Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 03.08.2020 – 9 W (pat) 37/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:030820B9Wpat37.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 37/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 000 852.3
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 3. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dr.- Ing. Baumgart und der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2020:030820B9Wpat37.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle E02F des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) vom 27. Februar 2018 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8 vom 12. Juni 2020,
- Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 7 vom 12. Juni 2020,
- Figuren 1, 2, 3a bis 3c, 4, 5 und 6a bis 6c vom 4. Juni 2020.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 31. Januar 2017 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2017 000 852.3 geführten Patentanmeldung mit der ursprünglichen
Bezeichnung
„Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen von Werkzeugen
aus einer Schnellwechselvorrichtung“.
Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E02F vom
27. Februar 2018, der gemäß der elektronischen Akte beim DPMA durch Übergabeeinschreiben am 3. März 2018 zugestellt worden ist, wurde die Anmeldung wegen
mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Laut Beschlussbegründung liege kein gewährbares Patentbegehren vor, weil der
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift E1
(DE 695 14 973 T2) sei.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA ist als weitere Druckschrift die
E2
DE 20 2016 104 780 U1
genannt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner am
26. März 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen
Beschwerde. Er hat mit seiner Beschwerdebegründung vom 4. Juni 2018 eine neue
Anspruchsfassung eingereicht und erläutert, dass der Gegenstand des neuen
Patentanspruchs 1 neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Auf den gerichtlichen Zwischenbescheid vom 20. Mai 2020 hat der Anmelder mit
der Eingabe vom 4. Juni 2020 die geltenden Figuren 1, 2, 3a bis 3c, 4, 5 und 6a bis
6c sowie mit der Eingabe vom 12. Juni 2020 die geltende Anspruchsfassung mit
Patentansprüchen 1 bis 8 und eine daran angepasste Beschreibung mit den Seiten
1, 1a und 2 bis 7 eingereicht.
Er stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Februar 2018 aufzuheben und ein Patent mit
folgenden
Unterlagen zu erteilen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 8 vom 12. Juni 2020,
Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 7 vom 12. Juni 2020 und
Figuren 1, 2, 3a bis 3c, 4, 5 und 6a bis 6c vom 4. Juni 2020,
hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im Verfahren der europäischen Nachanmeldung mit der Anmeldenummer
18 000 077.0 sind noch die Druckschriften
E3
E4
DE 10 2005 056 505 B3,
DE 2 141 482 A1,
E5 WO 97/31159 A1 und
E6
US 2015/0181744 A1
ermittelt worden.
In der ursprünglich vom Anmelder eingereichten Beschreibung ist auf den Inhalt dort
bezeichneter Anmeldungen hingewiesen, die mit
folgenden Druckschriften
veröffentlicht worden sind:
E7
E8
EP 2 159 334 A1 und
EP 3 023 549 A1
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 12. Juni 2020 lautet:
„1. Schnellwechsler mit:
-
einer Schnellwechselvorrichtung (1), welche an einem Auslegearm
eines Trägergeräts anordbar ist, wobei die Schnellwechselvorrichtung
(1) einen Fangschlitz (5) aufweist, und
-
einem Werkzeughalter (9), welcher an einem Werkzeug anordbar ist
und welcher einen Aufnahmebolzen (3) aufweist,
- wobei zum Kuppeln der Schnellwechselvorrichtung (1) mit dem
Werkzeughalter (9) der Fangschlitz (5) in einer Einfädelrichtung (10)
in
den Aufnahmebolzen
(3)
eingreift
und
durch
eine
Schwenkbewegung der Schnellwechselvorrichtung (1) um den
Aufnahmebolzen (3) ein Endzustand erreichbar ist, in dem zum
abschließenden Verriegeln
die Schnellwechselvorrichtung
(1)
vollständig und passgenau in dem Werkzeughalter (9) eingeführt ist,
wobei
-
eine Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen des
Werkzeughalters (9) aus der Schnellwechselvorrichtung (1) während
des Kupplungsvorgangs vorgesehen ist,
-
an der Schnellwechselvorrichtung (1) mindestens ein Ringstück (2,
22) angeordnet ist, welches als ein Halbring ausgebildet ist und
-
-
-
dessen
Innendurchmesser
dem
Außendurchmesser
des
Aufnahmebolzens (3) entspricht und der eine Ringstärke (6) aufweist,
das Ringstück (2, 22) mindestens in den halben Umfang (4) des
Aufnahmebolzens (3) eingreifen kann,
die Öffnung des Ringstücks (2, 22) in Richtung des Fangschlitzes (5)
weist,
am Werkzeughalter (9) im Bereich des Aufnahmebolzens (3)
mindestens ein Klemmstück (7)
in einem Abstand (8) vom
Aufnahmebolzen (3) angeordnet ist, welcher der Ringstärke (6) des
Ringstücks (2, 22) entspricht,
-
das Klemmstück (7) in seiner Lage zu der der vorgewählten
Einfädelrichtung (10) mit einem Einfädelwinkel (11) auf einer Linie (17)
liegt, die durch den Mittelpunkt des Aufnahmebolzens (3) geht und im
Wesentlichen senkrecht zu der vorgewählten Einfädelrichtung (10)
und dem Einfädelwinkel (11) verläuft,
- wobei im eingefädelten Zustand die Schnellwechselvorrichtung (1)
und der Werkzeughalter (9) sich nur in der Einfädelrichtung (10) aus-
und einhaken können.“
Hierbei ist das doppelt angeführte Wort „der“ (durch die Durchstreichung erkennbar)
im Rahmen der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers gestrichen.
Zum Wortlaut der auf den Hauptanspruch zumindest mittelbar rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der
Anmelder und Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung lediglich hilfsweise gestellt hatte und der Senat eine mündliche Verhandlung auch
nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte,
statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist weder ein Gegenstand mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 noch eine hinreichende Anregung für diesen zu
entnehmen.
2.
2.1
Zum Gegenstand der Anmeldung
Die
Anmeldung
betrifft
einen
Schnellwechsler mit
einer
Schnellwechselvorrichtung, die am Auslegearm eines Trägergeräts anordbar ist
und einen Fangschlitz aufweist, und einem Werkzeughalter, welcher an einem
Werkzeug anordbar ist und einen Aufnahmebolzen aufweist. Zum Kuppeln der
Schnellwechselvorrichtung mit dem Werkzeughalter greife der Fangschlitz in einer
Einfädelrichtung in den Aufnahmebolzen ein und durch eine Schwenkbewegung der
Schnellwechselvorrichtung um den Aufnahmebolzen sei ein Endzustand erreichbar,
in dem zum abschließenden Verriegeln die Schnellwechselvorrichtung vollständig
und passgenau in dem Werkzeughalter eingeführt sei (vgl. geltende Beschreibung,
Seite 1, Zeile 1 i. V. m. geltendem Anspruch 1).
In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass aus den Druckschriften
E1 und E2 bereits sog. Schnellwechsler zum Verbinden eines Anbaugeräts mit
einem Ausleger einer Baumaschine bekannt seien, vgl. 2. und 3. Absatz auf Seite
1 der geltenden Beschreibung.
Es sei zur Beschleunigung des Bauablaufs auf Baustellen sowie zur Erleichterung
der Arbeit der Bauarbeiter üblich, Baumaschinen, wie Bagger an ihren Auslegern
mit Schnellwechslern vorzusehen, um schnell und zuverlässig von einem zum
anderen Werkzeug, wie Tieflöffel, Greifer, Hochlöffel, o.ä. wechseln zu können (vgl.
Beschreibung Seite 1a, 1. bis 4. Absatz).
Ein Schnellwechsler bestehe im Wesentlichen aus einer Schnellwechselvorrichtung
am Auslegearm der Baumaschine und jeweils einem Werkzeughalter, der am
jeweiligen Werkzeug befestigt sei. Diese beiden wesentlichen Teile bestünden
hauptsächlich aus zwei vertikalen Seitenblechen, mit Aussparungen bei der
Schnellwechselvorrichtung und zwei Aufnahmebolzen bei den Werkzeughaltern, in
welche die Aussparungen der Schnellwechselvorrichtung eingreifen könnten (vgl.
Beschreibung Seite 1a, 5. bis 7. Absatz).
Ein kraftschlüssiger Verbund entstehe durch eine Verriegelung mit hydraulisch
ausfahrbaren Klinken, Zylindern oder Kolben, wenn die Aussparungen vollständig
in die Bolzen eingegriffen hätten und sich somit der Werkzeughalter nicht mehr aus
der Schnellwechselvorrichtung lösen könne. Bei entsprechenden Werkzeugen
werde dadurch auch eine funktionsfähige Verbindung von Stromleitungen und
Hydraulikschläuchen ermöglicht (vgl. Beschreibung Seite 1a, 8. und 9. Absatz,
Seite 2, 7. Absatz).
Beim Werkzeugwechselvorgang müsse, nachdem ein benutztes Werkzeug
abgelegt wurde, eine Art Fangschlitz der Schnellwechselvorrichtung in einen
Aufnahmebolzen des Werkzeughalters greifen und dieser am Ende des
Fangschlitzes in den dortigen halbkreisförmigen Ausnehmungen zur Anlage
kommen. Das könne sich als schwierig erweisen, da je nach Oberflächenzustand
des Geländes und Lage des Werkzeugs, dieses schief oder verdreht zum
Arbeitsgerät stehe. Erst wenn der erste Aufnahmebolzen des Werkzeughalters in
der halbkreisförmigen Ausnehmung, die meist in den Seitenblechen der Schnellwechselvorrichtung liege, kraftschlüssig anliege, werde es möglich, durch eine
Schwenkbewegung der Schnellwechselvorrichtung um den ersten Bolzen auch den
zweiten Aufnahmebolzen des Werkzeughalters in die entsprechenden Ausnehmungen der Schnellwechselvorrichtung zu bringen und daraufhin die Schnellwechselvorrichtung mit dem Werkzeughalter zu verriegeln (vgl. Beschreibung
Seite 2, 1. bis 6. Absatz).
Beim Werkzeugwechsel ergäben sich folgende Gefahren: durch die manchmal
schlechte Ausrichtung der Werkzeuge könne es sein, dass der erste
Aufnahmebolzen vom wie ein Haken funktionierenden Fangschlitz nicht perfekt
gegriffen werde. In der Nähe befindliche Bauarbeiter werden dann durch
Herausrutschen von Werkzeughalter und Werkzeug bei Schwenk- oder
Anhebebewegungen des Baggerauslegers gefährdet. Des Weiteren würden sich
immer wieder Werkzeuge aus der Schnellwechselvorrichtung lösen, wenn sie nur
am ersten Aufnahmebolzen pendelnd hingen und dann der zweite Aufnahmebolzen eingefädelt und in die richtige Stellung gebracht werden solle (vgl.
Beschreibung Seite 2, 8. bis 12. Absatz).
Dem Problem eines unbeabsichtigten Herausfallens der Werkzeuge aus den
Schnellwechselvorrichtungen werde im Stand der Technik durch unterschiedliche
Lösungen begegnet. Die Druckschrift E7 zeige eine hakenförmige Vorrichtung, die
das vorzeitige Herausfallen verhindern solle. Da der Haken und die Öse im
gekoppelten Zustand weit aus der Vorrichtung herausragten und somit während der
Aushubarbeiten durch den Boden bewegt werden, unterlägen diese Teile einem
starken Verschleiß. In der Druckschrift E8 seien filigrane und offen zugängliche
Elemente zur Sicherung vorgesehen. Unter der hohen Kraftbeanspruchung, wie sie
bei Aushubarbeiten aufträten, würden sie leicht beschädigt und es ergäben sich nur
kurze Standzeiten wegen hohem Verschleiß. Zudem könnten Bodenkörner in die
Vorrichtung eindringen und zu Funktionsstörungen führen (vgl. Beschreibung
Seite 3, 1. bis 3. Absatz).
Die Erfindung hat die Aufgabe, ein unbeabsichtigtes Herausfallen eines
Werkzeughalters aus einer Schnellwechselvorrichtung zu vermeiden und
gleichzeitig die Durchführung des Schnellwechselvorgangs zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Des Weiteren soll der Verschleiß an der Sicherungs-
Hilfsvorrichtung minimiert werden (vgl. Beschreibung Seite 2, 4. Absatz).
2.2
Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann
legt der Senat seiner Entscheidung einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion auf dem Gebiet von
wechselbaren Betätigungswerkzeugen bei Baumaschinen wie Baggern u. ä. zu
Grunde.
Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
3.1
Zur Erleichterung von Bezugnahmen
im Hinblick auf die gebotene
Feststellung des Sinngehalts des Patentanspruchs 1 sowie auf die Betrachtung der
Patentierungsvoraussetzungen
sind die Merkmale
seines Gegenstands
nachstehend in Form einer strukturierten Gliederung wiedergegeben, wobei die
Änderungen zum ursprünglichen Patentanspruch 1 durch Durch- und Unterstreichungen hervorgehoben sind:
0 Schnellwechsler mit:
1.1
1.2
2.1
2.2
einer Schnellwechselvorrichtung (1),
welche an einem Auslegearm eines Trägergeräts anordbar ist,
wobei die Schnellwechselvorrichtung (1) einen Fangschlitz (5)
aufweist, und
einem Werkzeughalter (9),
welcher an einem Werkzeug anordbar ist und
den Aufnahmebolzen (3) aufweist,
3.1
wobei zum Kuppeln der Schnellwechselvorrichtung (1) mit dem
Werkzeughalter (9) der Fangschlitz (5) in einer Einfädelrichtung (10) in den
Aufnahmebolzen (3) eingreift und
3.2
durch eine Schwenkbewegung der Schnellwechselvorrichtung (1) um den
Aufnahmebolzen (3) ein Endzustand erreichbar ist,
3.2.1
in dem zum abschließenden Verriegeln die Schnellwechselvorrichtung (1) vollständig und passgenau in dem Werkzeughalter (9)
eingeführt ist,
wobei
3.3
eine Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen des
Werkzeughalters (9) aus einer der Schnellwechselvorrichtung (1) während
des Kupplungsvorgangs vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3
an einer der Schnellwechselvorrichtung (1) mindesten ein Ringstück
1.3.1
1.3.1.1
1.3.1.2
1.3.2
(2, 22) angeordnet ist,
welches als ein Halbring ausgebildet ist und
dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser
des Aufnahmebolzens (3) entspricht und
der eine Ringstärke (6) aufweist,
und dass das Ringstück (2, 22) mindestens in den halben
Umfang (4) des Aufnahmebolzens (3) eingreifen kann,
1.3.3
und dass die Öffnung des Ringstücks (2, 22) in Richtung des
Fangschlitzes (5) weist,
2.3
und dass am Werkzeughalter (9) im Bereich des Aufnahmebolzens
(3) mindestens ein Klemmstück (7) angeordnet ist,
2.3.1
2.3.2
in einem Abstand (8) vom Aufnahmebolzen (3), welcher der
Ringstärke (6) des Ringstücks (2, 22) entspricht,
und dass das Klemmstück (7) in seiner Lage zu einer der
vorgewählten Einfädelrichtung (10) mit einem Einfädelwinkel
(11) auf einer Linie (17) liegt, die durch den Mittelpunkt des
Aufnahmebolzens (3) geht und im Wesentlichen senkrecht zu der vorgewählten Einfädelrichtung (10) und dem
Einfädelwinkel (11) verläuft,
3.4
und dass somit wobei im eingefädelten Zustand die Schnellwechselvorrichtung (1) und der Werkzeughalter (9) sich nur in einer der
Einfädelrichtung (10) aus- und einhaken können.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 gemäß
Merkmal 0 einen Schnellwechsler mit einer Schnellwechselvorrichtung gemäß
Merkmalsgruppe 1 und einem Werkzeughalter nach Merkmalsgruppe 2.
Abb. 1: Fig. 3a der OS
Nach der geltenden Beschreibung Seite 1a, 1., 5. und 2. Absatz werden zur
Beschleunigung des Bauablaufs und zur Arbeitserleichterung für die Bauarbeiter
sog. Schnellwechsler an Baumaschinen verwendet, bei denen durch eine
Schnellwechselvorrichtung an der Baumaschine schnell von einem auf das andere
Werkzeug gewechselt werden kann, an dem jeweils ein zur Schnellwechselvorrichtung passender Werkzeughalter vorgesehen ist.
Die Schnellwechselvorrichtung des Merkmalskomplexes 1 ist gemäß Merkmal 1.1
dafür hergerichtet, an einem Auslegearm eines Trägergeräts angeordnet zu
werden, wobei das Trägergerät mit dem Auslegearm ausweislich dem sechsten
Absatz auf Seite 1a der Beschreibung ein Bagger oder ein anderes Baugerät sein
kann, das jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gehört. Merkmal 1.2 gibt
an, dass die Schnellwechselvorrichtung einen Fangschlitz aufweist; dabei ist jedoch
nicht angegeben, wodurch oder worin dieser Fangschlitz ausgebildet ist. Seine
Ausbildung bleibt den Überlegungen des Fachmanns überlassen, auch wenn in der
Beschreibung Seite 2, 1. bis 4. Absatz spezifiziert wird, dass der Fangschlitz in Form
von jeweils einer Ausnehmung in den zwei Seitenblechen liegt, aus denen die
Schnellwechselvorrichtung im Wesentlichen besteht (vgl. Beschreibung Seite 1a,
sechster Absatz und Ausführungsbeispiele), worauf diese aber auch nicht
eingeschränkt ist.
Mit Merkmalsgruppe 2 wird das zweite Element des Schnellwechslers, nämlich der
Werkzeughalter definiert, der gemäß Merkmal 2.1 geeignet sein muss, an einem
Werkzeug angeordnet zu werden. Das Werkzeug, gemäß dritter Absatz auf Seite 1a
der Beschreibung ein Tieflöffel, Greifer, Zange, o.ä., ist dabei vom Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht umfasst. Wie schon bei der Schnellwechselvorrichtung wird für
den Werkzeughalter kein Aufbau angegeben, sondern der Fachmann kann sich alle
möglichen und sinnvollen Konstruktionen für einen Werkzeughalter vorstellen, auch
wenn aus dem 7. Absatz, Seite 1a bei der allgemeinen Beschreibung und auch aus
den Figuren sowie dem 6. Absatz auf Seite 5 des Ausführungsbeispiels ersichtlich
ist, dass auch der Werkzeughalter im Wesentlichen aus zwei vertikalen Seitenblechen besteht.
Merkmal 2.2 legt fest, dass der Werkzeughalter einen Aufnahmebolzen aufweist,
von dem allerdings nicht angegeben ist, wo er dort befestigt ist.
Mit den in den darauffolgenden Merkmalen 3.1, 3.2 und 3.2.1 angegebenen
Verfahrensangaben wird allerdings festgelegt, wie die zuvor eingeführten Elemente,
nämlich der Fangschlitz der Schnellwechselvorrichtung und der Aufnahmebolzen
des Werkzeughalters zusammenwirken, vgl. Abb. 1 und Fig. 3c, bzw. 6a und 6c der
Anmeldung. Dem Fachmann ergeben sich daraus Eignungen, die die genannten
Bauteile des Schnellwechslers aufweisen müssen und die somit auch gewisse
Lagen der Elemente zueinander implizieren. So entnimmt der Fachmann dem
Begriff „Fangschlitz“ zusammen mit der Angabe in Merkmal 3.1, wonach „zum
Kuppeln der Fangschlitz in einer Einfädelrichtung in den Aufnahmebolzen eingreift“,
den Sinngehalt, dass der Fangschlitz, wie eben auch eine Richtung, geradlinig ist
und keinen gebogenen Verlauf aufweisen kann. Die geradlinige Ausbildung des
Fangschlitzes wird auch mit den Darstellungen des Fangschlitzes in den
Ausführungsbeispielen gestützt, vgl. Fig. 1 und 4. Beachten wird der Fachmann
auch, dass mit dem im Merkmalskomplex 3.2 angesprochenen „Endzustand“ nicht
der Zustand des Kupplungsvorgangs gemeint ist, der ein Verschwenken der
Schnellwechselvorrichtung um den Aufnahmebolzen erst ermöglicht, wenn nämlich
der Bolzen am hinteren Ende des Fangschlitzes anliegt, wie in den Abb. 1 und
Fig. 6a gezeigt ist. Vielmehr versteht der Fachmann hier den Endzustand nach der
Schwenkbewegung, wenn die Schnellwechselvorrichtung gemäß Merkmal 3.2.1
auch den zweiten Aufnahmebolzen umfasst hat und Schnellwechselvorrichtung und
Werkzeughalter miteinander verriegelt werden können, vgl. Fig. 3c und 6c.
Gemäß dem der Aufgabe der Erfindung entsprechenden Merkmal 3.3 ist beim
erfindungsgemäßen Schnellwechsler auch eine Sicherheitsvorrichtung gegen
unbeabsichtigtes Herausfallen des Werkzeughalters aus der Schnellwechselvorrichtung während des Kupplungsvorgangs vorgesehen, die gemäß 10. Absatz
auf Seite 5 der Beschreibung durch mindestens ein Ringstück an der Schnellwechselvorrichtung nach Merkmalsgruppe 1.3 und mindestens ein Klemmstück am
Werkzeughalter nach Merkmalsgruppe 2.3 gebildet wird.
Dieses Ringstück gemäß Merkmal 1.3 an der Schnellwechselvorrichtung ist nach
Merkmal 1.3.1
als Halbring
ausgebildet,
dessen
Innendurchmesser
Merkmal 1.3.1.1 entsprechend dem Außendurchmesser des Aufnahmebolzens des
Werkzeughalters entspricht und der gemäß Merkmal 1.3.1.2 eine Ringstärke
aufweist. Der Fig. 1, dem 3. Absatz auf Seite 4 und dem 9. Absatz auf Seite 5 der
Beschreibung ist dabei zu entnehmen, dass es sich bei der Ringstärke um die
Wandstärke des, gemäß dem 4. Absatz auf Seite 4 der Beschreibung aus einer
Scheibe oder gemäß dem 8. Absatz auf Seite 4 einem halben Rohr bestehenden,
Halbring-Ringstücks handelt. Mit Merkmal 1.3.2 wird bestimmt, dass das Ringstück
mindestens in den halben Umfang des Aufnahmebolzens eingreifen kann. Dem
entnimmt der Fachmann zusammen mit der in der Merkmalsgruppe 1.3.1
geforderten Ausbildung des Ringstücks und dem 9. Absatz auf Seite 4 der
Beschreibung, dass sich der innere Umfang des Ringstücks (maximal) über den
halben Durchmesser des Aufnahmebolzens erstrecken und somit das Ringstück
den Aufnahmebolzen in der angegebenen Weise umgreifen kann, vgl. auch Fig. 1
und 2 der Anmeldung. Zwar wird „mindestens“ der halbe Umfang angegeben, aber
mehr als die dadurch vorgegebene Erstreckung des Ringstücks über 180°, ist
dadurch nicht umfasst, da sonst kein Einfädeln des Aufnahmebolzens in das
Ringstück mehr möglich ist. Merkmal 1.3.3 schreibt vor, dass die Öffnung des
Ringstücks
in Richtung des Fangschlitzes weist. Zusammen mit den
Merkmalen 1.3.2 und 3.1 ergibt sich für den Fachmann daraus, dass das Ringstück
den Aufnahmebolzen, wenn er am hinteren Ende des Fangschlitzes angekommen
ist, tatsächlich umgreift, demnach das Ringstück am Ende des Fangschlitzes
angeordnet ist und dabei der Innenradius des Ringstück-Halbrings mit dem
Endradius des Fangschlitzes zur Deckung kommt, vgl. auch Fig. 1 i. V. m. dem
7. Absatz auf Seite 4 der Beschreibung.
Mit Merkmalskomplex 2.3 wird mindestens ein Klemmstück definiert, das gemäß
Merkmal 2.3 am Werkzeughalter im Bereich des Aufnahmebolzens angeordnet ist.
Seine Ausgestaltung wird dem Fachmann überlassen, auch wenn im 6. bis
8. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung ausgeführt wird, dass es scheibenartig an
oder kraftschlüssig zwischen den Seitenblechen des Werkzeughalters
angeschweißt, genietet oder geschraubt und verhältnismäßig klein ist oder sogar
eine Schraube oder ein Bolzen sein könnte. Nach Merkmal 2.3.1 ist es in einem
Abstand vom Aufnahmebolzen angeordnet, welcher der Ringstärke des Ringstücks
an der Schnellwechselvorrichtung (vgl. Merkmalsgruppe 1.3) entspricht.
Dem Merkmal 2.3.2 entnimmt der Fachmann die Lage des Klemmstücks
dahingehend, dass es auf einer Linie liegt, die senkrecht zur vorgewählten
Einfädelrichtung, also auch senkrecht zum in Einfädelrichtung verlaufenden
Fangschlitz, durch den Mittelpunkt des Aufnahmebolzens
verläuft
(s.a.
Merkmal 3.1).
In dem Merkmal wird zwar weiter angegeben, dass die
Einfädelrichtung dabei mit einer anderen Linie einen Einfädelwinkel einschließt; es
ist aber nicht angegeben, wie diese andere Linie verläuft. Erst aus den Fig. 2 und 5
i. V. m. dem 7. Absatz auf Seite 6 der Beschreibung wird klar, dass der
Einfädelwinkel derjenige ist, den eine Linie durch die Mittelpunkte der beiden
Aufnahmebolzen mit einer gedachten Linie in der von der Ausrichtung des
Fangschlitzes
vorgegebenen Einfädelrichtung
einschließt.
Der
zweite
Aufnahmebolzen, der der in Merkmal 3.2.1 angegebenen Verriegelung von
Schnellwechselvorrichtung und Werkzeughalter dient (vgl. 5. und 6. Absatz auf
Seite 2 der Beschreibung), ist jedoch nicht Teil des Gegenstands nach Patentanspruch 1.
Mit Merkmal 3.4 ist noch die weitere Eignungsangabe für den Schnellwechsler
definiert, wonach sich im eingefädelten Zustand die Schnellwechselvorrichtung und
der Werkzeughalter nur in der Einfädelrichtung aus- und einhaken können, also nur,
wenn der Fangschlitz der Schnellwechselvorrichtung und die Linie durch die beiden
Aufnahmebolzen den in Merkmal 2.3.2 genannten Einfädelwinkel zwischen sich
einschließen. Ausweislich dem 10. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung verhindern
das Zusammenspiel des Ringstücks nach Merkmalsgruppe 1.3 und des
Klemmstücks nach Merkmalsgruppe 2.3 in sonstigen Ausrichtungen von Schnellwechselvorrichtung und Werkzeughalter zueinander ein Lösen bzw. Verbinden von
Schnellwechselvorrichtung und Werkzeughalter.
3.2
Zulässigkeit des Patentanspruchs 1
Der geltende Patentanspruch 1 ist anstatt auf eine Sicherheitsvorrichtung, wie der
ursprüngliche Patentanspruch 1, auf einen Schnellwechsler (Merkmal 0) mit einer
Schnellwechselvorrichtung (Merkmale 1 bis 1.2) sowie mit einem Werkzeughalter
(Merkmale 2 bis 2.2) gerichtet, er wurde also mit den genannten Merkmalen
ergänzt. Dem 1., 2. und 5. bis 7. Absatz auf Seite 1a und dem 1. Absatz auf Seite 2
der Beschreibung
ist zu entnehmen, dass die ursprünglich beanspruchte
Sicherheitsvorrichtung an einem Schnellwechsler mit den beiden genannten
Elementen ausgebildet wird. Somit ist auch der Schnellwechsler mit einer
Schnellwechselvorrichtung und einem Werkzeughalter mit den o.g. Merkmalen
ursprünglich offenbart. Darüber hinaus wurden die Merkmalen 3.1 bis 3.2.1 ergänzt,
in
denen
angegeben wird, wie
der
Schnellwechsler mit
der
Schnellwechselvorrichtung und dem Werkzeughalter
funktioniert. Diese
Zusammenhänge sind bereits auch dem 1., 5. und 6. Absatz auf Seite 2 der
Beschreibung und den Kurzerläuterungen zu den Fig. 3a und 3c im 9. Absatz auf
Seite 3 der Beschreibung zu entnehmen und damit ebenfalls ursprünglich offenbart.
Des Weiteren wurde für das Ringstück im Merkmalskomplex 1.3 mit Merkmal 1.3.1
präzisiert, dass es als Halbring ausgebildet ist. Diese Ausbildung des Ringstücks
wird in allen Figuren (Bezugszeichen 2, 22), im 9. Absatz auf Seite 4 sowie im
5. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung so gezeigt und ist somit auch ursprünglich
offenbart.
Schließlich wurden noch formale Anpassungen des geltenden Patentanspruchs 1
durchgeführt. So war im eingereichten Patentanspruch 1 die Ringstärke des
Ringstücks
in Merkmal 2.3.1 nicht definiert, was mit Einführung des
Merkmals 1.3.1.2 berichtigt wurde. Außerdem wurden einmal definierte Bauteile im
Weiteren mit dem bestimmten anstatt mit dem unbestimmten Artikel benannt, z. B.
„der Schnellwechselvorrichtung“ in Merkmal 1.3. Derartige Änderungen sind
zweifellos ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit den ursprünglichen
Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen und der geltende
Patentanspruch 1 daher zulässig.
3.3
Patentfähigkeit
Der offensichtlich gewerblich anwendbare und für eine Ausführung durch den
Fachmann auch ausreichend offenbarte Schnellwechsler nach dem geltenden
Patentanspruch 1 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen. Er ist neu
PatG.
3.3.1 Neuheit
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen Schnellwechsler mit
allen Merkmalen nach geltendem Patentanspruch 1.
Aus der Druckschrift E1 sind zwei verschiedene Ausführungsbeispiele für Schnellwechsler nach Merkmal 0 mit einer Schnellwechselvorrichtung 3 gemäß den
Merkmalen 1 und 1.1 und einem Werkzeughalter (am Werkzeug 2 angeordnet)
nach den Merkmalen 2 und 2.2 bekannt, vgl. Anspruch 1 sowie Fig. 1 und 3 der E1.
Bei beiden Ausführungsbeispielen des Schnellwechslers werden die
Schnellwechselvorrichtung 3 mit einem Fangschlitz nach Merkmal 1.2 und der
Werkzeughalter mit einem Aufnahmebolzen 11, 17 nach Merkmal 2.2 auch
entsprechend der Merkmale 3.1, 3.2 und 3.2.1 gekuppelt, vgl. Fig. 1 bis 4 und
Seite 4, 5. Abs. der E1.
Abb. 2: Fig. 1 der Druckschrift E1
Beim ersten Ausführungsbeispiel gemäß obiger Abb. 2 und Fig. 2 der Druckschrift
E1 ist am Werkzeughalter ein erster Anschlag 13 angeformt, der als Ringstück
angesehen werden könnte und dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser
des Bolzens 11 entspricht, während an der Schnellwechselvorrichtung 3 ein
weiterer Anschlag 12, der als Klemmstück angesehen werden könnte, in einem
Abstand vom Aufnahmebolzen 11 angeordnet ist, der der Stärke des ersten
Anschlags entspricht, vgl. Fig. 1 und 2 sowie Seite 5, 1. und 2. Abs. der E1. Auf
Seite 6 im 2. Abs. gibt die Druckschrift E1 darüber hinaus an, dass die Kontaktfläche
zwischen dem Ringstück 13 und dem Klemmstück 12 über einen Bereich von bis
zu 180° verlaufen könnte, wodurch sich das Ringstück auch als Halbring darstellen
würde. Allerdings ist beim Schnellwechsler nach der Druckschrift E1 das Ringstück
nicht an der Schnellwechselvorrichtung angeordnet, wie es Merkmal 1.3 vorschreibt
und das Klemmstück wiederum nicht am Werkzeughalter, wie mit Merkmal 2.3
angegeben, sondern gerade umgedreht. Dadurch werden auch die Forderungen
nach den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 nicht erfüllt, denn das Ringstück 13, im Bereich
des Aufnahmebolzen 11 am Werkzeughalter angeordnet, vgl. Seite 5, letzter Abs.
und Seite 6, 1. Abs., kann nicht in den halben Umfang des Aufnahmebolzens 11
eingreifen und seine Öffnung weist nicht in Richtung des Fangschlitzes.
Abb. 3: Fig. 3 und 5 der Druckschrift E1
Beim zweiten Ausführungsbeispiel der Druckschrift E1 nach obiger Abb. 3 und
Fig. 4 der E1 hingegen sind die Anschläge 26, 27, die als Ringstücke angesehen
werden könnten, nach Merkmal 1.3 an der Schnellwechselvorrichtung 3 angeordnet
und die Anschläge 24, 25, die als Klemmstücke angesehen werden könnten, nach
Merkmal 2.3 am Werkzeughalter in der Nähe des Aufnahmebolzens 17. Hier ist
aber das Ringstück 26, 27 nicht als Halbring ausgebildet, womit Merkmal 1.3.1 nicht
erfüllt ist.
Außerdem ist bei keinem der in der Druckschrift E1 angegebenen Schnellwechslern
eine Sicherheitsvorrichtung nach Merkmal 3.3 vorgesehen, bei der dann die
Schnellwechselvorrichtung und der Werkzeughalter die Eignung nach Merkmal 3.4
aufweisen. Vielmehr wird mit den Anschlägen an der Schnellwechselvorrichtung 3
und dem Werkzeughalter beim Schnellwechsler der Druckschrift E1 eine
Einrichtung geschaffen, die eine sichere Kraftübertragung auch bei wechselnden
Kraftrichtungen zwischen den Elementen des Schnellwechslers ermöglicht, ohne
dass diese vorschnell verschleißen, vgl. Seite 4, letzter Abs. und Seite 6, 1. Abs.
der E1. Dazu kommen die genannten Anschläge gerade im verbundenen und
verriegelten Zustand zur Deckung. Da sie in ihrer Lage und körperlichen
Ausgestaltung anders ausgebildet sind, können sie auch nicht wie die am
Schnellwechsler nach Anspruch 1 ausgebildete Sicherheitsvorrichtung wirken.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber der Druckschrift E1.
Der dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Stand der Technik nach der
Druckschrift E2 zeigt einen Schnellwechsler mit einer an einem Trägerarm eines
Trägergeräts anordbaren Schnellwechselvorrichtung 2, die auch einen Fangschlitz
am Kupplungshaken 5, in Abb. 4 auf der Folgeseite oberhalb dessen freien Endes
16, aufweist, und einem an einem Werkzeug anordbaren Werkzeughalter 4 mit
Aufnahmebolzen 6, womit der Schnellwechsler die Merkmale 0 bis 2.2 aufweist, vgl.
Anspruch 1 und Fig. 1 bis 4 der E2 sowie Abb. 4. Er verfügt auch über die Eignung
für die Verfahrensangaben nach den Merkmalen 3.2 und 3.2.1, vgl. Anspruch 1,
Fig. 5 bis 8 und Abs. [0055] der E2. Und schließlich ist sogar Merkmal 3.3
entsprechend eine Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen des
Werkezughalters 4 aus der Schnellwechselvorrichtung 2 während des
Kupplungsvorgangs vorgesehen, vgl. erneut Anspruch 1 der E2.
Als Sicherheitsvorrichtung ist jedoch nicht an der Schnellwechselvorrichtung 2 ein
Ringstück nach Merkmalsgruppe 1.3 und am Werkzeughalter 4 im Bereich des
Aufnahmebolzens 6 ein Klemmstück gemäß Merkmalsgruppe 2.3 angeordnet.
Dazu wirken die Zapfen 10 an der Schnellwechselvorrichtung 2 mit den Rippen 11
am Werkzeughalter 4 bei einer komplexen Einfädelbewegung zusammen, vgl.
Ansprüche 1 und 2 sowie Fig. 5 bis 11 der E2.
Abb. 4: Ausschnitte aus Fig. 2 und 4 der Druckschrift E2
Die Rippen 11 und die Zapfen 10 verhindern allerdings, dass gemäß Merkmal 3.1
zum Kuppeln der Fangschlitz in einer Einfädelrichtung in den Aufnahmebolzen
eingreift, denn dabei würden die Zapfen 10 an der Außenseite der Rippen 11
anstoßen. Vielmehr ist zum Kuppeln die o.g. komplexe Einfädelbewegung
notwendig. Deswegen ist es hier auch nicht möglich, dass gemäß Merkmal 3.4 die
Schnellwechselvorrichtung 2 und der Werkzeughalter 4 nur in der Einfädelrichtung
aus- und einhaken können.
Der Schnellwechsler nach geltendem Patentanspruch 1 ist damit auch neu
gegenüber der Druckschrift E2.
Auch aus keiner der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein
Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen nach Patentanspruch 1 zu entnehmen.
Ein ähnlicher Schnellwechsler wie aus der Druckschrift E2 ist aus der Druckschrift
E8 bekannt, vgl. dort Fig. 1 bis 3 und 9. Und auch aus der Druckschrift E7 ist ein
Schnellwechsler 10 mit einer Schnellwechselvorrichtung 20 nach den Merkmalen 1
bis 1.2 und einem Werkzeughalter 40 nach den Merkmalen 2 bis 2.2 bekannt, vgl.
Fig. 1 bis 10. Eine Sicherheitsvorrichtung gemäß Merkmal 3.3 wird hier jedoch auch
nicht so ausgeführt, wie es beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 vorgegeben
ist.
Die Druckschrift E6 zeigt zwar tatsächlich eine Sicherheitsvorrichtung an einer
Kupplungsmechanik mit Fangschlitz 180 und Aufnahmebolzen 150 gemäß der
Merkmalsgruppen 1.3 und 2.3, vgl. Fig. 6 bis 9. Es ist dort jedoch kein
Schnellwechsler mit einer an einem Auslegearm eines Trägergeräts anordbaren
Schnellwechselvorrichtung und einem an einem Werkzeug anordbaren
Werkzeughalter offenbart. Vielmehr werden mit dieser Kupplungsmechanik
verschiedene Kunststoffbauteile in einem Computer zusammengefügt.
Die Gegenstände der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 (vgl.
dort Anspruch 1 und Fig. 1 bis 4), E4 (vgl. Fig. 1) und E5 (vgl. Fig. 1 sowie 5A und
5B) zeigen zwar Schnellwechsler an Baugeräten; sie weisen jedoch weniger
Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf als die
Schnellwechsler nach den Druckschriften E1 und E2.
Die Gegenstände aller im Verfahren befindlichen Druckschriften können daher den
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach neu.
3.3.2 Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht darüber hinaus auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wie unter Punkt 3.3.1 erläutert, zeigt die Druckschrift E2 den nächstkommenden
Stand der Technik mit einem Schnellwechsler mit den Merkmalen 0, 1 bis 1.2 und
2 bis 2.2 sowie 3.2 bis 3.3. Um den Aufnahmebolzen 6 in den Fangschlitz in
Einfädelrichtung aufnehmen zu können, muss zuerst der Zapfen 10 und damit der
gesamte Kupplungshaken 5 um den Aufnahmebolzen 6 herumgeführt werden, vgl.
Fig. 5 bis 8. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es sich um schwere Stahlbauteile
an einem Baugerät handelt, ein komplizierter Vorgang, sodass der Fachmann
danach strebt, den Schnellwechsler der Druckschrift E2 durch eine weniger
komplexe Kupplungsbewegung zu vereinfachen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass der Fachmann bei seiner Suche nach einer
solchen einfacheren Lösung den Gegenstand der Druckschrift E1 nicht in Betracht
ziehen würde, da sich die Druckschrift E1 mit einer anderen Aufgabenstellung
befasst, nämlich mit der Gewährleistung einer spielfreien Kraftübertragung
zwischen den einzelnen Elementen der Schnellwechselvorrichtung, um eine
Zerstörung derselben durch das sog. Verstemmungsphänomen zu verhindern, vgl.
dort Seite 2, 2. und 4. Absatz.
Selbst wenn der Fachmann die Lehre der Druckschrift E1 auf den Schnellwechsler
der Druckschrift E2 übertragen würde, so käme er dennoch nicht zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1. Wenn er nämlich das Klemmstück 12 und das Ringstück
13 gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der Druckschrift E1 (vgl. Abb. 2 und
Fig. 2) auf den Schnellwechsler nach Druckschrift E2 überträgt, so sind diese an
den jeweils falschen Teilen des Schnellwechslers angeordnet, nämlich das
Ringstück am Werkzeughalter und des Klemmstück an der Schnellwechselvorrichtung. Überträgt er die Ringstücke 26, 27 und die Klemmstücke 24, 25 nach
dem zweiten Ausführungsbeispiel der Druckschrift E1 (vgl. Abb. 3 und Fig. 4) auf
den Schnellwechsler nach Druckschrift E2, so ist zumindest das Ringstück nicht
nach Merkmal 1.3.1 als Halbring ausgebildet.
Bei keiner der beiden Anordnungen würde sich außerdem ein Schnellwechsler
ergeben, der die Merkmale 2.3.2, 3.3 und 3.4 aufweist, da die Elemente Ringstück
und Klemmstück nicht so in ihrer Lage zueinander angeordnet wären, dass sie das
Merkmal 2.3.2 und die Eignungen nach den Merkmalen 3.3 und 3.4 erfüllen
könnten.
Ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift E2 kann der Fachmann somit nicht
zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gelangen, selbst wenn er den
Schnellwechsler nach der Druckschrift E1 damit kombinieren würde.
Die Gegenstände der sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die
entweder vom Anmelder eingeführt oder im europäischen Parallelverfahren
aufgedeckt wurden, liegen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
ferner, als die bereits abgehandelten Gegenstände der Druckschriften E1 und E2.
Diese Gegenstände können daher einzeln oder in Verbindung mit der Druckschrift
E2 ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 geben.
Die in einem völlig anderen Fachgebiet liegende Druckschrift E6 dokumentiert von
daher keinen vom Fachmann berücksichtigten Stand der Technik.
Aus alledem folgt, dass – in welcher Art Zusammenschau auch immer – der
insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik einen Gegenstand mit den
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat vorwegnehmen bzw. dem
Fachmann nicht hat nahelegen können.
Der Schnellwechsler mit den im geltenden Patentanspruch 1 bezeichneten
Merkmalen ist daher patentfähig.
4.
Zu den Gegenständen der Patentansprüche 2 bis 8
4.1 Die gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung vorgenommenen
Änderungen der Patentansprüche 2 bis 8 betreffen die Anpassung an den geltenden
Patentanspruch 1 sowie redaktionelle Änderungen. Diese sind zweifellos zulässig.
4.2 Mit dem patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind auch die
ursprünglich offenbarten, konkreten und nicht platt selbstverständlichen
Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8
patentfähig.
5.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen neben der Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten vor allem die
Nennung von im Prüfungsverfahren aufgedecktem Stand der Technik.
Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert
Paetzold
Dr. Baumgart
Peters
prö