Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 05.08.2020 – 14 W (pat) 25/15
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:050820B14Wpat25.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 25/15 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2004 002 429
ECLI:DE:BPatG:2020:050820B14Wpat25.15.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. August 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. April 2015 aufgehoben.
2.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent 11 2004 002 429 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum Erzeugen von Druckdaten“
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, wobei die
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut haben:
„1.
Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen
einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl von
Druckbildern auf einem Druckmedium mittels der Verwendung der Mehrzahl von
Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, bei welchem
eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten für
mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende Druckbild bildet,
Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen,
und Bildobjekt-Formdaten, welche die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten,
wobei das Verfahren umfasst:
einen Deformationsinformations-Eingabeschritt
eines
Festlegens
einer
Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine
Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim
Drucken der Mehrzahl von Druckbildern auf dem Druckmedium durch Verwendung
der Mehrzahl von Druckplatten;
einen Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten
im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das
Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, indem sowohl die Position des
Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden
Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert werden; und einen
Schritt des Binarisierens der Druckdaten, die der Elongations- oder Kontraktions-
Korrektur ausgesetzt wurden.
3.
Vorrichtung zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum
Erzeugen einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer
Mehrzahl von Druckbildern auf einem Druckmedium durch die Verwendung der
Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, in
welcher eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten
mindestens eines Bildobjekts, welches das entsprechende Druckbild bildet,
Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen,
und Bildobjekt-Formdaten, die die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei
die Vorrichtung umfasst:
ein
Deformationsinformation-Eingabemittel
zum
Festlegen
einer
Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine
Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim
Drucken der Mehrzahl der Druckbilder auf dem Druckmedium durch die
Verwendung der Mehrzahl der Druckplatten; und
ein Korrekturmittel zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten
hinsichtlich einer Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das
Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert werden soll,
mit dem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf
der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation
verändert werden, und Mittel zum Binarisieren der Druckdaten, die der Elongations-
oder Kontraktions-Korrektur ausgesetzt wurden.“
Die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang wurde von der Patentabteilung
im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren und die Vorrichtung zum
Erzeugen
von Druckplatten-Erzeugungsdaten
gemäß
den
erteilten
Patentansprüchen 1 und 3 neu und erfinderisch seien. Keine der Druckschriften
E1
E2
DE 101 10 640 A1 bzw.
DE 196 32 674 A1
beschreibe ein Verfahren mit einem Korrekturschritt zum Korrigieren von
mindestens einem der Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder
Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder
kontrahiert wird, indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des
Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der
Deformationsinformation verändert würden.
Auch die Zusammenschau der Dokumente E2 mit E1 lege keine positionsabhängige
Änderung von Formdaten der Bildobjekte gemäß dem Verfahren des erteilten
Patentanspruchs 1 nahe. Aus der E1 erhalte der Fachmann jedenfalls keinen
Hinweis, wie er Bildobjekt-enthaltende Vektorgrafik-basierte Dateien gemäß E2
korrigieren könne, da die E1 nur eine pixelbasierte Korrektur lehre. Es werde
insbesondere nicht nahegelegt, zusätzlich zur Position auch die Form mindestens
eines in dem Druckbild eingebetteten Bildobjekts positionsabhängig zu verändern.
Die vorstehende Argumentation gelte auch für die mit Patentanspruch 3
beanspruchte Vorrichtung, deren Merkmale sinngemäß mit denen des
Patentanspruchs 1 im Wesentlichen übereinstimmten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
macht geltend, dass der Korrekturschritt gemäß Patentanspruch 1 lediglich
erfordere, dass sowohl die Position als auch die Form eines einzigen Bildobjekts
auf Basis entsprechender Positionsdaten und Deformationsinformationen verändert
werde. Genau dies sei in E2 der Fall. Gemäß E2 erfolge zunächst die Kompensation
von Umfangs- und Seitenregisterfehlern, wobei eine entsprechende Manipulation
des Postscript-Parameters für den Koordinatenursprung erfolge, auf den sich die
räumliche Anordnung sämtlicher Bildbestandteile beziehe. Bei der Verschiebung
des Koordinatenursprungs des Druckbildes
finde eine positionsabhängige
Verschiebung des Druckbildes statt. Weiterhin offenbare die E2, dass sich
Dehnungsfehler durch die Stauchung des Bildinhalts korrigieren ließen. Dies
bedeute, dass die Form des Bildobjekts als das Druckbild eine Formveränderung
erfahre. Daher beschreibe E2 auch das strittige Merkmal, gemäß dem ein
Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten im
Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung erfolge, in welches
das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert werde, indem sowohl die Position
als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten
und der Deformationsinformation verändert werde. Folglich seien sämtliche
Merkmale der Patentansprüche 1 und 3 neuheitsschädlich durch die Lehre der E2
vorweggenommen.
Selbst wenn man der Auslegung der Patentabteilung folgen würde, nach der die
Patentansprüche 1 und 3 mehrere Bildobjekte voraussetzten, würde es dennoch an
einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber E2 fehlen. Denn der Fachmann wisse aus
E2, wie er einzelne Bildobjekte verändern könne. Dieses Wissen könne er ohne
erfinderische Überlegungen auf mehrere Bildobjekte übertragen.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2020 hat der Senat den Parteien seine
vorläufige Rechtsansicht übermittelt. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit
Schriftsatz vom 6. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie an der für den 13. November 2020
anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sachlich hat sie
sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, sondern nur den schriftsätzlichen
Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat daraufhin mit Terminsnachricht vom 8. Juli 2020 den
Verhandlungstermin aufgehoben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren
angekündigt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen
Patentansprüche 2 und 4, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg.
2.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist
sich als nicht bestandsfähig. Denn das Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-
Erzeugungsdaten gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu.
3.
Mit dem erteilten Patentanspruch 1 wird ein Verfahren mit folgenden
Merkmalen beansprucht:
M1
Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen
einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl
von Druckbildern auf einem Druckmedium mittels der Verwendung der
Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen,
M2
bei welchem eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils
Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende
Druckbild bildet, Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem
Druckbild entsprechen und Bildobjekt-Formdaten, welche die Form des
Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei das Verfahren umfasst:
M3
einen Deformationsinformations-Eingabeschritt eines Festlegens einer
Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in
eine Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird
beim Drucken der Mehrzahl von Druckbildern auf dem Druckmedium durch
Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten;
M4
einen Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der
Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die
Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird,
indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts
auf
der Basis
der
entsprechenden Positionsdaten
und
der
Deformationsinformation verändert werden;
M5
und einen Schritt des Binarisierens der Druckdaten, die der Elongations- oder
Kontraktions-Korrektur ausgesetzt wurden.
4.
Vor der Beurteilung der Patentfähigkeit ist ein Patentanspruch auszulegen,
insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die Bedeutung von Begriffen strittig
ist. Hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 stellt sich die Frage, welche
Bedeutung den Merkmalen M2, M4 und M5 zukommt.
4.1
Das Merkmal M2 betrifft die Erzeugung von Druckdaten. Die Druckdaten
umfassen die Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das
entsprechende Druckbild bildet. Die Bildobjektdaten setzen sich wiederum aus
Positionsdaten und Formdaten zusammen. Eine weitere Spezifikation des
Druckdatenformats wird im Patentanspruch 1 aber nicht angegeben. Der vorliegend
zuständige Fachmann, ein Hochschulingenieur (M.Sc.) der Fachrichtung Druck-
und Medientechnik, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des
digitalen Drucks verfügt, wird sich daher der Beschreibung der Patentschrift
zuwenden, um das Datenformat zu ermitteln. Aus Absatz [0025] erfährt er, dass die
Druckdaten als Seiten-Beschreibungs-Sprach-Daten (nach folgend als PDL
bezeichnet) oder als elektronische Dokumentformdaten vorliegen können. Typische
Formate für die PDL-Daten sind PostScript-Daten und PDF-Daten für die
elektronischen Dokumentformdaten.
4.2 Merkmal M4 fordert, dass sowohl die Position als auch die Form von
mindestens einem Bildobjekt auf Basis entsprechender Positions- und
Deformationsdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung,
in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, korrigiert werden.
Demzufolge ist Merkmal M4 bereits dann erfüllt, wenn nur ein Bildobjekt korrigiert
wird.
4.3
Unter „Binarisieren der korrigierten Druckdaten“ gemäß Merkmal M5 versteht
das
Streitpatent
die
Umwandlung/Konvertierung
der
korrigierten
maschinenunabhängigen
Daten
in
binäre,
d. h.
punktverarbeitbare
Druckplattenerzeugungsdaten. Hierbei handelt es sich um Rasterdaten, die im
Bitmap-Format vorliegen. Die Konvertierung erfolgt mit Hilfe einer Druckplatten-
Erzeugungsdaten-Vorrichtung, einem sog. Raster-Image-Prozessor, auch RIP
genannt (vgl. Streitpatent [0007], [0039], seitenübergr. Satz).
5.
Die Druckschrift E2 offenbart ein Verfahren zur Korrektur von Registerfehlern
bei einer Druckmaschine mit mehreren digitalen Bebilderungseinheiten und einem
Raster-Image-Prozessor (RIP), der Bilddaten in einem maschinenunabhängigen
Datenformat empfängt und diese in maschinenspezifische Bilddaten umwandelt,
bevor er sie den einzelnen Bebilderungseinheiten zugeführt, wobei Registerfehler
durch Manipulation der maschinenunabhängigen Bilddaten korrigiert werden (vgl.
E2 Patentanspruch 13). Die maschinenunabhängigen Bilddaten liegen in der
maschinenunabhängigen Seitenbeschreibungssprache PostScript vor (ADOBE-
System Incorp.; PostScript Language Referenz Manuell, 2. Ausgabe, 1994; vgl. E2
Sp. 4 Z. 12 bis 14). Der RIP bereitet die PostScript-Daten für den jeweiligen
Druckprozess auf,
indem er
für
jede zu druckende Farbe einen
maschinenspezifischen digitalen Farbauszug erstellt, der an die Druckwerke
übertragen wird (vgl. E2 Sp. 4 Z 26 bis 36). Beim Druck erfassen Sensoren die
Registerfehler, die als Registerfehlersignale in einem Speicher gespeichert und
dann der Bildmodifizierungsschaltung zugeführt werden. Die E2 unterscheidet die
folgenden Fehlergrundtypen, welche durch Elongation oder Kontraktion des
Druckmediums
entstehen:
Umfangsregisterfehler,
Seitenregisterfehler,
Schrägregisterfehler und Bilddehnung bzw. –stauchung (vgl. E2 Sp.1 Z. 52 bis 68,
Sp. 4 Z. 56 bis 66 i.V.m. Fig. 2a bis 2d, Sp. 5 Z. 47 bis 58, Sp. 6 Z 59 bis Sp. 7 Z 3).
In der Bildmodifizierungseinrichtung wird der Originaldatensatz, der als PostScript-
Datei vorliegt, je nach ermittelten Registerfehler modifiziert, bevor er dem RIP
zugeführt wird (vgl. E2 Sp. 6 Z 53 bis Sp 7 Z. 3). Bei einer PostScript-Datei, die ein
M-farbiges Druckbild beschreibt, wird in einer Farbtrennstufe des RIP, die Datei in
N neue PostScript-Dateien separiert, von denen jede einen einzelnen Farbauszug
darstellt (vgl. E2 Sp. 7 Z 51 bis 58). Die PostScript-Datensätze umfassen einzelne
Parameter, die z.B. den Koordinatenursprung, die Winkelposition des gesamten
Bildes und die Abmessungen des gesamten Bildes darstellen (vgl. E2 Sp. 2 Z 61
bis Sp. 3 Z 8). Auf Basis der vorseparierten Daten, die immer noch im PostScript-
Format vorliegen, erfolgt dann die Korrektur der Registerfehler durch spezifische
Verschiebung, Dehnung bzw. Stauchung des gesamten Bildinhaltes, sodass
sowohl die Position als auch die Form der Bildobjekte korrigiert werden (vgl. E2
Sp. 7 Z 59 bis 68). Demzufolge offenbart die Druckschrift E2 ein Verfahren mit den
Merkmalen M1 bis M5 gemäß Patentanspruch 1.
Das Argument, dass in E2 keine von der Position des jeweiligen Objekts abhängige
Änderung der Bilddaten erfolge, kann nicht überzeugen. Denn bei dem Verfahren
gemäß E2 bedingt eine Verschiebung des Koordinatenursprungs der PostScript-
Daten eine Positionsänderung sämtlicher Bildobjekte, die in der PostScript-Datei
enthalten sind (vgl. E2 Sp. 6 Z. 59 bis 63).
6.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 und die jeweils nachgeordneten
Patentansprüche 2 und 4 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH
GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 –
Elektrisches Speicherheizgerät).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Jäger
Dr. Wagner