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BPatG Beschluss vom 31.07.2020 – 18 W (pat) 24/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:310720B18Wpat24.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 24/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:310720B18Wpat24.19.0

betreffend das Patent 10 2004 055 749

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2020 durch den Richter Dipl.-Ing. Veit als

Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl. Phys. Dr. Schwengelbeck und die

Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung 10 2004 055 749, welche eine innere Priorität vom

27. Januar 2004 (20 2004 001 174) in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer

Verarbeitungsmaschine “

erteilt und am 24. September 2015 veröffentlicht worden. Auf den dagegen

eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der

Anhörung vom 1. Juni 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des

Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.

Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden folgende

Druckschriften genannt worden:

D1:

D2:

D3:

D4:

D5:

D6:

DE 203 07 718 U1,

WO 91/12 137 A1,

WO 89/01 412 A2,

DE 690 19 901 T2,

US 5 303 652 A,

DE 690 20 882 T2,

D7 / D11: DE 297 15 358 U1,

D8:

D9:

D10:

D12:

D13:

DE 198 60 855 A1,

US 5 213 044 A,

EP 0 004 605 A1,

DE 102 09 856 A1 und

EP 0 570 763 A1.

Die Einsprechende hat zur Begründung ihres Einspruchs zudem eine offenkundige

Vorbenutzung geltend gemacht im Zusammenhang mit der Lieferung von

Pumpstationen der Firma B… an die Firma K1…. Dazu hat die

Einsprechende im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

folgende Unterlagen vorgelegt:

-

-

-

-

Betriebsanleitung

für

Gummituch-,

Druckzylinder-

und

Walzenwaschanlagen für K1…RA 104; B…-Ident-Nr.

DOC.0.090011.01; 4. Mai 98/K1…_RA104/D; S. 1-104,

Anlage MBP01: Kopie des Deckblatts der Streitpatentschrift,

Anlage MB02: Excel-Liste über die Lieferung der Pumpstationen für

die RA 104 an Fa. K1…, 4 Seiten,

Anlage MBP03: Digital erstellte Rechnung für einen Pumpenschrank

vom 21. Juli 1999 an Fa. K2… AG & Co.

KG, 01445 Radebeul.

Im Prüfungsverfahren sind über den von der Einsprechenden genannten Stand der

Technik hinaus folgende Druckschriften genannt worden:

D14:

D15:

D16:

DE 42 16 423 A1,

DE 200 02 333 U1 und

EP 0 441 019 A1.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 27 vom 1. Juni 2017.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Juni 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag lautet:

„Versorgungseinrichtung

für eine Reinigungsvorrichtung

in einer

Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine oder

einer Lackiermaschine, mit mindestens zwei separaten, mit einem mit der

Maschinensteuerung gekoppelten, schaltbaren Ventilblock verbundenen

Zuführleitungen

für die Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung,

wobei die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit Zuführleitungen (11, 12, 13)

für Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser gekoppelt ist und wobei dem

Ventilblock aus Vorratsbehältern

(18, 19) wahlweise Reinigungsflüssigkeiten zuführbar sind, dadurch gekennzeichnet,

dass die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit der ersten und zweiten

Zuführleitung (11, 12) für eine erste und zweite Reinigungsflüssigkeit sowie

mit einer dritten Zuführleitung (13) für Wasser gekoppelt ist, dass die erste

Zuführleitung (11) mit einem ersten Vorratsbehälter (18) für die erste

Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung (12) mit einem zweiten

Vorratsbehälter (19) für die zweite Reinigungsflüssigkeit verbunden ist,

dass die dritte Zuführleitung (13) mit einem Hauswasseranschluss (20)

verbunden ist,

dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch

beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei der Zwischenspeicher (16) mit

einer Druckluftquelle (21) beaufschlagt wird, derart, dass die erste

Reinigungsflüssigkeit von dem ersten Vorratsbehälter (18) angesaugt und

aus dem Zwischenspeicher (16) zu dem Ventilblock (14) gefördert wird,

und dass in die zweite Zuführleitung (12) ein zweiter Zwischenspeicher (17)

für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei der

Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle (21) beaufschlagt wird,

derart,

dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von dem zweiten Vorratsbehälter (19)

angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (17) zu dem Ventilblock (15)

gefördert wird.”

Der erteilte nebengeordnete Anspruch 2 lautet:

„Versorgungseinrichtung

für eine Reinigungsvorrichtung

in einer

Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine oder

einer Lackiermaschine, mit einer mittels schaltbarem Ventilblock

verbundenen Zuführleitung für die Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Reinigungsvorrichtung (7) mit einer Zuführleitung (11) für die

Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten gekoppelt ist und mit

der Zuführleitung (11) ein vorgeordneter, mittels einer Maschinensteuerung

(23) schaltbarer Ventilblock (14) gekoppelt ist,

dass der Ventilblock (14) mittels Zuführleitung (11) mit einer vorgeordneten

Mischkammer (33) verbunden ist,

dass in die Mischkammer (33)

- eine erste Zuführleitung (11) für eine erste, in einem ersten Vorratsbehälter

(18) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und

- eine zweite Zuführleitung (12) für eine zweite, in einem zweiten

Vorratsbehälter (19) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und

- eine dritte Zuführleitung (13) für eine dritte, von einem Hauswasseranschluss (20) zugeführte Reinigungsflüssigkeit einspeisend angeordnet

ist, und

dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch

beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei der Zwischenspeicher (16) mit

einer Druckluftquelle (21) beaufschlagt wird, derart, dass die erste

Reinigungsflüssigkeit von dem ersten Vorratsbehälter (18) angesaugt und

aus dem Zwischenspeicher (16) zu der Mischkammer (33) gefördert wird,

und in die zweite Zuführleitung (12) ein zweiter, pneumatisch beaufschlagbarer Zwischenspeicher (17) für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert

angeordnet ist, wobei der Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle

(21) beaufschlagt wird, derart, dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von

dem

zweiten Vorratsbehälter

(19) angesaugt und aus dem

Zwischenspeicher (17) zu der Mischkammer (33) gefördert wird,

wobei eine einzelne Reinigungsflüssigkeit, bei Bedarf kombiniert mit

Wasser, über die Mischkammer (33) an zumindest eine mittels Ventilblock

(14) angesteuerte Reinigungsvorrichtung (7.1, 7.2, 7.3) zuführbar ist.”

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 3 bis 9 wird auf die Akte

verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände

der erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung patentfähig sind.

2. Die vorliegende Erfindung betrifft gemäß Absatz 1 der Patentschrift eine

Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise in einer Rotationsdruckmaschine, einschließlich der

Kombination von Druck- und Lackwerken oder in einer Lackiermaschine, nach den

Oberbegriffen der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2.

Aus dem Stand der Technik gemäß DE 203 07 718 U1 (D1) sei eine Reinigungseinrichtung bekannt, welche zum Benetzen eines Reinigungselementes mehrere

separate Zuführleitungen für verschiedene Reinigungsflüssigkeiten, einschließlich

für Wasser, aufweise. Die Zuführleitungen seien mit einem mit der Maschinensteuerung gekoppelten, schaltbaren Ventilblock verbunden, dem aus mehreren,

voneinander getrennten Vorratsbehältern für die Reinigungsflüssigkeiten sowie für

Wasser über separate Pumpen die Reinigungsflüssigkeiten wahlweise zugeführt

würden (vgl. Patentschrift, Abs. 2).

Des Weiteren sei aus dem Stand der Technik EP 0 441 019 A1 (D16) als

Reinigungseinrichtung ein Sprüh-Drucktuchwaschsystem zum Mischen von

Lösungsmittel und Wasser bekannt. Das System weise dazu eine steuerbare

Lösungsmittelzuführeinrichtung, eine steuerbare Wasserzuführeinrichtung, eine

steuerbare Luftzuführeinrichtung sowie eine Sprühstangeneinrichtung zwecks

Aufnahme und Verteilung von Lösungsmittel und Wasser auf. Die

Sprühstangeneinrichtung weise ein einzelnes unmittelbar mit einer Sprühstange

verbundenes Mischrohr und eine Mehrzahl von Düsen auf, um das Gemisch aus

Lösungsmittel und Wasser mittels Druckluft ausschließlich auf das Drucktuch

(Reinigungselement) zu sprühen (vgl. Patentschrift, Abs. 3).

Aus dem Stand der Technik gemäß WO 91/12137 A1 (D2) sei eine Vorrichtung zur

Kohlendioxid-Reinigung

an

Vorrichtungen

im

Zusammenhang mit

Druckeinrichtungen bekannt. Die Reinigungsvorrichtungen wiesen Sprüheinrichtungen zur Erzeugung und zum Auftragen von Kohlendioxid-Schnee auf (vgl.

Patentschrift, Abs. 4).

Zudem sei aus dem Stand der Technik gemäß WO 89/01412 A2 (D3) ein

automatisches Gummituchwaschsystem bekannt, bei dem Sprühbalken verwendet

würden. Das Gummituchwaschsystem weise einen zentralen Mischbehälter auf,

dem ein Waschmittel und Wasser zugeführt würden, um sie zu einem Reinigungsmittelgemisch aufzubereiten. Aus dem Mischbehälter werde das Reinigungsmittelgemisch mittels einer Pumpe einer Luftversorgung zugeführt, mittels der es in den

Sprühbalken versprüht werde (vgl. Patentschrift, Abs. 5).

Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde,

eine Versorgungseinrichtung

zu

schaffen,

die

das Zuführen

von

Reinigungsflüssigkeiten einschließlich von Wasser an wenigstens eine

Reinigungsvorrichtung prozessstabil gestattet und den Aufwand beim Einsatz

unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten spürbar reduziert (vgl. Patentschrift,

Abs. 7).

Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit Hochschulabschluss und einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von

Reinigungseinrichtungen für Verarbeitungsmaschinen anzusehen.

Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 eine Versorgungseinrichtung

vorgesehen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1

Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer

Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine oder einer Lackiermaschine, mit mindestens zwei

separaten, mit einem mit der Maschinensteuerung gekoppelten,

schaltbaren Ventilblock verbundenen Zuführleitungen

für die

Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die

Reinigungsvorrichtung,

1.2

wobei die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit Zuführleitungen

(11, 12, 13) für Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser gekoppelt

ist und

1.3

wobei dem Ventilblock aus Vorratsbehältern (18, 19) wahlweise

Reinigungsflüssigkeiten zuführbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4

die Reinigungsvorrichtung (7) jeweils mit der ersten und zweiten

Zuführleitung (11, 12) für eine erste und zweite Reinigungsflüssigkeit sowie mit einer dritten Zuführleitung (13) für Wasser

gekoppelt ist,

1.5

dass die erste Zuführleitung (11) mit einem ersten Vorratsbehälter

(18) für die erste Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung

(12) mit einem zweiten Vorratsbehälter (19) für die zweite

Reinigungsflüssigkeit verbunden ist,

1.6

dass die dritte Zuführleitung (13) mit einem Hauswasseranschluss

(20) verbunden ist,

1.7

dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch

beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist,

1.8

wobei der Zwischenspeicher (16) mit einer Druckluftquelle (21)

beaufschlagt wird, derart, dass die erste Reinigungsflüssigkeit von

dem ersten Vorratsbehälter (18) angesaugt und aus dem

Zwischenspeicher (16) zu dem Ventilblock (14) gefördert wird, und

1.9

dass in die zweite Zuführleitung (12) ein zweiter Zwischenspeicher

(17) für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist,

1.10

wobei der Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle (21)

beaufschlagt wird, derart, dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von

dem zweiten Vorratsbehälter (19) angesaugt und aus dem

Zwischenspeicher (17) zu dem Ventilblock (15) gefördert wird.

Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe gemäß Patentanspruch 2 eine

Versorgungseinrichtung vorgesehen, deren Merkmale sich folgendermaßen

gliedern lassen:

2.1 Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung in einer

Verarbeitungsmaschine, vorzugsweise einer Rotationsdruckmaschine

oder einer Lackiermaschine, mit einer mittels schaltbarem Ventilblock

verbundenen Zuführleitung

für die Zuführung unterschiedlicher

Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.2 die Reinigungsvorrichtung (7) mit einer Zuführleitung (11) für die

Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten gekoppelt ist und

2.3 mit der Zuführleitung (11) ein vorgeordneter, mittels einer Maschinensteuerung (23) schaltbarer Ventilblock (14) gekoppelt ist,

2.4 dass der Ventilblock (14) mittels Zuführleitung (11) mit einer

vorgeordneten Mischkammer (33) verbunden ist,

2.5 dass in die Mischkammer (33)

- eine erste Zuführleitung (11) für eine erste, in einem ersten

Vorratsbehälter (18) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und

- eine zweite Zuführleitung (12) für eine zweite, in einem zweiten

Vorratsbehälter (19) aufgenommene Reinigungsflüssigkeit, und

- eine dritte Zuführleitung (13) für eine dritte, von einem Hauswasseranschluss

(20) zugeführte Reinigungsflüssigkeit einspeisend

angeordnet ist, und

2.6 dass jeweils in die erste Zuführleitung (11) ein erster, pneumatisch

beaufschlagbarer Zwischenspeicher (16) für eine erste Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei

2.7 der Zwischenspeicher (16) mit einer Druckluftquelle (21) beaufschlagt

wird, derart, dass die erste Reinigungsflüssigkeit von dem ersten

Vorratsbehälter (18) angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (16)

zu der Mischkammer (33) gefördert wird, und

2.8 in die zweite Zuführleitung

(12) ein zweiter, pneumatisch

beaufschlagbarer Zwischenspeicher (17) für eine zweite Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet ist, wobei

2.9 der Zwischenspeicher (17) mit der Druckluftquelle (21) beaufschlagt

wird, derart, dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von dem zweiten

Vorratsbehälter (19) angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (17)

zu der Mischkammer (33) gefördert wird, wobei

2.10 eine einzelne Reinigungsflüssigkeit, bei Bedarf kombiniert mit Wasser,

über die Mischkammer (33) an zumindest eine mittels Ventilblock (14)

angesteuerte Reinigungsvorrichtung (7.1, 7.2, 7.3) zuführbar ist.

3. Zur Lösung der Aufgabe ist demnach eine Versorgungseinrichtung für eine

Reinigungsvorrichtung in einer Verarbeitungsmaschine mit mindestens zwei

separaten Zuführleitungen

für die Zuführung unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten an die Reinigungsvorrichtung vorgesehen, wobei die Zuführleitungen

mit einem mit einer Maschinensteuerung gekoppelten schaltbaren Ventilblock

verbundenen sind (vgl. Merkmal 1.1 und Fig. 2 der Patentschrift). Die

Reinigungsvorrichtung

ist

jeweils mit Zuführleitungen

für die Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser gekoppelt (Merkmal 1.2), wobei dem Ventilblock aus

einzelnen Vorratsbehältern wahlweise Reinigungsflüssigkeiten zuführbar sind (vgl.

Merkmal 1.3 sowie Fig. 2).

In den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 ist spezifiziert, dass die

Reinigungsvorrichtung jeweils mit einer ersten und einer zweiten Leitung (11, 12)

der vorstehend genannten Zuführleitungen für eine erste und zweite Reinigungsflüssigkeit sowie mit einer dritten Zuführleitung (13) für Wasser gekoppelt ist

(Merkmal 1.4). Die erste Zuführleitung (11) ist mit einem ersten Vorratsbehälter (18)

für die erste Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung (12) mit einem

zweiten Vorratsbehälter (19) für die zweite Reinigungsflüssigkeit verbunden

(Merkmal 1.5), während die dritte Zuführleitung (13) mit einem Hauswasseranschluss (20) verbunden ist (Merkmal 1.6). In die erste Zuführleitung (11) ist ein

erster Zwischenspeicher (16) für die erste Reinigungsflüssigkeit integriert, der

pneumatisch beaufschlagbar ist (vgl. Merkmal 1.7 sowie Abs. 30 und Fig. 2 der

Patentschrift).

Der im Merkmal 1.7 genannte Zwischenspeicher (16) bedarf aufgrund der im

Verfahren kontrovers diskutierten Auslegung einer genaueren Betrachtung.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden versteht der Fachmann unter dem

Zwischenspeicher keine pneumatisch betätigte Pumpe bzw. Verdrängerpumpe.

Vielmehr handelt es sich hier um einen in einer Zuführleitung integriert

angeordneten Flüssigkeitsspeicher, in welchem eine aus einem Vorratsbehälter

stammende Reinigungsflüssigkeit auf dem Weg zu einem Ventilblock

zwischengespeichert wird. Der im Patentanspruch genannte Zwischenspeicher

stellt dabei auch keine „Pumpe“ dar, wie sie in der Beschreibung im anderen

Zusammenhang mit einer Rücklaufleitung – und unabhängig vom genannten

Zwischenspeicher – aufgeführt wird (vgl. Patentschrift, Abs. 26 und 37).

Gemäß Merkmal 1.8 wird der Zwischenspeicher 16 mit einer Druckluftquelle (21)

derart beaufschlagt, dass die erste Reinigungsflüssigkeit von dem ersten

Vorratsbehälter angesaugt und aus dem Zwischenspeicher zu dem Ventilblock

gefördert wird.

In die zweite Zuführleitung (12) ist ein zweiter Zwischenspeicher (17) für die zweite

Reinigungsflüssigkeit integriert angeordnet (Merkmal 1.9), wobei dieser Zwischenspeicher (17) derart pneumatisch mit der Druckluftquelle (21) beaufschlagbar ist,

dass die zweite Reinigungsflüssigkeit von dem zweiten Vorratsbehälter (19)

angesaugt und aus dem Zwischenspeicher (17) zu dem Ventilblock (15) gefördert

wird

(vgl. Merkmal 1.10). Die vorstehenden Ausführungen zum ersten

Zwischenspeicher (16), der nicht als Pumpe bzw. Verdrängerpumpe auszulegen ist,

gelten in gleicher Weise in Bezug auf den zweiten Zwischenspeicher (17).

Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe eine Versorgungseinrichtung gemäß

Patentanspruch 2 vorgesehen, bei der zusätzlich eine Mischkammer (33)

ausgebildet ist, die entsprechend Merkmal 2.4 durch eine Zuführleitung (11) mit dem

Ventilblock (14) verbunden ist. In die Mischkammer sind gemäß Merkmal 2.5 die

erste und die zweite Zuführleitung (11, 12) für den ersten Vorratsbehälter (18) bzw.

den zweiten Vorratsbehälter (19) sowie eine dritte Zuführleitung (13) für die dritte

– von einem Hauswasseranschluss

(20) zugeführte Reinigungsflüssigkeit

– einspeisend angeordnet (vgl. Merkmal 2.5 sowie Fig. 4). Zwei Zwischenspeicher

(16, 17) sind dabei jeweils derart mit Druckluft beaufschlagbar, dass die erste bzw.

zweite Reinigungsflüssigkeit von einem

jeweiligen ersten bzw. zweiten

Vorratsbehälter (18, 19) angesaugt wird und aus dem jeweiligen zugehörigen

Zwischenspeicher (16, 17) zu der Mischkammer (33) gefördert wird (vgl. Merkmal

M2.7 bzw. Merkmal 2.9 sowie Fig. 4). Eine bei Bedarf mit Wasser kombinierte

Reinigungsflüssigkeit wird dann der Reinigungseinrichtung (7) über die Mischkammer (33) zugeführt, welche durch den Ventilblock (14) angesteuert wird (vgl.

Merkmal 2.10 sowie Fig. 4).

Wiederum stellen die im Patentanspruch 2 genannten Zwischenspeicher (16, 17)

dabei jeweils keine Pumpen dar, wie sie in der Beschreibung im anderen

Zusammenhang mit einer Rücklaufleitung – und unabhängig von den genannten

Zwischenspeichern – aufgeführt werden (vgl. Patentschrift, Abs. 26 und 37 sowie

vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs 1, die hier in

gleicher Weise gelten).

4. Die Versorgungseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand

der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

i. V. m. § 3 und 4 PatG).

a)

Zur Neuheit

Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 ist eine Versorgungseinrichtung

für eine Reinigungsvorrichtung in einer Verarbeitungsmaschine (Druckmaschine /

Lackiermaschine) bekannt (vgl. S. 1, erster Abs.). Drei separate Zuführleitungen

(Zuführleitung 5 / Zuführleitung 7 / Zuführleitung 9) dienen hier der Zuführung von

drei Reinigungsflüssigkeiten aus drei getrennten Vorratsbehältern an die

Reinigungsvorrichtung. Da die Reinigungsflüssigkeiten aus drei getrennten Vorratsbehältern stammen, liest der Fachmann mit, dass es sich hier um unterschiedliche

Flüssigkeiten handelt (vgl. S. 5, zweiter Abs.). Die Zuführleitungen sind mit einem

mit der Maschinensteuerung gekoppelten und – für den Fachmann offensichtlich

schaltbaren – Ventilblock (Ventilblock / 3/3-Weg-Ventil) verbunden (vgl. S. 5, zweiter

Abs. und Fig. 1 / Merkmal 1.1). Dabei ist die Reinigungsvorrichtung mit den

vorstehend genannten Zuführleitungen für Reinigungsflüssigkeiten und für Wasser

(Zuführleitung 9 […] insbesondere für Wasser) gekoppelt (Merkmal 1.2), wobei dem

Ventilblock aus den drei Vorratsbehältern wahlweise Reinigungsflüssigkeiten

zuführbar sind (vgl. S. 4, le. Abs. und S. 5, zweiter Abs. / Merkmale 1.3 und 1.4).

Die erste Zuführleitung ist dementsprechend auch mit einem ersten Vorratsbehälter

für die erste Reinigungsflüssigkeit und die zweite Zuführleitung mit einem zweiten

Vorratsbehälter für die zweite Reinigungsflüssigkeit verbunden (Merkmal 1.5),

während die dritte Zuführleitung (Zuführleitung 9) mit dem dritten der insgesamt drei

Vorratsbehälter verbunden ist. Dabei liest der Fachmann auch noch mit, dass der

dritte Vorratsbehälter für Wasser bzw. die Zuführleitung für das Wasser mittel- bzw.

unmittelbar mit einem Hauswasseranschluss oder etwas dazu Äquivalentem

zwecks Auffüllung desselben verbunden ist (Merkmal 1.6).

Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, die pneumatisch bzw. mit Druckluft

beaufschlagbare Zwischenspeicher betreffen (vgl. Merkmale 1.7 bis 1.10), sind der

Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.

Vorstehende Ausführungen gelten

in gleicher Weise

in Bezug auf den

nebengeordneten Patentanspruch 2. Die in den Merkmalen 2.4 bis 2.10 genannten

Zwischenspeicher sowie eine Mischkammer sind nicht aus Druckschrift D1 bekannt.

Druckschrift D2 beschreibt eine Reinigungseinrichtung für eine Druckmaschine, die

hinsichtlich Merkmal 1.1 bzw. Merkmal 2.1 auf Basis von Kohlendioxid betrieben

wird, wobei Behälter (hopper 30) für Tabletten (pellets) vorgesehen sind, die aus

flüssigem Kohlendioxid (vgl. carbon dioxide tank 10) mit Hilfe eines Verfestigers

(solidifier 20) erzeugt werden (vgl. Abstract und Fig. 1 mitsamt zugeh. Text).

Darüber hinaus sind keine Gemeinsamkeiten mit den Gegenständen der

Patentansprüche 1 und 2 ersichtlich.

Druckschrift D3 beschreibt eine Reinigungsvorrichtung (wash system) für eine

Druckmaschine, die im Hinblick auf die Merkmale 1.1 bis 1.6 bzw. die Merkmale 2.1

bis 2.3 mit einem Vorratsbehälter (reservoir) für Wasser (water) und damit

vermischtes Lösungsmittel (solvent) als Reinigungsmittel arbeitet, wobei das

Wasser über eine erste Zuführleitung (line 114) und das Lösungsmittel über eine

andere Zuführleitung (line 113) in den Vorratsbehälter geleitet werden (vgl. S. 5,

erster Abs. und Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text). Insbesondere die in den

Merkmalen 1.7 bis 1.10 genannten Zwischenspeicher für erste und zweite

Reinigungsflüssigkeiten sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Dies gilt in

gleicher Weise in Bezug auf die Merkmale 2.4 bis 2.10 des nebengeordneten

Patentanspruchs 2, die der Druckschrift D3 nicht entnehmbar sind.

Aus Druckschrift D4 ist eine Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung

(Reinigungssystem)

in einer Verarbeitungsmaschine

(Druckmaschine mit

Druckzylinder) bekannt (vgl. Titel und S. 5, erster vollständiger Abs.). Eine

Zuführleitung

(Versorgungshauptleitung 189) dient der Zuführung einer

Reinigungsflüssigkeit

in Form von Lösungsmittel und Wasser aus einem

Vorratsbehälter (Reservoir 185) an die Reinigungsvorrichtung. Die Zuführleitung ist

mit einem mit der Maschinensteuerung gekoppelten und – offensichtlich

schaltbaren – Ventilblock (Steuerventil 188) verbunden (vgl. S. 26, le. Abs., bis

S. 27, erster Abs. und Fig. 1 / vgl. Merkmal 1.1). Die Reinigungsvorrichtung ist mit

der vorstehend genannten Zuführleitung für Lösungsmittel und Wasser gekoppelt

(vgl. a. a. O. / teilweise Merkmale 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5, ohne Zuführleitungen für

unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten und ohne zweiten Vorratsbehälter). Im

Hinblick auf das Merkmal 1.6 ist ein Wasserversorgungstank über eine

Zuführleitung mit dem Hauswassernetz verbunden (vgl. Fig. 10 bis 15 und S. 27.,

le. Abs. bis S. 28, erster Abs.).

Zwischenspeicher für erste und zweite Reinigungsflüssigkeiten, wie sie in den

Merkmalen 1.7 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 aufgeführt sind, können der

Druckschrift D4 jedoch nicht entnommen werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf die

Merkmale 2.4 bis 2.10 des nebengeordneten Patentanspruchs 2, die der

Druckschrift D4 nicht entnehmbar sind.

Druckschrift D5 beschreibt eine Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung (cleaning system) in einer Verarbeitungsmaschine in Form einer

Druckmaschine

(offset printing press) mit mindestens zwei separaten

Zuführleitungen (line 8 / line 9) für die Zuführung von Lösungsmittel (solvent) als

eine Reinigungsflüssigkeit, die mit Wasser (water) vermischt wird, wobei die

Zuführleitungen mit einem mit einer Maschinensteuerung gekoppelten schaltbaren

Ventilblock (solvent valve 20) verbunden sind (vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 34-68 /

Merkmal 1.1). Die Reinigungsvorrichtung ist jeweils mit den zuvor genannten

Zuführleitungen (line 8 / line 9) für eine einzige Reinigungsflüssigkeit und für Wasser

gekoppelt (teilweise Merkmale 1.2 und 1.3, jeweils ohne Reinigungsflüssigkeiten

neben Wasser und ohne Vorratsbehältern zur wahlweisen Zuführungen von

Reinigungsflüssigkeiten). Dabei ist die Reinigungsvorrichtung mit der erstgenannten Zuführleitung (line 8) für eine Reinigungsflüssigkeit sowie mit einer

weiteren Zuführleitung (line 9) für Wasser gekoppelt (teilweise Merkmal 1.4, ohne

zweite Zuführleitung für zweite Reinigungsflüssigkeit). Die erste Zuführleitung

(line 8) ist dabei mit einem ersten Vorratsbehälter (solvent supply 6) für die erste

Reinigungsflüssigkeit verbunden

(teilweise Merkmal 1.5, ohne zweiten

Vorratsbehälter

und

ohne

zweite

Zuführleitung

für

eine

zweite

Reinigungsflüssigkeit), während die weitere Zuführleitung (line 9) mit einem

Hauswasseranschluss (water supply 22) verbunden ist (vgl. a. a. O. / Merkmal 1.6).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind jeweilige Fluidboxen (fluid

box 4), die lediglich ein Mischrohr (mixing tube 21) und Filter (solvent filter 23 / water

filter 44) sowie Ventile (solvent valve 20 / water valve 26 / air check valve 50)

beinhalten, dabei nicht als Zwischenspeicher für Reinigungsflüssigkeiten gemäß

den Merkmalen 1.7 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 anzusehen (vgl. Sp. 3, Z. 34- 59

und Fig. 1).

Vorstehende Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf den Gegenstand

des nebengeordneten Patentanspruchs 2 mit den Merkmalen 2.6 bis 2.10 im

Zusammenhang mit Zwischenspeichern für Reinigungsflüssigkeiten und einer

Mischkammer

im Zusammenhang mit einer mittels eines Ventilblocks

angesteuerten Reinigungsvorrichtung, die Druckschrift D5 nicht zu entnehmen sind.

Druckschrift D6 beschreibt eine Vorrichtung, die mit der aus Druckschrift D5

bekannten Vorrichtung inhaltlich identisch ist (vgl. Fig. 1 sowie den zugehörigen

Text). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf vorstehende Ausführungen zu

Druckschrift D5 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Druckschrift D7

/ D11

beschreibt eine Versorgungseinrichtung bzw.

Reinigungsvorrichtung für eine Druckmaschine mit nur einer Zuführleitung für die

Zuführung einer

(einzigen) Reinigungsflüssigkeit

(Reinigungsfluid)

zu der

Reinigungsvorrichtung, wobei mehrere Ventile (Dosierventil 2 / Druckventile 5, 6 /

Rückschlagventile 8, 12) vorgesehen sind, die im Zusammenhang mit Druckluft

– und damit pneumatisch – für eine Zufuhr von Reinigungsflüssigkeit aus einem

Vorratsbehälter (Reinigungsfluidbehälter 9) sorgen (vgl. S. 1 erster Abs., S. 2, dritter

Abs. und Fig. 1). Zwei Zuführleitungen für unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten

werden nicht thematisiert. Bei dem aus der Druckschrift D7 bzw. D11 bekannten

Druckbehälter 4 handelt es sich auch nicht um einen Zwischenspeicher, der

entsprechend den Merkmalen 1.5 und 1.7 bzw. Merkmal 1.9 in einer Zuführleitung

integriert angeordnet ist, die mit dem Vorratsbehälter (Reinigungsfluidbehälter 9)

verbunden ist. Dass Zwischenspeicher derart mit Druckluft beaufschlagt werden

können, dass eine erste bzw. eine zweite Reinigungsflüssigkeit von einem

Vorratsbehälter angesaugt und aus dem Zwischenspeicher zu einem Ventilblock

gefördert wird, wie es in den Merkmalen 1.8 und 1.10 aufgeführt wird, ist ebenfalls

nicht offenbart. Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen

Verhandlung vertretenen Auffassung sind auch der Beschreibungseinleitung der

Druckschrift D7 bzw. D11 keine solchen

in eine Zuführleitung

integriert

angeordneten Zwischenspeicher zu entnehmen (vgl. S. 1, zweiter Abs.). Soweit in

der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D7 bzw. D11 ein Zwischenspeicher

als allgemeiner Stand der Technik genannt wird, wird lediglich darauf hingewiesen,

dass dort eine bereits dosierte Menge an Reinigungsfluid gespeichert ist (vgl. S. 2,

zweiter Abs., dritter Satz).

Vorstehende Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf Anspruch 2 mit

den Merkmalen 2.6 bis 2.10, die der Druckschrift D7 bzw. D11 nicht zu entnehmen

sind.

Druckschrift D8 beschreibt eine Vorrichtung zur Reinigung der Walze einer

Druckmaschine mittels einer einzigen Reinigungsflüssigkeit (Reinigungsflüssigkeit

32) aus einem Vorratsbehälter

(Vorratsbehälter 11), wobei zugehörige

Zuführleitungen (Verbindungsleitungen 18, 19) und Ventile (Dosierventilen 27, 28)

sowie eine pneumatische Drucklufteinrichtung (vgl. Druckluftleitung 43) vorgesehen

sind (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text). Zwar sind auch ein Trennmittel

(Trennmittel 33, flüssig) sowie ein Mischtank (vgl. Bezugszeichen 59) vorgesehen

– das Trennmittel ist nicht als zweite unterschiedliche Reinigungsflüssigkeit

anzusehen, wie es in den Merkmalen 1.1 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 im

Zusammenhang mit Zwischenspeichern aufgeführt ist, die der Druckschrift

ebenfalls nicht zu entnehmen sind. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die

Merkmale 2.1 bis 2.10 des nebengeordneten Patentanspruchs 2.

Auch Druckschrift D9 (vgl. u.a. Abstract sowie Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text)

beschreibt

lediglich eine Vorrichtung zur Reinigung einer Walze einer

Druckmaschine (printing press 10) mittels einer einzigen Reinigungsflüssigkeit

(clean-up

fluid) aus einem Vorratsbehälter

(tank 74), wobei zugehörige

Zuführleitungen und Ventile (u.a. control valve 66) vorgesehen sind (vgl. Merkmal

1.1 bzw. Merkmal 2.1). Die weiteren Merkmale der Patenansprüche 1 und 2, welche

unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten und zugehörige Zwischenspeicher

mitsamt einem Hauswasseranschluss betreffen, sind der Druckschrift nicht

entnehmbar.

Druckschrift D10 offenbart eine Vorrichtung (Wascheinrichtung 6) zur Reinigung der

Walze (Gummizylinder 2) einer Druckmaschine mit Wasser und anschließend mit

Lösungsmittel (vgl. u.a. Fig. 1 und zugehörigen Text / teilweise Merkmal 1.1 bzw.

Merkmal 2.1). Ein Hinweis auf die weiteren Merkmale der unabhängigen

Patentansprüche 1 und 2, welche unterschiedliche Reinigungsflüssigkeiten neben

Wasser und zugehörige Zuführleitungen sowie Zwischenspeicher betreffen, sind

der Druckschrift nicht entnehmbar.

Druckschrift D12 beschreibt eine Reinigungsvorrichtung (Reinigungsanlage) zur

Reinigung einer Rotationsdruckmaschine mit einer einzigen – in einem pneumatisch

beaufschlagten Vorratsbehälter (Druckbehälter 1 / Vorratsbehälter 1) befindlichen

– Reinigungsflüssigkeit im Zusammenhang mit einer Zuführleitung (Flüssigkeitszuleitung 2) und Umschaltventilen (vgl. u.a. Fig. 1 / vgl. Merkmal 1.1 bzw. Merkmal

2.1). Die weiteren Merkmale der Ansprüche 1 und 2, welche unterschiedliche

Reinigungsflüssigkeiten neben Wasser und zugehörige Zuführleitungen sowie

Zwischenspeicher betreffen, sind Druckschrift D12 ebenfalls nicht entnehmbar.

Druckschrift D13 beschreibt eine Reinigungsvorrichtung (Druckwerks-Waschvorrichtung) zur Reinigung einer Druckmaschine mit zwei Vorratsbehältern

(Flüssigkeitsreservoire 11 und 12) für Reinigungsflüssigkeit (flüssiges Waschmittel

und Wasser) im Zusammenhang mit Zuführleitungen (Flüssigkeitszuleitungen 56,

57, 58, 59) und Ventilen (auf-zu-Ventil 62, 63, 64 und 65), die neben dem Ventilblock

14, 14/2 auch als Ventilblock anzusehen sind, wobei der Reinigungsvorrichtung

mittels der genannten Zuführleitungen und den Ventilen die Reinigungsflüssigkeit

bzw. Wasser zugeführt wird (vgl. u.a. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 38-44 und Sp. 5, Z. 38-52

/ Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3). Der Fachmann liest hier mit, dass sich unter den

Zuführleitungen (u.a. Flüssigkeitszuleitungen 56, 57, 58, 59) auch eine erste und

zweite Zuführleitung für Reinigungsflüssigkeit sowie eine dritte Zuführleitung für

Wasser befinden, die mit der Reinigungsvorrichtung entsprechend Merkmal 1.4

bzw. Merkmal 1.5 gekoppelt sind (vgl. a. a. O. und Sp. 7, Z. 34 ff). Ein

Hauswasseranschluss wird nicht explizit erwähnt (vgl. Merkmal 1.6).

Im Hinblick auf die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 sind drei

Zwischenspeicher (Zwischenspeicher 72, 73, 74) und eine Druckluftquellte 26

vorgesehen (vgl. Sp. 7, Z. 11-20 sowie Fig. 1 und 2 / vgl. Merkmale 1.7 und 1.9).

Die in Figur 2 dargestellte Druckluftquelle 26 dient offensichtlich auch zur

Beaufschlagung der Zwischenspeicher (Zwischenspeicher 72, 73, 74) mit Druckluft.

Es findet jedoch keine Beaufschlagung eines Zwischenspeichers mit Druckluft

derart statt, dass eine Reinigungsflüssigkeit von einem Vorratsbehälter angesaugt

und von einem Zwischenspeicher zu einem Ventilblock gefördert wird (vgl. Fig. 1

und 2 mitsamt zugehörigem Text), wie es in den Merkmalen 1.8 und 1.10 gefordert

ist. Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

vertretenen Auffassung, ist eine aus der Druckschrift D13 bekannte Pumpe

(Dosierpumpe 14 / Kolbenpumpe mit Antriebskolben 22) auch nicht als Zwischenspeicher entsprechend den Merkmalen 1.7 bis 1.10 anzusehen (vgl. Fig. 1 und

Sp. 3, Z. 44, bis Sp. 4, Z. 31).

Vorstehende Ausführungen gelten auch in Bezug auf den nebengeordneten

Patentanspruch 2 und insbesondere die Merkmale 2.6 bis 2.9, die Druckschrift D13

ebenfalls nicht zu entnehmen sind.

Druckschrift D14 stimmt inhaltlich mit Druckschrift D13 überein (vgl. vorstehende

Ausführungen, die hier in gleicher Weise gelten).

Druckschrift D15 offenbart eine Vorrichtung zur Reinigung der Walze einer

Rotationsdruckmaschine mit einer einzigen Flüssigkeit aus einem Vorratsbehälter

(Wanne 9) (vgl. Fig. 1 und zugeh. Text). Insbesondere die Merkmale bezüglich

unterschiedlicher Reinigungsflüssigkeiten neben Wasser und zugehöriger Zuführleitungen sowie Zwischenspeicher, die mit Druckluft beaufschlagt werden, sind der

Druckschrift nicht zu entnehmen.

Druckschrift D16 stimmt inhaltlich mit Druckschrift D5 überein (vgl. vorstehende

Ausführungen, die hier in gleicher Weise gelten).

Die von der Einsprechenden im Zusammenhang mit einer offenkundigen

Vorbenutzung eingereichten Unterlagen (vgl. u. a. B… Betriebsanleitung

Gummituchwaschanlage […], S. 55) offenbaren Vorratsbehälter für Reinigungsflüssigkeiten in Form von Waschmittel (WM) und Wasser (WA), wobei diese

Reinigungsflüssigkeiten mit Hilfe von Pumpen (vgl. Bezugszeichen 2 in Fig. 10-13)

über einen Ventilblock (vgl. Bezugszeichen 3 in Fig. 10-13) zu einer Sprühleiste

gefördert werden. Zwischenspeicher entsprechend den Merkmalen

im

kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 sind den zur offenkundigen

Vorbenutzung eingereichten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Dies gilt in

gleicher Weise in Bezug auf die Merkmale des Patentanspruchs 2.

Der Patentinhaberin ist damit zuzustimmen, dass der entgegengehaltene Stand der

Technik keinen Zwischenspeicher mit pneumatischer Beaufschlagung lehrt. Soweit

aus dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik mechanisch arbeitende

Pumpensysteme bekannt sind, stellen die zugehörigen Pumpen dabei keine

Zwischenspeicher

entsprechend den Merkmalen

1.7 bis 1.10

des

Patentanspruchs 1 bzw. entsprechend den Merkmalen 2.6 bis 2.9 des

nebengeordneten Patentanspruchs 2 dar.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gelten damit als neu gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

b)

Zur erfinderischen Tätigkeit

Wie zuvor dargelegt, gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis auf eine

Versorgungseinrichtung für eine Reinigungsvorrichtung, die mit in Zuführleitungen

integriert angeordneten und pneumatisch beaufschlagbaren Zwischenspeichern

entsprechend den Merkmalen 1.7 bis 1.10 ausgebildet ist. Entgegen der Auffassung

der Einsprechenden gelangt der Fachmann damit auch nicht durch eine

Zusammenschau der Druckschrift D1 mit einer der Druckschriften D4 oder D7 bzw.

D11 zu einer Versorgungseinrichtung mit derartigen Zwischenspeichern. Dies gilt in

gleicher Weise für die Versorgungseinrichtung mit entsprechenden Zwischenspeichern gemäß Patentanspruch 2, die ebenfalls nicht durch eine

Zusammenschau dieser Druckschriften nahegelegt ist.

Auch eine Zusammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften

unter Berücksichtigung des Fachwissens führt nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. des Gegenstands des Patentanspruchs 2

mit entsprechenden Zwischenspeichern.

Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 ergeben sich damit für

den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und

beruhen daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Versorgungseinrichtung gemäß

Patentanspruch 1 wie auch die Versorgungseinrichtung gemäß Patentanspruch 2

neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind sie patentfähig.

6. Die Unteransprüche 3 bis 9 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 bzw. des

Patentanspruchs 2 und sind daher ebenfalls patentfähig.

7. Eine fehlende Zulässigkeit bzw. unzulässige Erweiterung oder ein Mangel

bezüglich der Ausführbarkeit ist im Verfahren nicht von der Einsprechenden geltend

gemacht worden und vorliegend auch nicht ersichtlich.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Veit

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

Fi