die erste
Zuführleitung (11) mit einem ersten Vorratsbehälter (18) für die erste
Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung (12) mit einem zweiten
Vorratsbehälter (19) für die zweite Reinigungsflüssigkeit verbunden ist,
dass die dritte Zuführleitung (13) mit einem Hauswasseranschluss (20)
verbunden ist,
dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch
beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei der Zwischenspeicher (16) mit
einer Druckluftquelle (21) beaufschlagt wird, derart, dass die erste
Reinigungsflüssigkeit von dem ersten Vorratsbehälter (18) angesaugt und
aus dem Zwischenspeicher (16) zu dem Ventilblock (14) gefördert wird,
und dass in die zweite Zuführleitung (12) ein zweiter Zwischenspeicher (17)
für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei der
Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle (21) beaufschlagt wird,
derart,
dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von dem zweiten Vorratsbehälter (19)
angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (17) zu dem Ventilblock (15)
gefördert wird.”
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 2 lautet:
„Versorgungseinrichtung
für eine Reinigungsvorrichtung
in einer
Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine oder
einer Lackiermaschine, mit einer mittels schaltbarem Ventilblock
verbundenen Zuführleitung für die Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Reinigungsvorrichtung (7) mit einer Zuführleitung (11) für die
Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten gekoppelt ist und mit
der Zuführleitung (11) ein vorgeordneter, mittels einer Maschinensteuerung
(23) schaltbarer Ventilblock (14) gekoppelt ist,
dass der Ventilblock (14) mittels Zuführleitung (11) mit einer vorgeordneten
Mischkammer (33) verbunden ist,
dass in die Mischkammer (33)
- eine erste Zuführleitung (11) für eine erste, in einem ersten Vorratsbehälter
(18) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und
- eine zweite Zuführleitung (12) für eine zweite, in einem zweiten
Vorratsbehälter (19) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und
- eine dritte Zuführleitung (13) für eine dritte, von einem Hauswasseranschluss (20) zugeführte Reinigungsflüssigkeit einspeisend angeordnet
ist, und
dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch
beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei der Zwischenspeicher (16) mit
einer Druckluftquelle (21) beaufschlagt wird, derart, dass die erste
Reinigungsflüssigkeit von dem ersten Vorratsbehälter (18) angesaugt und
aus dem Zwischenspeicher (16) zu der Mischkammer (33) gefördert wird,
und in die zweite Zuführleitung (12) ein zweiter, pneumatisch beaufschlagbarer Zwischenspeicher (17) für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert
angeordnet ist, wobei der Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle
(21) beaufschlagt wird, derart, dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von
dem
zweiten Vorratsbehälter
(19) angesaugt und aus dem
Zwischenspeicher (17) zu der Mischkammer (33) gefördert wird,
wobei eine einzelne Reinigungsflüssigkeit, bei Bedarf kombiniert mit
Wasser, über die Mischkammer (33) an zumindest eine mittels Ventilblock
(14) angesteuerte Reinigungsvorrichtung (7.1, 7.2, 7.3) zuführbar ist.”
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 3 bis 9 wird auf die Akte
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände
der erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung patentfähig sind.
2. Die vorliegende Erfindung betrifft gemäß Absatz 1 der Patentschrift eine
Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise in einer Rotationsdruckmaschine, einschließlich der
Kombination von Druck- und Lackwerken oder in einer Lackiermaschine, nach den
Oberbegriffen der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2.
Aus dem Stand der Technik gemäß DE 203 07 718 U1 (D1) sei eine Reinigungseinrichtung bekannt, welche zum Benetzen eines Reinigungselementes mehrere
separate Zuführleitungen für verschiedene Reinigungsflüssigkeiten, einschließlich
für Wasser, aufweise. Die Zuführleitungen seien mit einem mit der Maschinensteuerung gekoppelten, schaltbaren Ventilblock verbunden, dem aus mehreren,
voneinander getrennten Vorratsbehältern für die Reinigungsflüssigkeiten sowie für
Wasser über separate Pumpen die Reinigungsflüssigkeiten wahlweise zugeführt
würden (vgl. Patentschrift, Abs. 2).
Des Weiteren sei aus dem Stand der Technik EP 0 441 019 A1 (D16) als
Reinigungseinrichtung ein Sprüh-Drucktuchwaschsystem zum Mischen von
Lösungsmittel und Wasser bekannt. Das System weise dazu eine steuerbare
Lösungsmittelzuführeinrichtung, eine steuerbare Wasserzuführeinrichtung, eine
steuerbare Luftzuführeinrichtung sowie eine Sprühstangeneinrichtung zwecks
Aufnahme und Verteilung von Lösungsmittel und Wasser auf. Die
Sprühstangeneinrichtung weise ein einzelnes unmittelbar mit einer Sprühstange
verbundenes Mischrohr und eine Mehrzahl von Düsen auf, um das Gemisch aus
Lösungsmittel und Wasser mittels Druckluft ausschließlich auf das Drucktuch
(Reinigungselement) zu sprühen (vgl. Patentschrift, Abs. 3).
Aus dem Stand der Technik gemäß WO 91/12137 A1 (D2) sei eine Vorrichtung zur
Kohlendioxid-Reinigung
an
Vorrichtungen
im
Zusammenhang mit
Druckeinrichtungen bekannt. Die Reinigungsvorrichtungen wiesen Sprüheinrichtungen zur Erzeugung und zum Auftragen von Kohlendioxid-Schnee auf (vgl.
Patentschrift, Abs. 4).
Zudem sei aus dem Stand der Technik gemäß WO 89/01412 A2 (D3) ein
automatisches Gummituchwaschsystem bekannt, bei dem Sprühbalken verwendet
würden. Das Gummituchwaschsystem weise einen zentralen Mischbehälter auf,
dem ein Waschmittel und Wasser zugeführt würden, um sie zu einem Reinigungsmittelgemisch aufzubereiten. Aus dem Mischbehälter werde das Reinigungsmittelgemisch mittels einer Pumpe einer Luftversorgung zugeführt, mittels der es in den
Sprühbalken versprüht werde (vgl. Patentschrift, Abs. 5).
Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde,
eine Versorgungseinrichtung
zu
schaffen,
die
das Zuführen
von
Reinigungsflüssigkeiten einschließlich von Wasser an wenigstens eine
Reinigungsvorrichtung prozessstabil gestattet und den Aufwand beim Einsatz
unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten spürbar reduziert (vgl. Patentschrift,
Abs. 7).
Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit Hochschulabschluss und einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von
Reinigungseinrichtungen für Verarbeitungsmaschinen anzusehen.
Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 eine Versorgungseinrichtung
vorgesehen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1.1
Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer
Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine oder einer Lackiermaschine, mit mindestens zwei
separaten, mit einem mit der Maschinensteuerung gekoppelten,
schaltbaren Ventilblock verbundenen Zuführleitungen
für die
Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die
Reinigungsvorrichtung,
1.2
wobei die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit Zuführleitungen
(11, 12, 13) für Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser gekoppelt
ist und
1.3
wobei dem Ventilblock aus Vorratsbehältern (18, 19) wahlweise
Reinigungsflüssigkeiten zuführbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4
die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit der ersten und zweiten
Zuführleitung (11, 12) für eine erste und zweite Reinigungsflüssigkeit sowie mit einer dritten Zuführleitung (13) für Wasser
gekoppelt ist,
1.5
dass die erste Zuführleitung (11) mit einem ersten Vorratsbehälter
(18) für die erste Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung
(12) mit einem zweiten Vorratsbehälter (19) für die zweite
Reinigungsflüssigkeit verbunden ist,
1.6
dass die dritte Zuführleitung (13) mit einem Hauswasseranschluss
(20) verbunden ist,
1.7
dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch
beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist,
1.8
wobei der Zwischenspeicher (16) mit einer Druckluftquelle (21)
beaufschlagt wird, derart, dass die erste Reinigungsflüssigkeit von
dem ersten Vorratsbehälter (18) angesaugt und aus dem
Zwischenspeicher (16) zu dem Ventilblock (14) gefördert wird, und
1.9
dass in die zweite Zuführleitung (12) ein zweiter Zwischenspeicher
(17) für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist,
1.10
wobei der Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle (21)
beaufschlagt wird, derart, dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von
dem zweiten Vorratsbehälter (19) angesaugt und aus dem
Zwischenspeicher (17) zu dem Ventilblock (15) gefördert wird.
Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe gemäß Patentanspruch 2 eine
Versorgungseinrichtung vorgesehen, deren Merkmale sich folgendermaßen
gliedern lassen:
2.1 Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer
Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine
oder einer Lackiermaschine, mit einer mittels schaltbarem Ventilblock
verbundenen Zuführleitung
für die Zuführung unterschiedlicher
Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.2 die Reinigungsvorrichtung (7) mit einer Zuführleitung (11) für die
Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten gekoppelt ist und
2.3 mit der Zuführleitung (11) ein vorgeordneter, mittels einer Maschinensteuerung (23) schaltbarer Ventilblock (14) gekoppelt ist,
2.4 dass der Ventilblock (14) mittels Zuführleitung (11) mit einer
vorgeordneten Mischkammer (33) verbunden ist,
2.5 dass in die Mischkammer (33)
- eine erste Zuführleitung (11) für eine erste, in einem ersten
Vorratsbehälter (18) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und
- eine zweite Zuführleitung (12) für eine zweite, in einem zweiten
Vorratsbehälter (19) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und
- eine dritte Zuführleitung (13) für eine dritte, von einem Hauswasseranschluss
(20) zugeführte Reinigungsflüssigkeit einspeisend
angeordnet ist, und
2.6 dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch
beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei
2.7 der Zwischenspeicher (16) mit einer Druckluftquelle (21) beaufschlagt
wird, derart, dass die erste Reinigungsflüssigkeit von dem ersten
Vorratsbehälter (18) angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (16)
zu der Mischkammer (33) gefördert wird, und
2.8 in die zweite Zuführleitung
(12) ein zweiter, pneumatisch
beaufschlagbarer Zwischenspeicher (17) für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei
2.9 der Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle (21) beaufschlagt
wird, derart, dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von dem zweiten
Vorratsbehälter (19) angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (17)
zu der Mischkammer (33) gefördert wird, wobei
2.10 eine einzelne Reinigungsflüssigkeit, bei Bedarf kombiniert mit Wasser,
über die Mischkammer (33) an zumindest eine mittels Ventilblock (14)
angesteuerte Reinigungsvorrichtung (7.1, 7.2, 7.3) zuführbar ist.
3. Zur Lösung der Aufgabe ist demnach eine Versorgungseinrichtung für eine
Reinigungsvorrichtung in einer Verarbeitungsmaschine mit mindestens zwei
separaten Zuführleitungen
für die Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung vorgesehen, wobei die Zuführleitungen
mit einem mit einer Maschinensteuerung gekoppelten schaltbaren Ventilblock
verbundenen sind (vgl. Merkmal 1.1 und Fig. 2 der Patentschrift). Die
Reinigungsvorrichtung
ist
jeweils mit Zuführleitungen
für die Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser gekoppelt (Merkmal 1.2), wobei dem Ventilblock aus
einzelnen Vorratsbehältern wahlweise Reinigungsflüssigkeiten zuführbar sind (vgl.
Merkmal 1.3 sowie Fig. 2).
In den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 ist spezifiziert, dass die
Reinigungsvorrichtung jeweils mit einer ersten und einer zweiten Leitung (11, 12)
der vorstehend genannten Zuführleitungen für eine erste und zweite Reinigungsflüssigkeit sowie mit einer dritten Zuführleitung (13) für Wasser gekoppelt ist
(Merkmal 1.4). Die erste Zuführleitung (11) ist mit einem ersten Vorratsbehälter (18)
für die erste Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung (12) mit einem
zweiten Vorratsbehälter (19) für die zweite Reinigungsflüssigkeit verbunden
(Merkmal 1.5), während die dritte Zuführleitung (13) mit einem Hauswasseranschluss (20) verbunden ist (Merkmal 1.6). In die erste Zuführleitung (11) ist ein
erster Zwischenspeicher (16) für die erste Reinigungsflüssigkeit integriert, der
pneumatisch beaufschlagbar ist (vgl. Merkmal 1.7 sowie Abs. 30 und Fig. 2 der
Patentschrift).
Der im Merkmal 1.7 genannte Zwischenspeicher (16) bedarf aufgrund der im
Verfahren kontrovers diskutierten Auslegung einer genaueren Betrachtung.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden versteht der Fachmann unter dem
Zwischenspeicher keine pneumatisch betätigte Pumpe bzw. Verdrängerpumpe.
Vielmehr handelt es sich hier um einen in einer Zuführleitung integriert
angeordneten Flüssigkeitsspeicher, in welchem eine aus einem Vorratsbehälter
stammende Reinigungsflüssigkeit auf dem Weg zu einem Ventilblock
zwischengespeichert wird. Der im Patentanspruch genannte Zwischenspeicher
stellt dabei auch keine „Pumpe“ dar, wie sie in der Beschreibung im anderen
Zusammenhang mit einer Rücklaufleitung – und unabhängig vom genannten
Zwischenspeicher – aufgeführt wird (vgl. Patentschrift, Abs. 26 und 37).
Gemäß Merkmal 1.8 wird der Zwischenspeicher 16 mit einer Druckluftquelle (21)
derart beaufschlagt, dass die erste Reinigungsflüssigkeit von dem ersten
Vorratsbehälter angesaugt und aus dem Zwischenspeicher zu dem Ventilblock
gefördert wird.
In die zweite Zuführleitung (12) ist ein zweiter Zwischenspeicher (17) für die zweite
Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet (Merkmal 1.9), wobei dieser Zwischenspeicher (17) derart pneumatisch mit der Druckluftquelle (21) beaufschlagbar ist,
dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von dem zweiten Vorratsbehälter (19)
angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (17) zu dem Ventilblock (15) gefördert
wird
(vgl. Merkmal 1.10). Die vorstehenden Ausführungen zum ersten
Zwischenspeicher (16), der nicht als Pumpe bzw. Verdrängerpumpe auszulegen ist,
gelten in gleicher Weise in Bezug auf den zweiten Zwischenspeicher (17).
Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe eine Versorgungseinrichtung gemäß
Patentanspruch 2 vorgesehen, bei der zusätzlich eine Mischkammer (33)
ausgebildet ist, die entsprechend Merkmal 2.4 durch eine Zuführleitung (11) mit dem
Ventilblock (14) verbunden ist. In die Mischkammer sind gemäß Merkmal 2.5 die
erste und die zweite Zuführleitung (11, 12) für den ersten Vorratsbehälter (18) bzw.
den zweiten Vorratsbehälter (19) sowie eine dritte Zuführleitung (13) für die dritte
– von einem Hauswasseranschluss
(20) zugeführte Reinigungsflüssigkeit
– einspeisend angeordnet (vgl. Merkmal 2.5 sowie Fig. 4). Zwei Zwischenspeicher
(16, 17) sind dabei jeweils derart mit Druckluft beaufschlagbar, dass die erste bzw.
zweite Reinigungsflüssigkeit von einem
jeweiligen ersten bzw. zweiten
Vorratsbehälter (18, 19) angesaugt wird und aus dem jeweiligen zugehörigen
Zwischenspeicher (16, 17) zu der Mischkammer (33) gefördert wird (vgl. Merkmal
M2.7 bzw. Merkmal 2.9 sowie Fig. 4). Eine bei Bedarf mit Wasser kombinierte
Reinigungsflüssigkeit wird dann der Reinigungseinrichtung (7) über die Mischkammer (33) zugeführt, welche durch den Ventilblock (14) angesteuert wird (vgl.
Merkmal 2.10 sowie Fig. 4).
Wiederum stellen die im Patentanspruch 2 genannten Zwischenspeicher (16, 17)
dabei jeweils keine Pumpen dar, wie sie in der Beschreibung im anderen
Zusammenhang mit einer Rücklaufleitung – und unabhängig von den genannten
Zwischenspeichern – aufgeführt werden (vgl. Patentschrift, Abs. 26 und 37 sowie
vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs 1, die hier in
gleicher Weise gelten).
4. Die Versorgungseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand
der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
a)
Zur Neuheit
Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 ist eine Versorgungseinrichtung
für eine Reinigungsvorrichtung in einer Verarbeitungsmaschine (Druckmaschine /
Lackiermaschine) bekannt (vgl. S. 1, erster Abs.). Drei separate Zuführleitungen
(Zuführleitung 5 / Zuführleitung 7 / Zuführleitung 9) dienen hier der Zuführung von
drei Reinigungsflüssigkeiten aus drei getrennten Vorratsbehältern an die
Reinigungsvorrichtung. Da die Reinigungsflüssigkeiten aus drei getrennten Vorratsbehältern stammen, liest der Fachmann mit, dass es sich hier um unterschiedliche
Flüssigkeiten handelt (vgl. S. 5, zweiter Abs.). Die Zuführleitungen sind mit einem
mit der Maschinensteuerung gekoppelten und – für den Fachmann offensichtlich
schaltbaren – Ventilblock (Ventilblock / 3/3-Weg-Ventil) verbunden (vgl. S. 5, zweiter
Abs. und Fig. 1 / Merkmal 1.1). Dabei ist die Reinigungsvorrichtung mit den
vorstehend genannten Zuführleitungen für Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser
(Zuführleitung 9 […] insbesondere für Wasser) gekoppelt (Merkmal 1.2), wobei dem
Ventilblock aus den drei Vorratsbehältern wahlweise Reinigungsflüssigkeiten
zuführbar sind (vgl. S. 4, le. Abs. und S. 5, zweiter Abs. / Merkmale 1.3 und 1.4).
Die erste Zuführleitung ist dementsprechend auch mit einem ersten Vorratsbehälter
für die erste Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung mit einem zweiten
Vorratsbehälter für die zweite Reinigungsflüssigkeit verbunden (Merkmal 1.5),
während die dritte Zuführleitung (Zuführleitung 9) mit dem dritten der insgesamt drei
Vorratsbehälter verbunden ist. Dabei liest der Fachmann auch noch mit, dass der
dritte Vorratsbehälter für Wasser bzw. die Zuführleitung für das Wasser mittel- bzw.
unmittelbar mit einem Hauswasseranschluss oder etwas dazu Äquivalentem
zwecks Auffüllung desselben verbunden ist (Merkmal 1.6).
Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, die pneumatisch bzw. mit Druckluft
beaufschlagbare Zwischenspeicher betreffen (vgl. Merkmale 1.7 bis 1.10), sind der
Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
Vorstehende Ausführungen gelten
in gleicher Weise
in Bezug auf den
nebengeordneten Patentanspruch 2. Die in den Merkmalen 2.4 bis 2.10 genannten
Zwischenspeicher sowie eine Mischkammer sind nicht aus Druckschrift D1 bekannt.
Druckschrift D2 beschreibt eine Reinigungseinrichtung für eine Druckmaschine, die
hinsichtlich Merkmal 1.1 bzw. Merkmal 2.1 auf Basis von Kohlendioxid betrieben
wird, wobei Behälter (hopper 30) für Tabletten (pellets) vorgesehen sind, die aus
flüssigem Kohlendioxid (vgl. carbon dioxide tank 10) mit Hilfe eines Verfestigers
(solidifier 20) erzeugt werden (vgl. Abstract und Fig. 1 mitsamt zugeh. Text).
Darüber hinaus sind keine Gemeinsamkeiten mit den Gegenständen der
Patentansprüche 1 und 2 ersichtlich.
Druckschrift D3 beschreibt eine Reinigungsvorrichtung (wash system) für eine
Druckmaschine, die im Hinblick auf die Merkmale 1.1 bis 1.6 bzw. die Merkmale 2.1
bis 2.3 mit einem Vorratsbehälter (reservoir) für Wasser (water) und damit
vermischtes Lösungsmittel (solvent) als Reinigungsmittel arbeitet, wobei das
Wasser über eine erste Zuführleitung (line 114) und das Lösungsmittel über eine
andere Zuführleitung (line 113) in den Vorratsbehälter geleitet werden (vgl. S. 5,
erster Abs. und Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text). Insbesondere die in den
Merkmalen 1.7 bis 1.10 genannten Zwischenspeicher für erste und zweite
Reinigungsflüssigkeiten sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Dies gilt in
gleicher Weise in Bezug auf die Merkmale 2.4 bis 2.10 des nebengeordneten
Patentanspruchs 2, die der Druckschrift D3 nicht entnehmbar sind.
Aus Druckschrift D4 ist eine Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung
(Reinigungssystem)
in einer Verarbeitungsmaschine
(Druckmaschine mit
Druckzylinder) bekannt (vgl. Titel und S. 5, erster vollständiger Abs.). Eine
Zuführleitung
(Versorgungshauptleitung 189) dient der Zuführung einer
Reinigungsflüssigkeit
in Form von Lösungsmittel und Wasser aus einem
Vorratsbehälter (Reservoir 185) an die Reinigungsvorrichtung. Die Zuführleitung ist
mit einem mit der Maschinensteuerung gekoppelten und – offensichtlich
schaltbaren – Ventilblock (Steuerventil 188) verbunden (vgl. S. 26, le. Abs., bis
S. 27, erster Abs. und Fig. 1 / vgl. Merkmal 1.1). Die Reinigungsvorrichtung ist mit
der vorstehend genannten Zuführleitung für Lösungsmittel und Wasser gekoppelt
(vgl. a. a. O. / teilweise Merkmale 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5, ohne Zuführleitungen für
unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten und ohne zweiten Vorratsbehälter). Im
Hinblick auf das Merkmal 1.6 ist ein Wasserversorgungstank über eine
Zuführleitung mit dem Hauswassernetz verbunden (vgl. Fig. 10 bis 15 und S. 27.,
le. Abs. bis S. 28, erster Abs.).
Zwischenspeicher für erste und zweite Reinigungsflüssigkeiten, wie sie in den
Merkmalen 1.7 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 aufgeführt sind, können der
Druckschrift D4 jedoch nicht entnommen werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf die
Merkmale 2.4 bis 2.10 des nebengeordneten Patentanspruchs 2, die der
Druckschrift D4 nicht entnehmbar sind.
Druckschrift D5 beschreibt eine Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung (cleaning system) in einer Verarbeitungsmaschine in Form einer
Druckmaschine
(offset printing press) mit mindestens zwei separaten
Zuführleitungen (line 8 / line 9) für die Zuführung von Lösungsmittel (solvent) als
eine Reinigungsflüssigkeit, die mit Wasser (water) vermischt wird, wobei die
Zuführleitungen mit einem mit einer Maschinensteuerung gekoppelten schaltbaren
Ventilblock (solvent valve 20) verbunden sind (vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 34-68 /
Merkmal 1.1). Die Reinigungsvorrichtung ist jeweils mit den zuvor genannten
Zuführleitungen (line 8 / line 9) für eine einzige Reinigungsflüssigkeit und für Wasser
gekoppelt (teilweise Merkmale 1.2 und 1.3, jeweils ohne Reinigungsflüssigkeiten
neben Wasser und ohne Vorratsbehältern zur wahlweisen Zuführungen von
Reinigungsflüssigkeiten). Dabei ist die Reinigungsvorrichtung mit der erstgenannten Zuführleitung (line 8) für eine Reinigungsflüssigkeit sowie mit einer
weiteren Zuführleitung (line 9) für Wasser gekoppelt (teilweise Merkmal 1.4, ohne
zweite Zuführleitung für zweite Reinigungsflüssigkeit). Die erste Zuführleitung
(line 8) ist dabei mit einem ersten Vorratsbehälter (solvent supply 6) für die erste
Reinigungsflüssigkeit verbunden
(teilweise Merkmal 1.5, ohne zweiten
Vorratsbehälter
und
ohne
zweite
Zuführleitung
für
eine
zweite
Reinigungsflüssigkeit), während die weitere Zuführleitung (line 9) mit einem
Hauswasseranschluss (water supply 22) verbunden ist (vgl. a. a. O. / Merkmal 1.6).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind jeweilige Fluidboxen (fluid
box 4), die lediglich ein Mischrohr (mixing tube 21) und Filter (solvent filter 23 / water
filter 44) sowie Ventile (solvent valve 20 / water valve 26 / air check valve 50)
beinhalten, dabei nicht als Zwischenspeicher für Reinigungsflüssigkeiten gemäß
den Merkmalen 1.7 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 anzusehen (vgl. Sp. 3, Z. 34- 59
und Fig. 1).
Vorstehende Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf den Gegenstand
des nebengeordneten Patentanspruchs 2 mit den Merkmalen 2.6 bis 2.10 im
Zusammenhang mit Zwischenspeichern für Reinigungsflüssigkeiten und einer
Mischkammer
im Zusammenhang mit einer mittels eines Ventilblocks
angesteuerten Reinigungsvorrichtung, die Druckschrift D5 nicht zu entnehmen sind.
Druckschrift D6 beschreibt eine Vorrichtung, die mit der aus Druckschrift D5
bekannten Vorrichtung inhaltlich identisch ist (vgl. Fig. 1 sowie den zugehörigen
Text). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf vorstehende Ausführungen zu
Druckschrift D5 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Druckschrift D7
/ D11
beschreibt eine Versorgungseinrichtung bzw.
Reinigungsvorrichtung für eine Druckmaschine mit nur einer Zuführleitung für die
Zuführung einer
(einzigen) Reinigungsflüssigkeit
(Reinigungsfluid)
zu der
Reinigungsvorrichtung, wobei mehrere Ventile (Dosierventil 2 / Druckventile 5, 6 /
Rückschlagventile 8, 12) vorgesehen sind, die im Zusammenhang mit Druckluft
– und damit pneumatisch – für eine Zufuhr von Reinigungsflüssigkeit aus einem
Vorratsbehälter (Reinigungsfluidbehälter 9) sorgen (vgl. S. 1 erster Abs., S. 2, dritter
Abs. und Fig. 1). Zwei Zuführleitungen für unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten
werden nicht thematisiert. Bei dem aus der Druckschrift D7 bzw. D11 bekannten
Druckbehälter 4 handelt es sich auch nicht um einen Zwischenspeicher, der
entsprechend den Merkmalen 1.5 und 1.7 bzw. Merkmal 1.9 in einer Zuführleitung
integriert angeordnet ist, die mit dem Vorratsbehälter (Reinigungsfluidbehälter 9)
verbunden ist. Dass Zwischenspeicher derart mit Druckluft beaufschlagt werden
können, dass eine erste bzw. eine zweite Reinigungsflüssigkeit von einem
Vorratsbehälter angesaugt und aus dem Zwischenspeicher zu einem Ventilblock
gefördert wird, wie es in den Merkmalen 1.8 und 1.10 aufgeführt wird, ist ebenfalls
nicht offenbart. Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen
Verhandlung vertretenen Auffassung sind auch der Beschreibungseinleitung der
Druckschrift D7 bzw. D11 keine solchen
in eine Zuführleitung
integriert
angeordneten Zwischenspeicher zu entnehmen (vgl. S. 1, zweiter Abs.). Soweit in
der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D7 bzw. D11 ein Zwischenspeicher
als allgemeiner Stand der Technik genannt wird, wird lediglich darauf hingewiesen,
dass dort eine bereits dosierte Menge an Reinigungsfluid gespeichert ist (vgl. S. 2,
zweiter Abs., dritter Satz).
Vorstehende Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf Anspruch 2 mit
den Merkmalen 2.6 bis 2.10, die der Druckschrift D7 bzw. D11 nicht zu entnehmen
sind.
Druckschrift D8 beschreibt eine Vorrichtung zur Reinigung der Walze einer
Druckmaschine mittels einer einzigen Reinigungsflüssigkeit (Reinigungsflüssigkeit
32) aus einem Vorratsbehälter
(Vorratsbehälter 11), wobei zugehörige
Zuführleitungen (Verbindungsleitungen 18, 19) und Ventile (Dosierventilen 27, 28)
sowie eine pneumatische Drucklufteinrichtung (vgl. Druckluftleitung 43) vorgesehen
sind (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text). Zwar sind auch ein Trennmittel
(Trennmittel 33, flüssig) sowie ein Mischtank (vgl. Bezugszeichen 59) vorgesehen
– das Trennmittel ist nicht als zweite unterschiedliche Reinigungsflüssigkeit
anzusehen, wie es in den Merkmalen 1.1 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 im
Zusammenhang mit Zwischenspeichern aufgeführt ist, die der Druckschrift
ebenfalls nicht zu entnehmen sind. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die
Merkmale 2.1 bis 2.10 des nebengeordneten Patentanspruchs 2.
Auch Druckschrift D9 (vgl. u.a. Abstract sowie Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text)
beschreibt
lediglich eine Vorrichtung zur Reinigung einer Walze einer
Druckmaschine (printing press 10) mittels einer einzigen Reinigungsflüssigkeit
(clean-up
fluid) aus einem Vorratsbehälter
(tank 74), wobei zugehörige
Zuführleitungen und Ventile (u.a. control valve 66) vorgesehen sind (vgl. Merkmal
1.1 bzw. Merkmal 2.1). Die weiteren Merkmale der Patenansprüche 1 und 2, welche
unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten und zugehörige Zwischenspeicher
mitsamt einem Hauswasseranschluss betreffen, sind der Druckschrift nicht
entnehmbar.
Druckschrift D10 offenbart eine Vorrichtung (Wascheinrichtung 6) zur Reinigung der
Walze (Gummizylinder 2) einer Druckmaschine mit Wasser und anschließend mit
Lösungsmittel (vgl. u.a. Fig. 1 und zugehörigen Text / teilweise Merkmal 1.1 bzw.
Merkmal 2.1). Ein Hinweis auf die weiteren Merkmale der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 2, welche unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten neben
Wasser und zugehörige Zuführleitungen sowie Zwischenspeicher betreffen, sind
der Druckschrift nicht entnehmbar.
Druckschrift D12 beschreibt eine Reinigungsvorrichtung (Reinigungsanlage) zur
Reinigung einer Rotationsdruckmaschine mit einer einzigen – in einem pneumatisch
beaufschlagten Vorratsbehälter (Druckbehälter 1 / Vorratsbehälter 1) befindlichen
– Reinigungsflüssigkeit im Zusammenhang mit einer Zuführleitung (Flüssigkeitszuleitung 2) und Umschaltventilen (vgl. u.a. Fig. 1 / vgl. Merkmal 1.1 bzw. Merkmal
2.1). Die weiteren Merkmale der Ansprüche 1 und 2, welche unterschiedliche
Reinigungsflüssigkeiten neben Wasser und zugehörige Zuführleitungen sowie
Zwischenspeicher betreffen, sind Druckschrift D12 ebenfalls nicht entnehmbar.
Druckschrift D13 beschreibt eine Reinigungsvorrichtung (Druckwerks-Waschvorrichtung) zur Reinigung einer Druckmaschine mit zwei Vorratsbehältern
(Flüssigkeitsreservoire 11 und 12) für Reinigungsflüssigkeit (flüssiges Waschmittel
und Wasser) im Zusammenhang mit Zuführleitungen (Flüssigkeitszuleitungen 56,
57, 58, 59) und Ventilen (auf-zu-Ventil 62, 63, 64 und 65), die neben dem Ventilblock
14, 14/2 auch als Ventilblock anzusehen sind, wobei der Reinigungsvorrichtung
mittels der genannten Zuführleitungen und den Ventilen die Reinigungsflüssigkeit
bzw. Wasser zugeführt wird (vgl. u.a. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 38-44 und Sp. 5, Z. 38-52
/ Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3). Der Fachmann liest hier mit, dass sich unter den
Zuführleitungen (u.a. Flüssigkeitszuleitungen 56, 57, 58, 59) auch eine erste und
zweite Zuführleitung für Reinigungsflüssigkeit sowie eine dritte Zuführleitung für
Wasser befinden, die mit der Reinigungsvorrichtung entsprechend Merkmal 1.4
bzw. Merkmal 1.5 gekoppelt sind (vgl. a. a. O. und Sp. 7, Z. 34 ff). Ein
Hauswasseranschluss wird nicht explizit erwähnt (vgl. Merkmal 1.6).
Im Hinblick auf die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 sind drei
Zwischenspeicher (Zwischenspeicher 72, 73, 74) und eine Druckluftquellte 26
vorgesehen (vgl. Sp. 7, Z. 11-20 sowie Fig. 1 und 2 / vgl. Merkmale 1.7 und 1.9).
Die in Figur 2 dargestellte Druckluftquelle 26 dient offensichtlich auch zur
Beaufschlagung der Zwischenspeicher (Zwischenspeicher 72, 73, 74) mit Druckluft.
Es findet jedoch keine Beaufschlagung eines Zwischenspeichers mit Druckluft
derart statt, dass eine Reinigungsflüssigkeit von einem Vorratsbehälter angesaugt
und von einem Zwischenspeicher zu einem Ventilblock gefördert wird (vgl. Fig. 1
und 2 mitsamt zugehörigem Text), wie es in den Merkmalen 1.8 und 1.10 gefordert
ist. Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
vertretenen Auffassung, ist eine aus der Druckschrift D13 bekannte Pumpe
(Dosierpumpe 14 / Kolbenpumpe mit Antriebskolben 22) auch nicht als Zwischenspeicher entsprechend den Merkmalen 1.7 bis 1.10 anzusehen (vgl. Fig. 1 und
Sp. 3, Z. 44, bis Sp. 4, Z. 31).
Vorstehende Ausführungen gelten auch in Bezug auf den nebengeordneten
Patentanspruch 2 und insbesondere die Merkmale 2.6 bis 2.9, die Druckschrift D13
ebenfalls nicht zu entnehmen sind.
Druckschrift D14 stimmt inhaltlich mit Druckschrift D13 überein (vgl. vorstehende
Ausführungen, die hier in gleicher Weise gelten).
Druckschrift D15 offenbart eine Vorrichtung zur Reinigung der Walze einer
Rotationsdruckmaschine mit einer einzigen Flüssigkeit aus einem Vorratsbehälter
(Wanne 9) (vgl. Fig. 1 und zugeh. Text). Insbesondere die Merkmale bezüglich
unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten neben Wasser und zugehöriger Zuführleitungen sowie Zwischenspeicher, die mit Druckluft beaufschlagt werden, sind der
Druckschrift nicht zu entnehmen.
Druckschrift D16 stimmt inhaltlich mit Druckschrift D5 überein (vgl. vorstehende
Ausführungen, die hier in gleicher Weise gelten).
Die von der Einsprechenden im Zusammenhang mit einer offenkundigen
Vorbenutzung eingereichten Unterlagen (vgl. u. a. B… Betriebsanleitung
Gummituchwaschanlage […], S. 55) offenbaren Vorratsbehälter für Reinigungsflüssigkeiten in Form von Waschmittel (WM) und Wasser (WA), wobei diese
Reinigungsflüssigkeiten mit Hilfe von Pumpen (vgl. Bezugszeichen 2 in Fig. 10-13)
über einen Ventilblock (vgl. Bezugszeichen 3 in Fig. 10-13) zu einer Sprühleiste
gefördert werden. Zwischenspeicher entsprechend den Merkmalen
im
kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 sind den zur offenkundigen
Vorbenutzung eingereichten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Dies gilt in
gleicher Weise in Bezug auf die Merkmale des Patentanspruchs 2.
Der Patentinhaberin ist damit zuzustimmen, dass der entgegengehaltene Stand der
Technik keinen Zwischenspeicher mit pneumatischer Beaufschlagung lehrt. Soweit
aus dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik mechanisch arbeitende
Pumpensysteme bekannt sind, stellen die zugehörigen Pumpen dabei keine
Zwischenspeicher
entsprechend den Merkmalen
1.7 bis 1.10
des
Patentanspruchs 1 bzw. entsprechend den Merkmalen 2.6 bis 2.9 des
nebengeordneten Patentanspruchs 2 dar.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gelten damit als neu gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
b)
Zur erfinderischen Tätigkeit
Wie zuvor dargelegt, gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis auf eine
Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung, die mit in Zuführleitungen
integriert angeordneten und pneumatisch beaufschlagbaren Zwischenspeichern
entsprechend den Merkmalen 1.7 bis 1.10 ausgebildet ist. Entgegen der Auffassung
der Einsprechenden gelangt der Fachmann damit auch nicht durch eine
Zusammenschau der Druckschrift D1 mit einer der Druckschriften D4 oder D7 bzw.
D11 zu einer Versorgungseinrichtung mit derartigen Zwischenspeichern. Dies gilt in
gleicher Weise für die Versorgungseinrichtung mit entsprechenden Zwischenspeichern gemäß Patentanspruch 2, die ebenfalls nicht durch eine
Zusammenschau dieser Druckschriften nahegelegt ist.
Auch eine Zusammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften
unter Berücksichtigung des Fachwissens führt nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. des Gegenstands des Patentanspruchs 2
mit entsprechenden Zwischenspeichern.
Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 ergeben sich damit für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und
beruhen daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Versorgungseinrichtung gemäß
Patentanspruch 1 wie auch die Versorgungseinrichtung gemäß Patentanspruch 2
neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind sie patentfähig.
6. Die Unteransprüche 3 bis 9 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 bzw. des
Patentanspruchs 2 und sind daher ebenfalls patentfähig.
7. Eine fehlende Zulässigkeit bzw. unzulässige Erweiterung oder ein Mangel
bezüglich der Ausführbarkeit ist im Verfahren nicht von der Einsprechenden geltend
gemacht worden und vorliegend auch nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Veit
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
Fi