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BPatG Beschluss vom 03.08.2020 – 9 W (pat) 37/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:030820B9Wpat37.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 37/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 000 852.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 3. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dr.- Ing. Baumgart und der

Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

ECLI:DE:BPatG:2020:030820B9Wpat37.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle E02F des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) vom 27. Februar 2018 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8 vom 12. Juni 2020,

- Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 7 vom 12. Juni 2020,

- Figuren 1, 2, 3a bis 3c, 4, 5 und 6a bis 6c vom 4. Juni 2020.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 31. Januar 2017 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2017 000 852.3 geführten Patentanmeldung mit der ursprünglichen

Bezeichnung

„Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen von Werkzeugen

aus einer Schnellwechselvorrichtung“.

Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E02F vom

27. Februar 2018, der gemäß der elektronischen Akte beim DPMA durch Übergabeeinschreiben am 3. März 2018 zugestellt worden ist, wurde die Anmeldung wegen

mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Laut Beschlussbegründung liege kein gewährbares Patentbegehren vor, weil der

Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift E1

(DE 695 14 973 T2) sei.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA ist als weitere Druckschrift die

E2

DE 20 2016 104 780 U1

genannt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner am

26. März 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen

Beschwerde. Er hat mit seiner Beschwerdebegründung vom 4. Juni 2018 eine neue

Anspruchsfassung eingereicht und erläutert, dass der Gegenstand des neuen

Patentanspruchs 1 neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Auf den gerichtlichen Zwischenbescheid vom 20. Mai 2020 hat der Anmelder mit

der Eingabe vom 4. Juni 2020 die geltenden Figuren 1, 2, 3a bis 3c, 4, 5 und 6a bis

6c sowie mit der Eingabe vom 12. Juni 2020 die geltende Anspruchsfassung mit

Patentansprüchen 1 bis 8 und eine daran angepasste Beschreibung mit den Seiten

1, 1a und 2 bis 7 eingereicht.

Er stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. Februar 2018 aufzuheben und ein Patent mit

folgenden

Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 8 vom 12. Juni 2020,

Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 7 vom 12. Juni 2020 und

Figuren 1, 2, 3a bis 3c, 4, 5 und 6a bis 6c vom 4. Juni 2020,

hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Verfahren der europäischen Nachanmeldung mit der Anmeldenummer

18 000 077.0 sind noch die Druckschriften

E3

E4

DE 10 2005 056 505 B3,

DE 2 141 482 A1,

E5 WO 97/31159 A1 und

E6

US 2015/0181744 A1

ermittelt worden.

In der ursprünglich vom Anmelder eingereichten Beschreibung ist auf den Inhalt dort

bezeichneter Anmeldungen hingewiesen, die mit

folgenden Druckschriften

veröffentlicht worden sind:

E7

E8

EP 2 159 334 A1 und

EP 3 023 549 A1

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 12. Juni 2020 lautet:

„1. Schnellwechsler mit:

-

einer Schnellwechselvorrichtung (1), welche an einem Auslegearm

eines Trägergeräts anordbar ist, wobei die Schnellwechselvorrichtung

(1) einen Fangschlitz (5) aufweist, und

-

einem Werkzeughalter (9), welcher an einem Werkzeug anordbar ist

und welcher einen Aufnahmebolzen (3) aufweist,

- wobei zum Kuppeln der Schnellwechselvorrichtung (1) mit dem

Werkzeughalter (9) der Fangschlitz (5) in einer Einfädelrichtung (10)

in

den Aufnahmebolzen

(3)

eingreift

und

durch

eine

Schwenkbewegung der Schnellwechselvorrichtung (1) um den

Aufnahmebolzen (3) ein Endzustand erreichbar ist, in dem zum

abschließenden Verriegeln

die Schnellwechselvorrichtung

(1)

vollständig und passgenau in dem Werkzeughalter (9) eingeführt ist,

wobei

-

eine Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen des

Werkzeughalters (9) aus der Schnellwechselvorrichtung (1) während

des Kupplungsvorgangs vorgesehen ist,

-

an der Schnellwechselvorrichtung (1) mindestens ein Ringstück (2,

22) angeordnet ist, welches als ein Halbring ausgebildet ist und

-

-

-

dessen

Innendurchmesser

dem

Außendurchmesser

des

Aufnahmebolzens (3) entspricht und der eine Ringstärke (6) aufweist,

das Ringstück (2, 22) mindestens in den halben Umfang (4) des

Aufnahmebolzens (3) eingreifen kann,

die Öffnung des Ringstücks (2, 22) in Richtung des Fangschlitzes (5)

weist,

am Werkzeughalter (9) im Bereich des Aufnahmebolzens (3)

mindestens ein Klemmstück (7)

in einem Abstand (8) vom

Aufnahmebolzen (3) angeordnet ist, welcher der Ringstärke (6) des

Ringstücks (2, 22) entspricht,

-

das Klemmstück (7) in seiner Lage zu der der vorgewählten

Einfädelrichtung (10) mit einem Einfädelwinkel (11) auf einer Linie (17)

liegt, die durch den Mittelpunkt des Aufnahmebolzens (3) geht und im

Wesentlichen senkrecht zu der vorgewählten Einfädelrichtung (10)

und dem Einfädelwinkel (11) verläuft,

- wobei im eingefädelten Zustand die Schnellwechselvorrichtung (1)

und der Werkzeughalter (9) sich nur in der Einfädelrichtung (10) aus-

und einhaken können.“

Hierbei ist das doppelt angeführte Wort „der“ (durch die Durchstreichung erkennbar)

im Rahmen der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers gestrichen.

Zum Wortlaut der auf den Hauptanspruch zumindest mittelbar rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 8 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der

Anmelder und Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung lediglich hilfsweise gestellt hatte und der Senat eine mündliche Verhandlung auch

nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte,

statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie führt zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist weder ein Gegenstand mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 noch eine hinreichende Anregung für diesen zu

entnehmen.

2.

2.1

Zum Gegenstand der Anmeldung

Die

Anmeldung

betrifft

einen

Schnellwechsler mit

einer

Schnellwechselvorrichtung, die am Auslegearm eines Trägergeräts anordbar ist

und einen Fangschlitz aufweist, und einem Werkzeughalter, welcher an einem

Werkzeug anordbar ist und einen Aufnahmebolzen aufweist. Zum Kuppeln der

Schnellwechselvorrichtung mit dem Werkzeughalter greife der Fangschlitz in einer

Einfädelrichtung in den Aufnahmebolzen ein und durch eine Schwenkbewegung der

Schnellwechselvorrichtung um den Aufnahmebolzen sei ein Endzustand erreichbar,

in dem zum abschließenden Verriegeln die Schnellwechselvorrichtung vollständig

und passgenau in dem Werkzeughalter eingeführt sei (vgl. geltende Beschreibung,

Seite 1, Zeile 1 i. V. m. geltendem Anspruch 1).

In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass aus den Druckschriften

E1 und E2 bereits sog. Schnellwechsler zum Verbinden eines Anbaugeräts mit

einem Ausleger einer Baumaschine bekannt seien, vgl. 2. und 3. Absatz auf Seite

1 der geltenden Beschreibung.

Es sei zur Beschleunigung des Bauablaufs auf Baustellen sowie zur Erleichterung

der Arbeit der Bauarbeiter üblich, Baumaschinen, wie Bagger an ihren Auslegern

mit Schnellwechslern vorzusehen, um schnell und zuverlässig von einem zum

anderen Werkzeug, wie Tieflöffel, Greifer, Hochlöffel, o.ä. wechseln zu können (vgl.

Beschreibung Seite 1a, 1. bis 4. Absatz).

Ein Schnellwechsler bestehe im Wesentlichen aus einer Schnellwechselvorrichtung

am Auslegearm der Baumaschine und jeweils einem Werkzeughalter, der am

jeweiligen Werkzeug befestigt sei. Diese beiden wesentlichen Teile bestünden

hauptsächlich aus zwei vertikalen Seitenblechen, mit Aussparungen bei der

Schnellwechselvorrichtung und zwei Aufnahmebolzen bei den Werkzeughaltern, in

welche die Aussparungen der Schnellwechselvorrichtung eingreifen könnten (vgl.

Beschreibung Seite 1a, 5. bis 7. Absatz).

Ein kraftschlüssiger Verbund entstehe durch eine Verriegelung mit hydraulisch

ausfahrbaren Klinken, Zylindern oder Kolben, wenn die Aussparungen vollständig

in die Bolzen eingegriffen hätten und sich somit der Werkzeughalter nicht mehr aus

der Schnellwechselvorrichtung lösen könne. Bei entsprechenden Werkzeugen

werde dadurch auch eine funktionsfähige Verbindung von Stromleitungen und

Hydraulikschläuchen ermöglicht (vgl. Beschreibung Seite 1a, 8. und 9. Absatz,

Seite 2, 7. Absatz).

Beim Werkzeugwechselvorgang müsse, nachdem ein benutztes Werkzeug

abgelegt wurde, eine Art Fangschlitz der Schnellwechselvorrichtung in einen

Aufnahmebolzen des Werkzeughalters greifen und dieser am Ende des

Fangschlitzes in den dortigen halbkreisförmigen Ausnehmungen zur Anlage

kommen. Das könne sich als schwierig erweisen, da je nach Oberflächenzustand

des Geländes und Lage des Werkzeugs, dieses schief oder verdreht zum

Arbeitsgerät stehe. Erst wenn der erste Aufnahmebolzen des Werkzeughalters in

der halbkreisförmigen Ausnehmung, die meist in den Seitenblechen der Schnellwechselvorrichtung liege, kraftschlüssig anliege, werde es möglich, durch eine

Schwenkbewegung der Schnellwechselvorrichtung um den ersten Bolzen auch den

zweiten Aufnahmebolzen des Werkzeughalters in die entsprechenden Ausnehmungen der Schnellwechselvorrichtung zu bringen und daraufhin die Schnellwechselvorrichtung mit dem Werkzeughalter zu verriegeln (vgl. Beschreibung

Seite 2, 1. bis 6. Absatz).

Beim Werkzeugwechsel ergäben sich folgende Gefahren: durch die manchmal

schlechte Ausrichtung der Werkzeuge könne es sein, dass der erste

Aufnahmebolzen vom wie ein Haken funktionierenden Fangschlitz nicht perfekt

gegriffen werde. In der Nähe befindliche Bauarbeiter werden dann durch

Herausrutschen von Werkzeughalter und Werkzeug bei Schwenk- oder

Anhebebewegungen des Baggerauslegers gefährdet. Des Weiteren würden sich

immer wieder Werkzeuge aus der Schnellwechselvorrichtung lösen, wenn sie nur

am ersten Aufnahmebolzen pendelnd hingen und dann der zweite Aufnahmebolzen eingefädelt und in die richtige Stellung gebracht werden solle (vgl.

Beschreibung Seite 2, 8. bis 12. Absatz).

Dem Problem eines unbeabsichtigten Herausfallens der Werkzeuge aus den

Schnellwechselvorrichtungen werde im Stand der Technik durch unterschiedliche

Lösungen begegnet. Die Druckschrift E7 zeige eine hakenförmige Vorrichtung, die

das vorzeitige Herausfallen verhindern solle. Da der Haken und die Öse im

gekoppelten Zustand weit aus der Vorrichtung herausragten und somit während der

Aushubarbeiten durch den Boden bewegt werden, unterlägen diese Teile einem

starken Verschleiß. In der Druckschrift E8 seien filigrane und offen zugängliche

Elemente zur Sicherung vorgesehen. Unter der hohen Kraftbeanspruchung, wie sie

bei Aushubarbeiten aufträten, würden sie leicht beschädigt und es ergäben sich nur

kurze Standzeiten wegen hohem Verschleiß. Zudem könnten Bodenkörner in die

Vorrichtung eindringen und zu Funktionsstörungen führen (vgl. Beschreibung

Seite 3, 1. bis 3. Absatz).

Die Erfindung hat die Aufgabe, ein unbeabsichtigtes Herausfallen eines

Werkzeughalters aus einer Schnellwechselvorrichtung zu vermeiden und

gleichzeitig die Durchführung des Schnellwechselvorgangs zu vereinfachen und zu

beschleunigen. Des Weiteren soll der Verschleiß an der Sicherungs-

Hilfsvorrichtung minimiert werden (vgl. Beschreibung Seite 2, 4. Absatz).

2.2

Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann

legt der Senat seiner Entscheidung einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion auf dem Gebiet von

wechselbaren Betätigungswerkzeugen bei Baumaschinen wie Baggern u. ä. zu

Grunde.

3

Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

3.1

Zur Erleichterung von Bezugnahmen

im Hinblick auf die gebotene

Feststellung des Sinngehalts des Patentanspruchs 1 sowie auf die Betrachtung der

Patentierungsvoraussetzungen

sind die Merkmale

seines Gegenstands

nachstehend in Form einer strukturierten Gliederung wiedergegeben, wobei die

Änderungen zum ursprünglichen Patentanspruch 1 durch Durch- und Unterstreichungen hervorgehoben sind:

0 Schnellwechsler mit:

1

1.1

1.2

2

2.1

2.2

einer Schnellwechselvorrichtung (1),

welche an einem Auslegearm eines Trägergeräts anordbar ist,

wobei die Schnellwechselvorrichtung (1) einen Fangschlitz (5)

aufweist, und

einem Werkzeughalter (9),

welcher an einem Werkzeug anordbar ist und

den Aufnahmebolzen (3) aufweist,

3.1

wobei zum Kuppeln der Schnellwechselvorrichtung (1) mit dem

Werkzeughalter (9) der Fangschlitz (5) in einer Einfädelrichtung (10) in den

Aufnahmebolzen (3) eingreift und

3.2

durch eine Schwenkbewegung der Schnellwechselvorrichtung (1) um den

Aufnahmebolzen (3) ein Endzustand erreichbar ist,

3.2.1

in dem zum abschließenden Verriegeln die Schnellwechselvorrichtung (1) vollständig und passgenau in dem Werkzeughalter (9)

eingeführt ist,

wobei

3.3

eine Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen des

Werkzeughalters (9) aus einer der Schnellwechselvorrichtung (1) während

des Kupplungsvorgangs vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3

an einer der Schnellwechselvorrichtung (1) mindesten ein Ringstück

1.3.1

1.3.1.1

1.3.1.2

1.3.2

(2, 22) angeordnet ist,

welches als ein Halbring ausgebildet ist und

dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser

des Aufnahmebolzens (3) entspricht und

der eine Ringstärke (6) aufweist,

und dass das Ringstück (2, 22) mindestens in den halben

Umfang (4) des Aufnahmebolzens (3) eingreifen kann,

1.3.3

und dass die Öffnung des Ringstücks (2, 22) in Richtung des

Fangschlitzes (5) weist,

2.3

und dass am Werkzeughalter (9) im Bereich des Aufnahmebolzens

(3) mindestens ein Klemmstück (7) angeordnet ist,

2.3.1

2.3.2

in einem Abstand (8) vom Aufnahmebolzen (3), welcher der

Ringstärke (6) des Ringstücks (2, 22) entspricht,

und dass das Klemmstück (7) in seiner Lage zu einer der

vorgewählten Einfädelrichtung (10) mit einem Einfädelwinkel

(11) auf einer Linie (17) liegt, die durch den Mittelpunkt des

Aufnahmebolzens (3) geht und im Wesentlichen senkrecht zu der vorgewählten Einfädelrichtung (10) und dem

Einfädelwinkel (11) verläuft,

3.4

und dass somit wobei im eingefädelten Zustand die Schnellwechselvorrichtung (1) und der Werkzeughalter (9) sich nur in einer der

Einfädelrichtung (10) aus- und einhaken können.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 gemäß

Merkmal 0 einen Schnellwechsler mit einer Schnellwechselvorrichtung gemäß

Merkmalsgruppe 1 und einem Werkzeughalter nach Merkmalsgruppe 2.

Abb. 1: Fig. 3a der OS

Nach der geltenden Beschreibung Seite 1a, 1., 5. und 2. Absatz werden zur

Beschleunigung des Bauablaufs und zur Arbeitserleichterung für die Bauarbeiter

sog. Schnellwechsler an Baumaschinen verwendet, bei denen durch eine

Schnellwechselvorrichtung an der Baumaschine schnell von einem auf das andere

Werkzeug gewechselt werden kann, an dem jeweils ein zur Schnellwechselvorrichtung passender Werkzeughalter vorgesehen ist.

Die Schnellwechselvorrichtung des Merkmalskomplexes 1 ist gemäß Merkmal 1.1

dafür hergerichtet, an einem Auslegearm eines Trägergeräts angeordnet zu

werden, wobei das Trägergerät mit dem Auslegearm ausweislich dem sechsten

Absatz auf Seite 1a der Beschreibung ein Bagger oder ein anderes Baugerät sein

kann, das jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gehört. Merkmal 1.2 gibt

an, dass die Schnellwechselvorrichtung einen Fangschlitz aufweist; dabei ist jedoch

nicht angegeben, wodurch oder worin dieser Fangschlitz ausgebildet ist. Seine

Ausbildung bleibt den Überlegungen des Fachmanns überlassen, auch wenn in der

Beschreibung Seite 2, 1. bis 4. Absatz spezifiziert wird, dass der Fangschlitz in Form

von jeweils einer Ausnehmung in den zwei Seitenblechen liegt, aus denen die

Schnellwechselvorrichtung im Wesentlichen besteht (vgl. Beschreibung Seite 1a,

sechster Absatz und Ausführungsbeispiele), worauf diese aber auch nicht

eingeschränkt ist.

Mit Merkmalsgruppe 2 wird das zweite Element des Schnellwechslers, nämlich der

Werkzeughalter definiert, der gemäß Merkmal 2.1 geeignet sein muss, an einem

Werkzeug angeordnet zu werden. Das Werkzeug, gemäß dritter Absatz auf Seite 1a

der Beschreibung ein Tieflöffel, Greifer, Zange, o.ä., ist dabei vom Gegenstand des

Anspruchs 1 nicht umfasst. Wie schon bei der Schnellwechselvorrichtung wird für

den Werkzeughalter kein Aufbau angegeben, sondern der Fachmann kann sich alle

möglichen und sinnvollen Konstruktionen für einen Werkzeughalter vorstellen, auch

wenn aus dem 7. Absatz, Seite 1a bei der allgemeinen Beschreibung und auch aus

den Figuren sowie dem 6. Absatz auf Seite 5 des Ausführungsbeispiels ersichtlich

ist, dass auch der Werkzeughalter im Wesentlichen aus zwei vertikalen Seitenblechen besteht.

Merkmal 2.2 legt fest, dass der Werkzeughalter einen Aufnahmebolzen aufweist,

von dem allerdings nicht angegeben ist, wo er dort befestigt ist.

Mit den in den darauffolgenden Merkmalen 3.1, 3.2 und 3.2.1 angegebenen

Verfahrensangaben wird allerdings festgelegt, wie die zuvor eingeführten Elemente,

nämlich der Fangschlitz der Schnellwechselvorrichtung und der Aufnahmebolzen

des Werkzeughalters zusammenwirken, vgl. Abb. 1 und Fig. 3c, bzw. 6a und 6c der

Anmeldung. Dem Fachmann ergeben sich daraus Eignungen, die die genannten

Bauteile des Schnellwechslers aufweisen müssen und die somit auch gewisse

Lagen der Elemente zueinander implizieren. So entnimmt der Fachmann dem

Begriff „Fangschlitz“ zusammen mit der Angabe in Merkmal 3.1, wonach „zum

Kuppeln der Fangschlitz in einer Einfädelrichtung in den Aufnahmebolzen eingreift“,

den Sinngehalt, dass der Fangschlitz, wie eben auch eine Richtung, geradlinig ist

und keinen gebogenen Verlauf aufweisen kann. Die geradlinige Ausbildung des

Fangschlitzes wird auch mit den Darstellungen des Fangschlitzes in den

Ausführungsbeispielen gestützt, vgl. Fig. 1 und 4. Beachten wird der Fachmann

auch, dass mit dem im Merkmalskomplex 3.2 angesprochenen „Endzustand“ nicht

der Zustand des Kupplungsvorgangs gemeint ist, der ein Verschwenken der

Schnellwechselvorrichtung um den Aufnahmebolzen erst ermöglicht, wenn nämlich

der Bolzen am hinteren Ende des Fangschlitzes anliegt, wie in den Abb. 1 und

Fig. 6a gezeigt ist. Vielmehr versteht der Fachmann hier den Endzustand nach der

Schwenkbewegung, wenn die Schnellwechselvorrichtung gemäß Merkmal 3.2.1

auch den zweiten Aufnahmebolzen umfasst hat und Schnellwechselvorrichtung und

Werkzeughalter miteinander verriegelt werden können, vgl. Fig. 3c und 6c.

Gemäß dem der Aufgabe der Erfindung entsprechenden Merkmal 3.3 ist beim

erfindungsgemäßen Schnellwechsler auch eine Sicherheitsvorrichtung gegen

unbeabsichtigtes Herausfallen des Werkzeughalters aus der Schnellwechselvorrichtung während des Kupplungsvorgangs vorgesehen, die gemäß 10. Absatz

auf Seite 5 der Beschreibung durch mindestens ein Ringstück an der Schnellwechselvorrichtung nach Merkmalsgruppe 1.3 und mindestens ein Klemmstück am

Werkzeughalter nach Merkmalsgruppe 2.3 gebildet wird.

Dieses Ringstück gemäß Merkmal 1.3 an der Schnellwechselvorrichtung ist nach

Merkmal 1.3.1

als Halbring

ausgebildet,

dessen

Innendurchmesser

Merkmal 1.3.1.1 entsprechend dem Außendurchmesser des Aufnahmebolzens des

Werkzeughalters entspricht und der gemäß Merkmal 1.3.1.2 eine Ringstärke

aufweist. Der Fig. 1, dem 3. Absatz auf Seite 4 und dem 9. Absatz auf Seite 5 der

Beschreibung ist dabei zu entnehmen, dass es sich bei der Ringstärke um die

Wandstärke des, gemäß dem 4. Absatz auf Seite 4 der Beschreibung aus einer

Scheibe oder gemäß dem 8. Absatz auf Seite 4 einem halben Rohr bestehenden,

Halbring-Ringstücks handelt. Mit Merkmal 1.3.2 wird bestimmt, dass das Ringstück

mindestens in den halben Umfang des Aufnahmebolzens eingreifen kann. Dem

entnimmt der Fachmann zusammen mit der in der Merkmalsgruppe 1.3.1

geforderten Ausbildung des Ringstücks und dem 9. Absatz auf Seite 4 der

Beschreibung, dass sich der innere Umfang des Ringstücks (maximal) über den

halben Durchmesser des Aufnahmebolzens erstrecken und somit das Ringstück

den Aufnahmebolzen in der angegebenen Weise umgreifen kann, vgl. auch Fig. 1

und 2 der Anmeldung. Zwar wird „mindestens“ der halbe Umfang angegeben, aber

mehr als die dadurch vorgegebene Erstreckung des Ringstücks über 180°, ist

dadurch nicht umfasst, da sonst kein Einfädeln des Aufnahmebolzens in das

Ringstück mehr möglich ist. Merkmal 1.3.3 schreibt vor, dass die Öffnung des

Ringstücks

in Richtung des Fangschlitzes weist. Zusammen mit den

Merkmalen 1.3.2 und 3.1 ergibt sich für den Fachmann daraus, dass das Ringstück

den Aufnahmebolzen, wenn er am hinteren Ende des Fangschlitzes angekommen

ist, tatsächlich umgreift, demnach das Ringstück am Ende des Fangschlitzes

angeordnet ist und dabei der Innenradius des Ringstück-Halbrings mit dem

Endradius des Fangschlitzes zur Deckung kommt, vgl. auch Fig. 1 i. V. m. dem

7. Absatz auf Seite 4 der Beschreibung.

Mit Merkmalskomplex 2.3 wird mindestens ein Klemmstück definiert, das gemäß

Merkmal 2.3 am Werkzeughalter im Bereich des Aufnahmebolzens angeordnet ist.

Seine Ausgestaltung wird dem Fachmann überlassen, auch wenn im 6. bis

8. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung ausgeführt wird, dass es scheibenartig an

oder kraftschlüssig zwischen den Seitenblechen des Werkzeughalters

angeschweißt, genietet oder geschraubt und verhältnismäßig klein ist oder sogar

eine Schraube oder ein Bolzen sein könnte. Nach Merkmal 2.3.1 ist es in einem

Abstand vom Aufnahmebolzen angeordnet, welcher der Ringstärke des Ringstücks

an der Schnellwechselvorrichtung (vgl. Merkmalsgruppe 1.3) entspricht.

Dem Merkmal 2.3.2 entnimmt der Fachmann die Lage des Klemmstücks

dahingehend, dass es auf einer Linie liegt, die senkrecht zur vorgewählten

Einfädelrichtung, also auch senkrecht zum in Einfädelrichtung verlaufenden

Fangschlitz, durch den Mittelpunkt des Aufnahmebolzens

verläuft

(s.a.

Merkmal 3.1).

In dem Merkmal wird zwar weiter angegeben, dass die

Einfädelrichtung dabei mit einer anderen Linie einen Einfädelwinkel einschließt; es

ist aber nicht angegeben, wie diese andere Linie verläuft. Erst aus den Fig. 2 und 5

i. V. m. dem 7. Absatz auf Seite 6 der Beschreibung wird klar, dass der

Einfädelwinkel derjenige ist, den eine Linie durch die Mittelpunkte der beiden

Aufnahmebolzen mit einer gedachten Linie in der von der Ausrichtung des

Fangschlitzes

vorgegebenen Einfädelrichtung

einschließt.

Der

zweite

Aufnahmebolzen, der der in Merkmal 3.2.1 angegebenen Verriegelung von

Schnellwechselvorrichtung und Werkzeughalter dient (vgl. 5. und 6. Absatz auf

Seite 2 der Beschreibung), ist jedoch nicht Teil des Gegenstands nach Patentanspruch 1.

Mit Merkmal 3.4 ist noch die weitere Eignungsangabe für den Schnellwechsler

definiert, wonach sich im eingefädelten Zustand die Schnellwechselvorrichtung und

der Werkzeughalter nur in der Einfädelrichtung aus- und einhaken können, also nur,

wenn der Fangschlitz der Schnellwechselvorrichtung und die Linie durch die beiden

Aufnahmebolzen den in Merkmal 2.3.2 genannten Einfädelwinkel zwischen sich

einschließen. Ausweislich dem 10. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung verhindern

das Zusammenspiel des Ringstücks nach Merkmalsgruppe 1.3 und des

Klemmstücks nach Merkmalsgruppe 2.3 in sonstigen Ausrichtungen von Schnellwechselvorrichtung und Werkzeughalter zueinander ein Lösen bzw. Verbinden von

Schnellwechselvorrichtung und Werkzeughalter.

3.2

Zulässigkeit des Patentanspruchs 1

Der geltende Patentanspruch 1 ist anstatt auf eine Sicherheitsvorrichtung, wie der

ursprüngliche Patentanspruch 1, auf einen Schnellwechsler (Merkmal 0) mit einer

Schnellwechselvorrichtung (Merkmale 1 bis 1.2) sowie mit einem Werkzeughalter

(Merkmale 2 bis 2.2) gerichtet, er wurde also mit den genannten Merkmalen

ergänzt. Dem 1., 2. und 5. bis 7. Absatz auf Seite 1a und dem 1. Absatz auf Seite 2

der Beschreibung

ist zu entnehmen, dass die ursprünglich beanspruchte

Sicherheitsvorrichtung an einem Schnellwechsler mit den beiden genannten

Elementen ausgebildet wird. Somit ist auch der Schnellwechsler mit einer

Schnellwechselvorrichtung und einem Werkzeughalter mit den o.g. Merkmalen

ursprünglich offenbart. Darüber hinaus wurden die Merkmalen 3.1 bis 3.2.1 ergänzt,

in

denen

angegeben wird, wie

der

Schnellwechsler mit

der

Schnellwechselvorrichtung und dem Werkzeughalter

funktioniert. Diese

Zusammenhänge sind bereits auch dem 1., 5. und 6. Absatz auf Seite 2 der

Beschreibung und den Kurzerläuterungen zu den Fig. 3a und 3c im 9. Absatz auf

Seite 3 der Beschreibung zu entnehmen und damit ebenfalls ursprünglich offenbart.

Des Weiteren wurde für das Ringstück im Merkmalskomplex 1.3 mit Merkmal 1.3.1

präzisiert, dass es als Halbring ausgebildet ist. Diese Ausbildung des Ringstücks

wird in allen Figuren (Bezugszeichen 2, 22), im 9. Absatz auf Seite 4 sowie im

5. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung so gezeigt und ist somit auch ursprünglich

offenbart.

Schließlich wurden noch formale Anpassungen des geltenden Patentanspruchs 1

durchgeführt. So war im eingereichten Patentanspruch 1 die Ringstärke des

Ringstücks

in Merkmal 2.3.1 nicht definiert, was mit Einführung des

Merkmals 1.3.1.2 berichtigt wurde. Außerdem wurden einmal definierte Bauteile im

Weiteren mit dem bestimmten anstatt mit dem unbestimmten Artikel benannt, z. B.

„der Schnellwechselvorrichtung“ in Merkmal 1.3. Derartige Änderungen sind

zweifellos ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit den ursprünglichen

Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen und der geltende

Patentanspruch 1 daher zulässig.

3.3

Patentfähigkeit

Der offensichtlich gewerblich anwendbare und für eine Ausführung durch den

Fachmann auch ausreichend offenbarte Schnellwechsler nach dem geltenden

Patentanspruch 1 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen. Er ist neu

i. S. des § 3 PatG und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit i. S. des § 4

PatG.

3.3.1 Neuheit

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen Schnellwechsler mit

allen Merkmalen nach geltendem Patentanspruch 1.

Aus der Druckschrift E1 sind zwei verschiedene Ausführungsbeispiele für Schnellwechsler nach Merkmal 0 mit einer Schnellwechselvorrichtung 3 gemäß den

Merkmalen 1 und 1.1 und einem Werkzeughalter (am Werkzeug 2 angeordnet)

nach den Merkmalen 2 und 2.2 bekannt, vgl. Anspruch 1 sowie Fig. 1 und 3 der E1.

Bei beiden Ausführungsbeispielen des Schnellwechslers werden die

Schnellwechselvorrichtung 3 mit einem Fangschlitz nach Merkmal 1.2 und der

Werkzeughalter mit einem Aufnahmebolzen 11, 17 nach Merkmal 2.2 auch

entsprechend der Merkmale 3.1, 3.2 und 3.2.1 gekuppelt, vgl. Fig. 1 bis 4 und

Seite 4, 5. Abs. der E1.

Abb. 2: Fig. 1 der Druckschrift E1

Beim ersten Ausführungsbeispiel gemäß obiger Abb. 2 und Fig. 2 der Druckschrift

E1 ist am Werkzeughalter ein erster Anschlag 13 angeformt, der als Ringstück

angesehen werden könnte und dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser

des Bolzens 11 entspricht, während an der Schnellwechselvorrichtung 3 ein

weiterer Anschlag 12, der als Klemmstück angesehen werden könnte, in einem

Abstand vom Aufnahmebolzen 11 angeordnet ist, der der Stärke des ersten

Anschlags entspricht, vgl. Fig. 1 und 2 sowie Seite 5, 1. und 2. Abs. der E1. Auf

Seite 6 im 2. Abs. gibt die Druckschrift E1 darüber hinaus an, dass die Kontaktfläche

zwischen dem Ringstück 13 und dem Klemmstück 12 über einen Bereich von bis

zu 180° verlaufen könnte, wodurch sich das Ringstück auch als Halbring darstellen

würde. Allerdings ist beim Schnellwechsler nach der Druckschrift E1 das Ringstück

nicht an der Schnellwechselvorrichtung angeordnet, wie es Merkmal 1.3 vorschreibt

und das Klemmstück wiederum nicht am Werkzeughalter, wie mit Merkmal 2.3

angegeben, sondern gerade umgedreht. Dadurch werden auch die Forderungen

nach den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 nicht erfüllt, denn das Ringstück 13, im Bereich

des Aufnahmebolzen 11 am Werkzeughalter angeordnet, vgl. Seite 5, letzter Abs.

und Seite 6, 1. Abs., kann nicht in den halben Umfang des Aufnahmebolzens 11

eingreifen und seine Öffnung weist nicht in Richtung des Fangschlitzes.

Abb. 3: Fig. 3 und 5 der Druckschrift E1

Beim zweiten Ausführungsbeispiel der Druckschrift E1 nach obiger Abb. 3 und

Fig. 4 der E1 hingegen sind die Anschläge 26, 27, die als Ringstücke angesehen

werden könnten, nach Merkmal 1.3 an der Schnellwechselvorrichtung 3 angeordnet

und die Anschläge 24, 25, die als Klemmstücke angesehen werden könnten, nach

Merkmal 2.3 am Werkzeughalter in der Nähe des Aufnahmebolzens 17. Hier ist

aber das Ringstück 26, 27 nicht als Halbring ausgebildet, womit Merkmal 1.3.1 nicht

erfüllt ist.

Außerdem ist bei keinem der in der Druckschrift E1 angegebenen Schnellwechslern

eine Sicherheitsvorrichtung nach Merkmal 3.3 vorgesehen, bei der dann die

Schnellwechselvorrichtung und der Werkzeughalter die Eignung nach Merkmal 3.4

aufweisen. Vielmehr wird mit den Anschlägen an der Schnellwechselvorrichtung 3

und dem Werkzeughalter beim Schnellwechsler der Druckschrift E1 eine

Einrichtung geschaffen, die eine sichere Kraftübertragung auch bei wechselnden

Kraftrichtungen zwischen den Elementen des Schnellwechslers ermöglicht, ohne

dass diese vorschnell verschleißen, vgl. Seite 4, letzter Abs. und Seite 6, 1. Abs.

der E1. Dazu kommen die genannten Anschläge gerade im verbundenen und

verriegelten Zustand zur Deckung. Da sie in ihrer Lage und körperlichen

Ausgestaltung anders ausgebildet sind, können sie auch nicht wie die am

Schnellwechsler nach Anspruch 1 ausgebildete Sicherheitsvorrichtung wirken.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber der Druckschrift E1.

Der dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Stand der Technik nach der

Druckschrift E2 zeigt einen Schnellwechsler mit einer an einem Trägerarm eines

Trägergeräts anordbaren Schnellwechselvorrichtung 2, die auch einen Fangschlitz

am Kupplungshaken 5, in Abb. 4 auf der Folgeseite oberhalb dessen freien Endes

16, aufweist, und einem an einem Werkzeug anordbaren Werkzeughalter 4 mit

Aufnahmebolzen 6, womit der Schnellwechsler die Merkmale 0 bis 2.2 aufweist, vgl.

Anspruch 1 und Fig. 1 bis 4 der E2 sowie Abb. 4. Er verfügt auch über die Eignung

für die Verfahrensangaben nach den Merkmalen 3.2 und 3.2.1, vgl. Anspruch 1,

Fig. 5 bis 8 und Abs. [0055] der E2. Und schließlich ist sogar Merkmal 3.3

entsprechend eine Sicherheitsvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Herausfallen des

Werkezughalters 4 aus der Schnellwechselvorrichtung 2 während des

Kupplungsvorgangs vorgesehen, vgl. erneut Anspruch 1 der E2.

Als Sicherheitsvorrichtung ist jedoch nicht an der Schnellwechselvorrichtung 2 ein

Ringstück nach Merkmalsgruppe 1.3 und am Werkzeughalter 4 im Bereich des

Aufnahmebolzens 6 ein Klemmstück gemäß Merkmalsgruppe 2.3 angeordnet.

Dazu wirken die Zapfen 10 an der Schnellwechselvorrichtung 2 mit den Rippen 11

am Werkzeughalter 4 bei einer komplexen Einfädelbewegung zusammen, vgl.

Ansprüche 1 und 2 sowie Fig. 5 bis 11 der E2.

Abb. 4: Ausschnitte aus Fig. 2 und 4 der Druckschrift E2

Die Rippen 11 und die Zapfen 10 verhindern allerdings, dass gemäß Merkmal 3.1

zum Kuppeln der Fangschlitz in einer Einfädelrichtung in den Aufnahmebolzen

eingreift, denn dabei würden die Zapfen 10 an der Außenseite der Rippen 11

anstoßen. Vielmehr ist zum Kuppeln die o.g. komplexe Einfädelbewegung

notwendig. Deswegen ist es hier auch nicht möglich, dass gemäß Merkmal 3.4 die

Schnellwechselvorrichtung 2 und der Werkzeughalter 4 nur in der Einfädelrichtung

aus- und einhaken können.

Der Schnellwechsler nach geltendem Patentanspruch 1 ist damit auch neu

gegenüber der Druckschrift E2.

Auch aus keiner der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein

Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen nach Patentanspruch 1 zu entnehmen.

Ein ähnlicher Schnellwechsler wie aus der Druckschrift E2 ist aus der Druckschrift

E8 bekannt, vgl. dort Fig. 1 bis 3 und 9. Und auch aus der Druckschrift E7 ist ein

Schnellwechsler 10 mit einer Schnellwechselvorrichtung 20 nach den Merkmalen 1

bis 1.2 und einem Werkzeughalter 40 nach den Merkmalen 2 bis 2.2 bekannt, vgl.

Fig. 1 bis 10. Eine Sicherheitsvorrichtung gemäß Merkmal 3.3 wird hier jedoch auch

nicht so ausgeführt, wie es beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 vorgegeben

ist.

Die Druckschrift E6 zeigt zwar tatsächlich eine Sicherheitsvorrichtung an einer

Kupplungsmechanik mit Fangschlitz 180 und Aufnahmebolzen 150 gemäß der

Merkmalsgruppen 1.3 und 2.3, vgl. Fig. 6 bis 9. Es ist dort jedoch kein

Schnellwechsler mit einer an einem Auslegearm eines Trägergeräts anordbaren

Schnellwechselvorrichtung und einem an einem Werkzeug anordbaren

Werkzeughalter offenbart. Vielmehr werden mit dieser Kupplungsmechanik

verschiedene Kunststoffbauteile in einem Computer zusammengefügt.

Die Gegenstände der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 (vgl.

dort Anspruch 1 und Fig. 1 bis 4), E4 (vgl. Fig. 1) und E5 (vgl. Fig. 1 sowie 5A und

5B) zeigen zwar Schnellwechsler an Baugeräten; sie weisen jedoch weniger

Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf als die

Schnellwechsler nach den Druckschriften E1 und E2.

Die Gegenstände aller im Verfahren befindlichen Druckschriften können daher den

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach neu.

3.3.2 Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht darüber hinaus auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie unter Punkt 3.3.1 erläutert, zeigt die Druckschrift E2 den nächstkommenden

Stand der Technik mit einem Schnellwechsler mit den Merkmalen 0, 1 bis 1.2 und

2 bis 2.2 sowie 3.2 bis 3.3. Um den Aufnahmebolzen 6 in den Fangschlitz in

Einfädelrichtung aufnehmen zu können, muss zuerst der Zapfen 10 und damit der

gesamte Kupplungshaken 5 um den Aufnahmebolzen 6 herumgeführt werden, vgl.

Fig. 5 bis 8. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es sich um schwere Stahlbauteile

an einem Baugerät handelt, ein komplizierter Vorgang, sodass der Fachmann

danach strebt, den Schnellwechsler der Druckschrift E2 durch eine weniger

komplexe Kupplungsbewegung zu vereinfachen.

Der Senat ist der Überzeugung, dass der Fachmann bei seiner Suche nach einer

solchen einfacheren Lösung den Gegenstand der Druckschrift E1 nicht in Betracht

ziehen würde, da sich die Druckschrift E1 mit einer anderen Aufgabenstellung

befasst, nämlich mit der Gewährleistung einer spielfreien Kraftübertragung

zwischen den einzelnen Elementen der Schnellwechselvorrichtung, um eine

Zerstörung derselben durch das sog. Verstemmungsphänomen zu verhindern, vgl.

dort Seite 2, 2. und 4. Absatz.

Selbst wenn der Fachmann die Lehre der Druckschrift E1 auf den Schnellwechsler

der Druckschrift E2 übertragen würde, so käme er dennoch nicht zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1. Wenn er nämlich das Klemmstück 12 und das Ringstück

13 gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der Druckschrift E1 (vgl. Abb. 2 und

Fig. 2) auf den Schnellwechsler nach Druckschrift E2 überträgt, so sind diese an

den jeweils falschen Teilen des Schnellwechslers angeordnet, nämlich das

Ringstück am Werkzeughalter und des Klemmstück an der Schnellwechselvorrichtung. Überträgt er die Ringstücke 26, 27 und die Klemmstücke 24, 25 nach

dem zweiten Ausführungsbeispiel der Druckschrift E1 (vgl. Abb. 3 und Fig. 4) auf

den Schnellwechsler nach Druckschrift E2, so ist zumindest das Ringstück nicht

nach Merkmal 1.3.1 als Halbring ausgebildet.

Bei keiner der beiden Anordnungen würde sich außerdem ein Schnellwechsler

ergeben, der die Merkmale 2.3.2, 3.3 und 3.4 aufweist, da die Elemente Ringstück

und Klemmstück nicht so in ihrer Lage zueinander angeordnet wären, dass sie das

Merkmal 2.3.2 und die Eignungen nach den Merkmalen 3.3 und 3.4 erfüllen

könnten.

Ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift E2 kann der Fachmann somit nicht

zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gelangen, selbst wenn er den

Schnellwechsler nach der Druckschrift E1 damit kombinieren würde.

Die Gegenstände der sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die

entweder vom Anmelder eingeführt oder im europäischen Parallelverfahren

aufgedeckt wurden, liegen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

ferner, als die bereits abgehandelten Gegenstände der Druckschriften E1 und E2.

Diese Gegenstände können daher einzeln oder in Verbindung mit der Druckschrift

E2 ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 geben.

Die in einem völlig anderen Fachgebiet liegende Druckschrift E6 dokumentiert von

daher keinen vom Fachmann berücksichtigten Stand der Technik.

Aus alledem folgt, dass – in welcher Art Zusammenschau auch immer – der

insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik einen Gegenstand mit den

Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat vorwegnehmen bzw. dem

Fachmann nicht hat nahelegen können.

Der Schnellwechsler mit den im geltenden Patentanspruch 1 bezeichneten

Merkmalen ist daher patentfähig.

4.

Zu den Gegenständen der Patentansprüche 2 bis 8

4.1 Die gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung vorgenommenen

Änderungen der Patentansprüche 2 bis 8 betreffen die Anpassung an den geltenden

Patentanspruch 1 sowie redaktionelle Änderungen. Diese sind zweifellos zulässig.

4.2 Mit dem patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind auch die

ursprünglich offenbarten, konkreten und nicht platt selbstverständlichen

Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8

patentfähig.

5.

Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen neben der Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten vor allem die

Nennung von im Prüfungsverfahren aufgedecktem Stand der Technik.

Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hubert

Paetzold

Dr. Baumgart

Peters

prö