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BPatG Beschluss vom 05.08.2020 – 14 W (pat) 25/15

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:050820B14Wpat25.15.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 25/15 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2004 002 429

ECLI:DE:BPatG:2020:050820B14Wpat25.15.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. August 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der

Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. April 2015 aufgehoben.

2.

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent 11 2004 002 429 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Erzeugen von Druckdaten“

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, wobei die

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut haben:

„1.

Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen

einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl von

Druckbildern auf einem Druckmedium mittels der Verwendung der Mehrzahl von

Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, bei welchem

eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten für

mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende Druckbild bildet,

Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen,

und Bildobjekt-Formdaten, welche die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten,

wobei das Verfahren umfasst:

einen Deformationsinformations-Eingabeschritt

eines

Festlegens

einer

Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine

Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim

Drucken der Mehrzahl von Druckbildern auf dem Druckmedium durch Verwendung

der Mehrzahl von Druckplatten;

einen Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten

im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das

Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, indem sowohl die Position des

Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden

Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert werden; und einen

Schritt des Binarisierens der Druckdaten, die der Elongations- oder Kontraktions-

Korrektur ausgesetzt wurden.

3.

Vorrichtung zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum

Erzeugen einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer

Mehrzahl von Druckbildern auf einem Druckmedium durch die Verwendung der

Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, in

welcher eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten

mindestens eines Bildobjekts, welches das entsprechende Druckbild bildet,

Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen,

und Bildobjekt-Formdaten, die die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei

die Vorrichtung umfasst:

ein

Deformationsinformation-Eingabemittel

zum

Festlegen

einer

Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine

Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim

Drucken der Mehrzahl der Druckbilder auf dem Druckmedium durch die

Verwendung der Mehrzahl der Druckplatten; und

ein Korrekturmittel zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten

hinsichtlich einer Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das

Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert werden soll,

mit dem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf

der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation

verändert werden, und Mittel zum Binarisieren der Druckdaten, die der Elongations-

oder Kontraktions-Korrektur ausgesetzt wurden.“

Die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang wurde von der Patentabteilung

im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren und die Vorrichtung zum

Erzeugen

von Druckplatten-Erzeugungsdaten

gemäß

den

erteilten

Patentansprüchen 1 und 3 neu und erfinderisch seien. Keine der Druckschriften

E1

E2

DE 101 10 640 A1 bzw.

DE 196 32 674 A1

beschreibe ein Verfahren mit einem Korrekturschritt zum Korrigieren von

mindestens einem der Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder

Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder

kontrahiert wird, indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des

Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der

Deformationsinformation verändert würden.

Auch die Zusammenschau der Dokumente E2 mit E1 lege keine positionsabhängige

Änderung von Formdaten der Bildobjekte gemäß dem Verfahren des erteilten

Patentanspruchs 1 nahe. Aus der E1 erhalte der Fachmann jedenfalls keinen

Hinweis, wie er Bildobjekt-enthaltende Vektorgrafik-basierte Dateien gemäß E2

korrigieren könne, da die E1 nur eine pixelbasierte Korrektur lehre. Es werde

insbesondere nicht nahegelegt, zusätzlich zur Position auch die Form mindestens

eines in dem Druckbild eingebetteten Bildobjekts positionsabhängig zu verändern.

Die vorstehende Argumentation gelte auch für die mit Patentanspruch 3

beanspruchte Vorrichtung, deren Merkmale sinngemäß mit denen des

Patentanspruchs 1 im Wesentlichen übereinstimmten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

macht geltend, dass der Korrekturschritt gemäß Patentanspruch 1 lediglich

erfordere, dass sowohl die Position als auch die Form eines einzigen Bildobjekts

auf Basis entsprechender Positionsdaten und Deformationsinformationen verändert

werde. Genau dies sei in E2 der Fall. Gemäß E2 erfolge zunächst die Kompensation

von Umfangs- und Seitenregisterfehlern, wobei eine entsprechende Manipulation

des Postscript-Parameters für den Koordinatenursprung erfolge, auf den sich die

räumliche Anordnung sämtlicher Bildbestandteile beziehe. Bei der Verschiebung

des Koordinatenursprungs des Druckbildes

finde eine positionsabhängige

Verschiebung des Druckbildes statt. Weiterhin offenbare die E2, dass sich

Dehnungsfehler durch die Stauchung des Bildinhalts korrigieren ließen. Dies

bedeute, dass die Form des Bildobjekts als das Druckbild eine Formveränderung

erfahre. Daher beschreibe E2 auch das strittige Merkmal, gemäß dem ein

Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten im

Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung erfolge, in welches

das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert werde, indem sowohl die Position

als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten

und der Deformationsinformation verändert werde. Folglich seien sämtliche

Merkmale der Patentansprüche 1 und 3 neuheitsschädlich durch die Lehre der E2

vorweggenommen.

Selbst wenn man der Auslegung der Patentabteilung folgen würde, nach der die

Patentansprüche 1 und 3 mehrere Bildobjekte voraussetzten, würde es dennoch an

einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber E2 fehlen. Denn der Fachmann wisse aus

E2, wie er einzelne Bildobjekte verändern könne. Dieses Wissen könne er ohne

erfinderische Überlegungen auf mehrere Bildobjekte übertragen.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2020 hat der Senat den Parteien seine

vorläufige Rechtsansicht übermittelt. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit

Schriftsatz vom 6. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie an der für den 13. November 2020

anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sachlich hat sie

sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, sondern nur den schriftsätzlichen

Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat daraufhin mit Terminsnachricht vom 8. Juli 2020 den

Verhandlungstermin aufgehoben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren

angekündigt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen

Patentansprüche 2 und 4, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache

Erfolg.

2.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist

sich als nicht bestandsfähig. Denn das Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-

Erzeugungsdaten gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu.

3.

Mit dem erteilten Patentanspruch 1 wird ein Verfahren mit folgenden

Merkmalen beansprucht:

M1

Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen

einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl

von Druckbildern auf einem Druckmedium mittels der Verwendung der

Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen,

M2

bei welchem eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils

Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende

Druckbild bildet, Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem

Druckbild entsprechen und Bildobjekt-Formdaten, welche die Form des

Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei das Verfahren umfasst:

M3

einen Deformationsinformations-Eingabeschritt eines Festlegens einer

Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in

eine Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird

beim Drucken der Mehrzahl von Druckbildern auf dem Druckmedium durch

Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten;

M4

einen Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der

Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die

Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird,

indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts

auf

der Basis

der

entsprechenden Positionsdaten

und

der

Deformationsinformation verändert werden;

M5

und einen Schritt des Binarisierens der Druckdaten, die der Elongations- oder

Kontraktions-Korrektur ausgesetzt wurden.

4.

Vor der Beurteilung der Patentfähigkeit ist ein Patentanspruch auszulegen,

insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die Bedeutung von Begriffen strittig

ist. Hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 stellt sich die Frage, welche

Bedeutung den Merkmalen M2, M4 und M5 zukommt.

4.1

Das Merkmal M2 betrifft die Erzeugung von Druckdaten. Die Druckdaten

umfassen die Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das

entsprechende Druckbild bildet. Die Bildobjektdaten setzen sich wiederum aus

Positionsdaten und Formdaten zusammen. Eine weitere Spezifikation des

Druckdatenformats wird im Patentanspruch 1 aber nicht angegeben. Der vorliegend

zuständige Fachmann, ein Hochschulingenieur (M.Sc.) der Fachrichtung Druck-

und Medientechnik, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des

digitalen Drucks verfügt, wird sich daher der Beschreibung der Patentschrift

zuwenden, um das Datenformat zu ermitteln. Aus Absatz [0025] erfährt er, dass die

Druckdaten als Seiten-Beschreibungs-Sprach-Daten (nach folgend als PDL

bezeichnet) oder als elektronische Dokumentformdaten vorliegen können. Typische

Formate für die PDL-Daten sind PostScript-Daten und PDF-Daten für die

elektronischen Dokumentformdaten.

4.2 Merkmal M4 fordert, dass sowohl die Position als auch die Form von

mindestens einem Bildobjekt auf Basis entsprechender Positions- und

Deformationsdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung,

in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, korrigiert werden.

Demzufolge ist Merkmal M4 bereits dann erfüllt, wenn nur ein Bildobjekt korrigiert

wird.

4.3

Unter „Binarisieren der korrigierten Druckdaten“ gemäß Merkmal M5 versteht

das

Streitpatent

die

Umwandlung/Konvertierung

der

korrigierten

maschinenunabhängigen

Daten

in

binäre,

d. h.

punktverarbeitbare

Druckplattenerzeugungsdaten. Hierbei handelt es sich um Rasterdaten, die im

Bitmap-Format vorliegen. Die Konvertierung erfolgt mit Hilfe einer Druckplatten-

Erzeugungsdaten-Vorrichtung, einem sog. Raster-Image-Prozessor, auch RIP

genannt (vgl. Streitpatent [0007], [0039], seitenübergr. Satz).

5.

Die Druckschrift E2 offenbart ein Verfahren zur Korrektur von Registerfehlern

bei einer Druckmaschine mit mehreren digitalen Bebilderungseinheiten und einem

Raster-Image-Prozessor (RIP), der Bilddaten in einem maschinenunabhängigen

Datenformat empfängt und diese in maschinenspezifische Bilddaten umwandelt,

bevor er sie den einzelnen Bebilderungseinheiten zugeführt, wobei Registerfehler

durch Manipulation der maschinenunabhängigen Bilddaten korrigiert werden (vgl.

E2 Patentanspruch 13). Die maschinenunabhängigen Bilddaten liegen in der

maschinenunabhängigen Seitenbeschreibungssprache PostScript vor (ADOBE-

System Incorp.; PostScript Language Referenz Manuell, 2. Ausgabe, 1994; vgl. E2

Sp. 4 Z. 12 bis 14). Der RIP bereitet die PostScript-Daten für den jeweiligen

Druckprozess auf,

indem er

für

jede zu druckende Farbe einen

maschinenspezifischen digitalen Farbauszug erstellt, der an die Druckwerke

übertragen wird (vgl. E2 Sp. 4 Z 26 bis 36). Beim Druck erfassen Sensoren die

Registerfehler, die als Registerfehlersignale in einem Speicher gespeichert und

dann der Bildmodifizierungsschaltung zugeführt werden. Die E2 unterscheidet die

folgenden Fehlergrundtypen, welche durch Elongation oder Kontraktion des

Druckmediums

entstehen:

Umfangsregisterfehler,

Seitenregisterfehler,

Schrägregisterfehler und Bilddehnung bzw. –stauchung (vgl. E2 Sp.1 Z. 52 bis 68,

Sp. 4 Z. 56 bis 66 i.V.m. Fig. 2a bis 2d, Sp. 5 Z. 47 bis 58, Sp. 6 Z 59 bis Sp. 7 Z 3).

In der Bildmodifizierungseinrichtung wird der Originaldatensatz, der als PostScript-

Datei vorliegt, je nach ermittelten Registerfehler modifiziert, bevor er dem RIP

zugeführt wird (vgl. E2 Sp. 6 Z 53 bis Sp 7 Z. 3). Bei einer PostScript-Datei, die ein

M-farbiges Druckbild beschreibt, wird in einer Farbtrennstufe des RIP, die Datei in

N neue PostScript-Dateien separiert, von denen jede einen einzelnen Farbauszug

darstellt (vgl. E2 Sp. 7 Z 51 bis 58). Die PostScript-Datensätze umfassen einzelne

Parameter, die z.B. den Koordinatenursprung, die Winkelposition des gesamten

Bildes und die Abmessungen des gesamten Bildes darstellen (vgl. E2 Sp. 2 Z 61

bis Sp. 3 Z 8). Auf Basis der vorseparierten Daten, die immer noch im PostScript-

Format vorliegen, erfolgt dann die Korrektur der Registerfehler durch spezifische

Verschiebung, Dehnung bzw. Stauchung des gesamten Bildinhaltes, sodass

sowohl die Position als auch die Form der Bildobjekte korrigiert werden (vgl. E2

Sp. 7 Z 59 bis 68). Demzufolge offenbart die Druckschrift E2 ein Verfahren mit den

Merkmalen M1 bis M5 gemäß Patentanspruch 1.

Das Argument, dass in E2 keine von der Position des jeweiligen Objekts abhängige

Änderung der Bilddaten erfolge, kann nicht überzeugen. Denn bei dem Verfahren

gemäß E2 bedingt eine Verschiebung des Koordinatenursprungs der PostScript-

Daten eine Positionsänderung sämtlicher Bildobjekte, die in der PostScript-Datei

enthalten sind (vgl. E2 Sp. 6 Z. 59 bis 63).

6.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 und die jeweils nachgeordneten

Patentansprüche 2 und 4 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 –

Elektrisches Speicherheizgerät).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Jäger

Dr. Wagner